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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.02.2017 – 3 Sa 354/16

ECLI:DE:LAGRLP:2017:0213.3Sa2016.354.00

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.06.2016, Az.: 8 Ca 366/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über einen Anspruch des Klägers auf Herausgabe von Aktien.

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Der 1961 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin bis zum 30.09.2014 als Director NBE Formulation Sciences & Process Development in Vollzeit zu einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von zuletzt 18.281,00 EUR beschäftigt.

3

Der Arbeitsvertrag vom 19.11.2008 sah unter § 2 zur Überschrift "Bezüge" folgende Regelung vor:

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1. "Das Brutto-Jahresgehalt beträgt 102.700,-- € …

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2. Ferner nehmen Sie an Performance Excellence (PEx), dem weltweiten Personalführungssystem, teil. Auf der Basis von PEx wird Ihnen ein jährlicher Bonus gewährt, dessen Höhe sich nach dem Grad Ihrer Zielerreichung, Ihrem Grade und der im Vorfeld festgelegten Spanne für den Zielbonus richtet. …"

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Das Arbeitsverhältnis endete auf der Grundlage eines Aufhebungsvertrages vom 01.10.2014. Dieser Vertrag beinhaltet in Ziffer 10 folgende Regelung:

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„Der Mitarbeiter bestätigt hiermit, dass er aufgrund oder im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung sowie deren Beendigung keinerlei Ansprüche mehr gegen mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen und deren Rechtsvorgänger und -nachfolger hat und solche Ansprüche auch nicht geltend machen wird.

8

Ausgenommen von dieser Regelung sind unverzichtbare Rechte sowie Ansprüche des Mitarbeiters aus oder im Zusammenhang mit R. die ihm durch die A. gewährt wurden. R. werden nach dem Beendigungsdatum nicht mehr unverfallbar. R. unterliegen weiterhin den jeweils maßgeblichen Planregelungen und etwaigen im Hinblick auf die Gewährung der R. zwischen dem Mitarbeiter und der A.. getroffenen Vereinbarungen.“

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Im November 2014 wurden die beiden Accounts des Klägers auf seinem Depot bei der X-Bank auf 0,00 gestellt.

10

Der Kläger hat vorgetragen,

die Beklagte habe widerrechtlich Zugriff auf die in seinem Depot befindlichen Aktien genommen, die ihm bereits zum Eigentum übertragen worden seien. Sein Gehalt habe aus drei Komponenten bestanden: Dem Grundgehalt, einen Bonus in Euro und Aktien. Die Aktien seien ihm auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 19.11.2008 geschuldet gewesen. Bis 2007 seien die Aktien als Option gewährt worden, ab 2008 bereits als echte Aktien ausgeschüttet worden.

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Sein Anspruch auf die R. stütze sich ferner auf die von der Beklagten erhaltene jährliche Zusammenfassung seiner Jahresvergütung, die als eigenständigen Gehaltsanteil die R. für das entsprechende Jahr enthalte. Eine gesonderte Vereinbarung über die R. zwischen ihm und der A. werde ausdrücklich bestritten. Er habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Vereinbarungen mit der A.. getroffen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 3.590 X-Aktien sowie weitere 467 XY gewährte Aktien herauszugeben,

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hilfsweise auf ein vom Kläger zu benennendes Depot zu übertragen,

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höchsthilfsweise in das Depot des Klägers bei der X-Bank Nr. 123 Aktien sowie auf die Nr. 456 weitere 467 X-Aktien zu übertragen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen,

bei den gelöschten Positionen auf dem Depot des Klägers handele es sich um keine vorbehaltlos gewährten Aktien, sondern um sogenannte R., also konditionierte Bezugsrechte zum Erwerb von Aktien. Diese R. seien dem Kläger nicht von ihr, sondern durch den amerikanischen Mutterkonzern, die A.., gewährt worden. Auf diese R. habe sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Zugriff genommen. Tatsächlich bestünden zwischen dem Kläger und dem amerikanischen Mutterkonzern A.. Vereinbarungen über die Gewährung von R., wonach diese erst nach Ablauf einer gewissen Wartezeit unverfallbar sein sollten und bei Nichteintritt der Unverfallbarkeit, z. B. wegen Ausscheidens vor Ablauf der Wartezeit, ersatzlos verfielen. Die Vereinbarung sei zum Zeitpunkt der jeweiligen Gewährung von R.im XY-Depot für den Kläger hinterlegt worden und hätten durch das Anklicken eines Links mit der Bezeichnung "E." eingesehen werden können. Bei jedem Aufruf der Depotübersicht sei klar zu erkennen gewesen, welche Teile eines Grants (= Gewährung) unverfallbar, verfallbar oder gelöst gewesen seien.

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Das P. E. System, auf das sich der Kläger auch als Anspruchsgrundlage für die R. berufe, beinhalte einen S. Bonus. Es stelle eine Vergütung für bereits geleistete Arbeit dar und werde den Mitarbeitern unmittelbar durch die Beklagte gewährt. Das langfristige Mitarbeiterbindungsprogramm (sog. L.), in dessen Namen R. gewährt werden, sei dagegen ein globales Programm der A.

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Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 23.06.2016 - 8 Ca 366/15 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 494 bis 500 d. A. Bezug genommen.

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Gegen das ihm am 14.07.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 11.08.2016 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 10.10.2016 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 15.09.2016 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 14.10.2016 einschließlich verlängert worden war.

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Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, er bestreite, dass die ihm auf seinen Depots befindlichen Aktien in irgendeiner Art und Weise mit einem zugunsten der Beklagten ausgestatteten Löschungs- oder Wegnahmevorbehalt versehen gewesen seien. Es sei ihm nicht bekannt, dass er diese Aktien nach Gewährung für einen vorgegebenen Zeitraum nicht handeln durfte, sondern in seinem Depot zu halten verpflichtet gewesen sei. Es habe sich allenfalls um ein temporär beschränktes Verfügungsrecht des Klägers gehandelt, von weitergehenden Rechten Dritter oder der Beklagten sei ihm nichts bekannt. Geschäftsgrundlage des Aufhebungsvertrages der Parteien sei gewesen, dass der Stand des Klägers zum Zeitpunkt seines Ausscheidens unberührt bleiben solle. Der nachträglich erfolgte Zugriff der Beklagten auf die beiden Depots des Klägers sei rechtswidrig. Dafür, dass es sich bei den im Depot des Klägers befindlichen Aktien um unter eigentums- oder rückgriffsvorbehaltswerte Bezugsrechte gehandelt habe, sei die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestünden nicht.

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Der Zugriff auf die Depots des Klägers sei allein durch die Beklagte erfolgt. Die Zeugin G. habe alleine - rechtsirrig in der Annahme, sie sei dazu berechtigt - direkt im EDV-System "workday" der Beklagten von L. aus den Tatbestand gesetzt, das Depot des Klägers wie im Antrag bezeichnet, zu entwerten und die dort befindlichen Aktien zurückzuleiten. Dies sei rechtswidrig gewesen und habe keinerlei Rechtfertigung in irgendeiner Zusatzvereinbarung der Parteien gefunden. Ob die Entnahme dann in der Folgezeit im Auftrag der Beklagten durch den amerikanischen Mutterkonzern erfolgt sei oder nicht, sei unerheblich. Er, der Kläger, begehre deshalb die Wiederherstellung des ursprünglichen per 01.10.2014 bestehenden Rechtszustandes.

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Der Aufhebungsvertrag stehe dem Klagebegehren nicht entgegen. Es handele sich in Ziffer 10 lediglich um eine deklaratorisch in den Vertrag aufgenommene Zusatzvorschrift, die für den Fall, dass der Kläger über ihm gewährte Ansprüche verfüge, im Zusammenhang mit R., die nach dem Willen der Parteien weiterhin den jeweils maßgeblichen Planregelungen und etwaigen im Hinblick auf die Gewährung R. zwischen dem Mitarbeiter und der A. getroffenen Vereinbarungen unterliegen sollten. Damit sei klar, dass sich daraus keine konstitutive Regelung in Bezug auf Planregelungen und sonstige Vereinbarungen aus dieser Vorschrift entnehmen lasse. Im Übrigen liege bislang keine amtliche beglaubigte Übersetzung der von der Beklagten bemühten Planregelung vor. Diese sehen für den Fall des Ausscheidens des Klägers anhand seiner Seniorität gar keinen Verfall vor. Sie müssten dem Arbeitsverhältnis der Parteien zugrunde gelegt werden und seien nicht isoliert zu betrachten. Demgemäß sei die Beklagte ebenfalls nicht nur berechtigt, sondern aus den Planregelungen auch verpflichtet.

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Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 10.10.2016 (Bl. 546 bis 561 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 562 bis 565 d. A.) Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23.06.2016, Aktenzeichen 8 Ca 366/15, dem Kläger zu Händen des Prozessbevollmächtigten zugestellt nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen am 14.07.2016, wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger 3.590 X- Aktien sowie weitere 467 A.-Aktien herauszugeben,

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hilfsweise:

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Dem Kläger 3.590 XY Aktien sowie weitere 467 A. Aktien auf ein vom Kläger zu benennendes Depot zu übertragen,

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höchst hilfsweise:

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3.590 XY Aktien sowie weitere 467 A.Aktien in das Depot des Klägers bei der X-Bank Nummer 123 zu übertragen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, sie sei Teil der weltweiten A. Gruppe, die ein weltweites Mitarbeiterbeteiligungsprogramm betreibe. In dessen Rahmen gewähre sie eigenen Mitarbeitern sowie Mitarbeitern von verbundenen Gesellschaften einschließlich der Beklagten bestimmte aktienbezogene Rechte. Ziel sei es, damit Mitarbeiter langfristig an die Gruppe zu binden. Diese langfristige Bindung werde nur dadurch erreicht, dass die durch A.. gewährten aktienbezogenen Rechte für eine Dauer von bis zu drei Jahren zunächst verfallbar blieben. Scheide ein Mitarbeiter vor dem jeweils festgelegten Datum, zu dem Unverfallbarkeit eintreten solle, aus dem Arbeitsverhältnis mit der A.. oder der jeweiligen verbundenen Gesellschaft aus, gingen die genannten Rechte ersatzlos unter. Die fraglichen R. seien zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten noch nicht unverfallbar gewesen und deshalb nach Auskunft der A. aus dem Depot des Klägers gelöscht worden. Die Löschung sei in konsequenter Anwendung der zwischen der A.. und dem Kläger bestehenden Gewährvereinbarung und den geltenden Planregelungen erfolgt. Die Löschung von verfallenen R. erfolge laut A. automatisch. Das Termination-Date (d. h. das Datum der rechtlichen Beendigung des Einstellungsverhältnisses) eines Planteilnehmers werde in das HR-System "workday" eingegeben. Das System versende wöchentlich entsprechende Informationen an XY. Mit dem Eingang der Information bei XY erfolgen ein automatisches System update und eine Löschung verfallener R.

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Dieses Verständnis dokumentiere auch der zwischen den Parteien abgeschlossene Aufhebungsvertrag vom 30.09.2014. Eine originäre Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung R. bestehe nicht; eine Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich. Die Beklagte befinde sich auch nicht im Besitz der aus dem Depot des Klägers gelöschten R.. Sie habe die Löschung auch nicht veranlasst. Im Programm "workday" sei lediglich die Tatsache der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und das Datum eingegeben worden. Veranlasst sei der Verfall der R. letztlich deshalb, weil der Kläger durch Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung vom 30.09.2014 die allein maßgebliche Ursache dafür gesetzt habe, dass sein Arbeitsverhältnis überhaupt vor den jeweiligen Unverfallbarkeitsdaten geendet habe. Allein aus diesem Grund seien die noch nicht unverfallbaren R. ihrerseits verfallen.

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Das Vorbringen des Klägers unterscheide durchweg nicht zwischen den Beteiligten A. Gesellschaften und deren Rechtsbeziehungen zum Kläger, sondern schreibe unzutreffend sämtliche zwischen dem Kläger und der A. bestehenden Abreden unbesehen der Beklagten zu. Die Beklagte treffe keinerlei Verpflichtung, sich aufgrund der zwischen dem Kläger und der A.. bestehenden Vereinbarungen zur R.-Gewährung auf eine bestimmte Art und Weise zu verhalten, bestimmte Dinge zu tun oder zu unterlassen. Wenn die A. in Anwendung der zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Gewährvereinbarungen aus der Eingabe des Austritts des Klägers im workday bestimmte Schlüsse gezogen - Wertungen getroffen habe, sei dies allein eine Angelegenheit, die der Kläger mit der A.. klären müsse. Frau M. habe selbst gar keine Eingabe in workday getätigt. Zudem sei die Eingabe im workday völlig unspezifisch und habe lediglich die Umstände des Austritts des Klägers wieder gegeben. Eine Aussage, ob mit dem Austritt ein bestimmter Status im Sinne der R. Gewährvereinbarung verbunden gewesen sei, sei nicht erfolgt und sei seitens der Beklagten auch nicht erforderlich. Ein "direkter" Zugriff auf das Depot des Klägers sei nicht erfolgt.

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Die dem Kläger gewährten R. seien keineswegs fort dividendenberechtigt gewesen. Er habe lediglich, wie mit der A. vereinbart, pro R. Barzahlungen erhalten, die in ihrer Höhe den Dividenden und Ausschüttungen entsprochen hätten, nicht aber echte Dividende. Es sei typisch für R. dem Planteilnehmer bereits während der Zeit an der Entwicklung der Aktie, die er bei Eintritt der Unverfallbarkeit erhalten solle, teilhaben zu lassen. Auch sei die Beklagte keineswegs im Besitz der aus dem klägerischen Depot gelöschten R..

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 01.12.2016 (Bl. 603 bis 622 d. A.) Bezug genommen.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 13.02.2017.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

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Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage voll umfänglich unbegründet und folglich abzuweisen ist.

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Denn das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Klage abweisenden Entscheidung ausgeführt:

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I. "Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe der von ihm begehrten Aktien gemäß § 985 BGB.

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1. Er hat nicht dargelegt, dass die in seinen Depots bei der X Bank gelöschten Positionen ihm zuvor von der Beklagten vorbehaltlos zu Eigentum übertragen worden waren. Ein vertraglicher Anspruch gegenüber der Beklagten auf vorbehaltlose Gewährung von Aktien bzw. R. ist nicht zu erkennen.

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a) Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der Regelung in § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 19.11.2008 kein Anspruch auf Gewährung von Aktien bzw. R. entnehmen. In § 2 Abs. 2 ist die Teilnahme am P. E. System vorgesehen. Hierbei handelt es sich um die zweite Komponente, die dem Kläger nach eigener Auskunft neben dem Grundgehalt im Arbeitsverhältnis gezahlt wurde, nämlich um den jährlichen Bonus. Der Wortlaut der vertraglichen Regelung gibt keinerlei Hinweis darauf, dass die Teilnahme am P. E. System zum Bezug von R. oder sonstigen aktienbezogenen Rechten berechtigte.

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b) Ein vertraglicher Anspruch ergibt sich auch nicht aus der jährlichen Zusammenfassung der Jahresvergütung, vgl. hierzu Bl. 68 d.A..

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Denn dieses Schriftstück endet mit den Sätzen: „Sofern diese Zusammenfassung über die Jahresvergütung („Zusammenfassung“) ruht oder mit einem Plandokument, einer Richtlinie oder Vereinbarung im Konflikt steht, dann gilt das Plandokument, die Richtlinie oder Vereinbarung. Diese Zusammenfassung dient lediglich Informationszwecken und bildet keine vertragliche oder andere bindende Verpflichtung zur Zahlung von Vergütungen und Zulagen.“

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Der Kläger konnte daher nicht auf eine vorbehaltlose Gewährung von R. vertrauen. Er wird vielmehr auf die Regelungen in den Plandokumenten, Richtlinien und Vereinbarungen verwiesen.

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Zudem konnte der Kläger bereits aus dem Wortlaut der Zusammenfassung der Jahresvergütung erkennen, dass ihm nicht vorbehaltlos Aktien gewährt worden sind, sondern R., also konditionierte Bezugsrechte zum Erwerb von Aktien.

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2. Selbst wenn die R. dem Kläger durch die Beklagte gewährt worden wären, so hätte der Kläger dennoch keinen Anspruch auf Wiederverschaffung der R. durch die Beklagte. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beklagte die R. im Depot des Klägers gelöscht hat. Dies wird von ihr in Abrede gestellt. Daher hätte der Kläger im Einzelnen darlegen müssen, durch das Handeln welcher Person, das der Beklagten weshalb zuzurechnen ist, eine Löschung der R. erfolgt ist.

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3. Spätestens auf der Grundlage der Ziff. 10 des Aufhebungsvertrags konnte der Kläger erkennen, dass ihm die R. vom amerikanischen Mutterkonzern der Beklagten, der A., gewährt worden waren. Die Klage richtet sich daher gegen die falsche Beklagte.

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II. Entgegen der Auffassung des Klägers kann er seinen Anspruch auch nicht als Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten geltend machen.

54

Ein irgendwie geartetes Verschulden der Beklagten ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat im Aufhebungsvertrag deutlich darauf hingewiesen, dass sich die Ansprüche des Klägers in Bezug auf die R. gegen die A.. richten. Ferner ist auf die weiterhin maßgeblichen Planregelungen verwiesen worden. Der Kläger hätte spätestens hier hellhörig werden und Einblick in die Planregelungen begehren müssen, sofern sie ihm nicht hinreichend bekannt waren.

55

III. Aufgrund der oben stehenden Ausführungen sind auch die beiden Hilfsanträge des Klägers abzuweisen."

56

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer voll inhaltlich an, stellt dies hiermit ausdrücklich fest und nimmt darauf gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.

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Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht lediglich - wenn auch aus der Sicht des Klägers heraus verständlich - deutlich, dass der Kläger mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht, dem die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist. Das Berufungsvorbringen macht lediglich deutlich, dass der Kläger nach wie vor die Herausgabe von Aktien begehrt, die Verschaffung von Eigentum an "widerrechtlichen entnommenen Aktien", ohne dass nachvollziehbar und insbesondere substantiiert nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen dargelegt würde, dass derartige Aktien überhaupt existieren, dass die Beklagte Zugriff darauf gehabt hätte und schlussendlich, was in erster Linie mit dem Arbeitsgericht als ausschlaggebend anzusehen ist, dass überhaupt ein wie auch immer gearteter Anspruch des Klägers auf Eigentum an derartigen Aktien zum einen überhaupt bestanden hat und zum anderen gerade gegenüber der Beklagten. Dies ist bereits deshalb überhaupt nicht nachvollziehbar, auch im Berufungsverfahren nicht, weil der schriftlich zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits abgeschlossene Arbeitsvertrag keinerlei dahingehende Vereinbarungen zwischen den Parteien enthält. Warum die Beklagte verpflichtet sein soll, für etwaige Ansprüche gegenüber ihrer Konzernmutter, einem Drittunternehmen, einzustehen, erschließt sich ebenfalls nicht. Dass vom Gegenteil beide Parteien auch vorliegend ausgegangen sind, ergibt sich mit dem Arbeitsgericht auch ohne weiteres aus dem schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufhebungsvertrag, insbesondere dessen Ziffer 10. Diese Regelung lässt entgegen dem weiteren und wiederholten Berufungsvorbringen des Klägers lediglich eindeutig den Schluss zu, dass ihm R.- nicht etwa das Eigentum an Aktien - nicht etwa von der Beklagten, sondern vom amerikanischen Mutterkonzern der Beklagten gewährt worden waren. Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen zum Verhalten der Mitarbeiterin G. unverständlich und insbesondere nicht zielführend. Denn dass die Beklagte gegenüber dem Mutterkonzern Informationen über Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen weiterleitete, bedeutet lediglich, dass der Mutterkonzern nur auf diese Art und Weise in der Lage war, die vertraglich mit dem Kläger veranlassten Konsequenzen aus dem rechtlichen Schicksal des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits zu ziehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Mitarbeiterin der Beklagten damit in irgendeiner rechtlich verbindlichen Art und Weise auf das Schicksal zuvor bestehender Ansprüche des Klägers eingewirkt hätte oder auch nur die Rechtsmacht dazu besaß, die sich nur aus Vereinbarungen zwischen der Beklagten und dem Mutterkonzern hätten ergeben können, folgen daraus ersichtlich nicht. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, woraus sich ein Anspruch des Klägers auf die Herstellung des ursprünglichen per 01.10.2014 bestehenden Rechtszustandes ergeben soll, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nach dem Vorbringen des Klägers in beiden Rechtszügen schon nicht nachvollziehbar ist, dass dieser Rechtszustand das Eigentum oder eine vergleichbare nicht mehr entziehbare Rechtsposition an Aktien beinhaltet hat. Darauf hat die Beklagte in beiden Rechtszügen zutreffend hingewiesen. Soweit der Kläger moniert, dass keine amtlich beglaubigte Übersetzung der von der Beklagten bemühten Planregelung vorliege, übersieht er, dass etwaige Planregelungen für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich sind, zum anderen beziehen sich die Ausführungen des Klägers in beiden Rechtszügen auf diese Planregelung, so dass nicht nachvollziehbar ist, inwieweit Unklarheit insoweit bezogen auf welche Texte bestehen soll. So gesehen ist das Vorbringen des Klägers auch widersprüchlich.

58

Nach alledem sind erkennbar weder die Voraussetzungen eines Herausgabe- noch eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagte gegeben; auch der Hilfs- und schließlich der Hilfs-Hilfs-Antrag erweisen sich aus den gleichen Gründen als unbegründet.

59

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

60

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

61

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.