Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 19.09.2012 – 5 Ta 172/12
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0919.5TA172.12.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.07.2012 - 3 Ca 974/12 - wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.048,90 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Das Arbeitsgericht Mainz ist im angefochtenen Beschluss vom 06.07.2012 - 3 Ca 974/12 - zu Recht davon ausgegangen, dass nach Abschluss der Instanz Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden kann. Wird zur Nachreichung von Unterlagen oder aus ähnlichen Gründen ausnahmsweise eine Frist gesetzt, ist diese einzuhalten. Vorliegend war dem Kläger eine Frist zur Nachreichung einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 30.06.2012 gesetzt worden; sie ist fruchtlos verstrichen. Erst am 03.07.2012 ging eine entsprechende Erklärung beim Arbeitsgericht ein; diese war allerdings nicht vom Kläger unterzeichnet.
Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe lagen folglich keine ordnungsgemäßen Unterlagen vor, sodass der PKH-Antrag abzulehnen war.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts, denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen oder Rechtsbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gem. § 3 ZPO festgesetzt.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.