Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 26.11.2012 – 5 Ta 204/12
ECLI:DE:LAGRLP:2012:1126.5TA204.12.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.07.2012 - 10 Ca 1609/09 - wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Das Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass sich die gemäß § 120 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Nachprüfung ergeben hat, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und Beschwerdeführers zwischenzeitlich wesentlich verändert haben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 114, 115 des PKH-Beiheftes) Bezug genommen.
Gründe, warum die angefochtene Entscheidung unzutreffend sein sollte, sind aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich; der Beschwerdeführer hat, obwohl im erstinstanzlichen, als auch im zweitinstanzlichen Verfahren ausdrücklich Gelegenheit dazu eingeräumt wurde, auch keinerlei Tatsachen vorgetragen, die zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung führen könnten.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.