Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 31.10.2012 – 8 Ta 206/12
ECLI:DE:LAGRLP:2012:1031.8TA206.12.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.07.2012 - 7 Ca 1930/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch ansonsten vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zu Recht die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe in Anwendung des § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.
Der Kläger hat nach Maßgabe des rechtskräftigen Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 24.01.2011 - beginnend mit dem 26.01.2011 - monatliche Raten in Höhe von 30,00 € auf die Prozesskosten zu leisten. Dieser Zahlungsverpflichtung ist der Kläger bislang nicht nachgekommen. Es sind keinerlei Zahlungen erfolgt. Der Kläger befindet sich daher mit der Zahlung mehrerer Monatsraten länger als drei Monate im Rückstand. Die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO sind somit erfüllt.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.