Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.10.2014 – 4 Sa 159/14
ECLI:DE:LAGRLP:2014:1022.4SA159.14.0A
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.2.2014, AZ: 7 Ca 1022/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung restlicher Arbeitsvergütung.
Der Kläger war in der Zeit vom 12.04.2011 bis zum 29.02.2012 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Bereits unter dem 01.02.2011 schloss er mit der Fahrschule B einen "Ausbildungsvertrag" zur Erlangung der "beschleunigten Grundqualifikation nach BKrFQG" für die Zeit vom 01.02. bis einschließlich 29.04.2011. Nachdem der Kläger diese Ausbildungsmaßnahme absolviert hatte, stellte die Fahrschule B nicht dem Kläger, sondern der Beklagten - aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind - die Schulungskosten in Höhe von 2.326,45 EUR in Rechnung.
Die Arbeitsvergütung des Klägers für den Monat Februar 2012 belief sich, ausweislich der diesbezüglich von der Beklagten erteilten Lohnabrechnung, auf 2.112,94 EUR brutto bzw. 1.400,00 EUR netto. Von diesem Nettolohn zahlte die Beklagte an den Kläger lediglich 400,00 EUR. Weitere 1.000,00 EUR zahlte die Beklagte an den Inhaber der Fahrschule B.
Mit seiner am 19.03.2013 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung restlicher Arbeitsvergütung für Februar 2012 in Anspruch genommen und u.a. geltend gemacht, die Beklagte habe ihm bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zugesichert, die Kosten für die Schulung bei der Fahrschule B zu übernehmen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.122,94 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2012 abzüglich am 17.12.2013 gezahlter 400,00 EUR netto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat u. a. vorgetragen, zu keinem Zeitpunkt habe sie gegenüber dem Kläger oder gegenüber der Fahrschule B eine Übernahme der Schulungskosten zugesagt. Die Schulungskosten seien ihr in Rechnung gestellt worden, weil der Kläger diesbezüglich ihre Adresse als Rechnungsanschrift angegeben habe. Einige Tage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei sie vom Kläger darum gebeten worden, den Nettolohn für Februar an die Fahrschule B. zum - teilweisen - Ausgleich der betreffenden Rechnung zu verwenden.
Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.02.2014 (Bl. 70 bis 72 d. A.).
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Josef P.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.01.2014 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.02.2014 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 8 dieses Urteils (= Bl. 73 bis 76 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 14.03.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.04.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 14.05.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 16.06.2014 begründet.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das erstinstanzliche Urteil beruhe nahezu ausschließlich auf der Aussage des von der Beklagten benannten Zeugen P. Eine Vernehmung der von ihm - dem Kläger - benannten Zeugen sei hingegen unterblieben, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle. Das Arbeitsgericht sei gehalten gewesen, über seine Behauptung, wonach die Beklagte ihm die Übernahme der Ausbildungskosten zugesagt habe, die hierfür benannten Zeugen zu vernehmen. Die Aussage des Zeugen P. lasse sich im Übrigen mit den dann später vorgenommenen Zahlungen der Beklagten an die Fahrschule B nicht in Einklang bringen. Abgesehen von den nicht nachvollziehbaren Zahlungsdifferenzen und einer unstreitigen Forderung der Fahrschule in Höhe von 2.326,50 EUR stellten die von der Beklagten vorgenommenen Zahlungen ein in keiner Weise nachvollziehbares und mit der Zeugenaussage in Einklang zu bringendes Verhalten dar.
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 14.06.2014 (Bl. 100 bis 103 d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 15.10.2014 (Bl. 117 f. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat (zunächst) in seiner Berufungsschrift den Antrag gestellt, die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an ihn 2.112,94 EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen.
In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger seine Berufung teilweise zurückgenommen und beantragt (zuletzt),
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.122,94 EUR brutto abzüglich 400,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 30.07.2014 (Bl. 111 f. d. A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.
II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung restlicher Arbeitsvergütung für den Monat Februar 2012.
Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Es besteht lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:
1. Der Arbeitsentgeltanspruch des Klägers für den Monat Februar 2012 ist infolge Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).
Zwar hat die Beklagte an den Kläger lediglich einen Teilbetrag von 400,00 EUR ausgezahlt. Die restliche Netto-Lohnforderung in Höhe von 1.000,00 EUR hat sie jedoch durch Zahlung des betreffenden Betrages an die Fahrschule B erfüllt. Das Arbeitsgericht ist zu Recht aufgrund sorgfältiger Würdigung der Aussage des Zeugen P. zu dem Ergebnis gelangt, dass die Parteien kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Vorschlag des Klägers die Vereinbarung getroffen haben, die Beklagte solle die noch offene Vergütung dazu verwenden, die Forderung der Fahrschule zu begleichen. Der Würdigung der detaillierten, widerspruchsfreien und auch ansonsten in jeder Hinsicht glaubhaften Aussage des Zeugen P. durch das Arbeitsgericht ist nichts hinzuzufügen. Insbesondere stehen auch die vom Kläger im Berufungsverfahren geltend gemachten Umstände der Glaubhaftigkeit des Zeugen und damit der Richtigkeit seiner Aussage in keiner Weise entgegen.
Das Arbeitsgericht war auch - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gehalten, über seine Behauptung, die Beklagte habe ihm die Übernahme der Ausbildungskosten zugesagt, durch Vernehmung der hierzu klägerseits benannten Zeugen Beweis zu erheben. Die vom Kläger behaupteten Erklärungen der Beklagten wurden, worauf das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanz-lichen Urteils zutreffend abgestellt hat, lange Zeit vor der kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffenen und durch die Beweisaufnahme bestätigten Vereinbarung abgegeben. Rechtlich ist insoweit die zeitlich letzte Abrede der Parteien maßgebend.
2. Die Abführung der in der Lohnabrechnung für Februar 2012 ausgewiesenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge durch die Beklagte hat der Kläger während des gesamten Verfahrens nicht in Abrede gestellt, so dass auch insoweit von der Erfüllung des Arbeitsentgeltanspruchs des Klägers auszugehen ist.
III. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.