Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 26.11.2012 – 5 Ta 215/12

ECLI:DE:LAGRLP:2012:1126.5TA215.12.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.10.2012 - 2 Ca 1098/12 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die vom Arbeitsgericht Kaiserslautern im angefochtenen Beschluss vom 11.10.2012 - 2 Ca 1098/12 - getroffene Ermessensentscheidung gemäß § 148 ZPO rechtlich nicht zu beanstanden; die sofortige Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

2

Gemäß § 148 ZPO kann das Gericht die Aussetzung des Verfahrens anordnen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Eine Aussetzung ist zulässig, wenn der andere anhängige Prozess einen rechtlichen Einfluss auf das auszusetzende Verfahren hat. Eine Erstreckung der Rechtskraft der anderen Entscheidung ist nicht notwendig (vgl. Dörner/ Luczak/ Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts für Arbeitsrechts, 10. Auflage 2012, Kapitel 15 Rd-Nr. 418 f.). Sinn und Zweck einer Aussetzung nach § 148 ZPO ist es, unnötige Mehrarbeit in parallel geführten Prozessen und sich wiedersprechenden Entscheidungen zu vermeiden.

3

Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.

4

Zwar trifft die Darlegung des Beschwerdeführers zu, dass eine vollständige Abhängigkeit des streitgegenständlichen von dem beim BAG anhängigen Verfahren nicht besteht. Andererseits, und dies genügt den gesetzlichen Anforderungen, ist eine Vorgreiflichkeit zumindest teilweise gegeben; darauf hat das Arbeitsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung vom 26.10.2012 zutreffend hingewiesen. Denn die die Aussetzung veranlassende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf befasst sich keineswegs nur mit der Frage, ob die Einrichtung von Arbeitszeitkonten in einem Leiharbeitnehmerverhältnis einen Verstoß gegen § 11 Abs. 4 ArbGG darstellt. Vielmehr sind die Streitgegenstände, worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hingewiesen hat, annähernd identisch, weil es dort auch um die Rechtsfrage geht, wie mit Ansparstunden zu verfahren ist, ob und inwieweit also und insbesondere unter welchen Voraussetzungen Zeitgutschriften bei der Führung von Arbeitszeitkonten im hier maßgeblichen Zusammenhang in Betracht kommen und verlangt werden können. Eine Fortsetzung der Verhandlung mit dem Ziel, eine Entscheidung vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu treffen, würde das Erfordernis eines weiteren Rechtsmittelverfahrens, zumindest vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, hervorrufen. Im Sinne der Prozessökonomie scheint es daher sinnvoller, zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit die Entscheidung des BAG abzuwarten und diese sodann im fortzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.

5

Zwar ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren im besonderen Maße der Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 ArbGG) zu beachten; auch sind in Befolgung dieses Grundsatzes arbeitsgerichtliche Urteile grundsätzlich vorläufig vollstreckbar. Andererseits ist im Verfahren 5 AZR 181/12 vor dem Bundesarbeitsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung bereits für den 13.03.2013 anberaumt, sodass eine nennenswerte Verfahrensverzögerung nicht zu erwarten ist.

6

Nach alledem überwiegt das Interesse an der Aussetzung des Verfahrens.

7

Folglich war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

9

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

10

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.