Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 08.08.2012 – 1 Ta 155/12
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0808.1TA155.12.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 24.05.2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger zunächst gegen eine Kündigung des mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses vom 29.11.2011.
Mit dem Klageverfahren verbunden wurde eine weitere Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche Kündigung vom 23.12.2011, eine Klage gegen eine Anfechtung vom 30.12.2011 und Klagen gegen weitere außerordentliche Kündigungen vom 24.01.2012 und vom 14.03.2012.
Im Verfahren begründete die Beklagte die Maßnahmen u. a. mit zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen des Klägers im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vorhabens "kleine Raketenstation", den Schaden bezifferte sie auf mindestens 300.000,-- EUR, ferner bezeichnete sie vergeblich aufgewendete Kosten in Höhe von rund 28.000,-- EUR für eine Baugenehmigung.
Die Parteien schlossen im arbeitsgerichtlichen Verfahren einen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 29.02.2012. In Ziffer 4 des Vergleiches ist geregelt, dass alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, insbesondere alle Ansprüche aus einer gesellschaftsrechtlichen Beziehung der Parteien, sowie aus dem notariellen Vertrag vom 06.07.2011 erledigt sind.
Nach Beendigung beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers Wertfestsetzung.
Das Arbeitsgericht setzte für das Verfahren einen Gegenstandswert von 42.600,-- EUR fest und nahm hierzu Bezug auf die einschlägige Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts zur Bewertung mehrerer Kündigungsschutzanträge in einem Verfahren. Den Vergleichswert erhöhte das Arbeitsgericht wegen der Schadensersatzansprüche um 150.000 (50 % der geltend gemachten 300.000 EUR) und um 28.000,-- und setzte den Vergleichsgegenstand insgesamt auf 220.600,-- EUR fest.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.05.2012 wurde dem Kläger persönlich mit Zustellungsurkunde am 26.05.2012 zugestellt.
Am 24.05.2012 war eine Eingabe des Klägers zu beabsichtigten Wertfestsetzung bei Gericht eingegangen, mit der er einen Vergleichsansatz in Höhe von knapp 400.000,-- EUR für zu hoch angesehen hat. Er hat beantragt, die Höhe des Vergleichsüberhangs auf maximal 150.000,-- EUR festzusetzen.
Auf Anfrage des Arbeitsgerichts, ob die Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei, hat der Kläger mit am 24.07.2012 eingegangenem Schriftsatz erklärt, sein Schriftsatz solle als Beschwerde vorgelegt werden, da er nach wie vor nicht mit der Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Verfahren einverstanden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht zulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt wurde.
Zwar ist der Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,-- EUR erreicht. Die Beschwerde ist aber innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses einzulegen (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).
Der Beschluss wurde dem Kläger am 26.05.2012 zugestellt. Die am 24.05.2012 beim Arbeitsgericht eingegangene Stellungnahme des Klägers bezieht sich ersichtlich nicht auf einen bereits erlassenen Beschluss. Sie ist ausschließlich als Stellungnahme im noch laufenden Wertfestsetzungsverfahren zu verstehen. Dies wird bereits daraus ersichtlich, dass der Kläger offensichtlich von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist. Ein Vergleichsansatz in Höhe von 400.000,-- EUR ist vom Gericht niemals beabsichtigt und auch nicht festgesetzt worden, sondern der Vergleichsüberhang betrug nach der Anhörung und der schließlich erfolgten Wertfestsetzung 150.000,-- EUR plus 28.000,-- EUR, insgesamt zusammen mit dem nicht angegriffenen Wert für das Verfahren von 42.600,-- EUR 220.600,-- EUR.
Eine innerhalb der Beschwerdefrist eingegangene Erklärung, dass der Kläger eine Überprüfung der Entscheidung durch das übergeordnete Beschwerdegericht erstrebte, ist erstmals mit am 24.07.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz erfolgt.
Eine Beschwerde muss die Erklärung enthalten, dass eine gerichtliche Entscheidung durch das Beschwerdegericht zur Überprüfung gestellt wird. Vor Eingang dieses Schreibens, im übrigen auf wiederholte Nachfrage des Arbeitsgerichts, war nicht ersichtlich, dass der Kläger sich gegen die schließlich erfolgte Festsetzung vom 24.05.2012 durch Rechtsmittel zur Wehr setzen wollte.
Da die Beschwerdefrist somit versäumt ist, musste das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden.
III. Im übrigen ist auch die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden.
Schadensersatzansprüche, die in einem gerichtlichen Vergleich miterledigt sind, führen zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes, wenn über sie gestritten wurde, sie nicht rechtshängig waren und sie in einer Gesamterledigung mitverglichen wurden. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat ihre Schadensersatzansprüche mit 300.000,-- EUR bezeichnet. Das Arbeitsgericht hat den Wert dieses mitverglichenen Schadenersatzanspruches auf 150.000,-- EUR beziffert, nachhaltige Einwendungen gegen die Höhe dieser Festsetzung hat der Kläger nicht erhoben. Es ist unerheblich, ob der Anspruch der Beklagten zugestanden hat, oder ob sie sich insgesamt zur Festigung ihrer Rechtsposition auf Schadenersatzansprüche berufen hat.
Ebenso hat sich die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits einer Schadenersatzforderung wegen der Baugenehmigung in Höhe von rund 28.000,-- EUR berufen. Auch diese Forderung ist Gegenstand der schließlich getroffenen Ausgleichsvereinbarung gewesen unabhängig von dem Umstand, ob diese Forderung von der Beklagten bereits beglichen wurde (weil die Beklagte ja gerade den Umstand der Zahlung als Begründung der Schadenersatzpflicht gegenüber dem Kläger herangezogen hat).
Die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts ist daher auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden, so dass letztlich die Beschwerde des Klägers im Ergebnis ohne Erfolg bleiben musste.
In Wertfestsetzungsverfahren für die Rechtsanwaltsgebühren findet nach § 33 Abs. 4, S. 3 RVG eine Beschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt, die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.