Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.09.2013 – 5 Sa 197/13
ECLI:DE:LAGRLP:2013:0923.5SA197.13.0A
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.02.2013, Az.: 3 Ca 2328/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger vermögenswirksame Leistungen auf ein für ihn bei der Allianz Global Investers Kapitalanlage GmbH bestehendes Konto abzuführen.
Der Kläger war vom 01.10.2008 bis 30.09.2011 bei der Beklagten beschäftigt.
Der Kläger hat vorgetragen,
er sei aufgrund mündlichen Arbeitsvertrages als IT-Systemelektroniker bei der Beklagten zu einer monatlichen Durchschnittsvergütung in Höhe von 1.410,00 EUR brutto eingestellt worden. Es sei vereinbart gewesen, dass er zu den Bedingungen bei der Beklagten beschäftigt werde, zu denen er zuvor bei seiner früheren Arbeitgeberin beschäftigt gewesen sei.
Auf den monatlichen Abrechnungen seien jeweils 40,00 EUR vermögenswirksame Leistungen in Abzug gebracht worden. Dieser Betrag sei jedoch zu keiner Zeit auf das Bezugskonto der vermögenswirksamen Leistungen durch die Beklagte überwiesen worden.
Dass er zu den Bedingungen wie bei seiner früheren Arbeitgeberin habe beschäftigt werden sollen, habe die Geschäftsführerin der Beklagten in einem Gespräch mit Frau Z bestätigt. Bei der Firma Y habe er einen monatlichen Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 40,00 EUR erhalten. Frau Z habe diesen Betrag nach dem Gespräch mit der Geschäftsführerin der Beklagten sodann in den Abrechnungen auf- und fortgeführt.
Sein Vermögensberater habe in einem weiteren Gespräch mit der Geschäftsführerin der Beklagten auf die vermögenswirksamen Leistungen ausdrücklich hingewiesen. Folglich schulde die Beklagte die Abführung vermögenswirksamer Leistungen, wie sie auch abgerechnet worden seien.
Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang, beantragt,
…
die Beklagte zu verurteilen, vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 1.400,00 EUR für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.08.2011 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus
40,00 EUR netto seit dem 01.11.2008,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.12.2008,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.01.2009,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.02.2009,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.03.2009,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.04.2009,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.05.2009,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.06.2009,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.07.2009,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.08.2009,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.09.2009,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.10.2009,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.11.2009,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.12.2009,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.01.2010,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.02.2010,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.03.2010,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.04.2010,
aus weiteren
40,-- EUR netto seit dem 01.05.2010,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.06.2010,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.07.2010,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.08.2010,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.09.2010,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.10.2010,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.11.2010,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.12.2010,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.01.2011,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.02.2011,
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40,00 EUR netto seit dem 01.03.2011,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.04.2011,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.052011,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.06.2011,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.07.2011,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.08.2011,
aus weiteren
40,00 EUR netto seit dem 01.09.2011,
auf das Konto der Allianz Global Investers Kapitalanlage GmbH, Konto Nr. 00000000, BLZ 00000000, X, zum Verwendungszweck/Depotnummer 0000000000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
mit dem Kläger sei vereinbart worden, dass er zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 1.370,00 EUR bei ihr beschäftigt werde. Es sei zu keinem Zeitpunkt zu einer anderslautenden Vereinbarung gekommen. Insbesondere habe es keine Vereinbarung bezüglich vermögenswirksamer Leistungen in Höhe eines Betrages von 40,00 EUR gegeben. Weder der Lohnbuchhalterin noch der Zeugin Frau Z sei durch den Kläger ein entsprechender VWL-Vertrag vorgelegt worden.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin am 13.12.2012 Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau Z sowie des Herrn W als Zeugen. Hinsichtlich des Inhalts des Beweisbeschlusses vom 14.11.2012 wird auf Bl. 113, 114 d. A., hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf Bl. 126 bis 136 d. A. Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Beklagte daraufhin, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, antragsgemäß verurteilt, vermögenswirksame Leistungen zu Gunsten des Klägers auf das Konto der Allianz Global Investers Kapitalanlage GmbH zu zahlen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 170 bis 180 d. A. Bezug genommen.
Gegen das der Beklagten am 29.04.2013 zugestellte Urteil hat sie durch am 06.05.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 29.07.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 02.07.2013 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 29.07.2013 einschließlich verlängert worden war.
Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, dass Arbeitsgericht habe die Beweisaufnahme unzutreffend gewürdigt. Vielmehr gehe die Beklagte davon aus, dass die Zeugin Z lediglich der irrigen Annahme gewesen sei, dass die Vergütung des Klägers entsprechend den Bedingungen, unter denen er bei seinem vorherigen Arbeitgeber eingestellt gewesen sei, habe erfolgen sollen. Dies begründe aber keine Vereinbarung mit dem Kläger und auch keine Zahlungsverpflichtung zu Gunsten des Klägers. Die Beklagte habe im Gegensatz zur Zeugin Z keine Kenntnis darüber, wie der Kläger seinerzeit bei der Firma Y entlohnt worden sei. Für sie sei vielmehr klar gewesen, dass ihre Mitarbeiter einheitlich entlohnt werden sollten.
Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 29.07.2013 (Bl. 225 bis 229 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Az. 3 Ca 2328/11, vom 13.02.2013 wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Einvernahme der Zeugin Z habe ergeben, dass zwischen den Parteien vereinbart gewesen sei, dass der Kläger bei der Beklagten zu den gleichen Bedingungen beschäftigt werden solle, wie bei seiner vorherigen Arbeitgeberin, der Firma Y.
Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 29.08.2013 (Bl. 251 bis 255 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 23.09.2013.
Entscheidungsgründe
I.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten verlangen kann, vermögenswirksame Leistungen im ausgeurteilten Umfang zu Gunsten des Klägers auf das Konto der Allianz Globalen Investers Kapitalanlage GmbH zu zahlen.
Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass dem Kläger bezogen auf seine Beschäftigungsdauer ein Anspruch auf Abführung von monatlich 40,00 EUR netto auf dessen im Klageantrag ausgewiesenes Konto gegenüber der Beklagten gem. § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem mündlich zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrag zusteht.
Die Vernehmung der Zeugin Z durch das Arbeitsgericht als die von der Beklagten mit der Erstellung der Vergütungsabrechnungen betraute Person hat zur vollen Überzeugung (§ 286 Abs. 1 ZPO) ergeben, dass der Kläger bei der Beklagten so beschäftigt werden sollte, wie bei seiner früheren Arbeitgeberin, der Firma Y.
Gem. § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Insofern ist das tatsächliche Vorbringen des Klägers, dass die Beklagte zulässiger Weise bestritten hat, nach Maßgabe des Beweisbeschlusses des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.11.2012 als wahr anzusehen.
Auf der Basis der abgeschlossenen Beweisaufnahme stellt die richterliche Würdigung einen internen Vorgang in der Person der Richter zur Prüfung der Frage dar, ob ein Beweis gelungen ist. Im Rahmen dieses internen Vorgangs verweist § 286 ZPO ganz bewusst auf das subjektive Kriterium der freien Überzeugung des Richters und schließt damit objektive Kriterien - insbesondere die naturwissenschaftliche Wahrheit als Zielpunkt - aus. Die gesetzliche Regelung befreit den Richter bzw. das richterliche Kollegium von jedem Zwang bei seiner Würdigung und schließt es damit auch aus, dass das Gesetz dem Richter vorschreibt, wie er Beweise einzuschätzen und zu bewerten hat. Dabei ist Bezugspunkt der richterlichen Würdigung nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern der gesamte Inhalt der mündlichen Verhandlung (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting, 4. Auflage 2013, § 286 Rn. 1 ff.).
Hinsichtlich der Anforderungen an die richterliche Überzeugung ist von Folgendem auszugehen: Die richterliche Überzeugung ist nicht gleichzusetzen mit persönlicher Gewissheit. Der Begriff der Gewissheit stellt nämlich absolute Anforderungen an eine Person. Er lässt für - auch nur geringe - Zweifel keinen Raum. Dies wird gesetzlich aber nicht verlangt; die gesetzliche Regelung geht vielmehr davon aus, das Gericht müsse etwas für wahr "erachten". Bei dem Begriff der richterlichen Überzeugung geht es also nicht um ein rein personales Element der subjektiven Gewissheit eines Menschen, sondern darum, dass der Richter in seiner prozessordnungsgemäßen Stellung bzw. das Gericht in seiner Funktion als Streit entscheidendes Kollegialorgan eine prozessual ausreichende Überzeugung durch Würdigung und Abstimmung erzielt. Daraus folgt, dass es der richterlichen Überzeugung keinesfalls im Weg steht, wenn dem Gericht aufgrund gewisser Umstände Unsicherheiten in der Tatsachengrundlage bewusst sind. Unerheblich für die Beweiswürdigung und die Überzeugungsbildung ist auch die Frage der Beweislast. Richterliche Überzeugung ist vielmehr die prozessordnungsgemäß gewonnene Erkenntnis des einzelnen Richters oder der Mehrheit des Kollegiums, dass die vorhandenen Eigen- und Fremdwahrnehmungen sowie Schlüsse ausreichen, die Erfüllung des vom Gesetz vorgesehenen Beweismaßes zu bejahen. Es darf also weder der besonders leichtgläubige Richter noch der generelle Skeptiker ein rein subjektives Empfinden als Maß der Überzeugung setzen, sondern jeder Richter muss sich bemühen, unter Beachtung der Prozessgesetze, Ausschöpfung der gegebenen Erkenntnisquellen und Würdigung aller Verfahrensergebnisse in gewissenhafter und vernünftigerweise einer Entscheidung nach seiner Lebenserfahrung darüber zu treffen, ob im Urteil von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung auszugehen ist. Dabei muss sich das Gericht allerdings der Gefahren für jede Wahrheitsfindung bewusst sein.
Dabei ist letzten Endes ausschlaggebend, dass das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraussetzt. Vielmehr kommt es auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden. Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946; vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting a. a. O., Rn. 28 ff). Vom Richter wird letztlich verlangt, dass er die volle Überzeugung erlangt, dass er eine streitige Tatsachenbehauptung für wahr erachtet. Diese Überzeugung kann und darf er nicht gewinnen, wenn für die streitige Behauptung nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht, vielmehr muss für die behauptete Tatsache eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit sprechen, damit der Richter die Tatsache für wahr erachtet.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Die Zeugin hat dargelegt, dass in Anwesenheit der Geschäftsführerin der Beklagten auf die Verhältnisse bei der Firma Y Bezug genommen worden sei. Es habe so laufen sollen wie bei der Firma Y. Dort habe der Kläger ebenfalls VWL-Leistungen erhalten. Die Zeugin hat weiterhin ausgeführt, dass die Bezugnahme auf die Verhältnisse bei der Firma Y in Anwesenheit von Frau Dr. V erfolgt sei. Selbst zur Frage des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat die Zeugin dargelegt, dass bei dem ersten Gespräch auf die Verhältnisse bei dieser Firma Bezug genommen worden sei. Die Zeugin hat wiederholt ihre Meinung zum Ausdruck gebracht, dass abgerechnet werden sollte wie bei der Firma Y. Nach Aussage des Zeugen W hat dieser gleichfalls der Geschäftsführerin der Beklagten gesprochen und auf die Problematik der vermögenswirksamen Leistungen hingewiesen. Nach Aussage des Zeugen W ist in diesem Gespräch, dem einzigen Gespräch dieses Zeugen mit der Geschäftsführerin der Beklagten, ein Betrag in Höhe von 40,00 EUR nicht genannt worden. Auch das Bezugskonto, auf das vermögenswirksame Leistungen hätten überwiesen werden sollen, wurde in diesem Gespräch mit der Geschäftsführerin der Beklagten nicht mitgeteilt. Gleichwohl geht die Kammer mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass aufgrund der Zeugenaussage der Zeugin Z davon auszugehen ist, dass dem Arbeitsverhältnis der Parteien bezogen auf den Gesichtspunkt der geschuldeten Arbeitsvergütung die Verhältnisse zugrunde gelegt werden sollten, die bei der vorherigen Arbeitgeberin des Klägers bestanden hatten. Insoweit war, folgt man der Aussage der Zeugin Z als der von der Beklagten mit der Erstellung der Vergütungsabrechnungen betrauten Person, neben der Arbeitsvergütung ein monatlicher Betrag in Höhe von 40,00 EUR zwecks Abführung als vermögenswirksame Leistungen auf ein Bezugskonto geschuldet.
Hinsichtlich der weiteren Begründung dieses Ergebnisses wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Seite 9 bis 11 = Bl. 177 bis 179 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen; die Kammer macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts insoweit ausdrücklich zu eigen.
Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.
Denn es enthält zum einen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt, beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Es macht insoweit lediglich deutlich, dass die Beklagte - aus ihrer Sicht verständlich - die tatsächliche und rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht teilt. Es enthält zum anderen auch keine neuen Rechtsbehauptungen, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten. Insgesamt geht die Beklagte lediglich davon aus, dass das vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis durch die Würdigung der Aussage insbesondere der Zeugin Z nicht gerechtfertigt sei. Dem folgt die Kammer ausdrücklich nicht; vernünftige Gründe für eine andere Würdigung der Zeugenaussage als die vom Arbeitsgericht vorgenommene bestehen nicht.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.