Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 22.11.2012 – 10 TaBV 37/12
ECLI:DE:LAGRLP:2012:1122.10TABV37.12.0A
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. September 2012, Az.: 9 BV 45/12, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Einrichtung einer Einigungsstelle.
Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) gehört der Z.-Gruppe an. Sie betreibt in C-Stadt einen Produktionsbetrieb mit ca. 170 Arbeitnehmern. Antragsteller ist der aus sieben Mitgliedern bestehende örtliche Betriebsrat (Beteiligter zu 1).
Die Beteiligten streiten über den Neuabschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema "flexible Arbeitszeit", nachdem sowohl der Konzernbetriebsrat als auch der Betriebsrat die im Jahr 2005 abgeschlossene Konzernbetriebsvereinbarung zum 31.12.2011 gekündigt haben. Seither verhandelten die Beteiligten vergeblich über den Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung. In der Sitzung vom 04.09.2012 beschloss der Betriebsrat, die gerichtliche Einsetzung der Einigungsstelle zu beantragen. Mit am 06.09.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz leitete er das vorliegende Beschlussverfahren ein.
Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses gerügt. Sie vermutete, dass das Ersatzmitglied Y. X. nicht zur Betriebsratssitzung am 04.09.2012 geladen worden sei.
In entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG wird von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der erstinstanzlich gestellten Sachanträge abgesehen und stattdessen Bezug genommen auf Ziffer I der Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.09.2012 (dort S. 2-4 = Bl. 63-65 d.A.).
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20.09.2012 RArbG W. U. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Neuabschluss einer Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit im Werk C-Stadt" bestimmt und die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festgesetzt.
Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der örtliche Betriebsrat habe ein Mitbestimmungsrecht im Kernbereich der sozialen Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht stehe nicht dem Konzernbetriebsrat zu, weil ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung nicht ersichtlich sei und auch von der Arbeitgeberin nicht behauptet werde. Ausweislich der im Termin überreichten Unterlagen sei der Betriebsratsbeschluss vom 04.09.2012 ordnungsgemäß zu Stande gekommen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsbegründung des Arbeitsgerichts wird auf Ziffer II des erstinstanzlichen Beschlusses (dort S. 5-8 = Bl. 66-69 d.A.) Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss, der ihr am 27.09.2012 zugestellt worden ist, hat die Arbeitgeberin mit am 11.10.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz unter gleichzeitiger Begründung Beschwerde eingelegt.
Sie macht im Wesentlichen geltend, der Betriebsrat verweigere die Unterzeichnung ihres Entwurfs einer neuen Betriebsvereinbarung aus eigenen machtpolitischen bzw. gewerkschaftsgetriebenen Erwägungen. Die Arbeitnehmerschaft stehe nicht hinter der Entscheidung des Betriebsrats. Deutlich mehr als die Hälfte der Belegschaft habe den Betriebsrat in einer Unterschriftenliste aufgefordert, das Angebot der Geschäftsführung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit anzunehmen, andernfalls ihr Betriebsratsamt niederzulegen. Inzwischen sei von 64 Arbeitnehmern vor dem Arbeitsgericht Koblenz ein Amtsenthebungsverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG eingeleitet worden. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 11.10.2012 (Bl. 93-96 d.A.) verwiesen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz 20.09.2012, Az.: 9 BV 45/12, abzuändern und die Anträge des Betriebsrats zurückzuweisen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Beschwerde bereits für unzulässig, weil sie sich in Gegnerschelte und dem Hinweis auf eine Unterschriftenliste erschöpfe, die nach seinen Informationen auf äußert zweifelhafte Weise zu Stande gekommen sei.
II.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden ist.
Nach § 98 Abs. 2 ArbGG iVm. § 87 Abs. 2 ArbGG gelten für das Beschwerdeverfahren die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften unter anderem über die Einlegung der Berufung und ihre Begründung.
Mit ihrer Beschwerdebegründungsschrift hat die Arbeitgeberin die erstinstanzliche Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle nicht ausreichend iSv. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, §§ 98 Abs. 2, 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG angegriffen. Es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Beschlusses.
Eine Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art der angefochtene Beschluss nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Die Beschwerdebegründung muss sich deshalb mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen, wenn sie diesen bekämpfen, will. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Beschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung des Arbeitsgerichts für unrichtig hält.
Der Beschwerdeschrift ist eine argumentative Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts nicht zu entnehmen. Die konkrete Begründung des Arbeitsgerichts wird von der Arbeitgeberin nicht in Zweifel gezogen. Stattdessen kritisiert sie den Betriebsrat dafür, dass er sich weigert, ihren Vorschlag zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit zu akzeptieren, sondern beschlossen hat, die Einigungsstelle anzurufen.
Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass eine Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist. Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass das Mitbestimmungsrecht nicht dem Konzernbetriebsrat, sondern dem örtlichen Betriebsrat zusteht. Den Beteiligten ist es nicht gelungen, sich über den Inhalt einer Betriebsvereinbarung zu einigen. Das BetrVG sieht in diesem Fall vor, dass zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten eine Einigungsstelle zu bilden ist, die der Betriebsrat nach § 76 Abs. 5 BetrVG erzwingen kann. Die Motive, weshalb sich der Betriebsrat weigert, den Vorschlag der Arbeitgeberin zu akzeptieren, sind vorliegend ohne Belang. Im erzwingbaren Einigungsstellenverfahren kann grundsätzlich keine Seite die Mitwirkung an der Bildung der Einigungsstelle verweigern (ErfK/Kania 13. Aufl. Be-trVG § 76 Rn 4). Kommt eine Einigung über die Besetzung nicht zu Stande, so erfolgt die Bestellung des Vorsitzenden oder die Festlegung der Zahl der Beisitzer nach § 76 Abs. 2 BetrVG iVm. § 98 ArbGG durch das Arbeitsgericht. Eine Unterschriftenaktion innerhalb der Belegschaft oder ein Antrag auf Auflösung des Betriebsrats nach § 23 Abs. 1 BetrVG, dem nicht rechtskräftig stattgegeben worden ist, vermag die Bildung der Einigungsstelle nicht zu verhindern.
Die Beschwerde hat weder die Person des vom Arbeitsgericht eingesetzten Einigungsstellenvorsitzenden noch die Anzahl der Beisitzer beanstandet. Die Beschwerde geht auch mit keinem Wort auf die Feststellung des Arbeitsgerichts ein, dass der Beschluss des Betriebsrats vom 04.09.2012 zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens den formalen Anforderungen genügt, insb. weil eine ordnungsgemäße Einladung aller Betriebsratsmitglieder einschließlich der Ersatzmitglieder erfolgt sei.
III.
Dieser Beschluss ist gemäß § 98 Abs. 2 S. 4 ArbGG unanfechtbar.