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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 07.08.2017 – 3 Sa 121/17
ECLI:DE:LAGRLP:2017:0807.3Sa121.17.00
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.02.2017 - 4 Ca 1954/16 - wird als unzulässig verworfen.
2. Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte noch Restvergütungsansprüche für den Zeitraum August bis September 2016 zustehen.
Hinsichtlich des unstreitigen Tatbestandes des erstinstanzlichen Rechtszugs wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 2 - 4 (= Bl. 47 - 49 d. A.) Bezug genommen.
Hinsichtlich des streitigen Vorbringens des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf S. 4 - 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 49 - 51 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von EUR 2.468,00 brutto abzüglich EUR 1.544,55 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von EUR 2.475,00 brutto abzüglich EUR 942,36 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des streitigen Vorbringens der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf S. 6, 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 51, 52 d. A.) Bezug genommen.
Durch Urteil vom 01.02.2017 hat daraufhin das Arbeitsgericht Ludwigshafen - 4 Ca 1954/16 - für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.091,50 brutto abzüglich EUR 942,36 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2016 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf EUR 2.456,09 EUR festgesetzt.
5. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich eines geltend gemachten Verpflegungszuschusses für 14 Arbeitstage für den Monat August 2016 (14 x 12 = 168 EUR), weiterhin in Höhe von weiteren 5 Tagen Verpflegungszuschuss für September 2016 (5 x 12 = 60 EUR) sowie schließlich in Höhe von weiteren 25 nicht bezahlten Arbeitsstunden (25 x 12,50 = 312,50 EUR) abgewiesen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Begründung der Entscheidung wird auf Bl. 46 - 63 d. A. Bezug genommen.
Gegen das ihm am 23.02.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 23.03.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und angekündigt, in der mündlichen Verhandlung zu beantragen:
1. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtsgerichts Ludwigshafen vom 01.02.2017, Az.: 4 Ca 1954/16 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von
a) 2.468,00 € brutto abzüglich 1.544,55 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2016 zu zahlen,
b) weitere 383,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Er hat die Berufung durch am (Montag) 24.04.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger trägt insoweit vor, ihm stünden weitere 25 Mehrstunden x 12,50 = 312,50 € zuzüglich Verpflegungsaufwand von 72,00 € zu. Im August 2016 seien an Verpflegungszuschuss zudem 276,00 € zu zahlen, ebenso für den Monat September 2017.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 24.04.2017 (Bl. 89 - 93 d. A.) sowie seinen Schriftsatz vom 28.07.2017 (Bl. 104, 105 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtsgerichts Ludwigshafen vom 01.02.2017, Az.: 4 Ca 1954/16 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von
1. 2.468,00 € brutto abzüglich 1.544,55 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2016 zu zahlen,
2. weitere 383,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, vorsorglich als unzulässig zu verwerfen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 07.08.2017.
Entscheidungsgründe
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist vorliegend zwar form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; gleichwohl ist es als unzulässig zu verwerfen.
Denn gem. § 64 Abs. 2 ArbGG kann Berufung nur eingelegt werden, wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, was vorliegend nicht der Fall ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt, was vorliegend nicht gegeben ist, in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, was hier nicht vorliegt oder wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, was vorliegend ausscheidet.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt vorliegend nicht 600,00 €. Die Zulässigkeit der Berufung setzt insoweit voraus, dass die angefochtene Entscheidung eine Beschwer des Berufungsführers enthält und er mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. § 64 Abs. 2 lit. b) verlangt insoweit eine bestimmte Mindestbeschwer für die Rechtsmittelzulässigkeit. Die Beschwer begründet das Rechtschutzbedürfnis des Rechtsmittelführers. Der Kläger ist durch die gerichtliche Entscheidung des Arbeitsgerichts nur insoweit und nur dann beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu seinem Nachteil abweicht, seinem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (formelle Beschwer). Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen einer Beschwer ist der Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. In diesem Zeitpunkt muss der Berufungsführer die Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil zumindest teilweise noch beseitigen wollen. Die Berufung ist dagegen unzulässig, wenn sie den im ersten Rechtszug erhobenen Anspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein. Vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Berufung voraus. Die Berufung mit dem alleinigen Ziel, die Klage in der Berufungsinstanz zu erweitern oder zu ändern, ist unzulässig (BAG 19.02.2008 NZA 2008, 1016).
Vorliegend ist die gesetzlich vorausgesetzte Mindestbeschwerdesumme nicht erreicht.
Ausweislich des Klagevorbringens des Klägers in beiden Rechtszügen in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil wendet sich der Kläger gegen die Klageabweisung in Höhe eines Teilbetrages von 312,50 € (25 Arbeitsstunden), 168,00 € (Verpflegungszuschuss August 2016) und 60,00 € (Verpflegungszuschuss September 2016). Daraus folgt eine Beschwer in Höhe von 540,50 €, also weniger als 600,01 €.
Folglich war die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.