Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.08.2012 – 5 Sa 193/12
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0820.5SA193.12.0A
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.03.2012 - AZ.: 5 Ca 2670/11 - wird auf Ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin die von der Beklagten tatsächlich gewährte Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2009 zurückzuzahlen.
Der 1967 geborene Beklagte war ab dem 01.11.2005 bei der Klägerin als Maschineneinrichter tätig. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich zuletzt nach den Regelungen des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.10.2007, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 9 ff. d. A. Bezug genommen wird. Dieser enthält im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rentenfall und im Hinblick auf eine Weihnachtsgratifikation folgende Vorschriften:
"§ 4 Beendigung des Vertragsverhältnisses im Rentenfall
Sofern dieser Vertrag nicht vorher gekündigt oder im beiderseitigen Einvernehmen gelöst wird, endet das Vertragsverhältnis zum Ende des Monats, indem dem Arbeitnehmer die Altersrente des gesetzlichen Versicherungsträgers erstmalig gewährt wird. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, den Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten, sobald er einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat.
Das Vertragsverhältnis endet jedoch spätestens zum Ende des Monats, in dem der Arbeitnehmer das Lebensjahr vollendet, welches zur Berechtigung des Erhaltes der gesetzlichen Altersrente führt.
§ 6 Vergütung
…
Jährlich erhält der Arbeitnehmer eine Weihnachtsgratifikation als 13. Monatsgehalt, dessen Auszahlung entsprechend der vorliegenden betrieblichen Übung erfolgt.
Die Weihnachtsgratifikation ist eine rein freiwillige Leistung, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und im Hinblick auf eine zukünftige Tätigkeit beim Arbeitgeber, gewährt wird. Die wiederholte, freiwillige Zahlung begründet keinen Rechtsanspruch auf Leistungsgewährung in der Zukunft.
Der Arbeitnehmer ist bei Zahlung einer Weihnachtsgratifikation nur dann anspruchsberechtigt, wenn er zum Auszahlungszeitpunkt des Auszahlungsjahres, in einem bestehenden Anstellungsverhältnis zum Arbeitgeber steht".
Der Beklagte ist nach einem am 03.09.2011 erlittenen Schlaganfall durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Er hat zuletzt von der Klägerin für die Zeit vom 01. bis 14.10.2009 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bezogen. Mit der Novemberabrechnung 2009, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 8 d. A. Bezug genommen wird, wurde dem Kläger zum Stichtag 30.11.2009 ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.338,26 € netto ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 19.01.2011, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 5 ff. d. A. Bezug genommen wird, wurde dem Beklagten rückwirkend ab dem 01.10.2009 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Der Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 01.10.2009 bis 28.02.2011 wurde zunächst vorläufig bis zur Klärung von Ansprüchen anderer Stellen (Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Träger der Sozialhilfe, Arbeitgeber) nicht an den Beklagten ausgezahlt.
Mit der am 28.07.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht die Klägerin die Rückzahlung der Weihnachtsgratifikation 2009 geltend.
Die Klägerin hat vorgetragen,
der Beklagte sei verpflichtet, das Weihnachtsgeld für das Jahr 2009 zurückzuzahlen. Dieser Betrag sei in Unkenntnis der Tatsache gezahlt worden, dass ein Rententatbestand vorliege und das Beschäftigungsverhältnis beendet werden würde. Das Arbeitsverhältnis habe mit dem 30.09.2009 geendet, nachdem dem Beklagten ab dem 01.10.2009 unbefristet eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligt worden sei. Dem Beklagten habe ein Weihnachtsgeldanspruch nicht zugestanden, da die Weihnachtsgratifikation nach § 6 Abs. 4 des Arbeitsvertrages als Leistung im Hinblick auf die zukünftige Tätigkeit beim Arbeitgeber beschrieben worden sei, sodass es auf ein tatsächlich auch bestehendes und vollzogenes Beschäftigungsverhältnis ankomme. Der Beklagte sei zu einer weiteren Arbeitstätigkeit bei ihr nach dem erlittenen Schlaganfall aber nicht in der Lage. Deshalb sei das Weihnachtsgeld ohne Rechtsgrund gezahlt worden und zu erstatten.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.338,26 EUR netto nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2011 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen,
die Klage sei unbegründet, denn ihm habe ein Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation 2009 nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag zugestanden. Zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung habe das Arbeitsverhältnis - unstreitig - rechtlich bestanden. Im Übrigen spreche § 6 des Arbeitsvertrages zwar einerseits von einer Weihnachtsgratifikation, andererseits jedoch auch von einem 13. Monatsgehalt. Deshalb stehe fest, dass die Zahlung einen echten Gehaltsbestandteil darstelle und ein Teil des Jahreseinkommens sei. Im Übrigen habe die Klägerin die Ausschlussfrist nach § 15 des Arbeitsvertrages versäumt.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 01.03.2012 - 5 Ca 2670/11 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 130-136 d. A. Bezug genommen.
Gegen das ihr am 20.03.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 19.04.2012 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 16.05.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor,
die Regelung im Arbeitsvertrag der Parteien sei bereits so auszulegen, dass, gerade im Hinblick auf die erwartete weitere Tätigkeit bei der Klägerin, Voraussetzung für die Gewährung der Weihnachtsgratifikation auch eine weitere tatsächliche Beschäftigung des Arbeitsnehmers sein müsse; diese müsse auch möglich gewesen sein. Vorliegend sei der Beklagte aber - unstreitig - bereits zum Zeitpunkt der Auszahlung der Gratifikation überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen, seine vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen. Leistungen, die mit Blick auf eine weitere Tätigkeit bei der Klägerin erbracht worden seien, hätten deshalb zwangsläufig diesen Zweck verfehlen müssen. Im Arbeitsvertrag sei ausdrücklich formuliert, dass die Gratifikation "als Motivation für die zukünftige Tätigkeit beim Arbeitgeber …" gezahlt werden solle. Dieser Zweck sei aber unstreitig dadurch weggefallen, dass der Beklagte auf Dauer gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 15.05.2012 (Bl. 169-171 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.03.2012 - 5 Ca 2670/11 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.338,26 € netto nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, für den Zahlungsanspruch des Beklagten genüge es, dass das Arbeitsverhältnis am 30.11.2009 rechtlich fortbestanden habe. Zudem sei der Klägerin zum Zahlungszeitpunkt sehr wohl bekannt gewesen, dass der Beklagte einen Schlaganfall mit entsprechenden Folgen erlitten habe. In § 6 des Arbeitsvertrages sei von einem 13. Monatsgehalt die Rede, das als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Beklagten anzusehen sei. Auch werde lediglich ein bestehendes Anstellungsverhältnis zum Arbeitgeber vorausgesetzt. Auf eine tatsächliche Beschäftigung in der Zukunft komme es demgegenüber nicht an.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 05.06.2012 (Bl. 179-184 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 20.08.2012.
Entscheidungsgründe
II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage voll umfänglich unbegründet ist. Die Berufung ist folglich zurückzuweisen.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung des Weihnachtsgeldes in Höhe von 1.338,26 € netto nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 6 des Arbeitsvertrages zu. Da der Beklagte einen Anspruch auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes gemäß § 6 des Arbeitsvertrages hatte, hat die Klägerin diese Leistung nicht ohne Rechtsgrund i. S. d. § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB erbracht.
Gemäß § 6 Abs. 3 des Arbeitsvertrages erhält der Arbeitnehmer jährlich eine Weihnachtsgratifikation als 13. Monatsgehalt. Diese soll nach § 6 Abs. 4 des Arbeitsvertrages als freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und im Hinblick auf eine zukünftige Tätigkeit bei der Klägerin gewährt werden. Nach § 6 Abs. 5 des Arbeitsvertrages besteht ein Anspruch nur dann, wenn zum Auszahlungszeitpunkt des Auszahlungsjahres - vorliegend am 30.11.2009 - ein Einstellungsverhältnis der Klägerin besteht.
Das Arbeitsgericht ist zurecht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen vorliegend für die Weihnachtsgratifikation 2009 erfüllt sind. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 134 d. A.) Bezug genommen. Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand am 30.11.2009 - wie im Arbeitsvertrag gefordert - rechtlich fort.
Entgegen der von der Klägerin bereits im erstinstanzlichen Rechtszug vertretenen Auffassung kann § 6 des Arbeitsvertrages auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Anspruch auf Weihnachtsgratifikation nur dann bestehen soll, wenn auch ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis gegeben ist. Davon ist das Arbeitsgericht sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend ausgegangen; deshalb wird auf Seite 6 bis 8 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 134-136 d. A.) Bezug genommen.
Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalt. Denn es enthält zum einen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht lediglich deutlich, dass die Klägerin - aus ihrer Sicht verständlich - die vom Arbeitsgericht ausführlich und zutreffend begründete gegenteilige Auffassung, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht teilt. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Anhaltspunkt für eine abweichende Beurteilung nicht der im schriftlichen Arbeitsvertrag enthaltene Hinweis sein kann, dass die Gratifikation als Motivation für die zukünftige Tätigkeit beim Arbeitgeber gezahlt werden soll. Denn - worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - ein derartiger Vorbehalt wird typischerweise verbunden mit Rückzahlungsvorbehalten, an denen es vorliegend ersichtlich fehlt. Im Übrigen steht diese Formulierung im klaren Widerspruch dazu, dass andererseits lediglich an den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses als Anspruchsvoraussetzung angeknüpft wird. Denn vorliegend handelt es sich bei dem von der Klägerin verwandten schriftlichen Arbeitsvertrag um einen sogenannten Formulararbeitsvertrag, der für eine Vielzahl von Fällen bestimmt ist und somit einer AGB-Kontrolle gemäß § 305 ff. BGB unterliegt. Insoweit geht eine Auslegung der Inhaltskontrolle stets voraus. Vertragliche Klauseln sind so auszulegen, wie sie von einem verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen, d. h. des typischerweise bei Arbeitsverträgen zu erwartenden nicht rechtskundigen Arbeitsnehmers (BAG 24.10.2007 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 26; 19.03.2008 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 34; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2012, Kap. 1 Rz 649). Die Auslegung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Inhaltskontrolle zunächst nicht auf der Grundlage einer kundenfreundlich ausgelegten Klausel durchzuführen ist. Erst wenn die Klausel nach den §§ 307-309 BGB gleichwohl Bestand hat, ist im Individualprozess die kundenfreundlichste Interpretation maßgebend. Führt die objektive Auslegung zu keinem eindeutigen, sondern - wie vorliegend - zu einem mehrdeutigen Ergebnis, greift die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB mit der Folge der arbeitnehmerfreundlichsten Auslegungen ein (BAG 19.03.2008 a. a. O.). Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Satz 2 BGB setzt - wie vorliegend - voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und vor diesen keines den klaren Vorzug verdient (BAG 20.01.2010 EzA § 305c BGB 2002 Nr. 18).
Vor diesem Hintergrund ist die streitgegenständliche Vertragsklausel selbst dann im Sinne des Beklagten auszulegen, wenn die von der Klägerin hervorgehobene Formulierung zumindest dazu führen würde, dass zwei Auslegungsergebnisse gleichermaßen als vertretbar angesehen werden müssten.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.