Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 26.09.2012 – 5 Ta 145/12

ECLI:DE:LAGRLP:2012:0926.5TA145.12.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.06.2012 - 11 Ca 4617/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag des Gläubigers auf Verhängung von Zwangsmitteln zur Erzwingung der Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Vergleich vom 12.04.2012, dem Gläubiger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, vorliegend begründet ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2, 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 75, 76 d. A. Bezug genommen.

2

Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn insoweit wird lediglich unsubstantiiert behauptet, bereits im Mai 2012 sei das streitgegenständliche Zeugnis dem Gläubiger übersandt worden. Diese Einwendung war bereits im erstinstanzlichen Verfahren - nicht näher substantiiert - behauptet, vom Arbeitsgericht zu Recht aber deshalb nicht berücksichtigt worden. Auch im Beschwerdeverfahren fehlt es an jeglichen näheren Angaben, wann die Schuldnerin und Beschwerdeführerin ihrer durch Vergleich übernommenen Verpflichtungen nachgekommen sein will. Ein derartiges Vorbringen ist nicht einlassungsfähig.

3

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gem. § 3 ZPO festgesetzt.

6

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.