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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 17.10.2012 – 8 Sa 718/11

ECLI:DE:LAGRLP:2012:1017.8SA718.11.0A

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 17.11.2011, Az.: 5 Ca 387/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Anwartschaft des Klägers auf betriebliche Altersversorgung.

2

Der am … 1955 geborene Kläger war erstmals seit dem 01.04.1981 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt.

3

Nach der Geburt seines ersten Kindes im Jahre 1994 nahm der Kläger einen zweijährigen Erziehungsurlaub in der Zeit vom 01.08.1994 bis zum 18.09.1996. Wegen der Geburt seines zweiten Kindes wurde der Erziehungsurlaub sodann bis zum 16.02.1999 verlängert. Zum damaligen Zeitpunkt ermöglichte es die Beklagte ihren Arbeitnehmern zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, im Anschluss an den Erziehungsurlaub eine sogenannte Familienpause in Anspruch zu nehmen. Dabei wurde das Arbeitsverhältnis im Wege einer Aufhebungsvereinbarung beendet, verbunden mit einer verbindlichen Wiedereinstellungszusage. Grundlage hierfür war eine am 15.06.1989 in Kraft getretene Betriebsvereinbarung "Familie und Beruf", hinsichtlich deren Inhalts im Einzelnen auf Blatt 11 f d.A. Bezug genommen wird, und die u.a. folgende Regelungen enthält:

4

"II. Wiedereinstellungszusage

5

Das Unternehmen bietet Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Wiedereinstellungszusage, wenn sie ihre Tätigkeit zur Betreuung eines Kindes unterbrechen wollen.

6

Die Zeit im Anschluß an den gesetzlichen Erziehungsurlaub wird als Familienpause bezeichnet. Sie ist gekennzeichnet durch die vertragliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, verbunden mit einer Zusage der Wiedereinstellung innerhalb eines bestimmten Zeitraums.

7

4. Inhalt der Wiedereinstellungszusage

8

Das Unternehmen sagt zu, der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter einen vergleichbaren Arbeitsplatz in der tariflichen Lohn-/Gehaltsgruppe anzubieten wie vor dem Ausscheiden in die Familienpause. Die Eingruppierung richtet sich nach der übertragenen Tätigkeit.

9

8. Ankündigungsfristen

10

Der Rückkehrwunsch ist dem Personalwesen spätestens sechs Monate vor der gewünschten Wiederaufnahme der Arbeit mitzuteilen. Die Wiedereinstellung erfolgt i.d.R. zum gewünschten Termin; sollten dem betriebliche Gründe entgegenstehen, so erfolgt die Wiedereinstellung spätestens nach 6 weiteren Monaten.

11

Wird die Wiedereinstellung nicht innerhalb dieser Fristen und der unter Ziffer 2 genannten Fristen beantragt oder ein vereinbarter Wiedereintrittstermin nicht eingehalten, so erlischt die Wiedereinstellungszusage.

…"

12

Auf der Grundlage dieser Betriebsvereinbarung schlossen die Parteien am 19.11.1998 eine Vereinbarung, die u.a. folgende Bestimmungen enthält:

13

"1. Der Mitarbeiter scheidet mit dem Abschluß seines Erziehungslaubes zum 16.02.99 aus der Firma aus. Das Arbeitsverhältnis endet zu diesem Zeitpunkt.

14

2. Die Firma gibt eine Wiedereinstellungszusage nach Maßgabe der Be-triebsvereinbarung "Familie und Beruf" vom 15.06.1989. Diese als Anlage beigefügte Betriebsvereinbarung ist Bestandteil des vorliegenden Vertrages.

15

3. Hiernach gilt die Wiedereinstellungszusage bis längstens 17.02.2003 bzw. - falls während der Familienpause ein weiteres Kind geboren wird - bis längstens 17.02.2006.

16

Die Wiedereinstellungszusage kann auch vor Ablauf dieser Fristen in Anspruch genommen werden.

17

5. Um die Wiedereinstellung rechtzeitig einleiten zu können, ist es erforderlich, daß der Mitarbeiter seinen Rückkehrwunsch dem Personalbereich 6 Monate vor der gewünschten Wiederaufnahme der Arbeit - also bis spätestens 17.08.2002 - schriftlich mitteilt. Bei Überschreitung der genannten Fristen erlischt die Wiedereinstellungszusage.

…"

18

Nachdem der Kläger seinen Rückkehrwunsch unter Einhaltung der in Ziffer II. 8. der Betriebsvereinbarung "Familie und Beruf" sowie unter Ziffer 5. der Vereinbarung vom 19.11.1998 bestimmten Frist geltend gemacht hatte, bestätigte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 26.02.2003 (Bl. 15 d.A.) den fristgerechten Eingang seines Rückkehrwunsches und erklärte in diesem Schreiben, dass sie ihm zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könne, sich jedoch sobald dies möglich sei, spätestens im September 2003 melden werde und die Arbeitsaufnahme durch den Kläger sodann im Januar 2004 erfolgen solle. Nach einem weiteren Jahr meldete sich der Kläger wieder bei der Beklagten, um die Arbeit aufzunehmen. Die Beklagte konnte dem Kläger jedoch weiterhin keinen Arbeitsplatz anbieten. Daraufhin wurde die Familienpause des Klägers auf Wunsch der Beklagten um weitere zwei Jahre verlängert. Der Kläger wurde sodann im Jahr 2006 erneut wegen seines Rückkehrwunsches bei der Beklagten vorstellig. Dabei wurde ihm eine Wiedereinstellung zunächst für den 01.01.2007 in Aussicht gestellt und später auf den 02.05.2007 vereinbart. Die Parteien schlossen sodann am 25.04.2007 einen neuen Arbeitsvertrag. Seit dem 2.5.2007 arbeitet der Kläger wieder in seinem ursprünglichen Aufgabengebiet für die Beklagte.

19

Bereits bei Begründung seines (ersten) Arbeitsverhältnisses im Jahre 1981 hatte der Kläger von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Versorgungszusage nach Maßgabe der jeweils geltenden Versorgungsordnung erhalten. Hieraus erwarb er eine unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente der Z- Y Unterstützungskasse GmbH.

20

Am 16.10.2008 schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung sowie eine weitere Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung der unter der Geltung der bisherigen Versorgungsordnung erworbenen Anwartschaften in das neue betriebliche Altersversorgungssystem.

21

Die betreffende "Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung" enthält in Ziffer 2.2.1 folgende Bestimmung:

"2.2.1

22

Diese Betriebsvereinbarung gilt für Beschäftigte, deren Eintritt in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Unternehmen nach dem 31.12.2006 liegt. Sie gilt ferner für Beschäftigte, die vor dem 01.01.2007 bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Unternehmen gestanden haben und die auf Grund einer gesonderten Betriebsvereinbarung zur Überleitung auf das Z VORSORGE KAPITAL in diese Betriebsvereinbarung einbezogen werden.

…"

23

Die in dieser Bestimmung genannte "Betriebsvereinbarung zur Überleitung auf das Z Vorsorgekapital" enthält u.a. folgende Regelungen:

24

"2 Geltungsbereich

25

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für Beschäftigte, die aufgrund eines vor dem 01.01.2007 zum Unternehmen unbefristet begründeten Arbeitsverhältnisses zum Kreis der Versorgungsanwärter nach der Altregelung zählen, sofern das Arbeitsverhältnis zum Unternehmen im Zeitpunkt des Inkrafttretens am 01.01.2009 besteht.

26

Ausgenommen sind Beschäftigte, die vor dem 01.01.1946 geboren sind, sowie alle Beschäftigten, die am 31.12.2008 in der Arbeits- oder Freistellungsphase der Altersteilzeit sind bzw. im Rahmen des Schichterjahres freigestellt sind.

27

3 Startbaustein

28

3.1 Grundsatz

29

Zur Überführung der Anwartschaft aus der Altregelung wird dem VORSORGE KAPITAL EINS des Beschäftigten zum 31.12.2006 (Ablösestichtag Z- Y Rente) ein auf volle EUR gerundeter Startbaustein gutgeschrieben.

…"

30

Wegen des Inhalts der o.g. Betriebsvereinbarungen vom 16.10.2008 im Einzelnen wird auf Blatt 25 - 48 d.A. Bezug genommen.

31

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet, ihm nach Maßgabe von Ziffer 3.1 der Gesamt-BV zur Überleitung auf das Z Vorsorgekapital einen sogenannten Startbaustein zur Überführung seiner aus der vormaligen Versorgungsordnung erworbenen Anwartschaft gutzuschreiben. Er erfülle nämlich die in Ziffer 2 dieser Gesamt-BV genannten Voraussetzungen, da er aufgrund eines vor dem 01.01.2007 unbefristet begründeten Arbeitsverhältnisses zum Kreis der Versorgungsanwärter nach der Altregelung zähle und sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten am 01.01.2009 bestanden habe. Die Gewährung des sogenannten Startbausteins führe zu einer deutlichen Erhöhung seiner betrieblichen Altersversorgung. Es sei auch nicht erkennbar, wie sich sein Fall von dem eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis - z.B. wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit - nur geruht habe, unterscheiden solle. Daher ergebe sich ein Anspruch auch aus den Grundsätzen der Gleichbehandlung. Das Verhalten der Beklagte erscheine auch treuwidrig, da sie seinen fristgerecht geäußerten Rückkehrwunsch zunächst nicht erfüllt habe.

32

Der Kläger hat beantragt:

33

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung "zur Überleitung auf das Z Vorsorgekapital" vom 16.10.2008 zu behandeln und insbesondere einen Startbaustein unter Berücksichtigung der Zeiten seines Arbeitsverhältnisses vom 01.04.1981 bis 16.02.1999 zu gewähren hat.

34

Hilfsweise hierzu wird beantragt:

35

2. Es wird festgestellt, dass sich die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung nach der Gesamtbetriebsvereinbarung "zur Überleitung auf das Z Vorsorgekapital" vom 16.10.2008 und der Gesamtbetriebsvereinbarung "zur betrieblichen Altersversorgung Z Vorsorgekapital" vom 16.10.2008 richten und die Beklagte einen Startbaustein insbesondere unter Berücksichtigung der Zeiten seines Arbeitsverhältnisses vom 01.04.1981 bis 16.02.1999 zu gewähren hat.

36

Die Beklagte hat beantragt,

37

die Klage abzuweisen.

38

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der Kläger falle nicht unter den Geltungsbereich der GBV-Überleitung. Aus dem Wortlaut von Ziffer 2 Satz 1 dieser Gesamt-BV ergebe sich nämlich, dass das Arbeitsverhältnis, das zum Unternehmen am 01.01.2009 bestehe, das selbe Arbeitsverhältnis sein müsse, das bereits vor dem 01.01.2007 zum Unternehmen unbefristet begründet worden sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da das erste Arbeitsverhältnis des Klägers bereits zum 16.02.1999 geendet habe. Entsprechendes ergebe sich auch aus der Systematik der GBV-Überleitung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Zudem habe sie sich zu keinem Zeitpunkt treuwidrig verhalten, da die Wiedereinstellungszusage im Einvernehmen mit dem Kläger verlängert worden sei. Es sei weder rechtsmissbräuchlich noch treuwidrig, wenn sie aufgrund nicht vorhandener oder nicht passender Einsatzmöglichkeiten dem Kläger die Gelegenheit gegeben habe, die Wiedereinstellungszusage verlängert ausüben zu dürfen.

39

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ergänzend Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 17.11.2011 (Bl. 178 - 183).

40

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.11.2011 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das Z-Vorsorge-Kapital vom 16.10.2008 zu behandeln, indem sie dem Kläger einen Startbaustein unter Berücksichtigung der Zeiten seines Arbeitsverhältnisses vom 01.04.1981 - 16.02.1999 gewährt. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 - 14 dieses Urteils (= Bl. 184 - 190 d.A.) verwiesen.

41

Gegen das ihr am 24.11.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.12.2011 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 18.01.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 24.04.2012 begründet.

42

Die Beklagte macht in ihrer Berufungsbegründungsschrift umfangreiche Ausführungen zur Stützung ihrer Rechtsansicht, dass - entgegen der vom Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Urteil vertretenen Auffassung - Ziffer 2 der GBV-Überleitung nicht (ergänzend) dahingehend ausgelegt werden könne, dass der Kläger dem Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung unterfalle. Darüber hinaus macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, der geltend gemachte Feststellungsanspruch ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch ein treuwidriges Verhalten in Bezug auf die dem Kläger erteilte Wiedereinstellungszusage liege nicht vor. Es treffe zwar zu, dass der Kläger sich jeweils rechtzeitig mit seinem Wiedereinstellungsanspruch an sie - die Beklagte - gewendet habe. Allerdings sei die Wiedereinstellungszusage jeweils im Einvernehmen mit dem Kläger verlängert worden. Der Kläger sei damit mit der betreffenden Vorgehensweise insgesamt einverstanden gewesen, so dass von einer Treuwidrigkeit nicht ausgegangen werden könne. Hinzu komme, dass die Personalleitung seinerzeit keine Kenntnis von den zukünftigen Regelungen der GBV-Überleitung bzw. der neuen Versorgungsordnung gehabt habe, da diese erst Ende 2008 abgeschlossen worden seien.

43

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 24.04.2012 (Bl. 223 - 232) sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12.11.2012 (Bl. 319 f d.A.) Bezug genommen.

44

Die Beklagte beantragt,

45

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

46

Der Kläger beantragt,

47

die Berufung zurückzuweisen.

48

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 27.06.2012 (Bl. 274 - 288 d.A.), auf die Bezug genommen wird und macht dabei u.a. geltend, soweit die Beklagte behaupte, er könne sich nicht auf die Verletzung der Grundsätze von Treu und Glauben berufen, da die Verlängerung der Familienzeit einvernehmlich erfolgt sei, so sei dies nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als sich vertrösten zu lassen. Den Klageweg habe er nicht bestreiten wollen, um das Arbeitsverhältnis nicht zu belasten. Die Verlängerung der Familienzeit habe keinesfalls seinem Wunsch entsprochen. Hätte er von den nachteiligen Folgen der Stichtagsregelung 01.01.2007 Kenntnis gehabt, hätte er sicherlich zu einem früheren Zeitpunkt auf die Erfüllung der Wiedereinstellungszusage gepocht.

Entscheidungsgründe

I.

49

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr der Klage zu Recht stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das Z Vorsorgekapital vom 16.10.2008 zu behandeln, indem sie ihm einen Startbaustein unter Berücksichtigung der Zeiten seines Arbeitsverhältnisses vom 01.04.1981 - 16.02.1999 gewährt.

II.

1)

50

Die Feststellungsklage ist zulässig. Insoweit folgt das Berufungsgericht uneingeschränkt den Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. des erstinstanzlichen Urteils (dort Seite 8 f. = Bl. 184 f d.A.) und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

2)

51

Die Klage ist auch begründet.

52

Die Beklagte ist verpflichtet, die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das Z Vorsorgekapital vom 16.10.2008 (im folgenden: GBV-Überleitung) zu behandeln, indem sie ihm einen Startbaustein unter Berücksichtigung der Zeiten seines vormaligen Arbeitsverhältnisses gewährt.

53

Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger - entsprechend der von ihm und vom Arbeitsgericht vertretenen Rechtsansicht - jedenfalls nach dem Ergebnis einer (ergänzenden) Auslegung der maßgeblichen Vorschriften der GBV-Überleitung deren Geltungsbereich unterfällt, oder ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, wonach in Ziffer 2 der GBV-Überleitung vorausgesetzt wird, dass es sich bei dem am 01.01.2009 bestehenden Arbeitsverhältnis um das selbe Arbeitsverhältnis handelt, welches bereits vor dem 01.01.2007 bestand, was vorliegend unstreitig nicht der Fall ist.

a)

54

Geht man mit dem Kläger davon aus, dass vom Geltungsbereich der GBV-Überleitung nach deren Ziffer 2 alle Arbeitnehmer erfasst werden, die sowohl am 01.01.2009 als auch vor dem 01.01.2007 in einem Arbeitsverhältnis standen, unabhängig davon, ob es sich dabei um das selbe Arbeitsverhältnis handelte, so unterfällt der Kläger zweifellos dem Geltungsbereich, da er diese Voraussetzungen unstreitig erfüllt. Die Beklagte wäre demnach nach Maßgabe der in Ziffer 3 der GBV-Überleitung enthaltenen Vorschriften verpflichtet, dem Kläger zur Überführung seiner aus der vormaligen Versorgungsordnung erworbenen Anwartschaft in das neue Versorgungssystem einen sogenannten Startbaustein gutzuschreiben.

b)

55

Folgt man hingegen der Rechtsansicht der Beklagten, wonach eine Anwendbarkeit der GBV-Überleitung gemäß deren Ziffer 2 voraussetzt, dass ein vor dem 01.01.2007 unbefristet begründetes Arbeitsverhältnis am 01.01.2009 ununterbrochen fortbesteht, so unterfällt der Kläger nicht dem Geltungsbereich der GBV-Überleitung, da sein vormals begründetes Arbeitsverhältnis aufgrund der Vereinbarung vom 19.11.1998 zum 16.02.1999 geendet hatte und erst am 25.04.2009 ein neuer Arbeitsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Allein aus der GBV-Überleitung könnte der Kläger daher keine Ansprüche herleiten. Die Beklagte ist in diesem Fall jedoch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 280 Abs. 1, 2 i.V.m. § 286 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB dem Kläger zur Gewährung des in der GBV-Überleitung genannten Startbausteins verpflichtet.

56

Die Beklagte geriet spätestens am 18.08.2003 in Verzug bezüglich ihrer Verpflichtung, die dem Kläger mit Vereinbarung vom 19.11.1998 auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung "Familie und Beruf" erteilte Wiedereinstellungszusage zu erfüllen. Unstreitig hat der Kläger seinen Rückkehrwunsch zum Ende seiner Elternzeit, dem 17.02.2003, fristgerecht, d.h. unter Einhaltung der in Ziffer 8 der BV "Familie und Beruf" bestimmten Ankündigungsfrist geltend gemacht. Aus dieser Geltendmachung folgte gemäß Ziffer II.8 der BV "Familie und Beruf" die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten, den Kläger zum 18.02.2003 wieder einzustellen. Soweit zu diesem Zeitpunkt einer Wiedereinstellung, wie von der Beklagten bereits in ihrem Schreiben an den Kläger vom 26.02.2003 und auch im vorliegenden Rechtsstreit behauptet, betriebliche Gründe entgegenstanden, so war sie jedenfalls verpflichtet, den Wiedereinstellungsanspruch nach sechs weiteren Monaten, d.h. zum 18.08.2003 zu erfüllen (Ziffer II. 8. der BV "Familie und Beruf"). Anhaltspunkte dafür, dass die Nichterfüllung des Wiedereinstellungsanspruchs des Klägers infolge eines Umstands unterblieben ist, den die Beklagte nicht zu vertreten hatte (§ 286 Abs. 4 BGB), sind weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal Ziffer II. 8. der BV "Familie und Beruf" sogar im Falle entgegenstehender betrieblicher Gründe eine Wiedereinstellung spätestens sechs Monate nach dem vom Arbeitnehmer gewünschten Termin verbindlich vorschreibt, der Beklagten somit letztlich auch - soweit erforderlich - die Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes abverlangt. Die Beklagte geriet somit gemäß § 286 Abs. 1, Abs 2 Nr. 2 BGB spätestens am 18.08.2003 in Verzug.

57

Es kann offen bleiben, ob der Verzug durch die zwischen den Parteien Anfang 2004 getroffene Abrede, die Familienpause zu verlängern, beendet wurde und ob die Beklagte dann ggf. im Jahr 2006 erneut in Verzug geriet, als sie auch nach Ablauf des vereinbarten Verlängerungszeitraumes den nochmalig geäußerten Rückkehrwunsch des Klägers nicht sofort, sondern letztlich erst am 25.04.2007 erfüllte. Die Beendigung des Verzugs entfaltet nämlich lediglich Wirkungen ex nunc. Bereits eingetretene Verzugsfolgen bleiben bestehen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 286 Rz. 39 m.N.a.d.R.). Die Anfang des Jahres 2004 auf Wunsch der Beklagten getroffene Verlängerungsabrede ist daher nicht geeignet, die seit dem 18.08.2003 eingetretenen rechtlichen Verzugsfolgen zu beseitigen. Ebensowenig kann aus der Verlängerungsvereinbarung ein Verzicht des Klägers auf etwaige, infolge des Verzugs der Beklagten entstandenen Ansprüche abgeleitet werden, zumal die Verlängerung auf Wunsch der Beklagten erfolgte und der Kläger seinerseits sowohl zuvor als auch in der Folgezeit seinen Rückkehrwunsch ausdrücklich geltend gemacht hat.

58

Die Beklagte ist daher verpflichtet, dem Kläger den infolge des Verzuges eingetretenen Verzögerungsschaden zu ersetzen. Der Kläger ist dabei so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung, d.h. vorliegend demnach bei Wiedereinstellung zum 18.08.2003 stehen würde (vgl. Palandt, a.a.O., § 286, Rz. 42). Hätte die Beklagte den Wiedereinstellungsanspruch des Klägers fristgerecht erfüllt, so bestünden hinsichtlich der Anwendbarkeit der GBV-Überleitung vorliegend - auch unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Beklagten bezüglich der Auslegung der Ziffer 2 dieser BV - keinerlei Zweifel, da dann das am 01.01.2009 bestehende Arbeitsverhältnis der Parteien vor dem 01.01.2007 unbefristet begründet worden wäre. Eine etwaige Nichtanwendbarkeit der GBV-Überleitung resultiert somit aus dem Umstand, dass sich die Beklagte mit der Erfüllung ihrer Wiedereinstellungsverpflichtung in Verzug befand. Sie hat dem Kläger daher den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, wobei es unerheblich ist, ob die Entstehung eines Schadens für die Beklagte voraussehbar war (vgl. Palandt, a.a.O., § 286 Rz. 42).

59

Die Beklagte ist daher verpflichtet, dem Kläger im Wege der Naturalrestitution einen "Startbaustein" nach Maßgabe der GBV-Überleitung zu gewähren.

III.

60

Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

61

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.