Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04.02.2016 – 3 Ta 11/16
ECLI:DE:LAGRLP:2016:0204.3TA11.16.0A
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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.11.2013 - 7 Ca 1111/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 816,24 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Gründe
Zwar hat die Beschwerdeführerin gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss vom 26.11.2013 mit Schreiben vom 17.08.2015 Beschwerde eingelegt. Die damit an sich verspätete Beschwerde ist aber immerhin als Gegendarstellung anzusehen, weil grundsätzlich Beschlüsse über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe nicht in materieller Rechtskraft erwachsen. Diese kann aber nur Erfolg haben, wenn Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, rechtliches Gehör versagt wurde oder die Entscheidung greifbar gesetzeswidrig ist. Darauf hat die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts in ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 20.11.2015 zutreffend hingewiesen.
Derartige Gründe sind vorliegend nicht gegeben. Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen; zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vom 20.11.2015 (Bl. 72, 73 des Prozesskostenhilfebeiheftes) Bezug genommen.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.