Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 27.02.2013 – 8 Sa 347/12
ECLI:DE:LAGRLP:2013:0227.8SA347.12.0A
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 16.05.2012, Az.: 5 Ca 774/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung der Zustimmung gegenüber einer Versicherung zur Auszahlung eines Geldbetrages zur Schadensregulierung an den Kläger.
Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Betonsägewerk betreibt, von Mai 2003 bis zum 30.06.2007 als Baufacharbeiter beschäftigt. Während dieser Zeit verbrachte der Kläger zumindest sieben Maschinen in den Betrieb der Beklagten. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weigerte sich die Beklagte, die betreffenden Maschinen an den Kläger wieder herauszugeben. Im Rahmen des bezüglich des Herausgabeverlangens des Klägers zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits schlossen die Parteien sodann einen Vergleich, dessen Zustandekommen mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29.10.2007 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde. In Ziffer 3 dieses Vergleichs verpflichtete sich die Beklagte, die betreffenden Maschinen an den Kläger herauszugeben.
In der Nacht vom 08. auf den 09.11.2007 wurde in die Lagerhalle der Beklagten eingebrochen. Dabei wurden die dort befindlichen Maschinen bzw. Werkzeuge, zu deren Herausgabe an den Kläger sich die Beklagte verpflichtet hatte, gestohlen.
Mit Klageschrift vom 23.03.2010 hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 16.500,00 EUR in Anspruch genommen. In der Güteverhandlung vom 04.05.2010 wurde folgende Vereinbarung protokolliert:
"Die Parteien vereinbaren, dass der Beklagte seiner Versicherung nochmals die entwendeten Werkzeuge als Schaden wegen des Diebstahls meldet, sobald der Kläger ihm die Originalrechnungen der abhanden gekommenen Geräte mitteilt. Insofern wird ein Abzug wegen des Alters der Geräte von ca. 7 - 8 Jahren von 50% auf die Rechnung als sachgerecht angesehen.
Sollte die Versicherung daraufhin bezüglich dieser Werkzeuge weitere Zahlungen an den Beklagten leisten, wird der Beklagte diese an den Kläger weiterleiten. Sollte die Versicherung eine Zahlung ablehnen, wird der Beklagte dem Kläger dies ebenfalls mitteilen."
Der Kläger korrespondierte sodann über seinen Prozessbevollmächtigten selbst mit der Einbruch-/Diebstahlversicherung der Beklagten, die ihm mit Schreiben vom 03.03.2011 (Bl. 194 d.A.) die Zahlung von 5.000,00 EUR zur Schadensregulierung anbot, jedoch mit Schreiben vom 19.05.2011 (Bl. 104 d.A.) den Kläger darauf hinwies, dass insoweit noch keine Genehmigung der Beklagten als Versicherungsnehmerin vorlag.
Nach Behauptung des Klägers hat sich dieser letztlich mit der Versicherung der Beklagten dahingehend geeinigt, dass diese an ihn zur Schadensregulierung einen Betrag von 7.500,00 EUR auszahlt, sofern die Beklagte ihre Zustimmung zur direkten Auszahlung an den Kläger erteilt.
Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 16.05.2012 (Bl. 114 bis 116 d.A.).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Zahlung der "Z. I. plc NfD" bezüglich der Schadensnummer …/07-…/A in Höhe von 7.500,00 EUR direkt an den Kläger zuzustimmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16.05.2012 stattgeben und den Streitwert auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 10 dieses Urteils (= Bl. 117 bis 122 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihr am 29.06.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.07.2012 Berufung eingelegt und diese am 29.08.2012 begründet.
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, selbst wenn man die im Gütetermin vom 04.05.2010 protokollierten Erklärungen als "Vereinbarung" ansehe, so ergebe sich hieraus kein Anspruch des Klägers auf Zustimmung zur Auszahlung eines Betrages von 7.500,00 EUR durch die Versicherung an den Kläger. Der Kläger habe nämlich seinerseits die in der Vereinbarung eingegangene Verpflichtung zur Vorlage von Originalrechnungen der abhanden gekommenen Geräte nicht erfüllt. Darüber hinaus habe die Versicherung (unstreitig) - entgegen der in der Vereinbarung zum Ausdruck gekommenen Erwartung - an sie - die Beklagte - auch keinerlei Zahlungen geleistet. Der Kläger habe den Versuch unternommen, hinter ihrem Rücken vermeintliche Ansprüche gegenüber dem Versicherer durchzusetzen. Zu bestreiten sei auch, dass die Versicherung bereit sei, Zahlungen in Höhe von 7.500,00 EUR zu leisten. Zudem würde eine Inanspruchnahme des Versicherers ihr - der Beklagten - einen erheblichen Prämiennachteil bringen. Auch ein Anspruch aus nachwirkender Fürsorgepflicht sei - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - nicht gegeben. Der Kläger habe sich seinerzeit mit der Abholung der Gegenstände in Verzug befunden. Ihr selbst sei hingegen keinerlei Pflichtverletzung in Bezug auf die Unterbringung der Gegenstände oder dem Diebstahl vorzuwerfen.
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 29.08.2012 (Bl. 158 bis 164 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 09.10.2012 (Bl. 186 bis 191 d.A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr zu Recht stattgegeben.
II.
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch darauf, der direkten Auszahlung eines Betrages von 7.500,00 EUR an ihn durch die Versicherung der Beklagten zuzustimmen.
Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich der geltend gemachte Anspruch aus der in der Sitzungsniederschrift der Güteverhandlung vom 04.05.2010 protokollierten Vereinbarung der Parteien ergibt. Die betreffende Vereinbarung beinhaltet zweifellos eine vertragliche Abrede, die wechselseitige Rechte und Pflichten begründet.
Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut der betreffenden Abrede allein noch keine Verpflichtung der Beklagten, einer Auszahlung durch die Versicherung an den Kläger zuzustimmen. Diese Verpflichtung ergibt sich jedoch bei der nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB durchzuführenden ergänzenden Auslegung der Vereinbarung.
Die Parteien verfolgten mit der Vereinbarung erkennbar das Ziel, dass dem Kläger etwaige Leistungen seitens der Versicherung der Beklagten zur Regulierung des dem Kläger im Zusammenhang mit dem Einbruch vom 08.11./09.11.2007 entstandenen Schadens zufließen sollten. Diesbezüglich sollte die Beklagte ihrer Versicherung (nochmals) die entwendeten Gegenstände als Schaden melden, sobald der Kläger seinerseits der Beklagten die Originalrechnungen der abhanden gekommenen Geräte übermittelt. Daraufhin seitens der Versicherung erbrachte Zahlungen sollte die Beklagte sodann vereinbarungsgemäß an den Kläger weiterleiten. Die Parteien waren sich daher darüber einig, dass dem Kläger die Versicherungsleistungen zukommen sollten.
Die Parteien sind bei ihrer Abrede auch erkennbar davon ausgegangen, dass die Versicherung etwaige Zahlungen nicht unmittelbar an den Kläger sondern vielmehr an die Beklagte als ihre Versicherungsnehmerin erbringen wird. Den Fall, dass - wie aus dem Schriftverkehr zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Versicherung der Beklagten ersichtlich - eine direkte Zahlung an den Kläger erfolgen könnte, haben die Parteien bei ihrer Vereinbarung nicht bedacht. Der Vertrag enthält daher eine Regelungslücke, woraus sich die Notwendigkeit einer ergänzenden Auslegung ergibt.
Grundlage für die Ergänzung eines Vertragsinhalts ist der hypothetische Parteiwille. Es ist darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dabei ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen. Die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung (vgl. zum Ganzen: Palandt/Ellenberger, BGB, 70 Aufl., § 157 Rdnr. 7 m.w.N.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Parteien, hätten sie die Möglichkeit bedacht, dass die Versicherung - vorbehaltlich einer Zustimmung seitens der Beklagten - zu einer direkten Auszahlung an den Kläger bereit ist, eine Abrede des Inhalts getroffen hätten, dass die Beklagte einer diesbezüglichen Auszahlung ihre Zustimmung erteilt. Eine solche Vereinbarung entspricht den Regelungen und Wertungen des protokollierten Vertrages, der - wie bereits ausgeführt - darauf abzielte, dem Kläger die Versicherungsleistung zukommen zu lassen und damit zugleich dem hypothetischen Willen der Parteien. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich die Beklagte diesbezüglich nicht darauf berufen, sie erleide bei einer Auszahlung des Versicherers direkt an den Kläger einen Prämiennachteil. Ein solcher würde nämlich auch bei einer dem Wortlaut der Vereinbarung entsprechenden Vorgehensweise entstehen.
Ansonsten ist den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils nichts hinzuzufügen.
III.
Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.