Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 21.08.2012 – 1 Ta 164/12
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0821.1TA164.12.0A
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.08.2012 -2 Ca 1569/12- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin, 54 Jahre alt und seit 01.02.1978 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt, bezog zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von 3.456,79 EUR. Eingesetzt war sie als Leiterin der Kindertagesstätte der Beklagten in A-Stadt. Mit Schreiben vom 09.03.2012 wurde ihr die Funktion als Leiterin der Kindertagesstätte entzogen und sie zur Kindertagesstätte M. versetzt.
Hiergegen hat die Klägerin mit am 25.04.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Feststellungsklage erhoben. Das Verfahren endete durch Vergleich.
Nach Abschluss des Verfahrens hat das Arbeitsgericht auf den Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich auf 5.320,19 EUR, entspricht 1,5 Bruttomonatsgehältern, festgesetzt.
Der Beschluss wurde am 10.08.2012 zugestellt. Die Beschwerdeführer haben am 15.08.2012 hiergegen Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, angesichts der Besonderheit des vorliegenden Falles sei die Wertfestsetzung auf 3 Monatsgehälter angemessen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, ist nach § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zutreffend den Wert des Gegenstands für die von der Klägerin erhobenen Klage mit 1,5 Bruttomonatsgehältern bewertet.
Regelmäßig ist, hierauf weist auch das Landesarbeitsgericht Baden-Würtemberg, 5. Kammer, im Beschluss vom 28.09.2009 (5 Ta 87/09) die Bewertung eines solchen Beschäftigungsantrages mit einem Monatsgehalt ausreichend abgebildet.
Zwar ist es möglich, eine Bewertung mit einem vielfachen oder einem Bruchteil eines Monatsbezugs in Betracht zu ziehen, ohne dass die Wertfestsetzung damit ermessensfehlerhaft werden würde.
Die Beschwerdekammer teilt die Ermessensausübung des Arbeitsgerichts, dass wegen der besonderen Bedeutung des Falles nicht nur von einem Monatseinkommen auszugehen ist, sondern dieses Monatseinkommen um die Hälfte erhöht wird, um eine ausreichend abgebildete Wertfestsetzung darzustellen. Mit der streitigen Maßnahme sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine derart erheblichen Auswirkungen auf die Position der Klägerin verbunden, dass die Anwendung der als Höchstgrenze anzusehenden 3-Monatsvergütung in Betracht käme.
Hätte die Beklagte eine Änderungskündigung ausgesprochen, wäre davon auszugehen, dass die Klägerin die Änderung der Arbeitsbedingung unter Vorbehalt angenommen hätte, dann käme auch allenfalls eine Wertfestsetzung mit 1,5 Monatsgehältern in Betracht.
Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten besonderen Umstände rechtfertigten keine andere Beurteilung. Die Versetzung erfolgte von A-Stadt nach M:, dies entspricht nach Kenntnis der Beschwerdekammer einer Entfernung von lediglich ca. 10 Kilometern, eine Änderung der Vergütung ist mit der beabsichtigten Maßnahme seitens der Beklagten nicht erklärt worden und war auch schließlich nicht Gegenstand der Vereinbarung der Parteien über die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses.
Die Behauptung, dass die Klägerin praktisch ohne Ankündigung mit der Maßnahme konfrontiert wurde, erscheint angesichts des von der Beklagten im Verfahren vorgetragenen Sachverhaltes mit massiven Beschwerden und verschiedentlichen Gesprächen aller Beteiligten wenig plausibel.
Die Anlehnung an das Monatsgehalt der Klägerin, verbunden mit einer Anhebung bis zur Höchstgrenze, wie sie auch bei einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung in Betracht kommt, ist nach allem eine ausreichende und angemessene Berücksichtigung des wahren wirtschaftlichen Wertes der mit der Klage verfolgten Forderung.
Die Beschwerde der Beschwerdeführer musste daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO der Zurückweisung unterliegen.
Die Entscheidung ist wegen § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht anfechtbar.