Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.10.2014 – 4 Sa 78/14

ECLI:DE:LAGRLP:2014:1015.4SA78.14.0A

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.11.2013, Az.: 7 Ca 416/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

2

Der am … 1965 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 01.10.1996 als Leitender Pfleger in der Dialysestation beschäftigt. Die Beklagte betreibt an mehreren Standorten Einrichtungen der internistisch-nephrologischen und rheumatologischen Versorgung sowie Dialyse. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.

3

Die Beklagte lagert Erythropoetin (EPO) in sogenannten EPO-Pools. Hierbei handelt es sich um in den unverschlossenen Kühlschränken der Filialen der Beklagten in einer Box mit maximal 12 Spritzen gelagerte EPO-Vorräte, die isoliert von den übrigen EPO-Beständen aufbewahrt werden. In diese Pools werden EPO-Spritzen von Patienten, die diese nicht mehr benötigen - z. B. nach Versterben der Patienten - "überführt". Die EPO-Pools dienen jedenfalls dazu, Dialyse-Patienten, die EPO benötigen, jedoch noch nicht im Besitz von EPO-Spritzen sind, zu versorgen. In Ausnahmefällen wurde das EPO auch an ambulante Patienten herausgegeben, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es diesbezüglich einer ärztlichen Anordnung bedurfte. Eine Dokumentation darüber, welche Spritzen von wem für wen und aus welchem Grund in den Pool gelegt und aus diesem entnommen wurden, existierte nicht. Ebenso wenig existierte eine schriftliche Dienstanweisung zur Aufbewahrung, Verwendung und Bestandsaufnahme des EPO.

4

Die den Patienten verordneten Medikamente sind in einer Medikamentenliste aufgeführt, die in der EDV der Beklagten hinterlegt ist und auf die der Kläger jederzeit zugreifen konnte.

5

Mitte/Ende Januar 2013 ließ sich der Kläger EPO aus dem EPO-Pool der Beklagten von anderen Mitarbeitern aushändigen zum Zwecke der Weitergabe an die Patienten A. Diese hatte sich im Jahre 1998 im Rahmen eines Studentenaus-tausches in Deutschland aufgehalten und war infolge eines akuten Nierenversagens nach Notversorgung für die Dauer eines Jahres bei der Beklagten dreimal wöchentlich dialysiert worden. Danach kehrte sie in ihr Heimatland Russland zurück und erschien in der Folgezeit - ab dem Jahr 2000 - zweimal jährlich in der Klinik der Beklagten, wo Kontrolluntersuchungen durchgeführt wurden. Auf der Grundlage dieser Untersuchungen wurde jeweils ein Medikamentenplan erstellt. Sowohl in der Medikamentenliste der Patientin als auch in deren Behandlungsplan war EPO seit Behandlungsbeginn in unterschiedlichen Einheiten (Spritzvolumina) aufgeführt.

6

Am 18.02.2013 wurde der Kläger im Rahmen einer Anhörung seitens der Beklagten mit dem Vorwurf konfrontiert, der Patientin A. ohne ärztliche Zustimmung EPO aus dem Pool gegeben und andere Mitarbeiter hierzu veranlasst zu haben.

7

Mit Schreiben vom 20.02.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Kündigungstermin. Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 26.02.2013 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage. Die Beklagte hat ihrerseits den Kläger im Wege der Widerklage auf Rückzahlung des anteiligen, auf die Zeit ab Kündigungsausspruch entfallenden Februargehalts, welches dem Kläger bereits ausgezahlt worden war, in Anspruch genommen.

8

Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, die Patientin A. habe sich im Jahr 2000 an ihn gewandt und gefragt, wie sie zukünftig EPO erhalten könne, da sie nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfüge. Er habe sich daraufhin an seinen damaligen Chef, Herrn Dr. Dr. D., gewandt und ihm die Notlage der Patientin geschildert. Herr Dr. Dr. D. habe ihm kurzerhand mitgeteilt, er - der Kläger - könne der Patientin aus deren Notlage helfen und ihr anlässlich der Nachkontrollen in Deutschland EPO-Spritzen aus dem vorhandenen Pool kostenfrei zur Verfügung stellen.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 20.02.2013, ausgehändigt am 20.02.2013, beendet wurde,

11

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die hilfsweise fristgemäß zum nächstmöglichen Kündigungstermin ausgesprochene Kündigung beendet worden ist.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

1. die Klage abzuweisen,

14

2. den Kläger zu verurteilen, 930,06 EUR netto an sie (Bankverbindung: C., F., BLZ: ..., Kto. ...) zu zahlen.

15

Der Kläger hat beantragt,

16

die Widerklage abzuweisen.

17

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.11.2013 (Bl. 188 bis 196 d. A.).

18

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20.11.2013 stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 11 bis 22 dieses Urteils (= Bl. 197 bis 208 d. A.) verwiesen.

19

Gegen das ihr am 23.01.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.02.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 14.03.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 24.04.2014 begründet.

20

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die fristlose Kündigung wirksam. Jedenfalls sei das Arbeitsverhältnis jedoch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung beendet worden. Der Kläger habe in erheblicher Art und Weise seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, indem er EPO-Spritzen ohne ärztliche Anordnung an die Patientin A. herausgegeben habe. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei EPO um ein verschreibungspflichtiges Medikament handele, welches ohnehin nicht ohne ärztliche Anordnung abgegeben werden dürfe. Zwar gebe es bezüglich der Abgabe von EPO aus dem Pool keine schriftliche Dienstanweisung. Allerdings sei den Mitarbeitern bekannt, dass es diese Anweisung, wenn auch nicht schriftlich, gebe, wonach die EPO-Pool-Bestände nur auf ärztliche Anordnung herausgegeben werden dürften. Gerade auch aus der Behauptung des Klägers, wonach ihm Dr. Dr. D. die Erlaubnis zur Herausgabe von EPO an die Patientin A. erteilt habe, ergebe sich im Umkehrschluss, dass der Kläger selbst eine ärztliche Zustimmung/Anordnung für erforderlich halte. Mit Übergang der Zuständigkeit für diese Patientin auf Herrn Dr. E. habe der Kläger ohnehin nicht mehr von einer diesbezüglich noch andauernden Zustimmung ausgehen können. Ihr - der Beklagten - sei nicht bekannt gewesen, dass der Kläger über einen Zeitraum von 13 Jahren EPO aus dem Pool an die Patientin A. herausgegeben habe. Zwar treffe es zu, dass es Fälle gebe, in denen die Herausgabe von EPO aus dem Pool keiner gesonderten ärztlichen Zustimmung bedürfe. Dies gelte dann, wenn im EDV-System "an die Dialyse" hinterlegt sei. Dies gelte aber nur für Dialyse-Patienten und daher gerade nicht für die Patientin A. Der Kläger könne sich auch nicht auf die in der Medikamentenliste hinterlegte Verordnung berufen, denn diese gebe ihm keine Berechtigung. Dies sei allgemein, auch dem Kläger bekannt gewesen. Selbst wenn er bei der Herausgabe des EPO der ärztlichen Verordnung hinsichtlich der Dosierung gefolgt sei, könne durch sein Verhalten eine Überversorgung der Patientin eintreten. Zu berücksichtigen sei auch der wesentliche Aspekt, dass der Kläger als Mitarbeiter der Dialyse überhaupt nicht mehr zuständig gewesen sei für die Ambulanzpatientin A. Aufgrund des Fehlverhaltens des Klägers sei das für eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört.

21

Die Beklagte beantragt,

22

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

23

Der Kläger beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 07.07.2014 (Bl. 294 bis 302 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

26

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien des Berufungsverfahrens wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

27

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung insgesamt stattgegeben.

II.

28

Die Klage ist begründet.

29

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist weder durch die streitbefangene außerordentliche noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.02.2013 aufgelöst worden.

30

Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründer wird daher abgesehen. Es erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:

31

1. Die außerordentliche Kündigung ist in Ermangelung eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB unwirksam.

32

Ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB ist nach der gesetzlichen Definition gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt - ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles - (überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, d. h. ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB relevanten Zeitpunkt fortzusetzen.

33

Im Streitfall liegt kein Sachverhalt vor, der geeignet ist, einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Der Kläger hat mit der Herausgabe von EPO-Spritzen an die Patienten A. nicht gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen.

34

Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits im Jahr 2000 von seinem damaligen Vorgesetzten, Herrn Dr. Dr. D., dazu ermächtigt wurde, der Patientin A. - im Hinblick auf deren finanzielle Notlage - bei Bedarf EPO-Spritzen aus dem bei der Beklagten vorhandenen Pool auszuhändigen. Der Kläger hat das Zustandekommen dieser Ermächtigung bereits erstinstanzlich substantiiert vorgetragen. Die für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes und damit für die Nichtexistenz der vom Kläger behaupteten Ermächtigung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat diesen Vortrag des Klägers zwar bestritten, ihren insoweit gegenteiligen Sachvortrag jedoch letztlich nicht mehr unter Beweis gestellt. Vielmehr hat sie, obwohl vom Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (dort S. 7 = Bl. 203 d. A.) auf ihre diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast hingewiesen, in der Berufungsverhandlung auf die Vernehmung des von ihr noch erstinstanzlich benannten Zeugen Dr. Dr. D. verzichtet.

35

Ist somit von einer generellen Ermächtigung des Klägers zur Ausgabe von EPO an die Patientin A. auszugehen, so war er hierzu auch gerade noch Anfang des Jahres 2013 berechtigt. Der Patientin war unstreitig seit Behandlungsbeginn bis zuletzt EPO verordnet worden, wie sich insbesondere auch in Medikamentenlisten vom 17.08.2011 (Bl. 91 d. A.) und vom 05.02.2013 (Bl. 92 d. A.) ergibt. In die Medikamentenliste hat der Kläger unter Zugrundelegung seines seitens der Beklagten nicht widerlegten Sachvortrages Einsicht genommen, bevor er die EPO-Spritzen an die Patientin A. herausgegeben hat. In Ansehung der ihm von Herrn Dr. Dr. D. erteilten generellen Ermächtigung zur Herausgabe von EPO an die betreffende Patientin und der unstreitig erfolgten Verordnung dieses Medikaments durfte der Kläger seine Handlungsweise berechtigterweise als vertragsgerecht ansehen.

36

Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, es habe die jedem Mitarbeiter bekannte Anweisung bestanden, dass EPO außer an Dialyse-Patienten - auch im Falle einer Verordnung nur auf Grundlage einer (zusätzlichen) ärztlichen Zustimmung herausgegeben werden dürfe, so erweist sich dieses Vorbringen als unsubstantiiert. Eine schriftliche Anweisung bestand diesbezüglich unstreitig nicht. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, wer, wann und wem gegenüber eine solche Anordnung erteilt haben soll. Die Beklagte muss sich in diesem Zusammenhang auch den Vorwurf gefallen lassen, dass die Einlagerung von EPO-Spritzen verstorbener Patienten in unverschlossenen Kühlschränken sowie die Ausgabe dieser Spritzen ohne jegliche Dokumentation darüber, welche Spritzen von wem für wen aus welchem Grund in den Pool gelegt und aus dem Pool genommen wurden, wohl den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bestandsführung über verschreibungspflichtige Medikamente offensichtlich widerspricht.

37

2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung aufgelöst worden. Diese erweist sich als sozial ungerechtfertigt und daher als rechtsunwirksam (§ 1 Abs. 1 KSchG).

38

Gründe im Verhalten des Klägers, die den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten seitens des Klägers ist nach Maßgabe obiger Ausführungen (unter II. 1.) nicht gegeben.

39

3. Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

40

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.