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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 26.06.2014 – 5 Sa 561/13

ECLI:DE:LAGRLP:2014:0626.5SA561.13.0A

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.10.2013, Az. 2 Ca 3657/11, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere € 233,10 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2011 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts. Von den zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 11 % und die Klägerin 89 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Restvergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

2

Die 1951 geborene Klägerin war seit 01.04.2004 in der G.-Apotheke in M. als Apothekerassistentin in Teilzeit beschäftigt. Die Beklagte übernahm diese Apotheke zum 01.09.2007 von der früheren Inhaberin U. W. (ehemals M.), die mit der Klägerin einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte. Das Arbeitsverhältnis endete abfindungslos am 31.07.2010. Hierauf einigten sich die Parteien am 17.12.2010 durch Abschluss eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht Koblenz im Kündigungsschutzprozess 2 Ca 1441/10.

3

Die Beklagte zahlte der Klägerin vom 01.09.2007 bis 31.12.2009 monatlich eine Vergütung iHv. € 890,00 brutto, ab Januar 2010 iHv. € 1.135,00 brutto. Wieviel Arbeitsstunden zu welchem Stundensatz die Klägerin für diese Vergütung leisten musste, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte zahlte der Klägerin zusätzlich im Januar 2009 für 42 Stunden, im Februar und im November 2009 für jeweils 21 Stunden und im Juni/Juli 2010 für nochmals 4 Stunden insgesamt € 1.864,72 brutto (€ 21,19 x 88 Std.).

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Mit Klageschrift vom 10.10.2011 machte die Klägerin die Zahlung restlichen Arbeitsentgelts für insgesamt 191,5 Stunden mit einem Stundensatz von € 21,20 für die Zeit vom 01.09.2007 bis 31.07.2010 in einer Gesamthöhe von € 4.059,80 brutto geltend.

5

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.10.2013 Bezug genommen.

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Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie € 4.059,80 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2011 zu zahlen.

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Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24.10.2013 iHv. € 95,35 brutto (4,5 Std. x € 21,19) stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein Arbeitszeitkonto vereinbart worden. Hiervon sei aufgrund der geübten Vertragspraxis auszugehen. Den Berechnungen der Klägerin zu ihrem Stundenguthaben bei Vertragsende sei nur in geringem Umfang zu folgen. Die Klägerin könne für gesetzliche Feiertage, die auf einen Arbeitstag fielen, keine Entgeltfortzahlung für 10,5, sondern nur für 8 Stunden beanspruche. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei ein Monat nicht lediglich mit vier Wochen zu berechnen. Der von der Klägerin behauptete Stundensatz von € 21,00 aus der Abrede mit der früheren Inhaberin der Apotheke werde schon vom schriftlich abgeschlossenen Vertrag widerlegt, der spätestens aufgrund des Schriftformvorbehalts in § 11 eine gewisse Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich trage. Die von der Klägerin beantragte Zeugenvernehmung von Frau W. habe als unzulässiger Ausforschungsbeweisantritt zu unterblieben. Die Klägerin habe im Jahr 2007 132 Stunden, im Jahr 2008 664,5 Stunden, im Jahr 2009 538 Stunden und im Jahr 2010 491 Stunden gearbeitet. Die Sollstundenzahl habe im Jahr 2007 178,5 Stunden (17 KW x 10,5 Std.), in den Jahren 2008 und 2009 je 546 Stunden (52 KW x 10,5 Std.) und im Jahr 2010 insgesamt 472,2 Stunden (30 KW x 15,75 Std.) betragen. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen der Beklagten für Mehrarbeit und der Gewährung von Überstundenfrei sei am Vertragsende ein Zeitguthaben von 5,5 Stunden verblieben, das die Kammer aufgrund eines Rechenfehlers mit 4,5 Stunden ermittelt habe. Da zwischen den Parteien kein Streit bestehe, dass Überstunden mit € 21,19 brutto ausgeglichen worden seien, habe bei Vertragsende ein Guthaben von € 95,35 bestanden.

11

Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 9 bis 21 des erstinstanzlichen Urteils vom 24.10.2013 Bezug genommen.

12

Gegen das am 18.11.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 16.12.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 18.03.2014 verlängerten Begründungsfrist mit am 17.03.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet.

13

Die Klägerin macht zur Begründung der Berufung im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe den wesentlichen Inhalt der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht richtig interpretiert. Der Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrags könne nicht als taugliche Grundlage zur Bestimmung der getroffenen Vereinbarungen herangezogen werden. Sie habe seit 01.09.2007 nach den Berechnungen des Arbeitsgerichts insgesamt 1.825,5 Stunden gearbeitet. Bei einem Stundenlohn von € 21,00 brutto errechne sich ein Anspruch von € 38.335,50. Darauf habe die Beklagte insgesamt € 36.113,00 gezahlt (in 2007 4 x € 890,00, in 2008 und 2009 je 12 x € 890,00, in 2010 7 x € 1.335,00, zusätzlich für 88 Stunden € 1.848,00). Die Differenz betrage € 2.222,50. Da ihr erstinstanzlich € 95,35 zugesprochen worden seien, belaufe sich ihre Forderung auf € 2.127,15 brutto.

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Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Klägerin vom 17.03.2014, 05.06.2014 und 23.06.2014 Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.10.2013, Az. 2 Ca 3657/11, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere € 2.127,15 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 24.04.2014 auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.

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Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Inhalt der Sitzungsniederschriften und den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akte 2 Ca 1441/10 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO).

II.

22

In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin aufgrund eines offensichtlichen Rechenfehlers € 95,35 brutto für 4,5 Stunden zugesprochen. Die Klägerin kann jedoch an restlichem Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.09.2007 bis 31.07.2010 insgesamt € 328,45 brutto für 15,5 Stunden mit einem Satz von € 21,19 verlangen, so dass noch € 233,10 brutto zur Zahlung offen stehen. Die weitergehende Berufung ist unbegründet.

23

Das Arbeitsgericht hat auf Seite 21, erster Absatz, der Entscheidungsgründe zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin im Jahr 2010 491 Stunden geleistet hat, während sich die Sollstunden auf 472,5 beliefen. Dies führt zu einem Zeitguthaben von 18,5 Stunden und nicht (hier liegt der offensichtliche Rechenfehler) von 8,5 Stunden. Addiert mit dem Guthaben von 1 Stunde aus 2009 errechnet sich ein Zeitguthaben von 19,5 (nicht 9,5) Stunden. Da die Beklagte im Juli 2010 bereits 4 Stunden bezahlt hat, verblieb bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.07.2010 ein Schlusszeitguthaben von 15,5 (nicht 5,5) Stunden. Bei einem Stundensatz von € 21,19 pro Überstunde errechnet sich ein Zahlbetrag von € 328,45 brutto. Weil das Arbeitsgericht der Klage bereits iHv. € 95,35 stattgegeben hat, verbleibt ein Restbetrag von € 233,10 brutto. Dieser ist wegen Verzugs in geforderter Höhe zu verzinsen, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

24

Das Arbeitsgericht hat die weitergehende Klage - auch soweit die Klägerin ihren Berufungsantrag auf € 2.127,15 brutto beschränkt hat - zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf einen Stundensatz von € 21,00 brutto.

25

Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin veranlasst lediglich folgende ergänzende Ausführungen:

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Das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen (dort Seite 16) zutreffend ausgeführt, dass die von der Klägerin behauptete Grundlage eines Stundenlohns von € 21,00 aus der Abrede mit der früheren Inhaberin der Apotheke Frau W. (ehemals M.) schon vom schriftlich niedergelegten Arbeitsvertrag widerlegt werde, der spätestens aufgrund des Schriftformvorbehalts in § 11 eine gewisse Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich trage. Die von der Klägerin als Beweis angebotene Zeugenvernehmung der früheren Inhaberin der Apotheke sei mangels nachvollziehbaren Tatsachenvortrags zu Zeit, Anlass und Umständen etwaig artikulierter Lohnforderungen auf Ausforschung gerichtet und daher unzulässig.

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Soweit die Klägerin darauf abstelle, dass ihr Überstunden mit einem Satz von € 21,19 ausgezahlt worden seien, sei dieser Umstand allenfalls geeignet, einen übereinstimmenden Willen zu belegen, dass überschüssiges Zeitguthaben mit einem bestimmten -zuschlagsbehafteten- Satz abgegolten werden sollte. Auf einen derartigen Sinnzusammenhang habe die Klägerin nach § 157 BGB schon vor dem Hintergrund des § 8 Ziff. 1 Abs. 3 des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Bundesrahmentarifvertrags für Apothekenmitarbeiter schließen müssen, der entsprechende Mehrarbeitszuschläge regele. Den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts ist auch insoweit nichts hinzuzufügen.

28

Soweit die Klägerin ihre Behauptung, sie habe mit der früheren Inhaberin der Apotheke einen Stundensatz von € 21,00 brutto vereinbart, auf eine zweitinstanzlich vorgelegte "Bestätigung" vom 22.02.2014 stützt, verhilft diese der Berufung nicht zum Erfolg. Das von Frau W. verfasste Schriftstück hat folgenden Wortlaut:

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"Bei den Gehaltsverhandlungen mit meiner Angestellten Frau A. wurden folgende Punkte berücksichtigt:

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Frau A. forderte ein Stundengehalt von 21 € pro Stunde.

Mir standen für diesen Posten 800 € monatlich zur Verfügung.

Wir einigten uns auf folgendes Vorgehen:

Frau A. arbeitete an zwei Nachmittagen pro Woche je 3,5 Stunden.

Die zu wenig gearbeiteten 2,5 Stunden wurden in ein Stundenkonto eingetragen."

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Nach dem Wortlaut der Bestätigung "forderte" die Klägerin € 21,00 pro Stunde. Frau W. bestätigt damit lediglich, dass die Klägerin während der Vertragsverhandlungen eine bestimmte Gehaltsvorstellung formuliert hat. Dass sich die Klägerin mit ihrer Gehaltsforderung auch durchgesetzt hätte, lässt sich dem Schriftstück vom 22.02.2014 nicht ansatzweise entnehmen. Im Gegenteil: Frau W. führt aus, dass sie sich mit der Klägerin auf eine Wochenarbeitszeit von 9,5 Stunden geeinigt habe. Bei dem ursprünglich im Jahr 2004 vereinbarten Gehalt von € 800,00 errechnet sich ein Stundensatz von € 19,43 brutto ([€ 800,00 x 12 Mon.] : [9,5 Std. x 52 KW]).

32

Entgegen der Ansicht der Berufung musste die Klägerin für eine Monatsvergütung von € 800,00 nicht 38,1 Stunden, sondern 41,17 Stunden ([9,5 Std. x 52 KW] : 12 Mon.) arbeiten. Das Arbeitsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Kalendermonat mehr als vier Wochen hat (52 KW : 12 Mon. = 4,33). Auch dem ist nichts hinzuzufügen.

33

Soweit die Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung erneut Frau W. als Zeugin dafür benannt hat, sie habe mit ihr einen Stundenlohn von € 21,00 vereinbart, war diesem unzulässigen Beweisantritt auch in zweiter Instanz nicht nachzugehen. Die unter Beweisantritt gestellte Behauptung der Klägerin ist nicht ausreichend konkretisiert. Dem von der Klägerin im Berufungsrechtszug zu Beweiszwecken vorgelegten Bestätigungsschreiben der früheren Inhaberin der Apotheke vom 22.02.2014 lässt sich die Vereinbarung eines Stundenlohns von € 21,00 - wie ausgeführt - nicht entnehmen. Dem schriftlichen Arbeitsvertrag, den die Klägerin im Anschluss an die Vertragsverhandlungen mit Frau W. abgeschlossen hat, lässt sich die Vereinbarung eines Stundenlohns von € 21,00 ebenfalls nicht entnehmen. Die Klägerin hat auch zweitinstanzlich keine dem Beweis zugänglichen Tatsachen nach Ort, Zeit und Gesprächsinhalten vorgetragen, zu denen die von ihr benannte Zeugin W. hätte befragt werden können. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Tatsachen zu erforschen. Die Behauptung der Klägerin, sie habe mit Frau W. einen Stundenlohn von € 21,00 vereinbart, stellt keinen substantiierten Tatsachenvortrag dar. Eine unsubstantiierte, nicht durch Einzeltatsachen belegte allgemeine Behauptung einer "Vereinbarung" wird nicht durch einen Beweisantritt zu einem schlüssigen Vortrag. Deshalb hat bereits das Arbeitsgericht zu Recht von einer Beweisaufnahme abgesehen.

III.

34

Die Kosten zweiter Instanz sind anteilig nach dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien zu verteilen (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO). Hier betrug der Streitwert € 2.127,15. Die Kosten der ersten Instanz hat die Klägerin allein zu tragen (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Hier betrug der Streitwert € 4.059,80. Hinsichtlich des teilweisen Unterliegens der Beklagten in erster Instanz liegt der Gesamtumfang des Unterliegens unter 10 %. In einem solchen Fall ist die Zuvielforderung noch verhältnismäßig geringfügig iSd. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, sodass die Klägerin die Kosten allein zu tragen hat.

35

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.