Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 11.04.2016 – 3 Sa 532/15
ECLI:DE:LAGRLP:2016:0411.3SA532.15.0A
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.10.2015, Az.: 2 Ca 885/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Rechtswirksamkeit eines dem Kläger von der Beklagten übermittelnden Schreibens betreffend Aufgabenzuweisung.
Der 1963 geborene Kläger ist seit August 1982 als Verwaltungsangestellter bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Der Kläger hat zuletzt ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.676,41 Euro verdient, nach Maßgabe der Gehaltsgruppe C 4 / E. Nach der Stellenbeschreibung vom 25.01.1996 setzt sich das Aufgabenfeld des Klägers in einer Größenordnung von 55 % aus Verwaltungstätigkeiten und in einer Größenordnung von 45 % aus Kurierfahrdiensten zusammen.
Mit dem streitgegenständlichen Schreiben vom 07.07.2015 hat die US-Dienststelle dem Kläger folgendes mit:
"Sehr geehrter Herr A.,
wie Ihnen mitgeteilt wurde, sind die Kurierfahrten zurückgegangen. Daher werden Sie ab dem 08. Juli 2015 zusätzlich administrative Tätigkeiten laut Ihrer Arbeitsplatzbeschreibung verrichten.
Die Beschäftigungsdienststelle behält sich vor, Sie je nach Bedarf gemäß Ihres Arbeitsvertrags einzusetzen."
Der Kläger hat vorgetragen, seit dem 08.07.2015 müsse er über seine gesamte Arbeitszeit hinweg an einem festen Büroarbeitsplatz sitzen und den dortigen PC bedienen. Zu seinen Aufgaben gehöre es u. a., Dokumente zu scannen. Diese Tätigkeit sei für ihn in zweierlei Hinsicht kaum zu bewältigen: Zum einen besitze er nicht die Erfahrung, um mit einem PC zu arbeiten. Zum anderen bedeute die Beschäftigung am Schreibtisch eine erhebliche Gesundheitsgefährdung, da er stundenlang zum Sitzen gezwungen sei. Seit 1996 habe er keinerlei Verwaltungstätigkeiten verrichtet. Wie seit Beginn seiner Beschäftigung im Mai 1986 sei er weiterhin zu 99 % seiner Arbeitszeit als Kurierfahrer tätig gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die gegenüber dem Kläger erklärte Anweisung der Dienststelle vom 07.07.2015, ab 08.07.2015 neben den Kurierfahrten zusätzlich administrative Tätigkeiten zu verrichten, unwirksam ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Sachvortrag des Klägers, seit 08.07.2015 über seine gesamte Arbeitszeit hinweg an einem festen Büroarbeitsplatz sitzen und den dortigen PC bedienen zu müssen, treffe nicht zu. Die Art und der Umfang der vom Kläger im Rahmen der vermehrten Verwaltungstätigkeiten im Einzelnen noch wahrzunehmenden Aufgaben sei von den US-Stationierungsstreitkräften noch gar nicht endgültig entschieden und die entsprechenden Aufgaben dem Kläger folglich auch noch nicht zugewiesen worden. Seit dem 08.07.2015 habe der Kläger noch keinen ganzen Tag lang seine Arbeitsleistung erbracht.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 15.10.2015 - 2 Ca 885/15 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 67 - 70 d. A. Bezug genommen.
Gegen das ihm am 10.11.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 09.12.2015 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 17.12.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor aufgrund einer arbeitsmedizinischen Begutachtung vom 09.12.2011 habe sich ergeben, dass kein ständiges Gehen und Sitzen möglich sei. Gelegentliches Heben und Tragen von Gewichten bis zu 10 kg sei hingegen möglich. Der Kläger solle nur noch mit leichten bis mittelschweren Tätigkeiten betraut werden. Aufgrund dieses Gutachtens sei in einem Personalgespräch am 11.01.2013 unter Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung vereinbart und geregelt worden, dass der Kläger neben den Kurierfahrten nur noch leichte Supply-Tätigkeiten verrichten solle. Die ursprüngliche Stellenbeschreibung sei dahingehend geändert worden, dass der Kläger nicht mehr in der "A.", sondern in der "O." eingesetzt werde. Am 25.12.2014 habe der Kläger -unstreitig- einen Schlaganfall erlitten. Nach Wiedererlangen seiner Arbeitsfähigkeit habe er am 07.07.2015 ein Schreiben der Dienststelle erhalten, in dem er angewiesen worden sei, wegen des Rückgangs der Kurierfahrten ab 08.07.2015 zusätzlich administrative Tätigkeiten zu verrichten.
Die Anweisung der Dienststelle sei unwirksam, soweit der Kläger außerhalb der Abteilung "O." Verwaltungstätigkeiten verrichten und an einem Schreibtisch sitzend am PC arbeiten solle. Seit 1996 habe der Kläger keinerlei Verwaltungstätigkeiten für diese S. verrichtet. Ein PC habe ihm nie zur Verfügung gestanden. Als "Supply Clerk" habe er zwar ebenfalls minimale Verwaltungstätigkeiten zu verrichten gehabt; die Aufgaben hätten sich aber im Wesentlichen wie Schutzanzüge, Kopierpapier u.ä. die Lagerung von Ausrüstungsgegenständen beschränkt. Die Änderung der Abteilung impliziere, dass der Kläger die von ihm geforderten Aufgaben nicht zu erfüllen brauche. Die Anweisungen der Dienststelle, nach fast 20 Jahren nunmehr auch administrative Tätigkeiten am PC für die "Administration Section" auszuüben, sei vom Direktionsrecht der Dienststelle nicht mehr gedeckt. Zumindest aber entspreche sie nicht billigem Ermessen. Schließlich stehe dem Kläger ein Anspruch auf leidensgerechte - anderweitige - Beschäftigung zu.
Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 15.12.2015 (Bl. 88 - 94 nebst Anlagen, Bl. 95 - 100 d. A.) sowie seinen Schriftsatz vom 21.03.2016 (Bl. 138 - 143 d. a.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.10.2015, Az.: 2 Ca 885/15, festzustellen, dass die gegenüber dem Kläger erklärte Anweisung der Dienststelle vom 07.07.2015, ab 08.07.2015 neben den Kurierfahrten zusätzlich administrative Tätigkeiten zu verrichten, unwirksam ist, soweit diese Anweisung administrative Tätigkeiten außerhalb der "Operation Support Section" und Tätigkeiten am PC umfasst.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, zwar sei zu Beginn des Jahres 2013 die Tätigkeitsbeschreibung des Klägers angepasst worden. Die Veränderung in Bezug auf den Aufgaben- und Verantwortungsbereich habe jedoch ausschließlich einen Wechsel der zuzuarbeitenden Abteilung betroffen. Weder die Größenordnung in Bezug auf die Verteilung des Aufgabenfeldes (55 % Verwaltungsaufgaben, 45 % Kurierdienste), auf die im Einzelnen aufgezählten Bürotätigkeiten auf die Übrigen, in der Aufgabenbeschreibung vom 25.01.1996 genannten Aufgaben seien geändert worden. Es habe keineswegs eine Verständigung insoweit gegeben, dass der Kläger neben Kurierfahrten nur noch leichte Supply-Tätigkeiten verrichten müsse. Im Verlauf des Jahres 2015 habe sich die Anzahl der notwendigen Kurierfahrten bei den US-Stationierungsstreitkräften um 75 % verringert. Deshalb habe sich die Dienststelle entschlossen, den Kläger (wieder) vermehrt im Rahmen von Verwaltungstätigkeiten einzusetzen. Soweit der Kläger vortrage, dass ihm administrative Tätigkeiten außerhalb der O. zugeteilt worden sei, treffe dies nicht zu. Der dem Kläger zugewiesene Schreibtisch befinde sich zwar ein Stockwerk höher, als sein ihm früher zugewiesener Arbeitsplatz, die von ihm noch zu übertragenden Aufgaben würden sich nach abschließender Entscheidung auch auf die Abteilung O. beziehen. Dies sei bereits der schriftlichen Anweisung selbst zu entnehmen. Die Art und der Umfang der vom Kläger im Rahmen der vermehrten Verwaltungstätigkeiten im Einzelnen noch wahrzunehmenden Aufgaben seien von der Dienststelle bislang nicht abschließend entschieden und die entsprechenden Aufgaben dem Kläger demgemäß auch noch gar nicht zugewiesen worden. Die fehlende konkrete Zuweisung beruhe insbesondere darauf, dass der Kläger seit dem 08.07.2015 noch keinen ganzen Tag lang seine Arbeitsleistung erbracht habe.
Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 03.02.2016 (Bl. 129 - 136 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 11.04.2016.
Entscheidungsgründe
I.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die streitgegenständliche Feststellung, dass die ihm gegenüber erklärte Anweisung der Dienststelle vom 07.07.2015, ab 08.07.2015 neben den Kurierfahrten zusätzlich administrative Tätigkeiten zu verrichten, unwirksam sei, nicht verlangen kann. Nichts anderes gilt für die im Berufungsverfahren geltend gemachte Feststellung, wonach diese Anweisung insoweit unwirksam sei, soweit sie administrative Tätigkeiten außerhalb der O. und Tätigkeiten am PC umfasse.
Denn die vom Kläger erhobene Feststellungsklage erweist sich in beiden Rechtszügen als unzulässig, weil es am gesetzlich geforderten Feststellungsinteresse fehlt.
Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder die Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Gemäß § 256 Abs. 2 ZPO kann der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt wird.
Die gegenüber dem Leistungs- und Gestaltungsklagen dann mit subsidiäre Feststellungsklage soll den Parteien eine frühzeitige verbindliche Klärung ihres streitigen Rechtsverhältnisses ermöglichen. Diese richtet sich nur auf Feststellung des Leistungs- oder Gestaltungsrechts und wird nur zugelassen, wenn der Kläger ein besonderes rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung hat.
Das geforderte besondere Feststellungsinteresse als ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht (nur) dann, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das angestrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen, wenn der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Ob das Feststellungsinteresse vorliegt, hängt von der Formulierung und Auslegung des Antrags sowie der Interessenlage ab. Ein Feststellungsinteresse ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn dem Kläger ein im Vergleich zu einer Feststellungsklage einfacherer und kostengünstigerer Weg mit einem im wesentlichen gleichwertigen Verfahrensergebnis zur Verfolgung seines prozessualen Ziels offen steht. Eine vorsorgliche Feststellungsklage ist insoweit unzulässig. Aus der Feststellung müssen sich Folgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben, so dass die Feststellungsklage über ein erst in der Zukunft möglicherweise noch eintretendes Ereignis unzulässig ist (vgl. Prütting/Gerlein (Hrsg.) ZPO, 6. Aufl., 2014, § 256 Rdnr. 9 ff.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Ausweislich der Klageschrift sowie des Berufungsbegründungsschriftsatzes wendet sich der Kläger gegen eine Anweisung der US-Dienststelle vom 07.07.2015. Sein Klageziel besteht im erstinstanzlichen Rechtszug darin, festzustellen, dass die vermeintlich dahin enthaltene Anweisung, zusätzlich administrative Tätigkeiten zu verrichten, unwirksam ist; im Berufungsverfahren wird das Rechtsschutzziel dahin modifiziert, dass nunmehr die Feststellung beantragt wird, dass diese Anweisung insoweit unwirksam ist, als sie administrative Tätigkeiten außerhalb der "O." und Tätigkeiten am PC umfasst.
Entgegen der Auffassung des Klägers enthält das Schreiben vom 07.07.2015 aber keine Ausübung des Direktionsrechts der US-Dienststelle dahin, dass sich der Inhalt der zuvor vertragsgemäß abgeleisteten Arbeit inhaltlich verändert. Vielmehr wird eine solche lediglich angekündigt. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des an den Kläger gerichteten Schreibens. Darin wird mitgeteilt, dass die Kurierfahrten zurückgegangen sind. Sodann wird im Nachsatz angekündigt, dass der Kläger ab dem 08.07.2015 zusätzliche administrative Tätigkeit laut seiner Arbeitsplatzbeschreibung verrichten soll. Dies wird im Nachsatz sodann dahin präzisiert, dass die Beschäftigungsdienststelle sich vorbehält, ihn nach Maßgabe seines Arbeitsvertrages einzusetzen.
Damit wird aber nicht in Ausübung des Direktionsrechts konkret festgelegt, wie die Arbeitstätigkeit des Klägers sich inhaltlich zukünftig in Abweichung von der bisherigen Arbeitstätigkeit gestalten soll. Vielmehr wird lediglich angekündigt, im Hinblick auf den von der Dienststelle angenommenen Rückgang an Kurierfahrten, eine Veränderung im Sinne einer Mehrzuweisung administrativer Tätigkeiten vorzunehmen. In welchem zeitlichen Ausmaß dies erfolgen soll, lässt sich dem Ankündigungsschreiben ebenso wenig entnehmen, wie welche administrativen Tätigkeiten im Einzelnen ihm zukünftig zugewiesen werden sollen. Die Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass über die Art und den Umfang der vom Kläger im Rahmen der vermehrten Verwaltungstätigkeiten im Einzelnen noch wahrzunehmenden Aufgaben von der Dienststelle bislang gar nicht entschieden und die entsprechenden Aufgaben dem Kläger folglich auch nicht zugewiesen worden seien. Die Beklagte hat dies ohne Weiteres nachvollziehbar damit begründet, dass der Kläger seit dem 08.07.2015 keinen ganzen Tag lang seine Arbeitsleistung tatsächlich erbracht hat.
Vor diesem Hintergrund ist das Feststellungsinteresse in Anwendung der zuvor dargestellten Grundsätze zu verneinen. Die Feststellungsklage über ein erst in der Zukunft möglicherweise noch eintretendes Ereignis - ist grundsätzlich unzulässig. Die begehrte Feststellung würde den möglicherweise in Zukunft auftretenden Streit zwischen den Parteien über den Inhalt der zulässigen Ausübung des Direktionsrechts zwischen den Parteien keineswegs abschließend klären. Auch werden die rechtlich schutzwürdigen Belange des Klägers nicht unbotmäßig verkürzt, wenn ihm zugemutet wird, die Ausübung des Direktionsrechts durch die Dienststelle abzuwarten und sich sodann ggf. dagegen zur Wehr zu setzen. Im Hinblick auf die insoweit umfassenden Rechtschutzmöglichkeiten bedarf es der hier streitgegenständlichen Feststellung vor Ausübung des Direktionsrechts lediglich auf der Grundlage einer entsprechenden Ankündigung nicht.
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.