Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 09.11.2012 – 9 Sa 313/12
ECLI:DE:LAGRLP:2012:1109.9SA313.12.0A
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts des Kaiserslautern vom 18.06.2012 dahingehend abgeändert, dass es sich um ein Teil-Anerkenntnisurteil folgenden Tenors handelt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 07.05.2012, ausgesprochen durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten, zum 31.12.2012 sein Ende finden wird.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern es über den 31.12.2012 hinaus unverändert fortbesteht.
Im Übrigen, d. h. hinsichtlich des Tenors zu 1.- 4. und hinsichtlich der Kostenentscheidung wird das genannte Anerkenntnisurteil nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten als Gas- und Wasserinstallateur beschäftigt. Mit seiner am 27. März 2012 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2009, 2010 und 2011 sowie zur Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2010.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 07.05.2012 das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2012 gekündigt hatte, erweiterte der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 18.05.2012 und beantragte über die bereits angekündigten Anträge hinaus festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die genannte Kündigung zum 31.1.2012 nicht sein Ende finden wird. Ferner begehrte er die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 31.12.2012 hinaus unverändert fortbesteht.
Zur Begründung seiner klageerweiternden Anträge verwies der Kläger u. a. darauf, dass er schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 60 ist und eine Zustimmung des Integrationsamtes nicht vorlag.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.06.2012 teilte die Beklagte mit:
"… wird der Klageanspruch anerkannt. Bereits mit Schriftsatz vom 23.05.2012 wurde gegenüber den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers die Kündigung zurückgenommen.
Beweis: Fotokopie des Schreibens vom 23.05.2012."
Mit einem am 15.06.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers nahmen diese Bezug auf die Klageerweiterung und wiesen darauf hin, dass die Beklagte die Kündigung zurückgenommen hat. Die Klageerweiterung könne damit als erledigt betrachtet werden.
Mit Anerkenntnisurteil vom 18.06.2012, Az.: 2 Ca 450/12, entsprach das Arbeitsgericht nicht nur den kündigungsbezogenen Feststellungsanträgen, sondern verurteilte die Beklagte gemäß Tenor zu Ziffer 1. bis 4. auch zur Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2009, 1020 und 2011 nebst Zinsen sowie zur Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2010 nebst Zinsen.
Das genannte Anerkenntnisurteil ist der Beklagten am 20.06.2012 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 09.07.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16.08.2012, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 20.08.2012, begründet.
Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 103 ff. d. A.), macht die Beklagte zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend:
Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht ein Anerkenntnisurteil hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Klageansprüche erlassen. Das erklärte Anerkenntnis habe sich lediglich auf die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Anträge bezogen, was sich bereits durch die Bezugnahme auf die außergerichtlich erklärte Rücknahme der Kündigung im Schriftsatz vom 14.06.2012 ergebe.
Die Beklagte beantragt,
das Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.06.2012, Az.: 2 Ca 450/12, teilweise abzuändern und hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1 bis 4 aufzuheben und die Sache an das Arbeitsgericht zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger tritt der Berufung mit seinem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 05.10.2012, auf den ebenfalls ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 129 ff. d. A.) entgegen. Er ist der Ansicht, der Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beklagten vom 14.06.2012 beziehe sich nicht eindeutig nur auf die Klageerweiterung. Seinem Wortlaut nach beziehe er sich auf die Anerkennung des Klageanspruchs insgesamt.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und - auch inhaltlich ausreichend - begründet.
II.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen zum Erlass eines Anerkenntnisurteils auch hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld lagen nicht vor. Insoweit fehlt es bei der gebotenen Auslegung der Erklärung der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 14.06.2012 an einem Anerkenntnis.
a) Ein Anerkenntnis stellt eine Prozesshandlung dar. Auch Prozesshandlungen sind auslegungsfähig und -bedürftig (vgl. etwa Greger, in Zöller, ZPO, 28. Auflage, vor § 128, Rz. 25).
Die Erklärung der Beklagten gemäß Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14.06.2012 ist auslegungsbedürftig. Dies ergibt sich daraus, dass zwar ohne Differenzierung nach den klägerseits angekündigten Anträgen der Klageanspruch anerkannt wurde, wobei durch die Verwendung des Singulars (Klageanspruch statt Klageansprüche) schon nach dem Wortlaut allein nicht eindeutig feststeht, ob sich dieses Anerkenntnis auf sämtliche Klageansprüche beziehen soll. Jedenfalls aber wird aus dem unmittelbar folgenden Satz deutlich, dass sich das Anerkenntnis nur auf die vom Kläger im Hinblick auf die erfolgte Kündigung gestellten Feststellungsanträge beziehen sollte. In diesem Satz wird darauf hingewiesen, dass die streitgegenständliche Kündigung bereits außergerichtlich zurückgenommen wurde. Im Zusammenhang mit der zuvor erfolgten Vorlage des Schwerbehindertenausweises durch den Kläger war ohne weiteres erkennbar, weshalb die Kündigungsrücknahme und ein Anerkenntnis erfolgte.
b) Soweit das angefochtene Anerkenntnisurteil nicht von einem Anerkenntnis des Beklagten gedeckt war, war es gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 538 Abs. 2 Nr. 6 ZPO analog aufzuheben und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. § 538 Abs. 2 Nr. 6 ZPO findet entsprechende Anwendung bei einer Berufung gegen ein arbeitsgerichtliches Anerkenntnisurteil, welches trotz fehlenden wirksamen Anerkenntnisses erlassen wurde (GK-Arbeitsgericht/Vossen, § 64 ArbGG Rz. 28; Schwab/Weed, ArbGG, 3. Auflage, § 68 Rz. 20).
III.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat nach § 91 ZPO der Kläger zu tragen.
Ein Revisionszulassungsgrund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.