Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 06.10.2014 – 2 Sa 138/14
ECLI:DE:LAGRLP:2014:1006.2SA138.14.0A
Tenor
I.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.02.2014 - 10 Ca 1933/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung des für die Monate Januar bis März 2013 abgerechneten Lohnes in Höhe von insgesamt 1.200,00 EUR netto in Anspruch.
Der Kläger war beim Beklagten vom 01. Dezember 2009 bis 29. März 2013 als Aushilfskurierfahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der vom Beklagten mit Schreiben vom 15. März 2013 ausgesprochenen Kündigung zum 29. März 2013. Der Beklagte erteilte dem Kläger für die Monate Januar bis März 2013 jeweils eine Abrechnung über den ihm zustehenden Aushilfslohn in Höhe von 400,00 EUR brutto mit einem entsprechenden Auszahlungsbetrag in Höhe von 400,00 EUR netto. Die Auszahlung des Lohnes war in der Zeit davor regelmäßig durch Barzahlung erfolgt.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, der Beklagte habe ihm die Löhne für die Monate Januar bis März 2013 nicht ausgezahlt. Entgegen der Darstellung des Beklagten habe er nie in Anwesenheit seines ehemaligen Arbeitskollegen O. Lohnauszahlungen in bar in den Räumlichkeiten der Firma L. erhalten. Vielmehr seien die Auszahlungen entweder in M.-Stadt vor der Haustür des Beklagten oder in E-Stadt vor seiner Haustür erfolgt, wobei sich der Beklagte den Erhalt des Geldes in der Regel auf einem Exemplar der jeweiligen Lohnabrechnung habe quittieren lassen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.200,00 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 400,00 EUR seit dem 31. Januar 2013, aus 400,00 EUR seit dem 28. Februar 2013 sowie aus 400,00 EUR seit dem 30. März 2013 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat erwidert, er habe dem Kläger den Lohn in Höhe von jeweils 400,00 EUR für den Monat Januar 2013 am 29. Januar 2013, für den Monat Februar am 26. Februar 2013 und für den Monat März am 26. März 2013 in bar in den Räumlichkeiten der Firma L. in Ö.-Stadt im Beisein des Herrn O. ausgehändigt. Er habe die Löhne immer mittwochs, nachdem er von der Firma L. seine Gelder erhalten habe, abends bar nach Ö.-Stadt gebracht und dort die Gelder dann den Fahrern übergeben. Der Kläger und sein Arbeitskollege, Herr O., hätten immer beide abends bei der Firma L. geladen, so dass Herr O. bei der Geldübergabe zugegen gewesen sei und auch selbst sein Gehalt erhalten habe.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen O.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26. Februar 2014 verwiesen. Mit Urteil vom 26. Februar 2014 - 10 Ca 1933/13 - hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts habe festgestellt werden können, dass der Beklagte tatsächlich die Lohnansprüche des Klägers für die Monate Januar bis März 2013 erfüllt habe. Der Zeuge habe im Rahmen der Beweisaufnahme bekundet, er könne sich an die drei Zahlungstermine ganz genau erinnern, insbesondere an den vom 26. März 2013. Nur für diesen habe der Zeuge auch nachvollziehbare Gründe geliefert, warum er sich an diesen Termin besonders erinnert habe. Für die weiteren Termine habe der Zeuge jedoch keine Anhaltspunkte dafür geliefert, warum er sich gerade nach einem Jahr noch an diese beiden konkreten Zahlungstermine ganz sicher erinnern könne. Darüber hinaus habe der Zeuge behauptet, er habe ca. 1 bis 1,50 m bei der Geldübergabe von dem Kläger entfernt gestanden, könne jedoch zur Höhe der Zahlung nichts sagen. Es sei widersprüchlich, dass der Zeuge zwar mehrfach auf Nachfrage behauptet habe, sich hinsichtlich der Zahlungstermine ganz sicher zu sein, jedoch keine genauen Aussagen zur Höhe der Zahlungen habe machen können, obwohl er nach seiner Aussage nur wenige Schritte davon entfernt gestanden habe. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestünden auch deshalb, weil er die Frage, ob der Kläger bei der Geldübergabe mit dem Beklagten in Streit geraten sei, ausschließlich damit beantwortet habe, er könne zum Inhalt der Gespräche nichts sagen, da er kein türkisch verstehe. Insgesamt sei die Aussage des Zeugen nicht geeignet gewesen, der Kammer die ausreichend sichere Überzeugung im Sinne des Beweismaßes des § 286 Abs. 1 ZPO zum Beweis einer Erfüllung der Zahlungsverpflichtung zu vermitteln.
Gegen das ihm am 10. März 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 20. März 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 21. März 2014 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23. April 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 24. April 2014 eingegangen, begründet.
Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe eine fehlerhafte Beweiswürdigung hinsichtlich der Aussage des Zeugen O. vorgenommen und die Anforderungen an eine derartige Beweisaufnahme überspannt. Der Zeuge O. habe eindeutig bekundet, dass er an den vorgetragenen Tagen seinen Lohn in bar ausgezahlt erhalten und auch gesehen habe, dass der Kläger Geld in bar erhalten habe. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts liege kein Widerspruch in der Aussage des Zeugen O. vor. Es sei nämlich ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Zeuge keine genaue Angabe über die Höhe der an den Kläger getätigten Zahlungen habe machen können, weil er schließlich die dem Kläger in die Hand gegebenen Geldscheine nicht gezählt habe. Üblicherweise habe er sowohl dem Kläger als auch dem Zeugen O. die Geldscheine quasi in einem Bündel oder Stapel in die Hand gedrückt, so dass der Zeuge selbstverständlich nicht habe sehen können, wie viele Scheine er genau dem Kläger in die Hand gedrückt habe. Wenn der Kläger geschimpft oder sich unzufrieden geäußert bzw. in irgendeiner aggressiven Art gesagt habe, er wolle mehr Geld bekommen, hätte dies der Zeuge O. selbstverständlich mitbekommen. Das sei jedoch nie der Fall gewesen. Vielmehr habe der Kläger ebenso wie der Zeuge O. mehr oder weniger kommentarlos sein Geld entgegengenommen. Weiterhin habe der Zeuge O. aus eigenem Wissen unter Berücksichtigung der im Beweisbeschluss angegebenen Daten überprüfen können, ob diese Daten stimmen würden, zumal die Gehälter auch immer regelmäßig zum Monatsende ausgezahlt worden seien. Entgegen den vom Arbeitsgericht an die Beweislast gestellten Anforderungen reiche es aus, wenn sich wie hier aus den Gesamtumständen ergebe, dass er dem Kläger seinen Lohn gezahlt habe. Nach der Aussage des Zeugen O. stehe fest, dass er dem Kläger an den drei Tagen, an denen Herr O. sein Gehalt in bar ausgezahlt erhalten habe, auch Geldscheine in bar übergeben habe. Einen anderen nachvollziehbaren Grund als den, dass es sich dabei nur um eine Gehaltszahlung handeln könne, gebe es nicht und sei bislang vom Kläger auch nicht behauptet worden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26. Februar 2014 - 10 Ca 1933/13 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert, der Beklagte habe den Beweis, dass die streitgegenständlichen Lohnzahlungen in bar geleistet worden seien, nicht geführt. Das Arbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Aussage des Zeugen O. nicht ergiebig gewesen sei, weil dieser die vollständige Leistung der streitgegenständlichen Lohnzahlungen nicht beobachtet habe. Damit bleibe der Erfüllungseinwand unaufgeklärt, so dass die Entscheidung der materiellen Beweislast folgen müsse.
Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch erneute Vernehmung des Zeugen O.. Hinsichtlich des Ergebnisses der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06. Oktober 2014 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).
Die Berufung des Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben.
Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des für die Monate Januar bis März 2013 abgerechneten Lohns in Höhe von insgesamt 1.200,00 EUR netto. Der für den Einwand der Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat den ihm obliegenden Beweis der behaupteten Lohnzahlungen in Höhe von jeweils 400,00 EUR am 29. Januar 2013, 26. Februar 2013 und 26. März 2013 nicht erbracht.
Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Arbeitsgericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch (erneute) Vernehmung des Zeugen O. nicht davon überzeugt, dass der Beklagte die von ihm behaupteten Lohnzahlungen für die Monate Januar bis März 2013 geleistet hat. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der erst- und zweitinstanzlichen Beweisaufnahme verbleiben durchgreifende Zweifel daran, dass die streitigen Lohnzahlungen durch den Beklagten tatsächlich erbracht worden sind.
Der Zeuge O. hat bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung ausgesagt, dass er an den im Beweisbeschluss bezeichneten Tagen seinen Lohn bei der Firma L. in Ö-Stadt bezogen und auch gesehen habe, wie der Beklagte dem Kläger Geld gegeben habe, und zwar an allen benannten drei Tagen. Er sei sich hinsichtlich der Daten sicher. Insbesondere könne er sich an den 26. März 2013 erinnern, weil es an diesem Tag um die Schließung der Touren bezüglich der Rundschau bei L. gegangen sei.
Das Arbeitsgericht hat im Rahmen der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt, dass der Zeuge nur für den 26. März 2013 nachvollziehbare Gründe geliefert habe, warum er sich an diesen Termin besonders erinnert habe, während er für die weiteren Termine keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht habe, warum er sich gerade nach einem Jahr noch an diese beiden konkreten Zahlungstermine ganz sicher erinnern könne.
Bei seiner zweitinstanzlichen Vernehmung musste der Zeuge dann einräumen, dass er nicht mehr sagen könne, ob er Ende Januar und Ende Februar 2013 zusammen mit dem Kläger Geld erhalten habe. Er habe den Kläger nicht regelmäßig gesehen und sich auch nicht regelmäßig mit ihm unterhalten. Vielmehr habe jeder seine Arbeit gemacht. Er sei sich hinsichtlich des Termins Ende März 2013 sicher, während er sich an die beiden genannten Tage im Januar und Februar 2013 nicht konkret erinnern könne.
Die wechselnden und widersprüchlichen Angaben des Zeugen begründen durchgreifende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und der Zuverlässigkeit seiner Aussage. Der Zeuge hat nicht plausibel erklären können, weshalb er bei seiner Vernehmung vor dem Arbeitsgericht ausgesagt hat, dass er sich hinsichtlich der angeblichen Zahlungen an allen drei Tagen sicher sei, während er bei seiner zweitinstanzlichen Vernehmung dann einräumen musste, dass er sich an die angeblichen Zahltermine im Januar und Februar 2013 überhaupt nicht erinnern könne, zumal er den Kläger nicht regelmäßig gesehen und sich auch nicht regelmäßig mit ihm unterhalben habe. In Anbetracht dieses Aussageverhaltens verbleiben auch bezüglich der behaupteten Zahlung am 26. März 2013 durchgreifende Zweifel, auch wenn sich der Zeuge diesbezüglich angeblich weiterhin sicher sein will. Auch wenn der Zeuge wegen der von ihm angeführten Schließung der Druckerei der Rundschau den 26. März 2013 noch in Erinnerung haben mag, ist das Berufungsgericht gleichwohl nicht i.S.v. § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass der Beklagte an diesem Tag den abgerechneten Lohn tatsächlich an den Kläger ausgezahlt hat. Die wechselnden und widersprüchlichen Angaben des Zeugen, der sich erstinstanzlich noch bezüglich der angeblichen Zahlungen Ende Januar und Februar 2013 ebenfalls sicher gewesen sein will, begründen auch in Bezug auf den 26. März 2013 erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und der Richtigkeit seiner Aussage.
Mithin hat der Beklagte den ihm obliegenden Beweis einer Erfüllung der streitgegenständlichen Lohnansprüche nicht erbracht, so dass das Arbeitsgericht zu Recht der Klage stattgegeben hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.