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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.03.2015 – 5 Sa 479/14

ECLI:DE:LAGRLP:2015:0312.5SA479.14.0A

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. Juni 2014, Az. 8 Ca 345/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin.

2

Die Klägerin war Arbeitgeberin der beiden Beklagten. Der Beklagte zu 1) war bis zum 31.10.2013 als Maschinenführer zu einem Bruttomonatsentgelt von durchschnittlich € 2.650,- beschäftigt, der Beklagte zu 2) bis zum 30.09.2013 als Maschinenführer und Lkw-Fahrer zu einem Bruttomonatsentgelt von durchschnittlich € 2.800,-. Die Klägerin zahlte jedem Beklagten eine Prämie iHv. € 600,- brutto. Ob der Betrieb der Klägerin (Erdbau, Recycling, Abbruch) dem Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Bau) unterfällt, ist streitig.

3

Die Klägerin war damit beauftragt, Rückbauarbeiten des alten Rheinhauptdeiches bei W./J. durchzuführen. Für diese Arbeiten setzte sie die beiden Beklagten ein, die täglich acht Stunden (von 8:00 bis 16:30 Uhr mit ½ Stunde Pause) eigenverantwortlich arbeiten sollten. Auf der Baustelle arbeiteten auch Fahrer der Fa. X., die einen von der Klägerin gemieteten Traktor bedienten. Die Fa. X. stellte der Klägerin pro Stunde € 48,- in Rechnung.

4

Die Klägerin behauptet, die Fertigstellung des Bauvorhabens habe sich um sechs Tage verzögert, weil beide Beklagten die vereinbarte Arbeitszeit nicht eingehalten, sondern in der Zeit vom 24.06. bis 16.08.2013, statt um 16:30 Uhr bereits um 16:00 Uhr die Baustelle verlassen hätten. Jeder Beklagte habe somit 46 Stunden zu wenig gearbeitet, dies entspreche bei einem achtstündigen Arbeitstag genau sechs Tagen. Ihren Schaden berechnet sie wie folgt:

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nutzlose Aufwendungen für:

Miete Raupe/Lader

€ 135,00 pro Tag x 6 Tage

€ 810,00

Miete Kehrschaufel

€ 40,00 pro Tag x 6 Tage

€ 240,00

Versicherung Raupe

€ 10,00 pro Tag x 6 Tage

€ 60,00

Miete Mannschafts-Container

€ 8,75 pro Tag x 6 Tage

€ 52,50

Miete Toi-Toi Toilette

€ 5,30 pro Tag x 6 Tage

€ 31,80

Miete Traktor mit Fahrer (KUB)

€ 48,00 pro Std. x 46 Std.

€ 2.208,00

Summe

€ 3.402,30

6

Außerdem macht sie folgende Lohnkosten als Schaden geltend:

7

Lohnkosten Beklagter zu 1)

durchschnittliches monatliches Einkommen € 2.650,-

geteilt durch 22 Arbeitstage = € 120,45 x 6 Tage

€ 722,70

zzgl. 30 % Arbeitgeberanteil

€ 216,81

Zwischensumme

€ 939,51

ausgezahlte Prämie

€ 600,00

Summe

€ 1.539,51

Lohnkosten Beklagter zu 2)

durchschnittliches monatliches Einkommen € 2.800,-

geteilt durch 22 Arbeitstage = € 127,27 x 6 Tage

€ 763,62

zzgl. 30 % Arbeitgeberanteil

€ 229,09

Zwischensumme

€ 992,09

ausgezahlte Prämie

€ 600,00

Summe

€ 1.592,71

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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.06.2014 (dort Seite 2 bis 5) Bezug genommen.

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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

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1. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 3.402,30 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.03.2014 zu zahlen,

2. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie € 1.539,51 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.03.2014 zu zahlen,

3. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie € 1.592,71 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.03.2014 zu zahlen.

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Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.06.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe kein Schadensersatz zu. Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass die beiden Beklagten ihre Arbeit „tagtäglich“ bereits um 16:00 Uhr, statt um 16:30 Uhr beendet haben. Diese Behauptung stimme nicht mit den von der Klägerin vorgelegten Daten des Lkw überein, der mit einem elektronischen Fahrtenschreiber ausgestattet sei. An einigen Tagen sei der Lkw noch nach 16:00 Uhr gefahren worden. Die Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen zu der Behauptung, dass „tagtäglich“ spätestens um 16:00 Uhr auf der Baustelle keine Arbeit mehr verrichtet worden sei, wäre auf einen zivilprozessual unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen. Dass die Zeugen (drei Fahrer der Fa. X.) von den Beklagten um 16:00 Uhr nach Hause geschickt worden sein sollen, belege nicht, dass auch die Beklagten ihre Arbeit um 16:00 Uhr beendet hätten. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 5 bis 7 des erstinstanzlichen Urteils vom 17.06.2014 Bezug genommen.

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Gegen das am 14.07.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 12.08.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 15.10.2014 verlängerten Begründungsfrist mit am 10.10.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat sie die Klage teilweise iHv. € 2.208,- (Schadensposition Miete Traktor mit Fahrer) zurückgenommen und ihren Klageantrag zu 1) von € 3.402,30 auf € 1.194,30 reduziert.

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Die Klägerin macht zur Begründung der Berufung geltend, die Beklagten hätten ihre tägliche Arbeitszeit bis 16:30 Uhr im angegebenen Zeitraum lediglich an fünf Tagen eingehalten und ansonsten die Arbeit früher, zum Teil deutlich früher, eingestellt. Aufgrund des vorgezogenen Arbeitsendes habe sich die Fertigstellung der Arbeiten um 46 Stunden und damit um sechs volle Tage verzögert. Sie habe Produktionsmittel und Arbeitsgeräte von Dritten angemietet, die sie sechs Tage länger als erforderlich habe zahlen müssen. Über die verkürzten Arbeitszeiten sei sie von der Fa. X. informiert worden, die ihr mit Schreiben vom 30.01.2014 mitgeteilt habe, dass deren Traktorfahrer die Arbeit schon um 16:00 Uhr beendet hätten. Daraufhin habe sie die Tachoscheiben des Lkw überprüft, der bei den Arbeiten eingesetzt worden sei. Der Lkw sei bei Arbeitsende abgestellt und nicht mehr bewegt worden. Das Einsatzende des Lkw sei gleichbedeutend mit dem Arbeitsende vor Ort. Das Arbeitsgericht hätte die angebotenen Zeugen (drei Fahrer der Fa. X.) vernehmen müssen. Die Beklagten hätten regelmäßig gemeinsam mit den Zeugen vorzeitig die Arbeit beendet und die Baustelle verlassen. Diesbezüglich habe sie die Erklärung der Fa. X. vom 30.01.2014 vorgelegt. Parallel dazu habe sie die tatsächlichen Beendigungszeitpunkte aufgelistet. Die Baustelle sei regelmäßig mit dem Abstellen des Lkw verlassen worden. Insoweit könnten die Zeugen auch bestätigen, dass das Ende der Fahrtenschreiber-Aufzeichnungen jeweils identisch mit dem Ende der Arbeitszeit und dem Verlassen der Baustelle sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 10.10.2014 und vom 05.12.2014 nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.06.2014, Az. 8 Ca 345/14, abzuändern und

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1. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie die € 1.194,30 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.03.2014 zu zahlen,

2. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie € 1.539,51 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.03.2014 zu zahlen,

3. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie € 1.592,71 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.03.2014 zu zahlen.

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Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie verteidigen das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 13.11.2014 und des Schriftsatzes vom 06.03.2015, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.

Entscheidungsgründe

I.

22

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und inhaltlich ausreichend begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

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In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keine Schadensersatzansprüche gegen die beiden Beklagten. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

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Die Klägerin hat auch zweitinstanzlich die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 BGB nicht schlüssig dargelegt. Nach dem Zivilprozessrecht einschließlich des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens trägt derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Die Darlegungslast entspricht dabei grundsätzlich der Beweislast, dh. derjenige, dem die Beweislast obliegt, muss zunächst die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen. Zu diesen gehört bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die Entstehung eines Schadens und eines Ursachenzusammenhangs (Kausalität) zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem Schaden. Die Klägerin hat schon ihrer Darlegungslast nicht genügt, so dass es der von ihr verlangten Beweisaufnahme nicht bedurfte.

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1) Die Klägerin hat eine Pflichtverletzung der beiden Beklagten nicht schlüssig dargelegt.

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a) Die Klägerin behauptet, die beiden Beklagten hätten in der Zeit vom 24.06. bis 16.08.2013 pro Person 46 Stunden zu wenig gearbeitet, weil sie ihre Arbeit bereits um 16:00 Uhr, statt um 16:30 Uhr eingestellt hätten. Das ist schon rechnerisch falsch, weil sich in acht Wochen (26.-33. KW) in der Fünf-Tage-Woche eine Summe von 20 Stunden (5 x 0,5 x 8 = 20) pro Arbeitnehmer ergibt.

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Falsch ist auch der weitere Rechenschritt der Klägerin, die ausführen lässt, die Summe von 46 Stunden entspreche bei einem achtstündigen Arbeitstag "ganzen" sechs Arbeitstagen. Dem ist nicht so (46 : 8 = 5,75).

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Selbst wenn man der Hypothese der Klägerin folgen wollte, dass die Baustelle früher fertiggestellt worden wäre, wenn die beiden Beklagten in acht Wochen (24.06.-16.08.2013) täglich bis 16:30 Uhr, statt 16:00 Uhr gearbeitet hätten, ergeben sich mathematisch nur 2,5 Arbeitstage (20 : 8 = 2,5).

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Die aufgezeigten Rechenfehler führen zur Fehlerhaftigkeit der gesamten Schadensberechnung der Klägerin, die jede Schadensposition auf der Grundlage von 6 Tagen, statt 2,5 Tagen, ermittelt.

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Da die Klägerin zweitinstanzlich nicht mehr behauptet, die Beklagten hätten ihre Arbeit "immer" bzw. "tagtäglich" um "Punkt" 16:00 Uhr eingestellt, sondern fünf Arbeitstage anführt, an denen sie ihre Arbeit später (konkret um 16:20, 16:30, 16:10, 16:20 und 16:20 Uhr) beendet haben sollen, reduzieren sich die behaupteten Fehlstunden rechnerisch auf 18,33 pro Person.

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b) Die Klägerin ist auch zweitinstanzlich ihrer Darlegungslast zu den behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten nicht nachgekommen.

32

Die Klägerin behauptet, dass die beiden Beklagten in der Zeit vom 24.06. bis 16.08.2013 ihre bezahlte tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht eingehalten hätten, weil sie die Baustelle - mit Ausnahme von fünf Tagen - bereits um 16:00 Uhr, statt um 16:30 Uhr verlassen hätten. Sie behauptet weiter, das tägliche Arbeitsende beider Beklagten sei mit dem vom Kontrollgerät des eingesetzten Lkw aufgezeichneten Fahrtende identisch. Diesen Behauptungen sind die Beklagten bereits erstinstanzlich substantiiert entgegengetreten. Sie haben konkret vorgetragen, dass auf der Baustelle täglich eine Vielzahl von Arbeiten zu verrichten waren, die keinen Lkw-Einsatz erforderten, so dass sich der Rückschluss verbiete, sie hätten bei Stillstand des Lkw keine Arbeitsleistung erbracht. Die Beklagten haben dargelegt, dass sie zur Wahrung der Verkehrssicherungspflichten arbeitstäglich vor Feierabend den Radweg reinigen mussten, der am alten Rheindeich vorbeiführte. Sie seien darüber hinaus verpflichtet gewesen, die Baustelle (zuletzt mit einer Länge von 900 Metern) mit Absperrband zu sichern. Außerdem sei es vor Feierabend erforderlich gewesen, die Arbeitsgeräte einzusammeln und im Baucontainer oder im Pkw zu verstauen.

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Im Hinblick auf die Erwiderung der Beklagten hätte der Vortrag der Klägerin, der auf bloßen Spekulationen beruht, der Ergänzung bedurft. Es hätte an der Klägerin gelegen, für jeden Arbeitstag konkret vorzutragen, wie sich der Arbeitsablauf der Beklagten aus ihrer Sicht gestaltete. Es genügte nicht lediglich pauschal zu behaupten, die drei als Zeugen benannten Traktorfahrer der Fa. X. könnten bestätigen, dass die Baustelle "tagtäglich" bereits um 16:00 Uhr verlassen worden sei. Zu einem erheblichen Beweisangebot hätte gehört, vorzutragen, an welchen Tagen und um welche Uhrzeiten welcher als Zeuge benannte Traktorfahrer auf der Baustelle gearbeitet und welche Geschehnisse er konkret beobachtet hat. Ein Beweisantritt kann nicht den Vortrag von Tatsachen ersetzen oder ergänzen, denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Tatsachen zu erforschen, sondern die von der Partei behaupteten Tatsachen durch eine Beweisaufnahme zu überprüfen. Danach hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass die unter Beweis gestellten Behauptungen der Klägerin nicht ausreichend konkretisiert sind. Daran hat sich auch zweitinstanzlich nichts geändert. Eine unsubstantiierte, nicht durch Einzeltatsachen belegte allgemeine Behauptung wird nicht durch einen Beweisantritt zu einem schlüssigen Vortrag.

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2) Im Übrigen ist der von der Klägerin behauptete Schaden - nicht nur rechnerisch - unschlüssig. Zu einem schlüssigen Vortrag hätte gehört, darzulegen, welche Leistungen die Klägerin gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber (Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als obere Wasserbehörde), der sie im Zuge der Hochwasserrückhaltung W./ J. mit dem Rückbau der alten Deichstrecke am Rhein beauftragt haben muss, abgerechnet hat und die ihr nicht bezahlt worden sind.

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3) Schließlich hat die Klägerin auch einen Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden nicht schlüssig dargelegt.

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Die Schadensberechnung richtet sich nach §§ 249 ff BGB. Der gegebenenfalls zu ersetzende Schaden ist durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen Vermögenslage zu ermitteln, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Dies erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Es geht bei dem Gesamtvermögensvergleich nicht um Einzelpositionen, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage.

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Die Klägerin hat zu den Schadenspositionen "Miete Raupe/Lader" und "Versicherung Raupe" eine Rechnung der Fa. Y. GmbH & Co. KG vom 30.08.2013 vorgelegt, der sich entnehmen lässt, dass sie für die Raupe in der Zeit vom 01.08. bis 31.08.2013 eine Miete zzgl. Versicherung iHv. € 2.875,- netto zu zahlen hatte. Die Rechnung ist mit einem Eingangsstempel versehen worden, ob und wann sie von der Klägerin bezahlt wurde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin hat im Übrigen nicht dargelegt, für welche Gesamtmietzeit sie die Raupe gemietet hat und ob es ihr aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Vermieter überhaupt möglich gewesen wäre, die Raupe (nach ihrer falschen Berechnung) sechs Tage früher gegen anteilige Mietpreiserstattung zurückzugeben.

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Die Klägerin hat zu der Schadenposition "Miete T.-T. Toilette" eine Rechnung der Fa. T.-T. & D. Sanitärsysteme GmbH vom 10.07.2013 vorgelegt, der sich entnehmen lässt, dass die Standard-Toilettenkabine am 14.06.2013 geliefert und mit Service von Woche 25 bis 28 (4 Wochen) zu einem Wochenpreis von 106,- netto gemietet worden ist. Unabhängig davon, dass die Klägerin keine Rechnungs- und Zahlungsbelege vorgelegt hat, die den maßgeblichen Zeitraum vom 24.06. bis 16.08.2014 vollständig abdecken, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, für welchen Zeitraum die Klägerin die Toilettenkabine insgesamt gemietet hat und ob es ihr aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Vermieter überhaupt möglich gewesen wäre, die Kabine (nach ihrer falschen Berechnung) sechs Tage früher gegen anteilige Mietpreiserstattung zurückzugeben.

39

Zur Schadensposition "Miete Mannschafts-Container" hat die Klägerin zwei Rechnungen der Fa. G. Container GmbH für die Zeit vom 01.07. bis 31.07.2013 und vom 01.08. bis 31.08.2013 vorgelegt. Den Rechnungen lässt sich entnehmen, dass der Container am 14.06.2013 angeliefert worden ist und die Miete pro Monat € 175,- netto betrug. Da die Klägerin verpflichtet war, eine Monatsmiete bis zum 31.08.2013 zu zahlen, ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Miete reduziert hätte, wenn die Rückbauarbeiten am alten Rheindeich (nach ihrer falschen Berechnung) sechs Tage früher abgeschlossen worden wären.

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Zu den als Schaden geltend gemachten Lohnkosten für sechs Arbeitstage pro Person (obwohl sich nur 18,33 "Fehlstunden" errechnen) haben die beiden Beklagten, die im Gegensatz zur Klägerin ihre Pflicht zum persönlichen Erscheinen erfüllt haben, in der mündlichen Berufungsverhandlung auf Befragen erläutert, es sei ein Bautagebuch geführt worden, dass die Bediensteten des öffentlichen Auftraggebers bei ihren regelmäßigen Baustellenbesuchen kontrolliert hätten. Es fehlt jedweder Vortrag der Klägerin dazu, welche in Rechnung gestellten Arbeitsstunden ihr vom öffentlichen Auftraggeber, der Bauaufträge nach der VOB auszuschreiben hat, nach Prüfung der Schlussrechnung nicht vergütet worden sind.

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Da die Klägerin zweitinstanzlich die Klage iHv. € 2.208,- (46 Std. x € 48,-) zurückgenommen hat, sind Ausführungen zur Schadensposition "Miete Traktor mit Fahrer" nicht veranlasst. Unabhängig davon ist auffallend, dass eine Rechnung der Fa. X GmbH & Co. KG über den gesamten Zeitraum vom 24.06. bis 16.08.2014 fehlt. Die vorgelegte Rechnung vom 19.08.2013 bezieht sich lediglich auf fünf Tage vom 12. bis 16.08.2014. Welche Rechnungsbeträge die Klägerin an diese Firma tatsächlich gezahlt hat, hat sie nicht vorgetragen.

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3) Weil der Klägerin keine Schadensersatzansprüche gegen die beiden Beklagten zustehen, kommt es auch zweitinstanzlich nicht darauf an, ob ihr Betrieb (ERA-Erdbau, Recycling, Abriss) dem Geltungsbereich des BRTV-Bau unterfällt, so dass etwaige Ansprüche aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist (§ 15 BRTV-Bau) verfallen wären.

III.

43

Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

44

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.