Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 02.11.2012 – 5 Ta 162/12
ECLI:DE:LAGRLP:2012:1102.5TA162.12.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 07.05.2012 - 3 Ca 1205/10 - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 939,44 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Gründe
Das Arbeitsgericht Trier ist in der angefochtenen Entscheidung zur Recht davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO gegeben sind; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 62 des PKH-Beiheftes) Bezug genommen.
Am Vorliegen dieser Voraussetzungen hat sich durch die eingelegte sofortige Beschwerde nichts geändert. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den zutreffenden Nichtabhilfebeschluss vom 30.07.2012 (Bl. 71 d. PKH-Beihefte) Bezug genommen. Nachdem die Beschwerdeführerin auch im weiteren Beschwerdeverfahren weder Tatsachen noch Rechtsbehauptungen vorgetragen hat, die zu einem anderen Ergebnis hätten führen können, war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.