Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.07.2012 – 8 Sa 749/11
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0725.8SA749.11.0A
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.11.2011, Az.: 8 Ca 1471/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die Arbeitszeit des Klägers während der aktiven Phase der Altersteilzeit im Juni und Juli 2011 um jeweils 1,5 Stunden monatlich zu reduzieren und dementsprechend auch die Arbeitsvergütung des Klägers zu kürzen.
Der 57-jährige Kläger ist seit 1979 bei der Beklagten beschäftigt. Am 20.11.2006 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag. Dieser sieht eine Altersteilzeit im Blockmodell vor mit einer Arbeitsphase vom 01.12.2009 bis 31.01.2013 und einer Freistellungsphase vom 01.02.2013 bis 31.03.2016. Der Altersteilzeitvertrag, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Blatt 11 - 19 d.A. Bezug genommen wird, enthält u.a. folgende Bestimmungen:
"§ 4 Vergütung
Der Werksangehörige erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein Altersteilzeitentgelt, das sich entsprechend den tariflichen Bestimmungen und gemäß der Betriebsvereinbarung Nr. 251 bemisst und sich nach seiner reduzierten Arbeitszeit errechnet. Dabei wird die Vergütung des Werksangehörigen gemäß § 5 dieser Vereinbarung auf 85 % aufgestockt. Das Altersteilzeitentgelt wird unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses fortlaufend gezahlt.
…
Das Altersteilzeitentgelt nimmt sowohl während der Arbeitsphase als auch während der Freistellungsphase an der betrieblichen bzw. tariflichen Entwicklung teil. Dies gilt auch für gegebenenfalls vereinbarte tarifliche Erhöhungsbeträge im Lohn- und Gehaltsabkommen."
Am 18.05.2011 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur "Arbeitszeitreduzierung in den Monaten Juni und Juli 2011 und Freischichtenregelung zum Jahreswechsel", die u. a. folgende Regelungen enthält:
"II. Reduzierung der Arbeitszeit
1. In den Monaten Juni und Juli 2011 wird die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 2 Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung um 1,5 Tage (das entspricht 6,9 %) je Monat reduziert.
Diese Regelung gilt für Teilzeitbeschäftigte prozentual entsprechend.
Das monatliche Entgelt und von ihm abgeleitete Leistungen vermindern sich in den Monaten Juni und Juli 2011 entsprechend. …"
Wegen des Inhalts der betreffenden Betriebsvereinbarung im Einzelnen wird auf Blatt 21 bis 24 der Akte Bezug genommen.
Der Kläger arbeitete nach Maßgabe dieser Betriebsvereinbarung im Juni und Juli 2011 jeweils 1,5 Tage weniger und erhielt dementsprechend für diese Monate eine um jeweils 171,66 € brutto gekürzte Arbeitsvergütung.
Zur Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.11.2011 (Bl. 104 - 106 d. A.).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 343,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz jeweils aus 171,66 EUR seit dem 01.07.2011 und 01.08.2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.11.2011 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 7 dieses Urteils (= Bl. 107 - 109 d. A.) verwiesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 06.12.2011 zugestellte Urteil am 30.12.2011 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 06.02.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 06.03.2012 begründet.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, einer Reduzierung seines Altersteilzeitentgelts stehe bereits entgegen, dass § 4 Ziffer 1. des Altersteilzeitvertrages ausschließlich auf tarifliche Bestimmungen und die Betriebsvereinbarung Nr. 251 Bezug nehme, also gerade nicht auf weitere Betriebsvereinbarungen und insbesondere nicht auf die Betriebsvereinbarung vom 18.05.2011, in welcher die Reduzierung der Arbeitszeit in den Monaten Juni und Juli 2011 geregelt worden sei. Sein Arbeitsentgelt bemesse sich daher ausschließlich nach den tariflichen Bestimmungen und gemäß der Betriebsvereinbarung Nr. 251. Ein Abzug aufgrund einer anderen Betriebsvereinbarung, wie ihn die Beklagte vorgenommen habe, verstoße daher gegen den Altersteilzeitvertrag und sei unwirksam. Soweit das Arbeitsgericht auf § 4 Abs. 7 des Altersteilzeitvertrages abgestellt habe, wonach das Altersteilzeitentgelt sowohl während der Arbeitsphase als auch während der Freistellungsphase an der betrieblichen bzw. tariflichen Entwicklung teilnehme, so sei der Zusammenhang dieser Regelung mit § 4 Abs. 1 S. 1 des Altersteilzeitvertrages unberücksichtigt geblieben. Denn nur in diesem Rahmen nehme das Entgelt an der betrieblichen bzw. tariflichen Entwicklung teil, d. h. also bei entsprechenden Veränderungen der zugrunde liegenden Tarifverträge oder aber der Betriebsvereinbarung Nr. 251. Wollte man § 4 Abs. 7 des Altersteilzeitvertrages anders verstehen, so halte sie jedenfalls einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht stand. Die Klausel wäre dann bereits unklar, weil sich aus § 4 Abs. 1 S. 1 eindeutig ergebe, dass sich das Altersteilzeitentgelt nach den dort genannten Bestimmungen bemesse. Wäre über § 4 Abs. 7 der Rückgriff auf weitere Betriebsvereinbarungen zulässig, bliebe unklar, warum dann in § 4 Abs. 1 etwas anderes bestimmt sei. Der streitgegenständliche Anspruch ergebe sich - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - auch unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges nach § 615 BGB, da er - der Kläger - leistungsfähig und leistungsbereit gewesen sei.
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 06.03.2012 (Bl. 128 - 131 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 343,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 164,60 € seit dem 01.07.2011 und dem 01.08.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 05.04.2012 (Bl. 148 - 153 d. A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.
II.
Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Nachzahlung von Arbeitsentgelt für die Monate Juni und Juli 2011.
Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers war nach Maßgabe der in II. 1. der Betriebsvereinbarung vom 18.05.2011 getroffenen Regelung, die gemäß Ziffer I. für alle Beschäftigten der Beklagten am Standort Kaiserslautern und damit auch für den Kläger gilt, im Juni und Juli 2011 um 1,5 Tage je Monat reduziert, wodurch sich zugleich sein Arbeitsentgelt entsprechend verminderte (II. 1. Satz 3 der BV v. 18.05.2011). Dem steht § 4 Ziff. 1. des Altersteilzeitvertrages nicht entgegen. Die dort in Bezug genommene Betriebsvereinbarung Nr. 251 ("vorgezogener Altersaustritt/Altersteilzeit") sieht nämlich unter C Ziff. III 5. ausdrücklich die Möglichkeit vor, Mitarbeiter in Altersteilzeit bei der Absenkung der Arbeitszeit nach Maßgabe der "Tarifvereinbarung zur Beschäftigungssicherung" einzubeziehen. Die Betriebsvereinbarung vom 18.05.2011, welche die Reduzierung der Arbeitszeit in den Monaten Juni und Juli 2011 betrifft, erfolgte ausdrücklich auf der Grundlage des § 2 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung vom 15.12.2010, der den Betriebsparteien die Befugnis einräumt, durch Betriebvereinbarung die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vorübergehend abzusenken auf eine Dauer von unter 35 bis zu 30 Stunden. Auch der Tarifvertrag zur Altersteilzeitarbeit in der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie vom 23.11.2004 sieht in § 5 Ziff. 4. ausdrücklich die Möglichkeit vor, auch die Arbeitszeit der in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmer nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung zu reduzieren.
Somit rechtfertigt sich die Reduzierung der Arbeitszeit und der Vergütung des Klägers in den Monaten Juni und Juli 2011 bereits aus den in § 4 Ziff. 1. des Altersteilzeitvertrages in Bezug genommenen Bestimmungen, ohne dass es insoweit eines Rückgriffs auf § 4 Ziff. 7. des Vertrages bedarf. Die betreffende Vertragsklausel ist auch klar und verständlich mit der Folge, dass eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht gegeben ist.
Ein Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung für die Monate Juni und Juli 2011 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges (§ 615 BGB) kommt nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht in Betracht.
III.
Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, nachdem die Beklagte in der Berufungsverhandlung zu Protokoll erklärt hat, weitere Verfahren betreffend die Monate Juni und Juli 2011 seien nicht anhängig und es seien auch von anderen Arbeitnehmern diesbezüglich keine Ansprüche geltend gemacht worden. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.