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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 11.03.2013 – 5 Sa 556/12
ECLI:DE:LAGRLP:2013:0311.5SA556.12.0A
weitere Fundstellen ...
Diese Entscheidung wird zitiert
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 31.10.2012 - 8 Ca 1308/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 28. Juni 2012 zum 30. September 2012.
Der 1963 geborene Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 09./13.03.2010 bei der Beklagten seit dem 01.04.2010 als Einrichtungsleiter des J. Hauses in A-Stadt, einem Seniorenheim bei einem jährlichen Bruttoentgelt von 54.000,-- € bei einer 38,5 Stunden-Woche beschäftigt. § 2 des schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages sieht vor, dass für das Dienstverhältnis "die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland /AVR) in der jeweils gültigen Fassung, mit Ausnahme der §§ 1 a Abs. 2, 12 - 16, 19 a, 26 und Anlage 14 gelten."
Seit Ende 2011 verhandelte die Beklagte mit der Familie O. über die Übernahme des J. Hauses in A-Stadt. Frau O. ist Grundstückseigentümerin und hatte das Gebäude J. Haus A-Stadt an die Beklagte vermietet. Im Rahmen eines Gesprächs am 23.01.2012 wurde dem Kläger durch die Geschäftsführerin der Beklagten mitgeteilt, dass eine Verständigung bezüglich einer neuen Gesellschaft und der Veräußerung der Gesellschaftsanteile erfolgt sei. Frau O. hat mitgeteilt, dass in der neuen Gesellschaft nach Anteilsübergang die Geschäftsführung in Personalunion auch die Einrichtungsleiterfunktion übernehmen werde. Dem Kläger stehe es frei, nach Ausschreibung sich auf diese Stelle zu bewerben.
Mit Schreiben vom 26.06.2012 (Bl. 45 ff. d. A.) hat die Beklagte den Kläger von einem bevorstehenden Betriebsübergang unterrichtet. In diesem Schreiben heißt es u.a.:
„Sehr geehrter Herr A.,
mit Eintragung des Abspaltungs- und Übertragungsvertrages sowie des entsprechenden Zustimmungsbeschlusses am 25.06.2012 ins Handelsregister wird Ihre zur J. gemeinnützige GmbH gehörende Einrichtung J. Haus A-Stadt sowie deren maßgeblichen Verträge auf die J. Haus A-Stadt GmbH übertragen. Zeitgleich übernimmt die J. Haus A-Stadt GmbH den Geschäftsbetrieb in Ihrer Einrichtung. Nach § 613 a Abs. 1 BGB geht danach ihr Dienstverhältnis auf die J. Haus A-Stadt GmbH über.
(…)
Folgen für die Mitarbeiter
Durch die vorstehend beschriebene Abspaltung und Übertragung Ihrer Einrichtung wird die J. Haus A-Stadt GmbH mit Wirkung ab der Eintragung in das Handelsregister den Betrieb einschließlich aller Verbindlichkeiten übernehmen und als neue Inhaberin im eigenen Namen führen. Auf diesem Wege gehen auch die Dienstverhältnisse über. Ihre bisherige Dienstgeberin, J. gemeinnützige GmbH, wird weiterhin bestehen. Die für Sie und Ihr Dienstverhältnis maßgeblichen Vorschriften in diesem Zusammenhang sind § 324 UmwG in Verbindung mit § 613 a Abs. 1, Abs. 4 bis 6 BGB, dessen Text wir zu Ihrer Information als Anlage abgedruckt haben.
Die wesentlichen Regelungen des § 613 a BGB, die für Sie von Bedeutung sind, haben wir nachstehend zusammengefasst:
(…)
Die J. Haus A-Stadt GmbH plant gegenwärtig keine Umstrukturierungsmaßnahmen. Ein Abbau von Stellen ist derzeit nicht beabsichtigt.
Nach § 613a Abs. 6 BGB steht Ihnen das Recht zu, dem Übergang Ihres Dienstverhältnisses auf die J. Haus A-Stadt GmbH zu widersprechen. (…)
Sehr geehrter Herr A.,
wir hoffen, Sie mit den vorliegenden Ausführungen ausreichend über die Umstände des Wechsels der J. Haus A-Stadt GmbH zu haben. Uns ist bewusst, dass ein Arbeitgeberwechsel Fragen aufwirft, auch wenn sich, wie vorliegend, das Arbeitsumfeld nicht ändert. Aus Sicht der Gesellschaften besteht ein klares Interesse, dass alle betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihr Dienstverhältnis mit der J. Haus A-Stadt GmbH fortsetzen.
(…)
Die J. gemeinnützige GmbH dankt Ihnen für die bisher erbrachte Betriebstreue und Arbeitsleistung und bittet Sie, mit gleichem Engagement auch für die J. Haus A-Stadt GmbH tätig zu werden.
(…)“
Wegen des weiteren Inhalts des Unterrichtungsschreibens wird auf Bl. 45 ff. d. A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 28.06.2012 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum 31.07.2012, hilfsweise nach § 30 AVR-DW-EKD zum 30.09.2012 gekündigt.
Am 16.07.2012 wurde in das Handelsregister B beim Amtsgericht Stuttgart unter der Geschäftsnummer HRB 0 (Vgl. Bl. 43 ff. d. A.) eingetragen, dass die Abspaltung der J. Haus A-Stadt GmbH im Register des Sitzes des übertragenen Rechtsträgers "J. gemeinnützige GmbH", B-Stadt (AG Bonn 0) am 09.07.2012 erfolgt ist.
In diesem Rahmen wurden alle zum Anlage- und Umlaufvermögen gehörenden beweglichen Gegenstände des Teilbetriebs J. Haus A-Stadt auf die J. Haus A-Stadt GmbH übertragen, ebenso alle Forderungen, Bankverbindungen, Vertragsverhältnisse, Schutzrechte, die dem Teilbetrieb zuzurechnen sind, sowie alle dem Teilbetrieb zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse.
Mit Wirkung zum 31.07.2012 wurden die von der Beklagten gehaltenen Geschäftsanteile mit Wirkung zum gleichen Tag auf Frau O. übertragen. Zum gleichen Zeitpunkt legten die bisherigen Geschäftsführer ihre Ämter nieder. Als neuer Geschäftsführer wurde Herr H. bestellt.
Mit der vorliegenden Klage, die am 04.07.2012 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, wendet sich der Kläger gegen die Kündigung der Beklagten.
Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang, vorgetragen, Kündigungsgründe bestünden nicht. Er bestreite, dass das J. Haus A-Stadt auf die J. Haus A-Stadt GmbH per Abspaltung übergegangen sei. Ebenso sei zu bestreiten, dass die nach § 18 Abs. 2 LWTG notwendige behördliche Anzeige gegenüber der nach § 32 LWTG zuständigen Behörde abgegeben worden sei. Auch sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass der Geschäftsführer der J. Haus A-Stadt GmbH nunmehr die notwendige Qualifikation eines Einrichtungsleiters nach § 2 HeimPersV habe. Im Übrigen habe die Beklagte mit dem Unterrichtungsschreiben vom 26.06.2012 zu erkennen gegeben, dass sie ihm nicht kündige. Daran müsse sich festhalten lassen.
Hinsichtlich der Darstellung des streitigen Vorbringens des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug wird im Übrigen auf S. 6 angefochtenen Entscheidung (= Bl. 72 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 28. Juni 2012 - zugegangen am 29. Juni 2012 - nicht zum 31. Juli 2012 und auch nicht durch die hilfsweise Kündigung zum 30. September 2012 beendet ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
die Kündigung sei aufgrund eines Erwerbekonzepts des neuen Gesellschafters erfolgt. Dies sehe insbesondere die Position des Einrichtungsleiters nicht mehr vor, dessen Aufgaben vielmehr dem neuen Geschäftsführer der Gesellschaft zugewiesen seien. Die bislang vom Kläger besetzte Stelle des Einrichtungsleiters sei seit dem 01.08.2012 ersatzlos entfallen. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb oder Unternehmen der J. Haus A-Stadt GmbH sei folglich nicht möglich. Bei dem Unterrichtungsschreiben vom 26.06.2012 habe es sich schließlich um einen Serienbrief gehandelt, der an alle Mitarbeiter des J. Hauses A-Stadt gerichtet gewesen sei. Die Individualisierung dieses Schreibens sei im Hinblick auf die Person des Klägers aufgrund eines Büroversehens bei der Beklagten versäumt worden.
Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf S. 7, 8 der angefochtenen Entscheidung (Bl. 73, 74 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat darauf hin durch Urteil vom 31.10.2012 -8 Ca 1308/12- festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 28.06.2012 erst mit Ablauf des 30.09.2012 aufgelöst worden ist. Die weitergehende Kündigungsschutzklage hat es abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 68 -78 d. A. Bezug genommen.
Gegen das ihm am 15.11.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 12.12.2012 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 14.01.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Beklagte habe genau darzustellen, wie die unterschiedlichen Aufgaben von Geschäftsführer und Einrichtungsleiter sowohl inhaltlich als auch zeitlich von einer Person erfüllt werden könnten. Daran fehle es. Es müsse zumindest festgestellt werden können, dass die Ausübung beider Funktionen in Personalunion möglich sei. Weiterhin sei zu bestreiten, dass Herr H. überhaupt die notwendige Qualifikation nach § 2 HeimPersV habe. Schließlich habe das Erwerberkonzept am 29.06.2012 nicht mit der notwendigen "Greifbarkeit" vorgelegen, wenn zwei Tage zuvor dem Kläger mitgeteilt worden sei, es bestehe nicht die Absicht, Umstrukturierungsmaßnahmen vorzunehmen.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 13.01.2013 (Bl. 95 - 98 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 31.10.2012, Az.: 8 Ca 1308/12, aufzuheben, soweit festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis durch Kündigung der Berufungsbeklagten vom 18.06.2012 mit Ablauf des 30.09.2012 aufgelöst worden ist. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 30.09.2012 fortdauert.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der Geschäftsführer der J. Haus A-Stadt GmbH, Herr H., sei seit dem 01.08.2012 sowohl als Geschäftsführer als auch als Einrichtungsleiter der Gesellschaft, die das J. Haus A-Stadt seither betreibe, tätig. Ein weiterer Mitarbeiter in der Funktion des Einrichtungsleiters werde nicht beschäftigt. Herr H. verfüge im Übrigen über die notwendige Qualifikation. Hinsichtlich des Unterrichtungsschreibens sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits am 23.01.2012 in einem persönlichen Gespräch darüber unterrichtet worden sei, dass die Aufgaben des Einrichtungsleiters von dem Geschäftsführer der Erwerbergesellschaft übernommen werden sollten.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 18.01.2013 (Bl. 103 - 105 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 11.03.2013.
Entscheidungsgründe
I.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten vom 28.06.2012 als ordentliche rechtswirksame betriebsbedingte Kündigung das zwischen den Parteien vormals bestehende Arbeitsverhältnis mit dem 30.09.2012 beendet hat.
Die Kündigung ist insbesondere nicht gem. §§ 324, 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG i. V. m. § 613 a Abs. 4 S. 1 BGB unwirksam. Nach § 613 a Abs. 4 S. 1 BGB ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen eines Betriebsübergangs oder eines Teilbetriebsübergangs unwirksam. Die Kündigung erfolgt dann wegen des Betriebsübergangs, wenn dieser der tragende Grund und nicht nur der äußere Anlass für die Kündigung ist. § 613 a Abs. 4 BGB hat im Verhältnis zu § 613 a Abs. 1 BGB Ergänzungsfunktion. Diese Regelung soll als spezial-gesetzliche Vorschrift und Ausprägung des allgemeinen Umgehungsverbots verhindern, dass der in § 613 a Abs. 1 BGB angeordnete Bestandsschutz durch eine Kündigung unterlaufen wird. Das Kündigungsverbot greift deshalb dann nicht ein, wenn es neben dem Betriebsübergang einen sachlichen Grund gibt, der "aus sich heraus" die Kündigung zu rechtfertigen vermag. Es schützt also insbesondere nicht vor Risiken, die sich jederzeit unabhängig vom Betriebsübergang aktualisieren können und dient insbesondere nicht zum Ausschluss der als notwendig angesehenen unternehmerischen Maßnahmen. Der Sinn und Zweck der Regelung des § 613 a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 BGB besteht nicht darin, den Erwerber auch bei einer aufgrund betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte voraussehbar fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit zu verpflichten, das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer noch einmal ohne entsprechenden Bedarf zu verlängern, bis er selbst die Kündigung aussprechen kann. Allerdings bedarf es dafür eines verbindlichen Konzepts oder Sanierungsplan des Erwerbers, dessen Durchführung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits greifbare Formen angenommen haben muss (BAG 20.03.2003 EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 9, 27.10.2005 EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 42; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 10. Auflage 2013, Kapitel 4 Rdnr. 900 ff.).
Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass bei dem Erwerberkonzept ausschlaggebend ist, dass der jeweilige Arbeitsplatz aufgrund eines unternehmensübergreifenden Konzepts entfällt und damit der Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung gerechtfertigt ist. Nach dem Prognoseprinzip genügt es, wenn die betrieblichen Umstände in einer Weise bereits greifbare Form angenommen haben, dass eine vernünftige betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Auslauf der ordentlichen Kündigungsfrist die geplante Maßnahme durchgeführt worden ist und der Arbeitnehmer folglich entbehrt werden kann.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend mit dem Arbeitsgericht zu bejahen. Deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (S. 9 - 11 = Bl. 75 - 77 d. A.) Bezug genommen.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Unterrichtungsschreiben der Beklagten vom 26.06.2012. Auch davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen; deshalb wird auf Seite 11 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 77 d. A.) Bezug genommen.
Schließlich folgt die Sozialwidrigkeit der Kündigung auch nicht aus § 1 Abs. 1 KSchG. Die streitgegenständliche Kündigung ist vielmehr durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb entgegenstehen, bedingt. Zwar ist das Kündigungsschutzgesetz (§§ 1, 23 KSchG) vorliegend anwendbar. Aufgrund der Entscheidung für das Erwerberkonzept ist allerdings der Arbeitsplatz des Klägers als Einrichtungsleiter ersatzlos entfallen. Eine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG auf einem freien Arbeitsplatz bestand -auch nach dem Vorbringen beider Parteien in beiden Rechtszügen- nicht. Weitere vergleichbare Arbeitnehmer auf der Hierarchieebene des Klägers, die in eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 2 KSchG einzubeziehen gewesen wären, werden im Betrieb des J. Hauses in A-Stadt offensichtlich nicht beschäftigt.
Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.
Denn es enthält zum einen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt, beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt zum anderen für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht lediglich deutlich, dass der Kläger -aus seiner Sicht verständlich- die Gründe des Arbeitsgerichts, denen die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht teilt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, welche weiteren Tatsachen die Beklagte zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs des Klägers hätte vortragen sollen, außer der, dass der derzeitige Geschäftsführer die Funktion des Einrichtungsleiters auch tatsächlich ausübt. Auch fehlen nähere Anhaltpunkte dafür, inwieweit diesem die nötige fachliche Befugnis zu dieser Tätigkeit fehlen soll, nachdem er sie doch nunmehr offensichtlich bereits über einen längeren Zeitraum tatsächlich ausübt. Soweit der Kläger bemängelt, dass die nötige Greifbarkeit des Erwerberkonzepts im Hinblick auf das Unterrichtungsschreiben fehle, ist mit der Beklagten darauf hinzuweisen, dass dem Kläger bereits Monate zuvor mitgeteilt worden war, was sich in Bezug auf seine tatsächliche Tätigkeit verändern würde, so dass schon im Hinblick darauf Zweifel wegen der notwendigen, zu fordernden, aber vorliegend auch gegebenen Greifbarkeit nicht bestehen konnten.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.