Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.06.2015 – 4 SaGa 3/15
ECLI:DE:LAGRLP:2015:0624.4SAGA3.15.0A
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.03.2015, Az.: 12 Ga 12/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin begehrt von der Vergütungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung ihre Beschäftigung auf der Grundlage einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden.
Der zwischen den Parteien unter dem 24.09.2002 geschlossene Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:
"3. Arbeitszeit
Die jeweils gültige regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen sowie durch die entsprechenden betrieblichen Regelungen bzw. Betriebsvereinbarungen festgelegt.
...
7. Sonstige Vereinbarungen
Sie werden in Teilzeit eingesetzt. Ihre normale Arbeitszeit beträgt 2 Schichten je Woche. Die Arbeitszeit richtet sich nach den betriebsüblichen Schichten. Hiernach können Sie in Früh-, Spät-, Nachtschicht oder in den Wochenendschichten eingesetzt werden. Bei Bedarf kann die Arbeitszeit bis zur Vollzeit flexibilisiert werden.“
…."
Die Verfügungsklägerin war seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bis auf wenige Ausnahmen von der Verfügungsbeklagten in Vollzeit beschäftigt worden. Bei der Verfügungsbeklagten entsprechen seit dem 01.01.2015 zwei Schichten pro Woche einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 15,2 Stunden, fünf Schichten pro Woche einer Vollzeitbeschäftigung von 38 Wochenstunden.
Seit dem 10.11.2014 ist die Verfügungsklägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Seit Mitte Januar 2015 wird sie von der Verfügungsbeklagten nicht mehr in Vollzeit, sondern lediglich noch für zwei Schichten pro Woche in der Produktion eingeplant.
Bereits im Sommer 2014 hat die Verfügungsklägerin vor dem Arbeitsgericht Koblenz eine Klage auf Beschäftigung in Vollzeit erhoben. Das Arbeitsgericht hat Kammertermin auf den 25.08.2015 anberaumt.
Die Verfügungsklägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, sie habe einen Anspruch auf Beschäftigung in Vollzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von derzeit 38 Stunden, den sie im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend machen könne. Sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund seien gegeben. Der Verfügungsanspruch ergebe sich daraus, dass die Regelung in Ziffer 7 des Arbeitsvertrages offensichtlich unwirksam sei, da die einseitige variable Festlegung der abrufbaren Arbeitszeit von zwei Schichten pro Woche bis hin zur Vollzeit die von der Rechtsprechung festgelegte zulässige Grenze von 25 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit überschreite. Die Unwirksamkeit dieser Regelung führe im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Vertragsdurchführung in der Vergangenheit zum Vorliegen einer Vollzeitbeschäftigung. Der erforderliche Verfügungsgrund ergebe sich daraus, dass der Verfügungsanspruch offensichtlich bestehe und ihr ein Abwarten auf eine Entscheidung der Hauptsache nicht zugemutet werden könne. Darüber hinaus sei sie aus finanziellen Gründen auf eine Vollzeitbeschäftigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache angewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat beantragt,
der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Verfügungsklägerin bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Rechtsstreites 12 Ca 2472/14 vor dem Arbeitsgericht Koblenz auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 24.09.2002 als Mitarbeiterin in der Abteilung Produktion in Vollzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von derzeit 38 Stunden zu beschäftigen.
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, weder bestehe ein Verfügungsanspruch noch sei ein Verfügungsgrund gegeben. Ziffer 7 des Arbeitsvertrages sei nicht unwirksam, sondern konkretisiere lediglich die allgemeinen Bestimmungen in Ziffer 3 des Arbeitsvertrages. Selbst im Falle der Unwirksamkeit der Regelung führe dies nicht zum Vorliegen eines Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses. Im Hinblick auf den derzeitigen Krankengeldbezug der Klägerin stehe auch fest, dass diese derzeit nicht aus finanziellen Gründen auf eine Vollzeitbeschäftigung angewiesen sei.
Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.03.2015 (Bl. 3 bis 5 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Urteil vom 10.03.2015 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 9 dieses Urteils (= Bl. 147 bis 150 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihr am 13.03.2015 zugestellte Urteil hat die Verfügungsklägerin am 10.04.2015 Berufung eingelegt und diese am 30.04.2015 begründet.
Die Verfügungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei der für den Erlass einer Einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund gegeben, da der Verfügungsanspruch zweifelsfrei bestehe und daher auch im Hauptsacheverfahren anerkannt werden müsse. Im Hinblick auf den vorliegend offensichtlich bestehenden Verfügungsanspruch bedürfe es keiner (weitergehenden) Beeinträchtigung ideeller Belange. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung auch verkannt, dass die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei nicht vertragsgemäßer Beschäftigung an jedem Tag erfolge, an dem der Arbeitnehmer nicht vertragsgemäß beschäftigt werde und dass dadurch die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit jedem einzelnen Tag verstärkt werde. Im Übrigen entspreche die Reduzierung der Arbeitszeit auf zwei Schichten pro Woche keineswegs billigem Ermessen i. S. v. § 106 GewO.
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Verfügungsklägerin wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 30.04.2015 (Bl. 180 bis 184 d. A.) Bezug genommen.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Verfügungsklägerin bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren als Mitarbeiterin in der Abteilung Produktion in Vollzeit in einer wöchentlichen Arbeitszeit von derzeit 38 Stunden zu beschäftigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 05.06.2015 (Bl. 205 f. d. A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vielmehr zu Recht abgewiesen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Dabei kann offen bleiben, ob der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch gegeben ist, denn es fehlt vorliegend jedenfalls an dem notwendigen Verfügungsgrund.
Nach § 935 ZPO liegt ein Verfügungsgrund vor, wenn zu besorgen ist, dass durch eine bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Erforderlich ist daher, dass für den Erlass der begehrten Entscheidung eine Eilbedürftigkeit (sogen "Dringlichkeit") besteht. Diese fehlt, wenn für den Antragsteller im Falle seiner Verweisung auf das Hauptsacheverfahren keine Nachteile ersichtlich sind.
An einer Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit fehlt es vorliegend bereits deshalb, weil die Verfügungsklägerin unstreitig seit dem 10.11.2014 durchgehend und noch bis auf Weiteres arbeitsunfähig erkrankt ist und seit dem 22.12.2014 Krankengeld bezieht. Sie kann daher derzeit von der Verfügungsbeklagten weder in Vollzeit noch in Teilzeit beschäftigt werden. Aus dem Umstand, dass sie seitens der Verfügungsbeklagten seit Mitte Januar 2015 nur noch für zwei Schichten pro Woche eingeplant worden ist, erwachsen ihr somit keinerlei Nachteile. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihr solche Nachteile in der Zeit bis zu dem vom Arbeitsgericht auf den 25.08.2015 anberaumten Kammertermin entstehen können. Dass ihre Gesundung und die damit einhergehende Arbeitsfähigkeit unmittelbar bevorstehen, hat die für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes darlegungs- und beweisbelastete Verfügungsklägerin nicht vorgetragen.
III.
Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kosten-folge zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 72 Abs. 4 ArbGG).