Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 10.05.2017 – 4 Sa 317/16
ECLI:DE:LAGRLP:2017:0510.4Sa317.16.00
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.7.2016, Az.: 3 Ca 1575/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war bei der Beklagten, die regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 15.04.2015 als Lagerist beschäftigt. Unter dem 20.07.2015 verfasste die Beklagte ein Kündigungsschreiben nach dessen Inhalt sie das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2015 kündigte.
Der Kläger hat (jedenfalls erstinstanzlich) den Zugang dieses Kündigungsschreibens bestritten und geltend gemacht, er habe auch nach dem 31.08.2015 noch für die Beklagte gearbeitet.
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.07.2016 (Bl. 124 - 126 d. A.).
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung im Schreiben vom 20.07.2015, angeblich zugegangen am 22.07.2015, beendet worden ist;
2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1., die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Lagerist weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, das Kündigungsschreiben sei am 22.07.2015 in den Briefkasten des Klägers eingeworfen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.07.2016 (Bl. 112 ff d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.07.2016 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 - 9 dieses Urteils (= Bl. 126 - 131 d. A.) verwiesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 20.07.2016 zugestellte Urteil am 28.07.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 19.9.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 20.10.2016 begründet.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, unabhängig davon, dass das Arbeitsgericht unter fehlerfreier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt sei, dass das Kündigungsschreiben am 22.07.2015 in seinen Briefkasten eingeworfen worden sei, lege er jedoch Wert auf die Feststellung, dass er die Kündigung tatsächlich nicht erhalten habe. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, eine stillschweigende Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den 31.08.2015 hinaus sei nicht erfolgt, begegne Bedenken. Er habe sehr wohl über den 31.08.2016 hinaus im Lager der Beklagten gearbeitet. Von einer Kündigung habe er keine Kenntnis gehabt, weshalb er seine Arbeit ganz normal wieder aufgenommen habe. Er habe sowohl vom 01.09. - 06.09.2015 und dann wieder ab dem 19.09.2015 bei der Beklagten gearbeitet. Es treffe zu, dass es am 03.09.2015 zu einem Gespräch zwischen ihm und der Geschäftsführerin der Beklagten gekommen sei. Es treffe jedoch nicht zu, dass die Geschäftsführerin ihn nach Hause geschickt habe. Vielmehr habe sie ihn aufgefordert, die Tätigkeiten, die er erbringe, genau aufzulisten. Die Behauptung der Beklagten, er habe sich quasi ins Lager geschlichen, dort heimlich weitergearbeitet, Aufträge entgegengenommen und den Zusteller der Beklagten bedient, entbehre jeder Grundlage.
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 20.10.2016 (Bl. 169 - 174 d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 10.01.2017 (Bl. 199 - 201 d. A.).
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.08.2015 hinaus fortbesteht,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Lagerist weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 20.12.2016 (Bl. 195 - 198 d. A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.
II.
Die Klage ist unbegründet.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht über den 31.08.2015 hinaus fortbestanden. Es ist vielmehr durch die mit Schreiben der Beklagten vom 20.07.2015 ausgesprochene Kündigung zum 31.08.2015 beendet und nicht gemäß § 625 BGB stillschweigend über den 31.08.2015 hinaus verlängert worden.
Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen.
1.
Das Arbeitsverhältnis ist durch ordentliche Kündigung vom 20.07.2015 zum 31.08.2015 aufgelöst worden.
Zutreffend ist das Arbeitsgericht nach Würdigung der Aussage des Zeugen R. zu dem Ergebnis gelangt, dass das Kündigungsschreiben am 22.07.2015 in den Briefkasten des Klägers eingeworfen und ihm damit zugegangen ist. Diese Beweiswürdigung hat der Kläger im Berufungsverfahren ausdrücklich nicht gerügt.
Da das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Kündigungszeitpunkt nicht länger als sechs Monate bestanden hatte und überdies die Beklagte regelmäßig nicht mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, ist die Kündigung nicht auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu überprüfen (§§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG). Auch ansonsten sind keine rechtlichen Gesichtspunkte, die der Wirksamkeit der Kündigung entgegenstehen könnten, ersichtlich.
2.
Das Arbeitsverhältnis ist nicht stillschweigend über den 31.08.2015 hinaus verlängert worden.
Nach § 625 BGB gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teils fortgesetzt wird, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht. Die nach dieser Vorschrift fingierte Bereitschaft des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, setzt voraus, dass ihm bekannt ist, dass der Arbeitnehmer für ihn weitere Arbeitsleistungen erbringt. Dabei kommt es auf die Kenntnis des geschäftsfähigen Dienstberechtigten oder seines Vertreters an, wobei sich die Vertretungsmacht auf den Abschluss eines Dienst- bzw. Arbeitsvertrages beziehen muss. Nicht ausreichend ist es, wenn lediglich Kollegen des Arbeitnehmers über dessen weiteres Verbleiben am Arbeitsplatz Kenntnis erlangen, die nicht zur Entscheidung über das weitere Verbleiben des Arbeitnehmers befugt sind (vgl. zum Ganzen: KR-Fischermeier, 11. Aufl. § 625 BGB m. N. a. d. Rspr.).
Es mag zwar sein, dass der Kläger über den 31.08.2015 hinaus im Betrieb der Beklagten Arbeitsleistungen erbracht hat. Dass dies in Kenntnis der unstreitig allein zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Geschäftsführerin der Beklagten geschah, hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen bzw. unter Beweis gestellt. Soweit sich der Kläger auf die Kenntnis von Arbeitskollegen beruft, so kommt es auf deren Wahrnehmungen nicht an, da sie unstreitig zum Abschluss von Arbeitsverträgen nicht befugt waren. Erst recht ist eine etwaige Kenntnis des vom Kläger als Zeuge benannten Zustellers, der Sendungen der Beklagten abholte, ohne Belang. Die Geschäftsführerin der Beklagten war unter Zugrundelegung des eigenen Sachvortrages des Klägers (Schriftsatz vom 18.05.2016, dort Seite 2 = Bl. 72 d. A.) "kaum vor Ort". Deren Kenntnis bzw. Duldung einer Weiterarbeit des Klägers ließe sich allenfalls aus dem Gespräch vom 03.09.2015 ableiten, in welchem sie ihn - nach seiner Behauptung - um eine Auflistung der von ihm erbrachten Tätigkeiten gebeten hat. Das auf Seite 5 der Berufungsbegründungsschrift (Bl. 173 d. A.) enthaltene Beweisangebot bezieht sich - wie vom Kläger in der Berufungsverhandlung ausdrücklich erklärt - nicht auf dieses Gespräch.
3.
Infolge der Unbegründetheit des Feststellungantrages erweist sich auch die Klage auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzrechtsstreits als unbegründet.
III.
Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.