Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.10.2013 – 5 Sa 572/12
ECLI:DE:LAGRLP:2013:1021.5SA572.12.0A
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 20.11.2012 - Az.. 6 Ca 552/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der beklagte Landkreis eine Entschädigung zu zahlen verpflichtet ist, weil er die Klägerin bei der Auswahl zu einem Fortbildungslehrgang nicht berücksichtigt hat.
Die Klägerin ist bei dem Beklagten als Verwaltungsangestellte nach TVöD-VKA VI b beschäftigt. Sie ist 48 Jahre alt, ledig und hat einen minderjährigen Sohn. Im Zeitraum April 1997 bis Mai 1999 schloss die Klägerin erfolgreich die Angestelltenprüfung I mit einer Durchschnittspunktzahl von mehr als 70 Prozent (Note 2,7) ab.
Am 29.11.2011 zeigte der beklagte Landkreis folgendes an:
"Das Kommunale Studieninstitut (KSI) X wird, bei entsprechender Teilnehmerzahl, im Frühjahr 2012 mit dem
Lehrgang zur Vorbereitung auf die Angestelltenprüfung II
beginnen.
Die Kreisverwaltung beabsichtigt bis zu 2 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben, an diesem Lehrgang teilzunehmen.
Interessierte Beschäftigte können sich bewerben, sofern sie folgende Zulassungsvoraussetzungen erfüllen:
die abgeschlossene Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten mit einem Prüfungsergebnis von mind. 70 Punkten
der Nachweis überdurchschnittlicher Leistungen im übertragenen Aufgabengebiet über einen längeren Zeitraum
berufliche Praxis von mind. 3 Jahren seit Bestehen der Prüfung…"
Die Klägerin bewarb sich am 16.12.2011 zur Teilnahme an dem Fortbildungslehrgang. Mit Schreiben vom 30.01.2012 teilte der beklagte Landkreis der Klägerin mit, dass er sich für andere Mitbewerberinnen bzw. Mitbewerber entschieden habe. Als Begründung gab er an, dass unter anderem dafür ausschlaggebend gewesen sei, dass diese Bewerber - wie auch in der Ausschreibung vorgesehen - die reguläre Ausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten absolviert haben und nicht (nur) die Angestelltenprüfung I.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der am 04.07.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage; sie macht insoweit einen Entschädigungs-/Schmerzensgeldanspruch gegen den beklagten Landkreis geltend.
Die Klägerin hat vorgetragen,
sie und die anderen Bewerber hätten sich in einer vergleichbaren Situation befunden, da sie die Voraussetzungen der Ausschreibung vom 29.11.2011 objektiv erfüllt habe. Die Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Alters werde grundsätzlich vermutet, da ausschließlich deutlich jüngere Bewerber berücksichtigt worden seien. Die Klägerin sei im Vergleich zu den anderen Bewerbern aber als gleich qualifiziert anzusehen, auch wenn sie die Verwaltungsfachangestelltenprüfung tatsächlich nicht absolviert habe. Eine weniger günstige Behandlung wegen des Alters sei bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an das Alter anknüpfe oder durch sie motiviert sei. Ausreichend sei, dass das Alter Bestandteil eines Motivbündels sei, dass die Entscheidung beeinflusst habe. Auf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an. Sie genüge ihrer Darlegungslast dafür, dass eine Kausalität zwischen dem Nachteil und dem verpönten Merkmal in § 22 AGG gegeben sei, wenn sie die Indizien vortrage, die ihre Benachteiligung wegen eines verbotenen Merkmals vermuten lassen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung/Schmerzensgeld, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 7.980,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.07.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen,
die Klägerin habe die Zulassungsvoraussetzungen, nämlich den Abschluss der dreijährigen Ausbildung zur/zum Verwaltungsfachangestellten mit entsprechenden Erfolg nicht erfüllt. Daher sei die Klägerin nicht zu dem Lehrgang zugelassen worden. § 54 Abs. 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz regele, dass die zuständige Stelle die Zulassungsvoraussetzungen festlegen könne. Damit falle die Vorgabe der Zulassungsvoraussetzungen in den Bereich der Organisationsgewalt des Beklagten. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte als Voraussetzung für die Teilnahme an dem Lehrgang zu einer bestellten Prüfung II die dreijährige Ausbildung zur/zum Verwaltungsfachangestellten fordere.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 20.11.2012 - 6 Ca 552/12 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 96 bis 102 d. A. Bezug genommen.
Gegen das ihr am 29.11.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 28.12.2012 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 25.01.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, sie sei insgesamt aufgrund der von ihr zurückgelegten Berufspraxis und dem Abschluss der Angestelltenprüfung I gleich zu qualifizieren wie die anderen Mitbewerber/innen und daher bereits aus diesem Grund grundsätzlich auch zur Angestelltenprüfung II zuzulassen gewesen. Zudem sei die Klägerin nach TVöD höher eingruppiert. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Klägerin zwar nicht schwerbehindert im Sinne des SGB IX sei, sich jedoch aufgrund ihrer Behinderung auf die Rechte gemäß § 1 AGG berufen könne. Die anderen Mitbewerber seien unstreitig nicht schwerbehindert und auch deutlich jünger als die Klägerin.
Insgesamt sei vorliegend eine unmittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 AGG gegeben; sie habe insoweit hinreichende Tatsachen vorgetragen, die jedenfalls in ihrer Zusammenschau aus objektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen ließen, dass das Alter der Klägerin und ihre Schwerbehinderung zumindest auch als Teil eines Motivbündels mit ursächlich für ihre ungünstigere Behandlung gewesen sei. Es sei daher nunmehr Sache des Beklagten gewesen, die Vermutung zu widerlegen; dem sei der Beklagte nicht nachgekommen. Schließlich führe insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin in dem Auswahlverfahren nicht beteiligt worden sei, zu einer ursächlichen Diskriminierung und zu dem bereits geltend gemachten Entschädigungsanspruch. Hinsichtlich des von dem Beklagten im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachten tatsächlichen Vorbringens werde bestritten, dass die von dem Beklagten benannten Personen sich tatsächlich auf die ausgeschriebene Fortbildungsmaßnahme beworben hätten. Gleiches gelte dafür, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Bewerbungsentscheidung überhaupt eine solche Aufstellung gemacht habe. Grundlegende Bedingungen eines konkreten und fairen Auswahlverfahrens seien nicht eingehalten worden. Insofern der Beklagte nicht von einer Vergleichbarkeit der Prüfungsnoten ausgehe, könne dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin sei insgesamt zumindest mit den Bewerbern 3 bis 6 im Vergleich der Prüfungsnoten vollständig vergleichbar.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 25.01.2013 (Bl. 154 bis 161 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 165 bis 183 d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 04.06.2013 (Bl. 220 bis 226 d. A.) nebst Anlage (Bl. 227 d. A.) und vom 04.09.2013 (Bl. 257 bis 263 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung/Schmerzensgeld nach dem AGG, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 7.980,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.07.2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, zwar habe die Klägerin eine ungünstigere Behandlung dadurch erfahren, dass sie in das Auswahlverfahren für die Lehrgangsteilnahme nicht einbezogen worden sei. Allerdings fehle es an einer vergleichbaren Situation mit den anderen Bewerbern, weil die Klägerin die geforderten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt habe. Die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung sei eine fachrichtungsbezogene Berufsausbildung. Die Ausbildung dauere drei Jahre und umfasse insgesamt 920 theoretische Unterrichtsstunden. Der Lernfortschritt der Ausbildung werde in Zwischen- und Abschlussprüfung nachgewiesen. Die dreijährige Ausbildung sei im klassischen Sinne eine duale Berufsausbildung, wobei der Ausbildungsbetrieb und die Berufsschule zusammenarbeiteten, um die optimale berufliche Qualifikation der Auszubildenden zu gewährleisten. Die Auszubildenden arbeiteten in der Praxis in zeitlichen Abschnitten in jeder Abteilung einer Verwaltung und erhielten daher einen umfassenden Einblick in die verschiedenen Verwaltungstätigkeiten. Der Verwaltungslehrgang für die Angestelltenprüfung I sei dagegen eine einführende Weiterbildung für Beschäftigte, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügten. Der Lehrgang dauere 1 ½ Jahre und umfasse insgesamt 313 theoretische Unterrichtsstunden. Im Rahmen dieses Lehrgangs erfolgten keine Zwischenprüfungen. Eine praktische Umsetzung und Heranführung an das Erlernte finde im Rahmen des Verwaltungslehrgangs nicht statt. Dieser werde berufsbegleitend, neben der zugewiesenen Tätigkeiten in der Verwaltung an einem Wochentag absolviert. Ein direkter Transfer des Erlernten in die Praxis fehle mithin. Der Lehrgangsteilnehmer erhalte lediglich praktische Einblicke innerhalb seiner Abteilung. Vor diesem Hintergrund sei die ungünstigere Behandlung der Klägerin sachlich gerechtfertigt. Es handele sich eben nicht um eine vergleichbare Situation im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG.
Indizien für eine Benachteiligung wegen ihres Alters habe die Klägerin zudem nicht vorgetragen. Gleiches gelte für eine Benachteiligung wegen ihrer Behinderung.
Schließlich sei die Beurteilung und Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen auf der Grundlage von Eignung und Befähigung nach den Hauptkriterien des Prüfungsergebnisses der Ausbildung und der dienstlichen Beurteilung erfolgt. Daneben seien auch Merkmale des Werdegangs im Hause des Beklagten beachtet worden.
Der Vergleich der Prüfungsnoten habe folgendes Ergebnis ergeben:
R.W.
82,2 Punkte
Note: gut
M.R.
80,0 Punkte
Note: gut
J.H.
76,2 Punkte
Note: befriedigend
T.G.
76,0 Punkte
Note: befriedigend
N.B.
74,4 Punkte
Note: befriedigend
T.Gl.
70,9 Punkte
Note: befriedigend
Die Klägerin habe die Angestelltenprüfung ebenfalls mit der Note befriedigend abgelegt. Diese Prüfung sei nicht mit einer entsprechenden Punktzahl belegt, da es sich im Gegensatz zu der Berufsausbildung der anderen Bewerber/innen lediglich um eine Weiterbildungsprüfung gehandelt habe. Der Vergleich der dienstlichen Beurteilungen habe folgendes Ergebnis gehabt:
R.W.
Beurteilung vom 13.04.2010
mit Durchschnitt 1,44
J.H.
Beurteilung vom 21.05.2010
mit Durchschnitt 2,0
T.G.
Beurteilung vom 19.04.2010
mit Durchschnitt 2,06
N.B.
Beurteilung vom 27.05.2009
mit Durchschnitt 2,4
T.Gl.
Beurteilung vom 16.11.2011
mit Durchschnitt 2,53
M.R.
keine aktuelle Beurteilung,
Anlassbeurteilung 2,62
die Klägerin
Beurteilung vom 21.04.2010
mit Durchschnitt 2,75
Insgesamt stehe der Klägerin nach alledem kein Entschädigungsanspruch zu.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 13.03.2013 (Bl. 192 bis 198 d A.) nebst Anlagen (Bl. 199 bis 203 d. A.) sowie seinen Schriftsatz vom 25.07.2013 (Bl. 239 bis 244 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 245 f. d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 10.06.2013 und vom 21.10.2013.
Entscheidungsgründe
I.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zusteht, weil die gesetz-lichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann der Arbeitnehmer wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Gemäß § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - dazu gehören gemäß § 1 AGG sowohl das Alter, als auch das Vorliegen einer Behinderung benachteiligt werden. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung dann vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Gemäß § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Gemäß § 8 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingung ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AGG ist ungeachtet des § 8 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.
Zwar hat vorliegend die Klägerin in ihrem Bewerbungsverfahren um die Teilnahme zur Angestelltenprüfung II durch die Absage des Beklagten eine weniger günstige Behandlung erfahren als die Bewerber, die in den Kreis der Teilnehmerberechtigten aufgenommen wurden. Die ungünstige Behandlung der Klägerin ist insoweit aber nach Maßgabe der zuvor dargestellten gesetzlichen Bestimmungen weder im Hinblick auf das Lebensalter der Klägerin noch im Hinblick auf die Behinderung rechtlich zu beanstanden. Denn die ungünstigere Behandlung der Klägerin erfolgte nicht in einer "vergleichbaren Situation" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG.
Davon ist das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung ausgegangen, in dem es angenommen hat, dass die Klägerin nicht vergleichbar ist mit den Arbeitnehmern, die zur Teilnahme an der Angestelltenprüfung II zugelassen worden sind. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6 bis 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 100 bis 102 d. A.) Bezug genommen.
Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.
Auszugehen ist davon, dass der Beklagte mit der fraglichen Maßnahme zu einer beruflichen Weiterqualifizierung von einem Teil seiner Mitarbeiter dazu beitragen möchte, einen aktuell nicht vorhandenen, aber ggf. in Zukunft auftretenden Beschäftigungsbedarf mit eigenen Mitarbeitern abdecken zu können. Er hat sich dabei im Hinblick auf die Auswahl an der Qualifikation in Frage kommenden Arbeitnehmer orientiert; das ist bereits im Hinblick auf Artikel 33 Abs. 2 GG nicht nur nicht zu beanstanden, sondern geradezu zu fordern. Der Beklagte hat seinen Sachvortrag im Hinblick auf Prüfungsnoten, dienstliche Beurteilungen und auch den beruflichen individuellen Werdegang der Bewerber im Schriftsatz vom 25.07.2013 (Bl. 239 ff. d. A.) präzisiert; die konkreten Einzelangaben hat die Klägerin insoweit nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer aber ohne weiteres nachvollziehbar, dass und insbesondere auch warum der Beklagte die Klägerin nicht in den Kreis der zur Fortbildung Berufenen aufgenommen hat. Insofern kommt im Hinblick auf das Alter weder eine mittelbare noch eine unmittelbare Benachteiligung in Betracht; wodurch sich ein Zusammenhang zum Merkmal der Behinderung ergeben soll, erschließt sich der Kammer ohnehin nicht.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.