Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.01.2014 – 4 Sa 392/13
ECLI:DE:LAGRLP:2014:0122.4SA392.13.0A
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 27.6.2013, 11 Ca 198/13, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat ¾ und die Beklagte ¼ der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der am ... 1969 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1984 beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der Entsorgungsbranche, welches sich auf Biorecycling spezialisiert hat. Wesentliche Grundlage der Beklagten ist die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb, welcher den Kunden eine zuverlässige und qualifizierte Entsorgung garantiert. Die Beklagte bestätigt ihren Kunden die ordnungsgemäße Entsorgung der von diesen angelieferten Abfällen.
Zu den Aufgaben des Klägers gehörten (zuletzt) neben den Arbeiten als Sicherheitsbeauftragter die Führung der Kompostanlage, Überprüfung und Nachweis Temperaturschreibung sowie die Führung des Betriebstagesbuchs nebst der Eintragung von Aufzeichnungen und Nachweisen.
Unter dem 21.02.2003 unterzeichnete der Kläger eine "Anlage zum Arbeitsvertrag", die wie folgt lautet:
"Wie wir Sie bereits darauf hingewiesen haben, dürfen alle Abfälle welche wir über unseren Kunden entsorgen nicht das Betriebsgelände verlassen.
Die Anweisung gilt uneingeschränkt und ohne jegliche Ausnahme.
Es ist absolut verboten:
- diese Abfälle in Umlauf zu bringen, das heißt an dritte Personen zu überlassen oder gar zu veräußern!
- diese Abfälle an eigene oder fremde Tiere zu verfüttern!
- diese Abfälle für den eigenen oder fremden Verzehr zu verwenden
Wir weisen hiermit nochmals ausdrücklich darauf hin, dass dies nicht nur aus seuchenhygienischen Gründen unabdingbar ist, und wir uns bei Zuwiderhandlung eine fristlose Kündigung vorbehalten.
Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich diese Anweisung uneingeschränkt verstanden habe und dies als Anlage zu meinem Vertrag aufgenommen wird."
Am 08.02.2013 wurde dem Geschäftsführer der Beklagten von einem Kunden, einem Getränkehersteller, mitgeteilt, dass an dem Pfandflaschenrückgabeauto-maten eines Lebensmittelmarktes in A-Stadt Pfandflaschen, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen gewesen sei, in großen Mengen gegen ent-sprechendes Pfandgeld abgegeben worden seien; hierbei habe es sich um PET-Flaschen gehandelt, welche der Beklagten im November 2012 zur Entsorgung geliefert worden seien. In dem betreffenden Lebensmittelmarkt wurde daraufhin eine Videokamera im Bereich des Pfandflaschenrückgabeautomaten installiert. Am 01.03.2013 konnte per Videoaufnahme festgestellt werden, dass erneut solche Flaschen von einer Person gegen Erhalt des Pfandgeldes in den Automaten abgegeben wurden. Bei der betreffenden Person handelte es sich um den Kläger, der anhand des auf der Videoaufnahme ersichtlichen Kfz-Kennzeichens identifiziert werden konnte.
Am 04.03.2013 wurde der Kläger von einem Geschäftsführer der Beklagten mit dem Vorwurf konfrontiert, zumindest am 01.03.2013 widerrechtlich Flaschen in den Pfandflaschen-Rückgabeautomaten eingegeben und hierfür Pfandgeld kassiert zu haben.
Mit Schreiben vom 04.03.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin.
Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 07.03.2013 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.
Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, es treffe zwar zu, dass er am 01.03.2013 in einem Lebensmittelmarkt in A-Stadt 88 Flaschen abgegeben habe. Bei dem überwiegenden Teil dieser Flaschen habe es sich jedoch um solche aus seinem privaten Verbrauch und dem seiner Lebensgefährtin gehandelt. Nur etwa 30 bis 40 der betreffenden Flaschen stammten vom Gelände der Beklagten. Hierbei es sich jedoch nicht um solche Flaschen gehandelt, die zur Entsorgung bestimmt gewesen seien. Vielmehr hätten diese Flaschen aus dem Bereich gestammt, in welchem bei der Beklagten der Restmüll gelagert werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich um ein offenes Betriebsgelände handele, das auch vom öffentlichen Bereich aus für Dritte zugänglich sei.
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 27.06.2013 (Bl. 58 bis 64 d. A.).
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 04.03.2013 beendet wurde bzw. wird,
2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Arbeiter weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.06.2013 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 04.03.2013 aufgelöst worden ist und die gegen die ordentliche Kündigung gerichtete Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, hinsichtlich deren Einzelheiten auf Bl. 64 bis 71 d. A. verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht u. a. ausgeführt, der Wirksamkeit der streitbefangenen außerordentlichen Kündigung stehe letztlich das Ergebnis der durchzuführenden Interessenabwägung entgegen.
Gegen das ihr am 19.08.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.09.2013 Berufung eingelegt und diese am 18.10.2013 begründet.
Der Kläger hat gegen das ihm am 16.08.2013 zugestellte Urteil am 16.09.2013 Berufung eingelegt, diese jedoch am 09.01.2014 zurückgenommen.
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei das Arbeitsverhältnis bereits durch die außerordentliche Kündigung aufgelöst worden. Es sei unbeachtlich, ob die vom Kläger im Lebensmittelmarkt in A-Stadt abgegebenen Flaschen aus dem Bereich des bei ihr - der Beklagten - gelagerten Restmülls stammten, der nicht Teil ihrer Entsorgungstätigkeit sei. Entscheidungserheblich sei vielmehr, dass der Kläger gegen eine klare, unter Kündigungsandrohung stehende Arbeitsanweisung vorsätzlich zu seinem eigenen Vorteil verstoßen habe. Die betreffenden Pfandflaschen seien vom Kunden in einer Tonne angeliefert und im Bereich der Kompostieranlage gelagert worden. Des Weiteren sei von entscheidender Bedeutung, dass sie - die Beklagte - gegenüber allen Kunden im Rahmen der Entsorgung eine entsprechende Bescheinigung dahingehend ausstellen müsse, dass die zur Entsorgung angelieferte Ware nicht wiederverwertet werde. Der Kunde, der die vom Kläger im Lebensmittelmarkt abgegebenen Flaschen angeliefert habe, habe nach Bekanntwerden des betreffenden Vorfalls die Geschäftsbeziehungen mit ihr komplett abgebrochen, sodass durch das Verhalten des Klägers auch nachweislich ein dauerhafter Schaden entstanden sei. Selbst wenn man dem Arbeitsgericht dahingehend zustimme, dass dem Kläger nicht der Vorwurf gemacht werden könne, dass er willentlich und wissentlich die Flaschen, die nicht als Restmüll gelagert worden seien, zum Nachteil seines Arbeitgebers bezüglich dessen Geschäftsbeziehungen zum Kunden verwertet habe, gehe die gerichtliche Einschätzung fehl, dass hierdurch nur ein geringer Schaden entstanden sei, der keine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Gerade im Hinblick auf die lange Betriebszugehörigkeit des Klägers und seiner Kenntnis des Verbots der Verwertung von zu entsorgendem Müll jeglicher Art könne es auf den Wert der von ihm unstreitig entsorgten 30 bis 40 Flaschen auch im Rahmen der Interessenabwägung nicht ankommen. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der Vertrauensstellung des Klägers. Dieser habe sich einer gegen das Vermögen seines Arbeitgebers gerichteten strafbaren Handlung schuldig gemacht und damit zugleich in schwerwiegender Weise seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 18.10.2013 (Bl. 136 bis 141 d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20.01.2014 (Bl. 205 bis 208 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und auch die gegen die ordentliche Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 09.01.2014 (Bl. 186 bis 191 d. A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
Die statthafte Berufung der Beklagten ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die streitbefangene außerordentliche Kündigung, sondern durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung zum 31.10.2013 aufgelöst worden ist.
II.
Die gegen die außerordentliche Kündigung gerichtete Klage ist begründet.
Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden und sorgfältig dargestellten Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. des erstinstanzlichen Urteils (dort Seite 9 bis 13 = Bl. 65 bis 69 d. A.) und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:
Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung letztlich das Ergebnis der durchzuführenden umfassenden Interessenabwägung entgegensteht. Zwar hat der Kläger durch die Mitnahme von Pfandflaschen vom Betriebsgelände der Beklagten und deren Verwertung in erheblicher Weise seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger gegen das in der Anlage zum Arbeitsvertrag zum 21.02.2003 beschriebene Verbot verstoßen hat. Die betreffende Anlage betrifft ausweislich ihres insoweit eindeutigen Wortlauts ("Abfälle, welche wir bei unseren Kunden entsorgen") ausschließlich solche Abfälle bzw. Stoffe, welche die Beklagte von ihren Kunden zur Entsorgung erhalten hat, nicht hingegen sonstige auf dem Betriebsgelände der Beklagten befindlichen Abfälle. Dass es sich bei den Flaschen, die der Kläger an sich genommen und zum Lebensmittelmarkt in A-Stadt verbracht hat, um solche handelte, die bei der Beklagten zur Entsorgung im Auftrag eines Kunden bereitstanden, hat die Beklagte nicht ausreichend dargetan. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die betreffenden Flaschen ursprünglich zur Entsorgung angeliefert wurden. Die Beklagte hat jedoch nicht die Behauptung des Klägers widerlegt, wonach sich die Flaschen letztlich in dem Bereich des Betriebsgeländes der Beklagten befanden, wo üblicherweise der Restmüll gelagert wird. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger wissentlich gegen das in der Anlage zum Arbeitsvertrag beschriebene Verbot verstoßen hat.
Gleichwohl stellt das Verhalten des Klägers eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Nämlich auch dann, wenn es sich bei den betreffenden Flaschen um Restmüll handelte, standen diese nicht in seinem, sondern im Eigentum der Beklagten, mit der Folge, dass der Kläger durch seine Handlungsweise deren Vermögensinteressen verletzt hat. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger davon ausgehen konnte, eine Wegnahme von Müll zum Zwecke einer eigenen Verwertung werde von der Beklagten gebilligt.
Zu Gunsten der Beklagten spricht der Umstand, dass der Kläger durch sein Verhalten jedenfalls das für eine zeitlich unbegrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauensverhältnis in erheblicher Weise beschädigt hat. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass der betreffende Vorfall - unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten - zum Verlust eines Kunden geführt hat. Demgegenüber ist zu Gunsten des Klägers zunächst die überaus lange Dauer seiner Betriebszugehörigkeit von ca. 29 Jahren zu berücksichtigen. Das Arbeitsverhältnis ist - soweit ersichtlich - bis zu dem Vorfall vom 01.03.2013 ungestört verlaufen; Anhaltspunkte dafür, dass es bis dahin zu irgendwelchen Beanstandungen des Verhaltens oder der Arbeitsweise des Klägers gekommen ist, liegen nicht vor. Insbesondere ist jedoch zu berücksichtigen, dass - wie bereits ausgeführt - nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger wissentlich solche Flaschen entwendet hat, die, auch für ihn erkennbar, zur Entsorgung im Auftrag eines Kunden bestimmt waren. Es kann dem Kläger auch nicht unterstellt werden, dass er davon ausgehen musste, durch sein Verhalten die Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und ihrem Kunden zu gefährden.
In Ansehung und Abwägung aller dieser Umstände überwog das Interesse des Klägers, das Arbeitsverhältnis jedenfalls noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten fortzusetzen gegenüber dem Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
III.
Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG ge-nannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.