Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.03.2013 – 8 Sa 545/12
ECLI:DE:LAGRLP:2013:0320.8SA545.12.0A
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 16.10.2012, Az.: 6 Ca 371/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über mehrere Zahlungsansprüche des Klägers.
Der Kläger war seit dem 01.04.2000 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.10.2011 zum 29.02.2012. In dem darauf folgenden Kündigungsschutzrechtsstreit schlossen die Parteien einen mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 09.12.2011 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich, der u. a. folgende Bestimmungen enthält:
"1. Die Parteien stellen außer Streit, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund schriftlicher Arbeitgeberkündigung vom 26.10.2011 unter Wahrung der maßgeblichen Kündigungsfrist ausschließlich aus betrieblich veranlassten Gründen mit Ablauf des 29.02.2012 enden wird.
2. Das Arbeitsverhältnis wird bis zu seiner rechtlichen Beendigung ordnungsgemäß mit der monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 7.225,00 EUR abgerechnet.
3. Der Kläger kann das Arbeitsverhältnis durch schriftliche Erklärung gegenüber der Beklagten höchstens für zwei Monate über den 29.02.2012 hinaus verlängern. Die Ausübung dieses Rechts hat bis zum 15. des Vormonats zu erfolgen.
4. Ausschließlich wegen Aufgabe des sozialen Besitzstandes zahlt die Beklagte an den Kläger entsprechend §§ 9, 10 KSchG eine Bruttoabfindung in Höhe von 71.000,00 EUR. Die Abfindung ist mit Abschluss des Vergleichs entstanden; vererblich und mit der letzten Gehaltsabrechnung zur Zahlung fällig. Bei einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gem. Ziff. 3 werden die dadurch fälligen Bruttomonatsgehälter mit dem Nettobetrag der Abfindung verrechnet.
5. Der Kläger wird bis zur Beendigung der Fortzahlung der monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 7.225,00 EUR zur Arbeitsleistung spätestens ab dem Tag der Vergleichsfeststellung durch das Gericht freigestellt. Dem Kläger steht es frei, seine Arbeitskraft im Freistellungszeitraum anderweitig zu verwerten. § 615 S. 2 BGB findet keine Anwendung, jedoch gilt § 60 HGB.
6. Der Kläger kann das Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ankündigungsfrist von drei Arbeitstagen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Beklagten vorzeitig beenden. Im Falle der vorzeitigen Beendigung zahlt die Beklagte dem Kläger die bis zum vereinbarten Beendigungstermin noch ausstehende Bruttomonatsvergütung als weitere Bruttoabfindung mit der Maßgabe, dass die dadurch erhöhte Abfindung im Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird. Die vorzeitige Beendigung ist im Interesse der Beklagten.
7. Der Kläger kann den ihm überlassenen Dienstwagen auch während der Zeit der Freistellung zu den bisherigen Bedingungen im üblichen Umfang bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses privat nutzen.
Der Kläger kann diesen Dienstwagen inklusive vorhandener Sommer- und Winterbereifung durch einseitige Erklärung zum Beendigungszeitpunkt käuflich zum aktuellen Buchwert gegebenenfalls zuzüglich etwaiger Mehrwertsteuer erwerben. Der Kaufpreis wird mit dem Nettobetrag der Abfindung nach Ziffer 4 verrechnet. Das Fahrzeug wird im Falle eines Erwerbs zum Beendigungszeitpunkt unter Aushändigung der Fahrzeugpapiere dem Kläger übergeben. Eine etwaige steuerliche Last trägt der Kläger.
…."
Mit Schreiben vom 22.12.2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß Ziffer 6. des Vergleichs zum 31.12.2011 sowie die Übernahme des Dienstwagens gemäß Ziffer 7. des Vergleichs.
Infolge der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2011 erhöhte sich gemäß Ziffer 6. des Vergleichs die an den Kläger zu zahlende Abfindung auf insgesamt 85.450,00 EUR. Die Beklagte zahlte diese Abfindung am 30.01.2012 an den Kläger unter Verrechnung des Buchwertes des vom Kläger übernommenen Dienstwagens in Höhe von 20.141,00 EUR zzgl. 3.826,79 EUR MwSt. (insgesamt 23.967,79 EUR).
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte habe sich mit der Auszahlung der Abfindungssumme in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.01.2012 in Verzug befunden. Unter Zugrundelegung des gesetzlichen Zinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei ihm daher ein Verzugsschaden in Höhe von 371,18 EUR entstanden. Darüber hinaus werde sich aufgrund der verzögerten Zahlung die von ihm erwartete Steuerrückerstattung in Höhe von 9.000,00 EUR um ein Jahr verschieben, woraus sich - ausgehend von einer Verzinsung von zwei Prozent - ein weiterer Verzugsschaden in Höhe von 190,80 EUR ergebe. Bei Abschluss des Vergleichs sei er davon ausgegangen, dass der Buchwert des Dienstwagens aufgrund ordnungsgemäßer Buchführung und Versteuerung niedriger sei als der Marktwert (Verkaufswert), der sich ausweislich einer Wertermittlung vom 29.12.2011 auf 18.800,00 EUR incl. MwSt. belaufen habe. Nach dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip einer ordnungsge-mäßen Buchführung dürfe der Buchwert von Anlagevermögen nicht über dem Marktwert liegen. Durch die nicht handelsrechtlichen Vorgaben entsprechende Buchführung der Beklagten sei ihm somit ein weiterer Schaden in Höhe von 5.167,79 EUR (23.967,79 EUR - 18.800,00 EUR) entstanden.
Der Kläger hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 371,18 EUR brutto zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 190,80 EUR netto zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.167,79 EUR netto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streit-standes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 16.10.2012 (Bl. 78 bis 80 d. A.).
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.10.2012 abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 8 dieses Urteils (= Bl. 80 bis 84 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 07.11.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.12.2012 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, gemäß Ziffer 6 des im Kündigungsschutzverfahren geschlossenen Vergleichs sei die infolge der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhöhte Abfindungssumme zum 31.12.2011 fällig geworden. Der Fälligkeitszeitpunkt sei - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts -dem Vergleichstext unzweifelhaft zu entnehmen. Ab diesem Zeitpunkt habe sich die Beklagte in Verzug befunden, ohne dass es insoweit einer Mahnung bedurft habe. Die Beklagte sei daher zur Zahlung des mit dem Klageanträgen zu 1. und 2. geltend gemachten Verzugsschadens verpflichtet. Hinsichtlich des von der Beklagten für die Übernahme des Dienstwagens in Ansatz gebrachten Verkaufspreises habe das Arbeitsgericht die Vorschrift des § 253 HGB verkannt. Nach dieser Vorschrift gelte das sogen. Niederstwertprinzip, gegen welches die Beklagte verstoßen habe. Im Übrigen seien beide Parteien seinerzeit davon ausgegangen, dass der Buchwert des Fahrzeuges unterhalb der Marktwertes liege. Wie dem seinerzeitigen Schriftwechsel entnommen werden könne, sei es Ziel der Beteiligten gewesen, ihm - dem Kläger - das betreffende Dienstfahrzeug zu einem reellen und bestmöglichen Preis zu überlassen. Soweit dieser Wert fälschlich als "Buchwert" beschrieben worden sei, handele es sich um eine unbeachtliche Falschbezeichnung.
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 07.12.2012 (Bl. 99 bis 105 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 371,18 EUR netto zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 190,80 EUR netto zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.167,79 EUR netto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 19.12.2012 (Bl. 121 bis 125 d. A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.
II.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Verzugszinsen in Höhe von 371,18 EUR für die Zeit vom 01.01. bis 30.01.2012, da sich die Beklagte während dieses Zeitraums mit der Zahlung der Abfindung an den Kläger nicht in Verzug befand.
Eine Mahnung des Klägers, durch die die Beklagte gemäß § 286 Abs. 1 BGB in Verzug gesetzt worden wäre, liegt unstreitig nicht vor. Einer der in § 286 Abs. 2 BGB normierten Ausnahmefälle, in denen es keiner Mahnung bedarf, liegt ebenfalls nicht vor.
Nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine Mahnung entbehrlich, wenn für die Leistung durch Gesetz, Rechtsgeschäft oder Urteil eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Dabei muss als Leistungszeit unmittelbar oder mittelbar ein bestimmter Kalendertag festgelegt sein (Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, § 286, Rz. 22, m. N. a. d. R.). Hieran fehlt es im Streitfall. In Ziffer 6. des im Kündigungsschutzverfahren geschlossenen Vergleichs ist weder unmittelbar noch mittelbar ein bestimmter Kalendertag als Leistungszeit festgelegt. Der Vergleich enthält insoweit lediglich die Bestimmung, dass die erhöhte Abfindung im Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird.
Auch die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung ist eine Mahnung entbehrlich, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat, und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. Zwar haben die Parteien in Ziffer 6. des Vergleichs ein Ereignis festgelegt, nämlich die Beendigungserklärung des Klägers, von der ab mit Ablauf der Kündigungsfrist die Abfindung fällig wurde. Die Parteien haben jedoch keine "angemessene" Frist i. S. von § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB bestimmt, nach deren Ablauf die Leistung zu erbringen ist. Wann eine Frist angemessen ist, ergibt sich vor allem aus den Vorbereitungen, die zur Herstellung der Leistungsbereitschaft erforderlich sind (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 286, Rz. 60). Vorliegend konnte der Kläger nach Ziffer 6. Satz 1 des Vergleichs das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von drei Arbeitstagen vorzeitig beenden mit der Folge, dass die Abfindung nach Ablauf dieser drei Arbeitstage fällig geworden wäre. Diese Frist von drei Arbeitstagen ist jedoch nicht "angemessen". Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Beklagte nach Eingang der Kündigungserklärung des Klägers dessen erhöhte Bruttoabfindung zunächst ordnungsgemäß abrechnen musste. Es erscheint bereits von daher nur schwerlich möglich, einen Zahlungseingang auf dem Konto des Klägers binnen einer Frist von drei Arbeitstagen herbeizuführen. Es kann in diesem Zusammenhang nicht darauf abgestellt werden, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22.12.2011 zum 31.12.2012, und damit unter Einhaltung einer längeren als der im Vergleich vereinbarten Mindestankündigungsfrist beendet hat, und dass dieser Zeitraum u. U. als "angemessen" erachtet werden könnte. Abzustellen ist vielmehr ausschließlich auf die im Vergleich vereinbarte Frist von drei Arbeitstagen, die sich als unangemessen erweist. Es besteht auch nicht die Möglichkeit seitens des Gerichts, die vereinbarte unangemessene Frist durch eine als angemessen zu erachtende Frist zu ersetzen. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt nämlich voraus, dass der Schuldner sich auf einen (ereignisbestimmten) Kalendertag einstellen kann, was bei einer richterlichen "Ersatzfrist" nicht gewährleistet wäre (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, a. a. O., § 286, Rz. 61).
Die Beklagte konnte daher nur infolge einer Mahnung seitens des Klägers in Verzug gesetzt werden. Eine solche ist jedoch unstreitig nicht erfolgt.
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Ersatz eines "weiteren" Verzugsschadens in Höhe von 190,80 EUR (Klageantrag zu 2.).
Der geltend gemachte Anspruch scheitert bereits daran, dass sich die Beklagte - wie bereits ausgeführt - mit der Zahlung der Abfindung an den Kläger nicht in Verzug befand.
3. Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger mit dem Klageantrag zu 3. die Differenz zwischen dem seinerzeitigen Buchwert des Dienstwagens und dessen Marktwert als weitere Abfindungszahlung begehrt. Die Beklagte hat vielmehr in nicht zu beanstandender Weise nach Maßgabe der in Ziffer 7. des Vergleichs getroffenen Vereinbarung den Buchwert des Dienstwagens ermittelt und mit der Abfindung des Klägers verrechnet.
Die Parteien haben in Ziffer 7. des Vergleichs ausdrücklich vereinbart, dass der Kläger den Dienstwagen zum aktuellen Buchwert zuzüglich Mehrwertsteuer erwerben kann. Soweit der Kläger behauptet, bei der Verwendung des Begriffes "Buchwert" handele es sich um eine Falschbezeichnung (falso demonstratio) so kann dem nicht gefolgt werden. Wie sich aus dem im Zusammenhang mit den Vergleichsverhandlungen im Kündigungsschutzprozess zwischen den Parteien gewechselten Schriftverkehr ergibt, hat die maßgebliche Bestimmung in den jewei-ligen Vergleichsentwürfen mehrfache Änderungen erfahren. So hatte die Beklagte selbst etwa noch im Schriftsatz vom 02.12.2011 (Bl. 46 ff. d. A.) eine Formulierung vorgeschlagen, nach deren Inhalt der Kläger den Dienstwagen zum "Händlerverkaufspreis (Marktwert)" erhalten sollte. Diese Formulierung wurde unstreitig auf Wunsch des Klägers dahingehend abgeändert, dass als Verkaufspreis der "aktuelle Buchwert" vereinbart wurde. Der letztlich zustande gekommene Vergleichstext stellt sich als das Ergebnis von Verhandlungen dar, wobei gerade die Festschreibung des Buchwertes als Verkaufspreis auf den Vorstellungen des Klägers beruhte. Es kann bereits von daher nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine bloße Falschbezeichnung handelt. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Begriff des Buchwerts um einen feststehenden und allgemein geläufigen Rechtsbegriff, dessen Verwechslung mit dem Begriff "Marktwert" nahezu ausgeschlossen erscheint.
Soweit der Kläger möglicherweise davon ausging, der Buchwert des Fahrzeuges liege unterhalb der Marktwertes, so unterlag er einem unerheblichen Motivirrtum. Auch eine Anpassung der betreffenden Vergleichsregelung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar findet diese Vorschrift auch Anwendung, wenn wesentliche Vorstellungen, die Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen (§ 313 Abs.2 BGB). Dabei geht es um die Fälle des gemeinschaftlichen Irrtums über einen für die Willensbildung wesentlichen Umstand. Vorliegend bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass (auch) die Beklagte seinerzeit davon ausging, dass der Buchwert unterhalb des Marktwertes lag. Zwar hat der Kläger vorgetragen, auch die Beklagte sei seinerzeit hiervon ausgegangen. Konkrete Tatsachen bzw. Erklärungen der Beklagten im Rahmen der Vergleichsverhandlungen, welche diese Annahme stützen könnten, sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Es kann auch in diesem Zusammenhang letztlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Verwendung des Begriffs "Buchwert" dem Wunsch des Klägers entsprach, nachdem die Beklagte zuvor ihrerseits diesbezüglich vorgeschlagen hatte, dem Kläger das Fahrzeug zum "Händlerverkaufspreis" (Marktwert) zu überlassen.
Der von der Beklagten in Ansatz gebrachte und mit der Abfindung des Klägers verrechnete Buchwert in Höhe von 20.141,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Klägers trifft es nicht zu, dass der Buchwert stets unterhalb des Marktwertes liegen muss. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem sogen. Niederstwertprinzip. Das strenge Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB), nach welchem von beiden möglichen Wertansätzen (Marktwert oder fortgeführte Anschaffungskosten) stets der niedrigere gewählt werden muss, betrifft lediglich das Umlaufvermögen. Bei Anlagevermögen, wozu auch das Dienstfahrzeug des Klägers gehörte, gilt hingegen das gemilderte Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 3 HGB). Hier wird dem Bilanzierenden ein Ermessensspielraum gegeben, in dem er, unter den Voraussetzungen einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung, selbst über die Dauerhaftigkeit einer Wertminderung zu entscheiden hat und ansonsten den Wert von Vermögensgegenständen lediglich um planmäßige Abschreibungen vermindern muss. Dabei schreibt § 253 Abs. 3 HGB kein bestimmtes Abschreibungsverfahren vor. Die Beklagte hat das Dienstfahrzeug des Klägers in Ansehung einer Nutzungsdauer von fünf Jahren pro rata temporis linear abgeschrieben, d. h. monatlich um 1/60 (= 438,00 EUR). Dieses Verfahren, auf dessen Grundlage sich der vom Kläger als Kaufpreis zu zahlende Buchwert zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 23.967,79 EUR ergibt, ist in keinerlei Hinsicht zu beanstanden.
III.
Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick in § 72 Abs. 2 ArbGG ge-nannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.