Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 21.08.2012 – 8 Ta 159/12

ECLI:DE:LAGRLP:2012:0821.8TA159.12.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22.05.2012 - 2 Ca 930/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht im angefochtenen Beschluss den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

2

Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den zutreffenden und sehr ausführlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 31.07.2012 (Bl. 11 bis 13 des PKH-Beihefts). Von der Darstellung eigener Gründe wird daher seitens des Beschwerdegerichts in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. In Ermangelung einer Beschwerdebegründung erscheint es auch nicht angezeigt, den in jeder Hinsicht zutreffenden Aus-führungen des Arbeitsgerichts etwas hinzuzufügen.

3

Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs.1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

4

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.