Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 20.08.2012 – 5 Ta 111/12

ECLI:DE:LAGRLP:2012:0820.5TA111.12.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 23.04.2012 - 5 Ca 1174/10 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Der Rechtspfleger ist in der Ausgangsentscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die nach § 120 Abs. 4 ZPO vorgesehene Nachprüfung davon auszugehen ist, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zwischenzeitlich wesentlich geändert haben. Deshalb ist die Anordnung von Ratenzahlungen für die Zeit ab dem 01.05.2012 in Höhe von 175,00 Euro gerechtfertigt.

2

Im Hinblick auf die mit der Beschwerde und nachfolgend im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwendungen des Beschwerdeverführers ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Zahlungsbestimmung im Beschluss vom 23.04.2012 anhand der vorgelegten Unterlagen erfolgte. Weitere Nachweise wurden nicht vorgelegt. Etwas anderes ergibt sich letztlich auch nicht aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Nachweise; denn danach wäre allenfalls die Berücksichtigung von anteiligen Zahlungen für Gas möglich. Dies würde aber voraussetzen, dass dieses zum Heizen tatsächlich benötigt wird. Das ergibt sich aus den Unterlagen nicht. Die geltend gemachten Stromkosten zählen dagegen nicht zu den Kosten der Unterkunft, sondern fallen unter den Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a) ZPO. Die Abzahlungsverpflichtung in Höhe von 150 Euro pro Monat kann nicht berücksichtigt werden, da die Vereinbarung erst nach Prozessbeginn eingegangen wurde. Der Hinweis auf PKW-Kosten ist unverständlich. Denn der Beschwerdeführer hat in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, dass er gar nicht im Besitz eines KFZ ist. Etwaige Kosten für einen im Eigentum der Ehefrau des Klägers stehenden PKW können aber nicht berücksichtigt werden.

3

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO.

6

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.