Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 11.01.2018 – 4 Sa 163/17

ECLI:DE:LAGRLP:2018:0111.4Sa163.17.00

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 1.3.2017 - 4 Ca 1110/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über die Höhe eines dem Kläger für den Monat November 2015 zustehenden Vergütungsanspruchs.

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Der Kläger war vom 01.01.2010 bis zum 30.11.2015 bei der Beklagten als Autoverkäufer beschäftigt. Die zwischen den Parteien vereinbarte Provisionsregelung enthält u. a. folgende Bestimmung:

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"3. Umsatzprovision

...

Als Ausgleich für Urlaubs- externe Schulungs- und/oder Kranktage (Nachweis durch Krankmeldung) werden Pro Ausfalltag wird eine Ausgleichszahlung von 1/250,-- €/Tag des Provisionseinkommens gezahlt.

..."

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Nachdem der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2015 gekündigt hatte, stellte ihn die Beklagte ab dem 03.11.2015 von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. Sie vergütete ihm für den Monat November 2015 einen Betrag in Höhe von 3.710,62 € brutto, der sich laut Abrechnung aus dem Garantiegehalt von 3.600,00 € brutto sowie einer Bonuszahlung von 110,62 € brutto zusammensetzt.

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Mit seiner am 12.09.2016 beim Arbeitsgericht eingereichten und mit Schriftsatz vom 5.10.2016 erweiterten Klage hat der Kläger die Beklagte u. a. auf Zahlung eines Provisionsausgleichs in Höhe von 2.240,04 € brutto in Anspruch genommen und diesbezüglich geltend gemacht, wie sich aus der Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2015 ergebe, habe ihm die Beklagte für sieben Ausgleichstage insgesamt 784,17 € vergütet. Dementsprechend stehe ihm für den Freistellungszeitraum vom 03.11. bis 30.11.2015 ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 2.240,04 € zu. Die Beklagte habe stets Ausgleichszahlungen für Urlaub und Schulungen sowie für sonstige Freistellungen in gleicher Weise berechnet und vergütet.

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Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Trier vom 01.03.2017 (Bl. 61 - 63 d. A.).

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Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 01.03.2017 dem auf Zahlung eines Provisionsausgleichsanspruchs für November 2015 in Höhe von 689,20 € brutto stattgegeben und im Übrigen diesen Zahlungsantrag abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, infolge der Freistellung des Klägers habe sich die Beklagte ab dem 03.11.2015 in Annahmeverzug befunden mit der Folge, dass der Kläger nach § 615 Satz 1 BGB Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung habe, deren Höhe sich nach derjenigen Vergütung bemesse, die dem Kläger zustehe, wenn er in dem betreffenden Zeitraum gearbeitet hätte. Ausgehend von der monatlichen Gesamtvergütung, die der Kläger in den letzten 11 Monaten erhalten habe und unter Berücksichtigung des von der Beklagten für November 2015 gezahlten Garantiegehalts verbleibe zu dessen Gunsten ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 689,20 € brutto. Ein höherer Zahlungsanspruch ergebe sich weder aus Ziffer 3. der zwischen den Parteien getroffenen Provisionsregelung noch aus der von der Beklagten für Oktober 2015 erteilten Abrechnung.

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Gegen das ihm am 24.03.2017 zugestellte Teilurteil hat der Kläger am 18.04.2017 Berufung eingelegt und diese am 24.05.2017 begründet.

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Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe stets, wie auch im November 2015, Urlaubs- und Ausgleichszahlungen für Schulungen oder auch für Freistellungen gleich be- und errechnet. Für Oktober 2015 habe die Beklagte für sieben Ausgleichstage einen Zahlungsanspruch in Höhe von 784,17 € ausgewiesen, was einem Ausgleichs- Tagessatz von 112,02 € entspreche. Der Ausgleichsbetrag sei von der Beklagten nach einem internen Schlüssel festgelegt worden, den die Beklagte nicht offengelegt habe. Die Beklagte müsse sich aber nach Treu und Glauben zumindest daran binden lassen, was sie über einen längeren Zeitraum immer wieder gegenüber ihm - dem Kläger - abgerechnet habe. Hilfsweise stütze er seine Zahlungsklage auf Nr. 3. der Provisionsregelung, wonach ihm eine Ausgleichszahlung von 250,00 € je Tag zustehe. Die betreffende Bestimmung könne unter Berücksichtigung der von der Beklagten erteilten Abrechnung dahingehend ausgelegt werden, dass auch Freistellungszeiträume entsprechend auszugleichen seien.

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Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 24.05.2017 (Bl. 82 f. d. A.) Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.550,80 € brutto zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, die Berufung des Klägers sei bereits unzulässig, da sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht mit sämtlichen Argumenten des arbeitsgerichtlichen Teilurteils auseinandergesetzt habe. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 17.07.2017 (Bl. 101 - 104 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob die fristgerechte Begründung der form- und fristgerecht eingelegten Berufung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügt und die Berufung daher zulässig ist. Denn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann offen bleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen (BGH v. 02.02.2010 - VII ZR 92/09 - NJW - RR 2010, 664, m. w. N.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben.

II.

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Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage zu Recht nur in Höhe von 689,20 € brutto stattgegeben.

1.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 615 Satz 1 BGB Anspruch auf Zahlung des erstinstanzlich ausgeurteilten Betrages. Das Berufungsgericht folgt insoweit den Ausführungen und den vom Kläger im Berufungsverfahren nicht gerügten Berechnungen des Arbeitsgerichts unter 1. a) der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

2.

19

Die weitergehende Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen seinen Anspruch aus § 615 Satz 1 BGB übersteigenden Nachzahlungsanspruch für November 2015. Diesbezüglich fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.

a)

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Der vom Kläger geltend gemachte Provisionsausgleichsanspruch ergibt sich nicht aus Nr. 3. der zwischen den Parteien vereinbarten Provisionsregelung. Dabei kann offen bleiben, wie die in dieser Vertragsbestimmung enthaltene, nur schwer verständliche Formulierung "1/250, -- €/Tag" zu verstehen bzw. auszulegen ist. Die Bestimmung betrifft jedoch nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut nur einen Provisionsausgleich für die dort enumerativ aufgeführten Fälle externer Schulungen, des Urlaubs und der Arbeitsunfähigkeit. Für den Fall des Annahmeverzuges, etwa - wie vorliegend - infolge einer Freistellung des Klägers, enthält diese Vereinbarung der Parteien keine Regelung.

b)

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Aus der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe den Provisionsausgleichsbetrag stets in gleicher Weise berechnet und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Ausgleich für Urlaub, Schulungen oder eine Freistellung gehandelt habe, lässt sich der geltend gemachte Ausgleichsanspruch ebenfalls nicht herleiten. Vom Bestehen einer diesbezüglichen betrieblichen Übung oder zumindest einer Individualübung (vgl. zum Begriff: Richardi, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, § 8 Betriebsübung, Rz. 3), kann nicht ausgegangen werden. Der Sachvortrag des Klägers erweist sich insoweit als unsubstantiiert und damit als unzureichend.

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Zwar trifft es zu, dass die Beklagte in der Provisionsabrechnung des Klägers für den Monat Oktober 2015 für 7 Ausgleichstage einen Provisionsausgleich in Höhe von insgesamt 784,17 € ausgewiesen hat, was einem Betrag von 112,02 €/Tag entspricht. Es ist indessen weder vorgetragen noch ersichtlich, ob in den ausgeglichenen sieben Tagen auch eine Zeit enthalten bzw. berücksichtigt ist, in welcher der Kläger nicht aus einem der in Nr. 3 der Provisionsregelung genannten Grund, sondern infolge einer Freistellungserklärung der Beklagten seine Arbeitsleistung nicht erbracht hat. Der insoweit darlegungsbelastete Kläger hat auch ansonsten keinerlei konkrete Fälle vorgetragen, in denen die Beklagte außer bei Vorliegen einer der in der Provisionsregelung genannten Voraussetzungen, insbesondere (auch) im Falle einer Freistellungserklärung die geltend gemachte (gesonderte) Provisionsausgleichszahlung erbracht hat.

III.

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Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

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Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.