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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.02.2017 – 7 Sa 346/16

ECLI:DE:LAGRLP:2017:0215.7Sa2016.346.00

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016, Az. 12 Ca 2414/14 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 09 T des Firmenbezogenen Verbandstarifvertrages für die C. GmbH & Co. KG vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 sowie der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur zwischen der C. und dem Betriebsrat der C. vom 30. Juni 2014 zu vergüten.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger ½ sowie die Beklagte ½ zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem Bundesentgelttarifvertrag für die chemische Industrie mit den Modifikationen durch einen firmenbezogenen Verbands- und Überleitungstarifvertrag.

2

Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Verarbeitung und Entwicklung hochwertiger flexibler Packstoffe tätig und führender Erzeuger von Verpackungen für Lebensmittel und Hersteller von Folien. Sie beschäftigt am Standort C-Stadt circa 250 Mitarbeiter. Im dortigen Betrieb existiert ein Betriebsrat.

3

Der Kläger ist aufgrund des Arbeitsvertrags vom 20. Dezember 1979 (Bl. 9 d. A.) seit dem 7. Januar 1980 zunächst als Maschinenbediener bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern (seinerzeit "Z. GmbH") beschäftigt. Zumindest seit 1. September 1993 war er als Einrichter tätig (vgl. Personal-Veränderung vom 31. August 1993, Bl. 14 d. A.) und gelangte von der Entgeltgruppe E 05 in die Entgeltgruppe E 06. 1999 wurde er für eine Stellvertreterfunktion von der Entgeltgruppe E 06 in die Entgeltgruppe E 07 gestuft. Im Jahr 2002 kam er in die Entgeltgruppe E 08. Im Jahr 2006 war er als Gruppenleiter seiner Arbeitsgruppe beschäftigt und erhielt eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 08. Zum 1. Januar 2007 schaffte die Beklagte das Modell der Gruppenarbeit wieder ab.

4

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 (Bl. 15 d. A.) teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (seinerzeit: C. C-Stadt) dem Kläger unter dem Betreff "Schichtverantwortlicher" unter anderem mit:

5

"ab 01. Januar 2007 werden Sie in ihrer neuen Funktion als Schichtverantwort-licher im Bereich Formbetrieb III tätig. Im Zuge dieser neuen Verantwortung ändern sich Ihre monatlichen Bezüge wie folgt:

6

Tarifgruppe E09T/4 (96%)

7

Tarifentgelt

2.809,00 €

Funktionszulage

100,00 €

Freiwillige Zulage

121,00 €

Bruttoentgelt

3.030,00 €

8

Die Funktionszulage wird nur in Verbindung mit dieser Funktion gezahlt. Bei Wegfall der Funktion, entfällt auch diese Zulage.

(…)"

9

Der Kläger ist nach wie vor als Schichtverantwortlicher tätig.

10

Unter dem 12. Mai 2014 schlossen der Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der Arbeitgeberverband Chemie Rheinland-Pfalz e. V. einerseits und die IG BCE und die IG BCE, Landesbezirk Rheinland-Pfalz/Saarland, andererseits rückwirkend ab dem 15. Dezember 2013 einen "firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. gemäß Fußnote 1 Abs. 3 zum Manteltarifvertrag vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 16. April 2008 (im Folgenden: FVTV) für die Beklagte, der bis zum 31. Dezember 2018 Geltung haben soll. Dieser sieht unter anderem vor, dass für die Beschäftigen der Beklagten ein um 9 % abgesenkter Tarifvertrag zur Anwendung kommt (vgl. § 4 Abs. 1). Zudem soll sich die Zuweisung der Tätigkeiten auf die im Bundesentgelttarifvertrag definierten Entgeltgruppen aus der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur vom 12. Mai 2014 zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten ergeben (§ 3). Wegen des Inhalts des FVTV im Übrigen wird auf Bl. 158 ff. d. A. Bezug genommen.

11

An demselben Tag schlossen die Beklagte und die IG BCE zur weiteren Ergänzung einen "Überleitungstarifvertrag" (im Folgenden: Ü-TV) mit Wirkung zum 15. Dezember 2013. Wegen des Inhalts des Ü-TV wird auf Bl. 161 ff. d. A. Bezug genommen.

12

Zur Anpassung der Eingruppierung der Mitarbeiter der Beklagten schlossen die Beklagte und der Betriebsrat der Beklagten sodann am 30. Juni 2014 mit Wirkung zum 12. Mai 2014 eine "Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur" (im Folgenden: BV) ab. Wegen des Inhalts dieser BV wird auf Bl. 164 ff. d. A. Bezug genommen.

13

Zuletzt erhielt der Kläger Vergütung nach Entgeltgruppe E 09 T.

14

Mit Vertragsergänzungsangebot der Beklagten vom 26. Mai 2014 (Bl. 12 f. d. A.) wurde dem Kläger angeboten, in Ergänzung seines Arbeitsvertrags ab dem 1. Juni 2014 in der Funktion als Einrichter Multi unter Zugrundelegung der Entgeltgruppe E 07 weiterzuarbeiten unter gleichzeitiger, ausschließlicher Geltung der "Tarifverträge, die die C. selbst oder ein Verband, deren Mitglied sie ist, mit Geltung für die C. abgeschlossen haben und künftig abschließen". Dieses Angebot unterschrieb der Kläger nicht.

15

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 (Bl. 285 d. A.) teilte die Beklagte - nach Ergänzung der BV - dem Kläger mit, dass sie ihm rückwirkend zum 1. Juli 2014 die Funktion eines "Schichtverantwortlichen Formbetriebe" übertrage, womit eine Eingruppierung in die Tarifgruppe E 08 des derzeit gültigen firmenbezogenen Verbandstarifvertrages verbunden sei und er eine Funktionszulage in Höhe von 100,00 € erhalte.

16

Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 (Bl. 17 f. d. A.) forderte der Kläger die Beklagte unter anderem auf, ihn auch weiterhin nach Entgeltgruppe E 09 T des BETV zu vergüten. Seinen Anspruch verfolgte er mit der am 24. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter, die er mit am 13. August 2014 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz zunächst erweiterte, mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2015 umformulierte, teilweise für erledigt erklärte und sodann im Kammertermin 1. Instanz vom 8. März 2016 teilweise zurücknahm.

17

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 09 T des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag mit den sich aus dem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 ergebenden Modifikationen zu vergüten.

19

Die Beklagte hat beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird im Übrigen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016, Az. 12 Ca 2414/14 (Bl. 381 ff. d. A.).

22

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 09 T BETV in Verbindung mit den sich aus dem FVTV in Verbindung mit dem Ü-TV ergebenden Modifikationen. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus den kollektivrechtlichen Regelungen noch aus einer für den Kläger günstigeren individualvertraglichen Vereinbarung. Der Kläger übe nach den für ihn maßgeblichen geltenden kollektivrechtlichen Regelungen eine seiner jetzigen Entgeltgruppe E 08 BETV zugeordnete Tätigkeit als "Schichtverantwortlicher" aus, wie sie in der hierfür entsprechenden Stellenbeschreibung beschrieben werde. Ein Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der bisherigen (höheren) Vergütung nach Entgeltgruppe E 09 T ergebe sich auch nicht aus einer fehlenden oder mangelhaften Beteiligung des Betriebsrats. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 09 T aufgrund einer für ihn günstigeren einzelvertraglichen Vereinbarung, die insoweit Vorrang vor der kollektivrechtlichen Entgeltgruppe hätte. Eine solche Vereinbarung sei nicht in dem Schreiben der Beklagten vom 13. Dezember 2006 zu sehen. Dieses stelle keine konstitutive Eingruppierungszusage dar. Es seien keine Anhaltspunkte oder besonderen Umstände ersichtlich, aus denen sich ein entsprechendes Angebot der Beklagten auf Zahlung einer übertariflichen Vergütung nach einer höheren als der bisherigen Vergütungsgruppe ableiten ließe. Anlass des Schreibens und der höheren Vergütung sei offenkundig die Änderung der Tätigkeit des Klägers zum 1. Januar 2007 mit Übernahme der Schichtverantwortung gewesen. Selbst wenn die Beklagte davon ausgegangen sei, dass mit der Übernahme der Schichtverantwortung nicht nur die Zahlung einer Funktionszulage, sondern auch eine Höhergruppierung verbunden sei, so habe sie den Kläger doch lediglich richtig eingruppieren und gerade keine Zusage außerhalb des kollektiven Entgeltgefüges machen wollen. Dies zeige bereits die Formulierung in dem Schreiben: „Im Zuge dieser neuen Verantwortung ändern sich Ihre monatlichen Bezüge wie folgt: Tarifgruppe E09T/4 ….“. Schließlich sei der Vortrag des Klägers, er habe im Zuge der Übernahme der Schichtverantwortung die Zusage für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 09 T erhalten, unsubstantiiert, da nach dem Bestreiten durch die Beklagte nähere Angaben zum Inhalt und zu den Umständen einer solchen Zusage erforderlich gewesen wären. Der Vortrag sei im Übrigen auch unerheblich, da der behauptete (gleichwohl bestrittene) Vortrag zur höheren Vergütung gerade nicht die Festschreibung dieser Vergütung losgelöst von einem kollektiven Entgeltsystem bedeutet hätte, da nach dem Vortrag des Klägers das höhere Tarifgehalt im Zusammenhang mit der Übernahme der Funktion als Schichtverantwortlicher gestanden habe. Die Höhergruppierung sei mithin anlassbezogen und nicht "einfach so" erfolgt. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz (Bl. 389 ff. d. A.) Bezug genommen.

23

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 20. Juli 2016 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 9. August 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 8. August 2016 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

24

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 2. Februar 2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 402 ff., 444 d. A.) zusammengefasst geltend,

25

bereits aus dem Schreiben der Beklagten vom 13. Dezember 2006 folge ein individualvertraglicher Anspruch des Klägers auf eine dauerhafte Vergütung nach der Entgeltgruppe E 09 T. In keiner Weise handele es sich um eine bloße Eingruppierungsmitteilung. Bei diesem Schreiben handele es sich aus objektiver Empfängersicht um eine individuelle und von der Tarifautomatik losgelöste Vergütungszusage der Beklagten. Nachdem er bis einschließlich Dezember 2006 als Gruppenleiter beschäftigt worden sei, habe er ab dem 1. Januar 2007 als Schichtverantwortlicher tätig werden sollen. An seinen Tätigkeiten habe sich insoweit nicht Wesentliches geändert. Als Gruppenleiter sei er für seine Arbeitsgruppe verantwortlich gewesen, als Schichtführer für die von ihm geführte Schicht. Auch sei für die Tätigkeit als Schichtführer im Vergleich zu der vorhergehenden Tätigkeit als Gruppenleiter keine weitergehende Qualifikation erforderlich gewesen. Für die höhere Verantwortung, insbesondere in Form der Übernahme von Unternehmerpflichten habe der Kläger durch die Beklagte ausweislich deren Schreiben vom 13. Dezember 2006 eine Schichtführerzulage von 100,00 € gezahlt bekommen. Die Tätigkeit als Schichtführer habe auch in keiner Weise Merkmale der höheren Entgeltgruppe E 09 T erfüllt. Auch seien in dem Schreiben der Beklagten vom 13. Dezember 2006 keinerlei Tätigkeitsmerkmale oder Gründe genannt, die die Anforderungen an die höhere Entgeltgruppe E 09 T erfüllten.

26

Hinzukomme, dass ihm und dem Zeugen E. die entsprechende Vergütung auch bei Besprechungen mit der Beklagten im November und Anfang Dezember 2006 zugesagt worden seien. Insoweit hätten Besprechungen unter anderem mit den Gruppenleitern stattgefunden, dies im Zusammenhang mit der beabsichtigten Abschaffung des Modells der Gruppenarbeit zum 1. Januar 2007. Bei den Besprechungen seien dann unter anderem er und der Zeuge E. von der Beklagten gefragt worden, inwieweit sie bereit wären, die Position eines Schichtverantwortlichen ab dem 1. Januar 2007 zu übernehmen. Auf Seiten der Beklagten habe deren damaliger Personalleiter und Zeuge F. die Gespräche geführt. Mit diesem sei durch ihn und den Zeugen E. besprochen worden, dass er und der Zeuge E. die Tätigkeit als Schichtverantwortlicher nur dann übernehmen wollten, wenn sie hierfür eine erhöhte Vergütung - nach der Entgeltgruppe E 09 T - erhalten würden. Diese sei ihm und dem Zeugen E. seitens der Beklagten in Person des Personalleiters Herrn F. so zugesagt worden. Hiermit sei er einverstanden gewesen.

27

Mit dem Schreiben der Beklagten vom 13. Dezember 2006 sei diese Vereinbarung dann durch die Beklagte nochmals bestätigt worden. Ab dem 1. Januar 2007 habe er dann tatsächlich auch eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 09 T gezahlt bekommen.

28

Der Kläger beantragt,

29

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016 (Az. 12 Ca 2414/14) abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 09 T des Firmenbezogenen Verbandstarifvertrages für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 sowie der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur zwischen der C. und dem Betriebsrat der C. vom 30. Juni 2014 zu vergüten.

30

Die Beklagte beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 12. September 2016, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 418 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Aus dem Schreiben vom 13. Dezember 2006 ergebe sich gerade kein Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der bisherigen höheren Vergütung nach Entgeltgruppe E 09. Zwar enthalte das Schreiben in der Aufstellung des Tarifentgelts die Entgeltgruppe "E 09". Hierdurch sei jedoch keine von der Tarifautomatik unabhängige Vergütung des Klägers vereinbart worden. Anlass für diese Schreiben und der mitgeteilten höheren Vergütung sei laut dessen Wortlaut die Änderung der Tätigkeit zum 1. Januar 2007 gewesen. Erkennbar habe sie den Kläger damit nur im bestehenden Tarifgefüge richtig eingruppieren und nicht eine Zusage außerhalb dieses Gefüges treffen wollen, wie sich auch aus der Formulierung "Im Zuge dieser neuen Verantwortung ändern sich Ihre monatlichen Bezüge wie folgt" ergebe. Konkreter Anlass sei damit die Übernahme einer neuen Verantwortlichkeit gewesen. Der Kläger komme zudem seiner ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nach. Sollte eine Zusage erfolgt sein, so sei davon auszugehen, dass die Parteien sich darüber einig gewesen seien, dass eine erneute Änderung der Tätigkeit auch eine erneute Anpassung der Eingruppierung nach sich ziehe. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob die Tätigkeit den Eingruppierungsvoraussetzungen der Entgeltgruppe E 09 entsprach, da sich die Parteien dann auch einig waren, dass die Eingruppierung dem BETV entsprechen würde. Auch wenn das Schreiben vom Dezember 2006 die Entgeltgruppe E 09 erwähne, diene dies nur der Dokumentation der aktuellen Vergütung laut Tarifsystematik. Solche Angaben seien auch nicht überflüssig, da sie zum einen intern dokumentierten, welche aktuelle Vergütung für den Arbeitnehmer gelten solle. Gleichzeitig bestehe auch so die Möglichkeit einer Kommunikation zwischen den einzelnen Abteilungen. Die Anwendung der BETV-Vorgaben ergebe sich ferner aus der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 1979, die ausdrücklich eine Gleichstellung des Klägers herbeiführe. Demnach seien sich die Arbeitsvertragsparteien einig gewesen, dass der Kläger gerade als tariflicher Mitarbeiter behandelt und nicht außerhalb dieses Tarifgefüges eingruppiert werde. Der Arbeitsvertrag stelle zugleich die Grundlage für das Schreiben vom 13. Dezember 2006 dar. Das Schreiben sei außerdem in der der Beklagten vorliegenden Version nicht unterschrieben. Damit fehle bereits der Charakter einer Willenserklärung fehle.

33

Das Landesarbeitsgericht hat durch Vernehmung des Zeugen F. Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, in Gesprächen von November 2006/Anfang Dezember 2006 sei ihm und dem Zeugen E. seitens der Beklagten durch den damaligen Personalleiter F. zugesagt worden, dass sie bei Übernahme der Position eines Schichtverantwortlichen eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 09 T erhalten würden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 15. Februar 2017 (Bl. 453 ff. d. A.). Auf die Vernehmung des ebenfalls zum Beweisthema benannten Zeugen E. haben beide Parteien verzichtet.

34

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 15. Februar 2017 (Bl. 450 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

35

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

B.

36

Auch in der Sache hatte die Berufung des Klägers Erfolg.

37

Der Kläger ist von der Beklagten auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 09 T des Firmenbezogenen Verbandstarifvertrags für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. GmbH und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 sowie der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur zwischen der C. und dem Betriebsrat der C. vom 30. Juni 2014 zu vergüten.

38

Dieser Anspruch des Klägers ergibt sich aus einer für diesen gegenüber der kollektivrechtlichen Regelung in der BV günstigeren individualvertraglichen Abrede die Ende November/Anfang Dezember 2006 zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, vertreten durch ihren damaligen Personalleiter F. nach Rücksprache mit dem Management getroffen und in dem Schreiben der Beklagten vom 13. Dezember 2006, unterzeichnet von dem Zeugen F. und Herrn Y., dokumentiert wurde.

39

Beruht die Eingruppierung des Klägers nicht auf einer nur deklaratorisch nachvollzogenen Automatik, sondern auf einer vertraglichen Zusage, steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer "korrigierenden" Rückgruppierung nicht offen.

40

Unabhängig von der konkreten Tätigkeit des Klägers haben die damaligen Arbeitsvertragsparteien eine Vergütung nach einer höheren als bislang für zutreffend erachteten Vergütungsgruppe, nämlich der Entgeltgruppe E 09 T, vereinbart.

41

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Zeugen F. hat die Beklagte dem Kläger individualvertraglich die Vergütung nach der Entgeltgruppe E 09 zugesagt. Dies wurde in dem Schreiben der Beklagten vom 13. Dezember 2006 dokumentiert.

42

Der Zeuge F. war nach seinen Angaben in der Zeit vom 1. September 1993 bis zum 30. Juni 2012 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern tätig. Er hat sowohl die Entwicklung in der Produktion im Betrieb sowie die persönliche Entwicklung des Klägers geschildert. So hat er die Geschehnisse im Dezember 2006 und das Schreiben vom 13. Dezember 2006 in den Gesamtzusammenhang von der Einführung von Gruppenarbeit Ende der 90er/Anfang der 2000er Jahre bis zur erneuten Umstellung 2005/2006 gestellt. Er hat die Suche nach Schichtführern und die Anforderungen an die Kandidaten geschildert. Diese sollten über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Sie sollten bereits lange Zeit im Unternehmen und schon in ähnlicher Tätigkeit tätig geworden sein. Grund für diese besonderen Anforderungen sei gewesen, dass es im Formbetrieb III, für den der Kläger vorgesehen gewesen sei, um die Entwicklung neuer Produkte gegangen sei. Der Kläger sei - wie auch der Zeuge E., der für den Formbetrieb II vorgesehen gewesen sei - über den Produktionsleiter an ihn als Personalleiter herangetreten. Nach Angaben des Zeugen habe der Kläger die gestellten Voraussetzungen erfüllt. Er sei bereits vor der Einführung der Gruppenarbeit als stellvertretender Schichtleiter tätig gewesen.

43

Der Kläger habe mit der alten Eingruppierung nicht als Schichtführer arbeiten wollen. Man habe sich, da man das Fachwissen des Klägers nicht habe verlieren wollen entschlossen, diesen - wie auch den Zeugen E. - höherzugruppieren. Mit einer höheren Zulage sei der Kläger nicht einverstanden gewesen. Die Höhergruppierung habe - anders als die Gewährung einer übertariflichen Zulage - zur Folge gehabt, dass der Kläger an zukünftigen Tariflohnerhöhungen teilgenommen habe. Außerdem habe es Auswirkungen auf das Weihnachtsgeld sowie auf Schicht- und Erschwerniszulagen gehabt. An diesen Änderungen hätte der Kläger mit einer höheren Zulage nicht teilgenommen.

44

Der Zeuge hat weiter ausgeführt, dass die Schichtführer seinerzeit nach Entgeltgruppe E 08 eingruppiert gewesen seien, mit Ausnahme der internen Logistik, in der geringer eingruppiert worden sei. Man sei bei der Eingruppierung des Klägers bewusst aus dem Tarifsystem herausgegangen. Dem Kläger habe die Entgeltgruppe E 09 auf unbestimmte Zeit gewährt werden sollen. Es sei relevant gewesen, das Fachwissen zu sichern. Da habe man einen Kompromiss eingehen müssen. Man habe sich, weil die Tätigkeit des Klägers so wichtig gewesen sei, auf die Entgeltgruppe E 09 eingelassen, ohne vertraglich zu regeln, dass das fix gekoppelt sei an die Tätigkeit des Schichtverantwortlichen.

45

Nach Zustimmung des Managements sei dann im Fall des Klägers eine Vereinbarung aufgesetzt worden, dass eine neue Eingruppierung erfolge. Das Schreiben vom 13. Dezember 2006 sei dann vom Produktionsleiter - das müsse damals Herr Y. gewesen sein - und ihm selbst unterschrieben und vom Kläger zur Kenntnis genommen und gegengezeichnet worden.

46

Aus der Aussage des Zeugen F. ergibt sich nach Ansicht der Kammer, dass seinerzeit dem Kläger seitens der Beklagten eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 09 T zugesagt wurde, dies in Kenntnis, dass die Schichtführer bei der Beklagten (mit Ausnahme der internen Logistik) seinerzeit nach Entgeltgruppe E 08 eingruppiert und bezahlt wurden. Der Kläger sollte diese Vergütung unabhängig von der Tarifautomatik und der tatsächlichen Erfüllung der Merkmale der Entgeltgruppe E 09 T erhalten. Der Beklagten war die Übernahme der Schichtleitertätigkeit durch den Kläger damals so wichtig, dass man ihm bewusst die höhere Entgeltgruppe zugesagt hat. Das wird auch daran deutlich, dass man die Gewährung einer übertariflichen Zusage in Betracht gezogen hat, diese für den Kläger aber nicht in Frage kam.

47

Die Aussage des Zeugen F. ist glaubhaft. Er hat klar, präzise und in sich widerspruchsfrei sowohl die damaligen Ereignisse zusammenhängend geschildert als auch auf Fragen des Gerichts und der Prozessbevollmächtigten geantwortet. Der Zeuge F. konnte genaue Angaben beispielsweise zur damaligen Anzahl der Schichtverantwortlichen und deren Eingruppierung machen. Erinnerungslücken wie zum Beispiel, ob der Kläger einen "Meister" besitzt, hat er eingeräumt. Er hat seine eigenen Wahrnehmungen bekundet und die Begleitumstände und Hintergründe im Jahr 2006 wiedergegeben. Als Personalleiter war er seinerzeit dienstlich mit dem Vorgang befasst. Die von dem Zeugen geschilderten Umstände wie beispielsweise die Einführung und Aufgabe der Schichtarbeit stimmen mit dem unstreitigen Vortrag der Parteien überein. Ebenfalls entsprechen die Angaben des Zeugen, man habe sich auf die Entgeltgruppe E 09 eingelassen, ohne vertraglich zu regeln, dass das fix gekoppelt sei an die Tätigkeit des Schichtverantwortlichen, dem Inhalt des Schreibens vom 13. Dezember 2006. In diesem ist lediglich die Funktionszulage in Höhe von 100,00 € ausdrücklich an die Tätigkeit in der Funk-tion als Schichtverantwortlicher gebunden.

48

Die Berufung des Klägers hatte daher Erfolg.

C.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus hinsichtlich der Kosten erster Instanz aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, hinsichtlich der Kosten der Berufung aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.