Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.10.2014 – 2 Sa 239/14
ECLI:DE:LAGRLP:2014:1020.2SA239.14.0A
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.02.2014 - 2 Ca 1629/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Abfindung aus dem im Kündigungsschutzverfahren geschlossenen Vergleich der Parteien.
Der Kläger war seit dem 01. September 1995 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 07. Mai 2013 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen ordentlich zum 30. November 2013. In dem daraufhin geführten Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern (Az: 2 Ca 685/13) haben die Parteien gemäß Beschluss vom 09. Juli 2013 nach § 278 Abs. 6 ZPO folgenden Vergleich geschlossen:
1.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die mit Schreiben der Beklagten vom 07.05.2013 ausgesprochene ordentliche Kündigung fristgerecht und aus rein betriebsbedingten Gründen zum 30.11.2013 beendet wird.
2.
Die Beklagte zahlt dem Kläger für den Verlust seines Arbeitsplatzes und des damit einhergehenden sozialen Besitzstandes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Bruttoabfindung gemäß der "Vereinbarung über die Zahlung von Abfindungen im Falle betriebsbedingter Kündigungen" vom 28.01.2009.
Hinsichtlich der Höhe des sich hiernach errechnenden Abfindungsanspruches des Klägers vertreten die Parteien unterschiedliche Auffassungen. Einigkeit besteht darüber, dass der Kläger mindestens Anspruch auf Zahlung einer Bruttoabfindung in Höhe von 261.300,00 Euro hat. Während nach Auffassung der Beklagten kein darüber hinausgehender Abfindungsanspruch des Klägers besteht, geht dieser jedoch von einem Abfindungsanspruch in Höhe von 284.700,00 Euro aus. Eine Klärung wird nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlichenfalls im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens herbeizuführen sein.
(…)
4.
Der Kläger ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis bereits vor dem unter Ziffer 1) genannten Beendigungszeitpunkt jederzeit durch eine schriftliche Erklärung mit einer Ankündigungsfrist von 3 Tagen gegenüber der Beklagten zu beenden.
Sofern der Kläger von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht, erhöht sich sein Abfindungsanspruch gemäß § 2 dieser Vereinbarung um 80% der Bruttovergütung, die in den Zeitraum zwischen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und den 30.11.2013 fällt.
Die "Vereinbarung über die Zahlung von Abfindungen im Falle betriebsbedingter Kündigungen" vom 28. Januar 2009 hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"Präambel
Der Standort K.-Stadt als einziger Standort der Firma T. K. GmbH wird aufgrund der aktuellen Wirtschaftskrise und grundsätzlicher struktureller Probleme in der Wirtschaftlichkeit der C. T. G. in ein Dienstleistungs- und Entwicklungszentrum mit nur noch entwicklungsunterstützender Produktion für die C. T. G. umgestaltet.
Die reguläre Produktion und damit auch produktionsnahe Tätigkeiten entfallen auf Sicht völlig.
Die Geschäftsführung ist deshalb in Verhandlungen mit dem Betriebsrat der T. K. GmbH eingetreten und zum Abschluss von Interessenausgleich und Sozialplan.
Definitionsgemäß gelten die Regelungen von Interessenausgleich und Sozialplan nicht für die leitenden Angestellten der T. K. GmbH. Gleichwohl sind es die leitenden Angestellten, die für die erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung aller Restrukturierungsmaßnahmen federführend Verantwortung tragen trotz Unsicherheit in Bezug auf die eigenen Arbeitsplätze.
Diese Vereinbarung dient daher für den Fall betriebsbedingter Kündigungen einer fairen Gleichbehandlung mit den Mitarbeitern, für die Interessenausgleich und Sozialplan gelten, der Milderung wirtschaftlicher Nachteile sowie der Förderung der Bindung an den Standort K-Stadt.
Sie gilt sowohl für männliche Mitarbeiter als auch für weibliche Mitarbeiterinnen. Soweit hier nur männliche Geschlechtsbezeichnungen verwendet werden, gelten die Bestimmungen für weibliche Mitarbeiterinnen entsprechend. Volle Gleichberechtigung ist gewährleistet.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt für alle Mitarbeiter, die bei Abschluss dieser Vereinbarung leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind.
Dies sind im Einzelnen:
N. L., E. G., C., V. M., D. M.
Diese Vereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten,
deren Arbeitsverhältnis aus einem personen- oder verhaltensbedingten Grund ordentlich oder außerordentlich rechtswirksam gekündigt wird oder deren Arbeitsverhältnis aus diesen Gründen einvernehmlich beendet wird,
•
die vor Ablauf der Kündigungsfrist oder der vertraglich vereinbarten Auslauffrist vertragswidrig ausscheiden,
•
die einer Versetzung in andere Firmen des T. Konzerns zustimmen,
•
die wegen Erwerbsunfähigkeit ausscheiden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
1.
Bruttomonatsentgelt ist das Einkommen des letzten Monats vor Ausspruch der Kündigung bzw. des Abschlusses der Beendigungsvereinbarung, in denen reguläres Einkommen, d. h. nicht Kurzarbeitergeld, gezahlt wurde. Das reguläre Einkommen umfasst folgende Gehaltsbestandteile: Grundgehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld (Aufschlag von 8,33 % auf das Grundgehalt), Incentive / MIP (wie im Durchschnitt der Jahre 2006, 2007, 2008 verdient, nicht gezahlt, d. h. Aufschlag von 35,33 % auf die Summe von Grundgehalt und Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und ggf. der Sachbezugswert für Firmenfahrzeug, wie in der Gehaltsabrechnung im Monat vor der Kündigung bzw. des Abschlusses der Beendigungsvereinbarung ausgewiesen.
2.
Die Betriebszugehörigkeit entspricht der Anzahl der Monate der Betriebszugehörigkeit bei Ablauf der individuellen Kündigungsfrist geteilt durch 12.
3.
Bei der Berechnung nach Absatz 2 werden nur volle Monate berücksichtigt, eine Aufrundung findet nicht statt. Maßgeblicher Berechnungszeitpunkt ist die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Ergebnis wird auf zwei Stellen hinter dem Komma aufgerundet.
§ 3 Abfindung
1.
Leitende Angestellte, deren Arbeitsverhältnis auf Grund arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung bzw. Änderungskündigung im Falle der Nichtannahme des Änderungsangebots oder auf Grund arbeitgeberseitig veranlassten Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages endet, erhalten eine Abfindung, deren Höhe sich aus nachfolgenden Bestimmungen ergibt. Dasselbe gilt für leitende Angestellte, denen eine Änderungskündigung ausgesprochen wird, die zu einer Reduzierung des Arbeitsentgelts führt, und die das Angebot zur Änderung ihrer Arbeitsbedingungen annehmen.
2.
Die Höhe der Abfindung im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnet sich wie folgt:
Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsentgelt x 1,6
(…)
§ 5 Schlussbestimmungen
1.
Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie endet mit dem Ablauf des 31.12.2013. Die Nachwirkung ist ausgeschlossen.
(…)"
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2013 machte der Kläger von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch und beendete sein Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2013.
In dem Monat vor Ausspruch der Kündigung der Beklagten vom 07. Mai 2013, d.h. im April 2013, belief sich das Bruttomonatseinkommen des Klägers auf 6.648,70 EUR.
Die Beklagte zahlte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 266.618,96 EUR brutto, die sich aus einer "Grundabfindung" in Höhe von 261.300,00 EUR und 80 % des Novembergehaltes (5.318,96 EUR) zusammensetzt.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobenen Klage hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Abfindungsbetrages in Höhe der von ihm errechneten Differenz von 23.318,24 EUR geltend gemacht.
Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20. Februar 2014 - 2 Ca 1629/13 - und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm 23.318,24 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01. November 2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 20. Februar 2014 - 2 Ca 1629/13 - hat das Arbeitsgericht der Klage in Höhe von 21.914,04 EUR brutto stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich die Abfindung nach der Vereinbarung vom 28. Januar 2009 nach der Formel "Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsentgelt x 1,6" errechne. Entgegen der Ansicht des Klägers seien bei der Betriebszugehörigkeit statt 219 aber nur 218 Monate in Ansatz zu bringen, weil der Kläger sein Arbeitsverhältnis entsprechend der vergleichsweisen Regelung vorzeitig zum 31. Oktober 2013 beendet habe. Dementsprechend sei von einer Betriebszugehörigkeit von 18,16 Jahren und nicht von 18,25 Jahren gemäß der Berechnung des Klägers auszugehen. Das nach der Formel einzusetzende Bruttomonatsentgelt bemesse sich nach § 2 der Regelung vom 28. Januar 2009. Danach sei von dem Einkommen im April 2013 in Höhe von 6.648,70 EUR brutto auszugehen. Zu dem regulären Einkommen komme neben dem Grundgehalt das Urlaubs- und Weihnachtsgeld hinzu. Nach dem Klammerzusatz bestehe dieses in einem Aufschlag von 8,33 % auf das Grundgehalt, mithin 553,83 EUR brutto. Nach der Aufzählung in § 2 der Vereinbarung komme weiter eine erfolgsabhängige Vergütung ("Incentive/MIP") hinzu, dessen Berechnung zwischen den Parteien streitig sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut sei nach dem Klammerzusatz auch hier statt konkreter Beträge wie beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld ein bestimmter Prozentsatz genannt, nämlich 35,33 % auf die zuvor errechnete Summe. Einer konkreten Durchschnittsberechnung für die Jahre 2006, 2007 und 2008 habe es nicht bedurft, weil der Satz nach dem Komma mit "d.h." weitergehe. Hieraus sei zu entnehmen, dass die Berechnung zu dem genannten Prozentsatz von 35,33 geführt habe. Hiergegen könne die Beklagte nicht einwenden, dass auf die drei letzten vollen Jahre des Arbeitsverhältnisses zurückzugreifen sei, weil sich für eine derartige Auslegung im Vergleich keine Anhaltspunkte finden würden. Die vom Kläger vorgenommene Auslegung finde ihre Stütze auch darin, dass die Vereinbarung vom 28. Januar 2009 eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2013 gehabt habe und danach innerhalb dieser Zeit keine Veränderungen habe erfahren sollen. Für die sog. MIP-Vergütung sei deshalb ein Betrag von 2.544,65 EUR brutto zugrundezulegen. Hieraus errechne sich eine Abfindung in Höhe von 283.214,04 EUR brutto, so dass sich abzüglich des gezahlten Betrages von 261.300,00 EUR der zuerkannte Betrag in Höhe von 21.914,04 EUR ergebe.
Gegen das ihr am 28. März 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. April 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsschrift bis zum 27. Juni 2014 mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.
Sie trägt vor, nach der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung der streitgegenständlichen Klausel zur Berechnung des Bruttomonatsentgeltes könne für die Berechnung der Abfindung nur die reelle Einkommenssituation in den Jahren 2010 bis 2012 maßgeblich sein. Das Arbeitsgericht habe bei der von ihm vorgenommenen Berechnung die prozentuale Abhängigkeit von MIP-Bonus und Grundgehalt nicht berücksichtigt. Der Prozentsatz von 35,33 bilde die damalige Abhängigkeit von Grundgehalt und MIP-Bonus ab. Die Parteien hätten im Jahr 2009 die zukünftige Entwicklung des Grundgehaltes des Klägers jedoch gar nicht absehen können. Von den in Betracht kommenden verschiedenen Möglichkeiten der Ermittlung des Faktors "Bruttomonatsentgelt", hinsichtlich deren näherer Darstellung auf die Berufungsbegründung verwiesen wird, knüpfe nur die von ihr für zutreffend erachtete Alternative 3 an die reelle Einkommenssituation des Klägers an. Danach sei bezüglich der variablen Vergütung auf die letzten drei vollen Kalenderjahre vor Ausspruch der Kündigung abzustellen, so dass zunächst das zuletzt bezogene monatliche Grundgehalt mit einem monatlichen Aufschlag für das Weihnachtsgeld zu versehen sei und dann der monatliche Durchschnitt der leistungsbezogenen Vergütung aus dem Zeitraum 2010 bis 2012 hinzuzurechnen sei. Das Arbeitsgericht habe die Abhängigkeit von variabler Vergütung zum Fixum verkannt und zu Unrecht das im Vergleich zum Januar 2009 um 1.006,69 EUR brutto höhere Grundentgelt aus dem Monat April 2013 für die Berechnung des variablen Vergütungsbestandteils zugrunde gelegt. Wegen der Einzelheiten der von der Beklagten dargestellten drei Berechnungsalternativen und der sich danach ergebenden zahlenmäßigen Unterschiede wird auf ihre Darstellung in der Berufungsbegründung verwiesen. Auch das von ihr angeführte Beispiel des Wechsels eines Beschäftigten von Vollzeit zur Teilzeit oder umgekehrt und dessen Auswirkungen auf die Abfindungszahlung belege, dass die Parteien die vom Arbeitsgericht vorgenommene Berechnung nicht gewollt haben könnten. Für die von ihr für maßgeblich erachtete Berechnung würde auch die entsprechende Regelung im parallel abgeschlossenen Sozialplan sprechen. Gegen die vom Kläger vorgenommene pauschale Erhöhung des Bruttogrundentgeltes um 35,33 % spreche auch, dass es dann in der Vereinbarung keiner Erwähnung eines Bezugszeitraumes für die MIP-Zahlung und keiner Unterscheidung "verdient, nicht gezahlt" bedurft hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 27. Juni 2014 und ihren ergänzenden Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20. Februar 2014 - 2 Ca 1629/13 - abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert, in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der Vereinbarung gebe es entgegen der Darstellung der Beklagten überhaupt keinen Spielraum für zwei oder sogar drei unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten. Gerade die Erhöhung des Grundgehaltes um pauschale Beträge für Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Incentive/MIP, deren Höhe bereits im Januar 2009 festgestanden habe bzw. ermittelbar gewesen sei und die losgelöst von der künftigen Einkommensentwicklung der leitenden Angestellten sei, habe dem erklärten Willen der damaligen Geschäftsführung der Beklagten entsprochen. Vor dem Hintergrund der damaligen Verlagerung des Produktionsstandortes der Beklagten sei mit der Vereinbarung vom 28. Januar 2009 ein Vertrag geschlossen worden, der den leitenden Angestellten zu jedem Zeitpunkt genau habe aufzeigen sollen, welche Abfindungszahlung ihm entgehe, sofern er sein Arbeitsverhältnis selbst kündige. Die Vertragsschließenden hätten sich bewusst dazu entschieden, bei der Ermittlung des Abfindungsanspruches die benannten Sonderzahlungen durch eine pauschale Erhöhung des Grundgehaltes zu erfassen, die somit völlig losgelöst von den Incentive/MIP-Zahlungen sei, die sich in den Folgejahren tatsächlich errechnet hätten. Die streitgegenständliche Vereinbarung vom 28. Januar 2009 sei in seiner Formulierung bzw. in seinen Begriffsbestimmungen völlig unmissverständlich, so dass sich die von der Beklagten aufgeworfenen Auslegungsfragen gar nicht stellen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).
Die Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe des zuerkannten Differenzbetrages von 21.914,04 EUR brutto zu Recht stattgegeben.
Das Arbeitsgericht hat die dem Kläger nach dem im Kündigungsschutzverfahren geschlossenen Vergleich vom 09. Juli 2013 zustehende Abfindung gemäß der "Vereinbarung über die Zahlung von Abfindungen im Falle betriebsbedingter Kündigungen" vom 28. Januar 2009 zutreffend berechnet.
1. Nach den in § 2 Nr. 1 Satz 1 der Vereinbarung vom 28. Januar 2009 enthaltenen Begriffsbestimmungen ist Bruttomonatsentgelt das Einkommen des letzten Monats vor Ausspruch der Kündigung, in dem reguläres Einkommen, d.h. nicht Kurzarbeitergeld, gezahlt wurde. Das reguläre Einkommen umfasst nach Satz 2 die nachfolgenden Gehaltsbestandteile, nämlich Grundgehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Incentive/MIP und ggf. den Sachbezugswert für ein Firmenfahrzeug. Das Grundgehalt des Klägers belief sich im letzten Monat vor Kündigungsausspruch unstreitig auf 6.648,70 EUR. In Bezug auf das Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist im Klammerzusatz ein Aufschlag von 8,33 % auf das Grundgehalt festgelegt, so dass sich ein weiterer Betrag in Höhe von 553,83 EUR brutto ergibt. Zur Berechnung des Incentive/MIP als variablen Vergütungsbestandteil haben die Vertragsparteien nach dem Klammerzusatz auf den Durchschnittsverdienst der Jahre 2006, 2007 und 2008 abgestellt ("wie im Durchschnitt der Jahre 2006, 2007, 2008 verdient, nicht gezahlt") und hierfür ("d.h.") einen "Aufschlag von 35,33 % auf die Summe von Grundgehalt und Urlaubs- und Weihnachtsgeld" festgeschrieben. Demnach ist für den sog. "Incentive/MIP" ein weiterer Betrag von 2.544,65 EUR brutto zu berücksichtigen. Gemäß der zutreffenden Berechnung des Arbeitsgerichts ergibt sich danach eine Abfindung in Höhe von 283.214,04 EUR brutto (6.648,70 EUR brutto Grundgehalt + 553,83 EUR brutto Urlaubs- und Weihnachtsgeld + 2.544,65 EUR Incentive/MIP = 9.747,18 EUR brutto x 18,16 Jahre Betriebszugehörigkeit x 1,6 gemäß § 3 Nr. 2 der Vereinbarung). Abzüglich der gezahlten Grundabfindung in Höhe von 261.300,00 EUR ergibt sich der zuerkannte Betrag in Höhe von 21.914,04 EUR.
2. Die gegen diese Abfindungsberechnung vorgebrachten Einwände der Beklagte sind unbegründet. Eine andere Auslegung der in § 2 Nr. 1 der Vereinbarung getroffenen Regelung im Sinne der von der Beklagten angeführten Alternativen 2 oder 3 kommt nicht in Betracht.
a) Die Auffassung der Beklagten, wonach in Bezug auf die variable Vergütung ("Incentive/MIP") auf den tatsächlich erzielten Durchschnittsverdienst aus dem Zeitraum 2010 bis 2012 (sog. Alternative 3) bzw. hilfsweise aus dem Zeitraum 2006 bis 2008 (sog. Alternative 2) abzustellen sei, ist bereits mit dem eindeutigen Wortlaut des Klammerzusatzes nicht vereinbar, der im Anschluss an das Grundgehalt im letzten Monat vor Kündigungsausspruch und einem Aufschlag von 8,33 % auf das Grundgehalt für das Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausdrücklich und unmissverständlich einen prozentualen Aufschlag von "35,33 % auf die Summe von Grundgehalt und Urlaubs- und Weihnachtsgeld" zur Einbeziehung des "Incentive/MIP" in das reguläre Einkommen vorsieht. Der im Klammerzusatz zuvor genannte Bezugszeitraum ("wie im Durchschnitt der Jahre 2006, 2007, 2008 verdient, nicht gezahlt") gibt an, wie der sodann festgeschriebene prozentuale Aufschlag ("d. h. Aufschlag von 35,33 % auf die Summe von Grundgehalt und Urlaubs- und Weihnachtsgeld") ermittelt worden ist.
b) Gegen die Auffassung der Beklagten spricht auch die in § 5 der Vereinbarung vom 28. Januar 2009 festgelegte Laufzeit der Vereinbarung bis zum 31. Dezember 2013. Daraus ergibt sich, dass der aus dem Durchschnittsverdienst der Jahre 2006, 2007 und 2008 ermittelte prozentuale Aufschlag zur Einbeziehung des Incentive/MIP in das reguläre Einkommen für den Zeitraum bis 31. Dezember 2013 festgeschrieben werden sollte. Anderenfalls hätten die Vertragsparteien auf den tatsächlichen Durchschnittsverdienst in den letzten drei Kalenderjahren abgestellt und nicht auf einen bestimmten prozentualen Aufschlag auf die Summe von Grundgehalt und Urlaubs- und Weihnachtsgeld, der dann überhaupt keinen Sinn mehr ergeben würde.
c) Die getroffene Regelung bewirkt im Interesse der in der Präambel der Vereinbarung zum Ausdruck gebrachten "Förderung der Bindung an den Standort K.-Stadt" für die namentlich aufgeführten leitenden Angestellten, die "für die erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung aller Restrukturierungsmaßnahmen federführend Verantwortung tragen trotz Unsicherheit in Bezug auf die eigenen Arbeitsplätze", dass sich bei der Abfindungsberechnung ihr variabler Vergütungsbestandteil in seinem prozentualen Verhältnis zum Grundgehalt nebst Urlaubs- und Weihnachtsgeld während der Laufzeit der Vereinbarung ungeachtet der beschriebenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht verschlechtert und die Abfindung jederzeit leicht nach den festgeschriebenen Berechnungsfaktoren ermittelt werden kann. Die in der Präambel der Vereinbarung zum Ausdruck kommende Interessenlage der Parteien und der mit der festgelegten Berechnungsmethode verfolgte Zweck bestätigen ebenfalls das sich aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang ergebende Auslegungsergebnis.
d) Aus der von der Beklagten gezogenen Parallele zum Sozialplan lässt sich keine andere Berechnungsmethode herleiten. Vielmehr heißt es in § 3 Nr. 6 der Vereinbarung, dass für den Fall, dass im Sozialplan günstigere als die in dieser Vereinbarung unter § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 3 Abs. 2 und 3 aufgeführten Regelungen vereinbart werden sollten, die günstigeren Regelungen auch auf diese Vereinbarung zu übertragen sind. Daraus ergibt sich, dass die in § 2 Abs. 1 festgelegte Berechnung des für die Abfindungshöhe maßgebliche regulären Einkommens für die in der Vereinbarung aufgeführten leitenden Angestellten eigenständig geregelt werden sollte.
e) Auch das von der Beklagten angeführte Beispiel des Wechsels eines Beschäftigten von Vollzeit zur Teilzeit oder umgekehrt steht dem gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen. Im Hinblick darauf, dass nach der in § 2 Nr. 1 der Vereinbarung getroffenen Regelung auf das im letzten Monat vor Kündigungsausspruch gezahlte Grundgehalt abgestellt wird, kann eine Änderung des Verdienstes aufgrund einer vereinbarten Änderung des Arbeitszeitumfangs auch die Höhe der Abfindung beeinflussen, zumal die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes und die damit künftig entfallenden Verdienstmöglichkeiten gezahlt wird. Gemäß den obigen Ausführungen wird dabei im Rahmen der Abfindungsberechnung der variable Vergütungsbestandteil in seinem prozentualen Verhältnis zur Festvergütung, das aus dem Durchschnittsverdienst der Jahre 2006, 2007 und 2008 ermittelt worden ist, während der Laufzeit der Vereinbarung bis zum 31. Dezember 2013 zur Förderung einer längeren Bindung der leitenden Angestellten festgeschrieben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.