Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 10.10.2012 – 8 Ta 185/12
ECLI:DE:LAGRLP:2012:1010.8TA185.12.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.08.2012 - 1 Ca 1124/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und vorliegend auch ansonsten insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf insgesamt 5.921,20 EUR festgesetzt und dabei die nach dem Beschluss des BAG vom 11.07.2012 zu erstattenden Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit einer 1,1 Verfahrensgebühr (1.658,80 EUR) in Ansatz gebracht.
Ein Rechtsanwalt verdient eine 1,1 Verfahrensgebühr, die zu erstatten ist, wenn er - wie vorliegend - tätig geworden ist, bevor das Rechtsmittel bzw. der Rechtsbehelf begründet worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Einlegung des Rechtsmittels/Rechtsbehelfs nur zur Fristwahrung erfolgte. Dabei ist es sowohl für die Entstehung als auch für die Erstattbarkeit der Gebühr nicht erforderlich, dass die Tätigkeit des Anwalts nach außen in Erscheinung getreten ist. Es genügt die Entgegennahme der Information oder die Durcharbeitung der Akten, um mit dem Mandanten die Erfolgsaussichten beurteilen zu können. Es ist allgemein anerkannt, dass der Rechtsmittelbeklagte einen Rechtsanwalt beauftragen darf, sobald das Rechtsmittel ihm zugestellt ist. Er muss also mit der Beauftragung eines Anwalts für die Rechtsmittelinstanz nicht abwarten, bis ihm die Rechtsmittelbegründung zugegangen ist bzw. bis das Revisionsgericht über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden hat. Im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels bzw. des Rechtsbehelfs muss der Erstattungsberechtigte allerdings dartun, dass er seinem Anwalt gleichwohl einen Auftrag für die betreffende Instanz erteilt hat (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, VV 3200, Rz. 39 f., m. N. a. d. R.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind vorliegend die Voraussetzungen für die Entstehung der 1,1-fachen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3507 VV-RVG erfüllt, da die Beklagte dargetan hat, dass ihre Prozessbevollmächtigten auftragsgemäß die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin geprüft haben und auch den Auftrag erhalten hatten, die Nichtzulassungsbeschwerde abzu-wehren.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.