Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 26.03.2015 – 3 Sa 588/14

ECLI:DE:LAGRLP:2015:0326.3SA588.14.0A

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.09.2014 - 2 Ca 591/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über Zahlungsansprüche.

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Die Klägerin war vom 02.01. bis zum 31.03.2014 auf Verkaufsfahrerin zu einem monatlichen Nettoentgelt von 1.700,00 EUR beschäftigt. Mit der am 21.05.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht die Klägerin die Vergütung für den Monat März 2014 geltend.

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Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten, oder aber mit der XY. in H. (Luxemburg) bestand.

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Mit Schreiben vom 07.04.2014 hat die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 2.900,00 EUR aufgefordert, woraufhin 1.200,00 EUR für den Monat Februar 2014 gezahlt wurden. Unter dem 11.07.2014 hat die Klägerin die XY. zur Zahlung der restlichen Vergütung aufgefordert.

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Die Klägerin hat vorgetragen,

von einer Anstellung in Luxemburg sei nie die Rede gewesen. Sie habe sich beim Beklagten in D. vorgestellt. Unstreitig habe sie während ihrer Beschäftigung morgens in D. das Verkaufsfahrzeug, dessen Kraftfahrzeugkennzeichen mit "BIT" begonnen habe, beladen und abends dort wieder abgestellt, wobei sie ihre Touren stets in Deutschland gefahren sei. Eine Anmeldung in Luxemburg wäre daher unzulässig gewesen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.700,00 EUR netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2014 zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat vorgetragen,

das angerufene Gericht sei nicht zur Entscheidung befugt. Denn Arbeitgeberin der Klägerin sei die XY. gewesen. Die Klägerin habe sich auf eine Stelle in Luxemburg beworben und das Bewerbungsgespräch habe in H. stattgefunden. Die XY. habe die Klägerin in Luxemburg an- und später abgemeldet und Abrechnungen erstellt. Den ihr vorgelegten Arbeitsvertrag mit der XY. habe die Klägerin nicht unterschrieben - unstreitig - zurückgereicht. Die Klägerin sei ausschließlich vom Konto der XY. entlohnt worden. Soweit die Klägerin Abrechnungen und Arbeitspapiere nicht erhalten habe, sei dies wohl darauf zurückzuführen, dass sie bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses umgezogen sei und ihre neue Anschrift nicht mitgeteilt habe. Die Klägerin sei für den Anfang auf eine Tour auf der deutschen Seite eingesetzt worden und das Arbeitsverhältnis habe nicht lange genug gedauert, um sie in weitere Tätigkeitsbereiche einzuarbeiten.

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Das Arbeitsgericht Trier hat den Beklagten daraufhin durch Urteil vom 25.09.2014 - 2 Ca 591/14 - verurteilt, an die Klägerin 1.700,00 EUR netto nebst Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 47 bis 52 d. A. Bezug genommen.

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Gegen das ihm am 16.10.2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch am 31.10.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 20.01.2015 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 16.12.2014 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 16.01.2015 einschließlich verlängert worden war.

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Hinsichtlich der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages, der zugleich beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen ist, wird auf Bl. 72, 73 d. A. Bezug genommen.

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Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, das Gehalt von 1.700,00 EUR habe ganz erheblich über dem deutschen Niveau gelegen. Dies sei in der unmittelbaren Grenzregion allgemein bekannt. Die Klägerin habe nicht übersehen können, dass sie von einer Luxemburger Gesellschaft entlohnt werde, sie habe ebenso wenig übersehen, dass ihre deutsche Steuerkarte, auf die sie selbst hingewiesen habe, offensichtlich nicht gefragt gewesen sei.

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Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 16.01.2015 (Bl. 74 bis 76 d. A.), jedenfalls das in seinem Schriftsatz vom 22.01.2015 (Bl. 83, 84 d. A.) nebst Anlage (Bl. 86 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 20.03.2015 (Bl. 98, 99 d. A.) Bezug genommen.

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Die Beklagte beantragt,

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1. dem Beklagten gegen das Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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2. Das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 24.09.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, das Bewerbungsgespräch habe nicht in H. in Luxemburg stattgefunden. Ihr sei lediglich mitgeteilt worden, der Beklagte suche eine Verkaufsfahrerin in D. Dement-sprechend habe sich die Klägerin dann auch mit dem Beklagten in D. in Verbindung gesetzt, wo das Bewerbungsgespräch auch dann stattgefunden habe. Auch die Probearbeit habe in D. stattgefunden. Die Klägerin habe keine Kenntnis gehabt, dass ihre Entlohnung über eine Luxemburger Bank erfolgen solle. Dies allein sei auch kein Hinweis auf ein Arbeitsverhältnis in Luxemburg. Die Zahlung des ersten Gehalts sei auch erst am 25.03.2014 erfolgt, wobei die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass es sich bei dem Zusatz S. um eine Rechtsnorm einer Luxemburgischen GmbH handele. Die Klägerin habe sich zu keinem Zeitpunkt auf einen Arbeitsplatz als Verkäuferin in den Verkaufsräumen in H. beworben, sondern als Verkaufsfahrerin in Deutschland. Was die Steuerkarte anbelange, sei die Klägerin absolut unbedarft. Es habe sich um die erste Vollbeschäftigung der Klägerin gehandelt, so dass sie sich mit Fragen von Steuerkarte usw. überhaupt nicht ausgekannt habe.

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Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 20.02.2015 (Bl. 92 bis 94 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 95, 96 d. A.) Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 26.03.2015.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

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Zwar treffen diese Grundsätze vorliegend an sich deshalb nicht zu, weil der Beklagte die - verlängerte - Berufungsbegründungsfrist versäumt hat. Allerdings ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insoweit zu gewähren, weil die Fristversäumnis aus den von ihm im Einzelnen dargestellten Gründen unverschuldet war.

II.

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Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in seiner Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin 1.700,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen, so dass die Klage begründet und die Berufung des Beklagten voll umfänglich zurückzuweisen ist.

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Hinsichtlich der zutreffend vom Arbeitsgericht angenommenen Zuständigkeit, die beide Parteien im Berufungsverfahren nicht weiterhin in Abrede stellen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 49 d. A.) Bezug genommen.

29

Mit dem Arbeitsgericht ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte passiv legitimiert ist. Denn nach dem tatsächlichen Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen, dass zwischen ihm und der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bestand. Insoweit wird hinsichtlich der zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Hinblick auf die Frage, zwischen welchen Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande kommt, zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4 bis 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 49 bis 51 d. A.) Bezug genommen.

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Das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des insoweit maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält zum einen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr zum anderen lediglich - wenn auch aus seiner Sicht verständlich - deutlich, dass der Beklagte die tatsächliche und rechtliche Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht teilt. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.

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Nach alledem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

33

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.