Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.01.2013 – 8 Sa 420/12
ECLI:DE:LAGRLP:2013:0123.8SA420.12.0A
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Diese Entscheidung wird zitiert
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.5.2012, Az.: 9 Ca 2828/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Arbeitsvergütung für außerhalb eines vorgegebenen Gleitzeitrahmens geleistete Arbeit.
Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit dem 01.09.1973 als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Seine Arbeitszeit belief sich zuletzt auf 35 Stunden wöchentlich. Der Kläger war in der Personalabteilung der Beklagten eingesetzt und mit dem Einpflegen/Abrechnen von Daten für die sog. unständigen Bezüge (z.B. Bereitschaftsdienste, Nacht- bzw. Wechselschichtzulage) der Ärzte und Pflegedienstmitarbeiter in das SAP-System betraut.
Seit dem 01.12.2009 befindet sich der Kläger in einer bis zum 30.11.2015 andauernden Altersteilzeit, wobei die passive Phase am 01.12.2012 begann. Allerdings ist der Kläger bereits seit dem 01.09.2011 von der Arbeit freigestellt, u.a. zum Ausgleich von 1723,53 Überstunden, die der Kläger infolge einer auf freiwilliger Basis übernommenen zusätzlichen Fallbearbeitung erbracht hat. Diese Stunden sind von der Beklagten anerkannt und in den Arbeitszeitnachweisen des Klägers vermerkt worden.
Ab dem 01.10.2003 bis zum 30.06.2008 galt bei der Beklagten die Dienstvereinbarung "Arbeitszeit" vom 17.09.2003. Seit dem 01.07.2008 gilt die Dienstvereinbarung "Arbeitszeit" vom 19.08.2008. Die beiden Dienstvereinbarungen enthalten u.a. folgende gleichlautende Bestimmungen:
"2. Gleitende Arbeitszeit
...
2.2.1.
Abgesehen von einer Mittagspause müssen alle Beschäftigten während der Zeit von spätestens 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr anwesend sein (Kernarbeitszeit).
Freitags endet die Kernarbeitszeit um 12:00 Uhr.
…
2.2.2.
Der Dienst darf nicht vor 7:00 Uhr begonnen und nicht nach 18:30 Uhr beendet werden. Soweit Ausnahmen hiervon zwingend erforderlich sind, sind diese in einer Anlage zu dieser Vereinbarung darzustellen.
…"
Darüber hinaus regeln die Dienstvereinbarungen, hinsichtlich deren Inhalts im Einzelnen auf Blatt 121 - 127 d.A. sowie auf Blatt 128 - 133 d.A. Bezug genommen wird, dass eine Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit zum Monatsschluss bis zu max. 12 Stunden im Monat angerechnet und auf den nächsten Monat übertragen wird (sog. Saldokappung).
Unter dem 01.03./04.03.1999 trafen die Parteien eine Vereinbarung, nach deren Inhalt die Kernarbeitszeit des Klägers ab dem 01.03.1999 in die Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr gelegt wurde.
Mit seiner am 29.12.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Arbeitsvergütung für im Zeitraum von 2007 bis November 2009 außerhalb des Gleitzeitrahmens, d.h. nach 18.30 Uhr erbrachten Arbeitszeiten in Anspruch genommen. Diese Arbeitszeiten wurden zwar im Zeiterfassungssystem der Beklagten erfasst, dem Arbeitszeit- bzw. Stundenkonto des Klägers jedoch nicht gutgeschrieben.
Der Kläger hat erstinstanzlich u.a. geltend gemacht, wegen der Personalsituation in seiner Abteilung sowie zur termingerechten Erledigung der von ihm zu bearbeitenden Fälle sei es notwendig gewesen, auch außerhalb des Gleitzeitrahmens zu arbeiten. Seine Forderung sei in Ansehung einer E-Mail vom 13.08.2007 (Bl. 6 d.A.) und einer E-Mail vom 26.07.2007 (Bl. 62 d.A.) auch nicht verfallen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.836,89 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2011.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich die Einrede der Verjährung erhoben, sich auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist berufen und im Wesentlichen geltend gemacht, aus den vom Kläger genannten E-Mails ergebe sich keine Aufhebung des maßgeblichen Gleitzeitrahmens. Es habe unter keinem Gesichtspunkt Umstände gegeben, die es notwendig gemacht hätten, Arbeiten außerhalb dieses Gleitzeitrahmens zu erbringen. Auch habe es diesbezüglich keine Anordnung oder Billigung gegeben.
Zur Darstellung aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.05.2012 (Bl. 143 - 146 d.A.).
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.05.2012 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 - 10 dieses Urteils (=Bl. 146 - 151 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 17.08.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.09.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 15.10.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 02.11.2012 begründet.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die außerhalb des Gleitzeitrahmens, d.h. nach 18.30 Uhr erbrachten Arbeitszeiten - allerdings beschränkt auf den Zeitraum April 2008 bis November 2009 - weiter fort und macht im Wesentlichen geltend, er habe außerhalb des Gleitzeitrahmens in erheblichem Umfange ausschließlich im Interesse der Beklagten gearbeitet. Diese habe die Arbeit auch angenommen und verweigere nunmehr u.a. unter treuwidriger Berufung auf Verfallfristen die Erbringung der Gegenleistung. Seinem gesteigerten Pflichtbewusstsein hätte ein fürsorglicher Arbeitgeber entgegentreten müssen. Da die Beklagte nicht eingeschritten sei, habe sie ihre Fürsorgepflicht verletzt, woraus ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Vergütung für die außerhalb des Gleitzeitrahmens erbrachten Arbeitszeiten resultiere. Bereits seine Anwesenheit an seinem Arbeitsplatz nach 18.30 Uhr begründe die Vermutung, dass diese zur Erledigung seiner Arbeit notwendig gewesen sei. Der Sachvortrag der Beklagten lasse völlig unberücksichtigt, dass ab 2007 für zwei Jahre eine Vollzeitkraft im Bereich der Bearbeitung unständiger Entgeltbestandteile ausgefallen sei und dass er - der Kläger - weit mehr als 455 Fälle monatlich zu bearbeiten gehabt habe. Die Beklagte habe die nach 18.30 Uhr geleistete Arbeitszeit stillschweigend gebilligt, zumindest aber geduldet. Im Hinblick auf die unter Rücksichtnahme auf seine persönliche Situation vereinbarte Änderung der für ihn maßgeblichen Kernarbeitszeit sei es der Beklagten auch bewusst gewesen, dass er sein Arbeitspensum nicht bis 18.30 Uhr werde erledigen können. Im Hinblick auf den Inhalt der bereits erstinstanzlich vorgelegten E-Mails habe er auch darauf vertraut, dass die Arbeitsstunden nicht verfallen. Er habe die Zahlung bzw. Berücksichtigung seiner Mehrarbeit jährlich angemahnt. Mehr sei aus seiner Sicht nicht zu tun gewesen. Die Beklagte habe bewusst geschwiegen und ihn sehenden Auges auch nach 18.30 Uhr arbeiten lassen, damit vorrangig die Ärzte zeitnah ihre zusätzliche Vergütung erhielten.
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 31.10.2012 (Bl. 173 - 198 d.A.), insbesondere auf die darin enthaltenen Auflistungen seiner Anwesenheitszeiten (Bl. 175 - 194 d.A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 22.01.2013 (Bl. 250 - 253 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.247,17 Euro brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 14.01.2013 (Bl. 231 - 248 d.A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.
II.
Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Nachzahlung von Vergütung für Arbeitszeiten, die er jeweils nach 18.30 Uhr und somit außerhalb des in den maßgeblichen Dienstvereinbarungen geregelten Gleitzeitrahmens erbracht hat.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch nah § 611 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die nach 18.30 Uhr erbrachten Arbeitsleistungen, da es sich insoweit nicht um vertragsgemäße Arbeitsleistungen handelt.
Der Zeitrahmen, innerhalb dessen der Arbeitnehmer seine Arbeit im Rahmen des vertraglich vereinbarten Umfangs zu erbringen hatte, unterliegt nach § 106 GewO dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht, soweit dieser nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. Im Streitfall ist dieser Zeitrahmen durch die in Ziffer 2.2.2 der Dienstvereinbarungen vom 17.09.2003 sowie vom 19.08.2008 klar dahingehend umrissen, dass die Arbeit nicht vor 7.00 Uhr begonnen und nicht nach 18.30 Uhr beendet werden darf, und dass etwaige Ausnahmen hiervon, soweit diese zwingend erforderlich sind, in einer Anlage zur Dienstvereinbarung dargestellt werden müssen. Diese Bestimmungen der Dienstvereinbarungen, die auch Inhalt des Arbeitsvertrages des Klägers geworden sind, verbieten - abgesehen von der Möglichkeit strenger Ausnahmeregelungen - die Erbringung von Arbeitsleistung vor 7.00 Uhr und nach 18.30 Uhr. Außerhalb des Zeitrahmens von 7.00 Uhr bis 18.30 Uhr erbrachte Arbeitsleistungen können daher grundsätzlich nicht als vertragsgemäß angesehen werden.
Eine den Kläger betreffende und in einer Anlage zur Dienstvereinbarung niedergelegte Ausnahmeregelung ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus lässt sich dem Vorbringen des Klägers auch nicht entnehmen, dass die Überschreitung des Gleitzeitrahmens zwingend erforderlich war. Dies könnte allenfalls dann bejaht werden, wenn die Erledigung der dem Kläger übertragenen Aufgaben, etwa im Hinblick auf deren Schwierigkeit und Umfang, eine Überschreitung des Gleitzeitrahmens erforderte. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat, wie sich aus den von ihm selbst vorgelegten Auflistungen seiner Anwesenheitszeiten ergibt, im maßgeblichen Zeitraum seinen Dienst niemals vor 9.00 Uhr, oftmals erst nach 10.00 Uhr oder 11.00 Uhr, in Einzelfällen sogar erst nachmittags angetreten. Es ist von daher nicht einleuchtend, dass dem Kläger bei Ausschöpfung des per Dienstvereinbarung vorgegebenen Zeitrahmens (7.00 Uhr - 18.30 Uhr) die Erledigung der ihm übertragenen Arbeiten nicht möglich gewesen wäre.
Die Beklagte hat die vom Kläger nach 18.30 Uhr abgeleisteten Arbeitszeiten auch nicht genehmigt - bzw. gebilligt. Einer solchen Annahme steht bereits der Umstand entgegen, dass dem Kläger die nach 18.30 Uhr erbrachten Arbeitszeiten niemals seinem Überstunden- bzw. Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wurden, was für den Kläger allmonatlich erkennbar war. Die Beklagte hat damit zugleich jeden Monat zum Ausdruck gebracht, dass sie die betreffenden Arbeitszeiten nicht als vertragsgemäß bzw. vergütungspflichtig anerkennt. Der Kläger kann insoweit auch nichts aus den E-Mails vom 26.07.2007 und vom 13.08.2007 zu seinen Gunsten herleiten. Die E-Mail des Herrn F. vom 26.07.2007 (Bl. 62 d.A.) hat keinerlei Bezug zu dem in der Dienstvereinbarung geregelten Gleitzeitrahmen. Vielmehr betrifft die E-Mail alleine die in der Dienstvereinbarung geregelte sog. Kappungsgrenze, wonach eine Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit zum Monatsschluss um mehr als 12 Stunden pro Monat grundsätzlich nicht angerechnet wird. Die E-Mail besagt, dass auch Überstunden angerechnet werden, die über diese Kappungsgrenze hinausgehen, wobei jedoch zugleich ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Aufhebung der Kappungsgrenze lediglich bis zum Ende des Jahres 2007 gilt. Auch der E-Mail der Frau W. vom 13.08.2007 (Bl. 6 d.A.) lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass der Gleitzeitrahmen für den Kläger in irgendeiner Weise außer Kraft gesetzt werden sollte. Eine diesbezüglich Aussage enthält die betreffende E-Mail nicht. Darüber hinaus bezieht sie sich inhaltlich ("keine Stunden, die Sie erbracht haben, verfallen") ausschließlich auf seinerzeit vom Kläger bereits erbrachte Arbeitsstunden.
Sonstige Umstände, aus denen sich eine Billigung der vom Kläger außerhalb des Gleitzeitrahmens erbrachten Arbeitszeiten durch die Beklagte ergeben könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine solche Billigung bzw. Genehmigung nicht daraus abgeleitet werden, dass die Beklagte auf die E-Mails des Klägers vom 16.10.2007, 30.12.2008 und 26.06.2009, in denen er die Gutschrift der betreffenden Stunden forderte, nicht reagierte.
2. Dem Kläger steht die geltend gemachte Arbeitsvergütung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu.
Ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der Beklagte ist nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte dem Kläger eine Arbeitsmenge übertragen hat, die dieser nicht innerhalb des vorgegebenen Gleitzeitrahmens hätte erledigen können. Gegen eine solche Annahme spricht vielmehr - wie bereits ausgeführt - bereits der Umstand, dass der Kläger durchweg seinen Dienst regelmäßig erst weit nach dem frühestmöglichen Dienstbeginn angetreten hat. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten auch nicht ein Vertrauen beim Kläger dahingehend hervorgerufen, die nach 18.30 Uhr erbrachte Arbeitszeit werde ihm vergütet. Vielmehr hat die Beklagte dadurch, dass sie die betreffenden Stunden jeweils im Folgemonat nicht dem Arbeitszeit- bzw. Überstundenkonto des Klägers gutgeschrieben hat, allmonatlich gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht, dass sie die betreffenden Arbeitszeiten nicht anerkennt.
III.
Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.