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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.06.2022 – 5 Sa 363/21

ECLI:DE:LAGRLP:2022:0623.5Sa363.21.00

Orientierungssatz

Einzelfallentscheidung zur Rückzahlungspflicht eines Arbeitgeberdarlehens.(Rn.30)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Mainz, 11. Mai 2021, 1 Ca 775/20, Urteil

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. Mai 2021, Az. 1 Ca 775/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens.

2

Das Amtsgericht Bingen hat den Kläger am 1. April 2018 (4 IN 48/17) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt. Der 1971 geborene Beklagte war bei der Schuldnerin von 2009 bis zum 31. Oktober 2019 als Vertriebsmitarbeiter beschäftigt. Am 19. Mai 2015 schloss die Schuldnerin (Darlehensgeber) mit dem Beklagten (Darlehensnehmer) einen Darlehensvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:

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„Darlehensvertrag

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zwischen … wird vereinbart:

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1. Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen i.H.v Euro 53.000 (in Worten: …). Dieses setzt sich wie folgt zusammen:

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(1) Barkredit vom 17.12.2014 über Euro 3.000,-. Der Darlehensvertrag vom 17.12.2014 wird durch diesen vorliegenden Vertrag mit seinen Bestimmungen abgelöst.

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(2) Darlehen vom 19.05.2015 über Euro 50.000 zur Bezahlung der privaten Verbindlichkeiten basierend auf dem Treuhandvertrag mit Rechtsanwalt Frank Stiegler vom 27.03.2015.

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Es ist vorgesehen, dass der Darlehensnehmer den Gesamtbetrag über Boni und ein neu ausgehandeltes Gehalt zurückzahlt.

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2. Das Darlehen ist mit jährlich 1,5 % zu verzinsen. …

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4. Das Darlehen ist in Anspruch genommene Höhe mit den Zinsen ohne vorherige Kündigung am 01.01.2018 zur Rückzahlung fällig.

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…“

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Der Beklagte benötigte den Darlehensbetrag von 50.000,00 EUR für eine außergerichtliche Schuldenbereinigung, weil er aus eigenen Mitteln nicht in der Lage war, seine Schulden bei mehreren Gläubigern zu begleichen. Die Auszahlung des Darlehensbetrags erfolgte bereits am 30. März 2015 an Rechtsanwalt Z. als Treuhänder des Beklagten. Mit Schreiben vom 9. April 2020 forderte der Kläger den Beklagten erfolglos zur Rückzahlung des Darlehens bis zum 30. April 2020 auf und kündigte vorsorglich das Darlehen. Am 25. Mai 2020 erhob er Klage.

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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 50.000,00 EUR, nebst Zinsen von 3.814,58 EUR sowie weitere Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50.000,00 EUR ab dem 1. Mai 2020 zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat vorgetragen, er habe das Darlehen ohne Rückzahlungen abgelöst. In Ziff. 1 Satz 2 des Darlehensvertrags sei vereinbart worden, dass er den Darlehensbetrag „über Boni und ein neu ausgehandeltes Gehalt zurückzahl(e)“. Dies sei so zwischen ihm und den auf Seiten der Schuldnerin verantwortlichen Personen (Vertriebsdirektor R., kaufmännischer Leiter Y.) ausdrücklich verhandelt worden. Er habe sich mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin mit einem durchschnittlichen Monatsentgelt von 2.000,00 EUR netto begnügt. Im Gegenzug habe man ihm Unterstützung bei den Verhandlungen mit seinen Gläubigern zugesagt. Er habe damals ein Insolvenzverfahren durchlaufen. Ursprünglich sei er davon ausgegangen, dass ihm der Darlehensbetrag als Gegenleistung für seine bereits in der Vergangenheit erbrachten Leistungen bei sehr geringem Entgelt zur Verfügung gestellt werde. Dies vor dem Hintergrund, dass er zwischen 2012 und 2014 in dem von ihm bearbeiteten Markt Umsätze von über 8 Mio. EUR erwirtschaftet habe. Dies sei auch Gegenstand seiner E-Mail vom 4. September 2015 an den Vertriebsdirektor R. gewesen, in der er sich darüber beschwert habe, dass der gewährte Darlehensbetrag erst mit zukünftigen Provisionen verrechnet werden sollte. Er habe in dieser E-Mail darauf verwiesen, dass er mit seinen Vertriebskollegen, die allesamt Boni erhielten, zumindest gleichgestellt werden wolle. Zudem habe er ab dem 1. Oktober 2015 eine Vergütung von mindestens 10 % über dem Entgelt seines bestbezahlten Kollegen verlangt. R. habe ihm wörtlich geantwortet: „C., ich bin auf deiner Seite! Lass mich bitte mit S. und J. zusammensitzen, sodass ich das klären kann“. In der Folge habe Einigkeit zwischen der Schuldnerin und ihm darüber bestanden, dass er die als Darlehen bezeichnete Zuwendung bereits durch seine Leistungen zwischen den Jahren 2012 und 2015 abgegolten habe, ihm eine Gehaltserhöhung in gewünschter Höhe gewährt werde sowie weitere Bonuszahlungen zustehen sollen. Tatsächlich habe er auch eine Gehaltserhöhung erhalten. Die sich daraus ergebenden Nettobeträge seien ihm in vollem Umfang ausgezahlt worden. Hätte keine Einigkeit darüber bestanden, dass keine Rückzahlungsansprüche mehr bestehen, hätte nach dem Darlehensvertrag das höhere Gehalt zur Tilgung verwendet werden müssen. Auch ab dem Jahr 2015 seien ihm keine Boni ausgezahlt worden, obwohl seine Vertriebskollegen Boni iHv. 3 % des Umsatzes erhalten hätten. Von 2015 bis einschließlich 2019 habe er auf dem englischen Markt Umsätze von mehr als 14 Mio. EUR erwirtschaftet, wofür ihm nach der getroffenen Absprache 3 %, mithin 420.408,36 EUR, an Boni zugestanden hätten. Nicht nur der Darlehensvertrag zeige, dass seit 2015 Einigkeit darüber bestanden habe, dass er Boni erhalten werde. Dies sei auch mündlich vereinbart worden. Lediglich wegen der freundschaftlichen Verbundenheit und seinem Vertrauen auf eine faire Entlohnung sei kein schriftlicher Vertrag darüber abgeschlossen worden.

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Dem Kläger, der (unstreitig) bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig gewesen sei und das Unternehmen in diesem Stadium fortgeführt habe, sei bekannt, dass Bonuszahlungen bei der Schuldnerin üblich gewesen seien. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer signalisiere, dass der Anspruch auf Rückzahlung eines von ihm gewährten Darlehens nicht mehr bestehe, damit der Arbeitnehmer im Unternehmen bleibe und weiterhin erhebliche Umsätze generiere, um den Rückzahlungsanspruch später doch geltend zu machen, wenn er den Arbeitnehmer nicht mehr brauche. Jedenfalls durch die Erklärungen von R. und Y., die im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer im Namen der Schuldnerin erfolgt seien, sei zumindest konkludent ein Verzichtsvertrag geschlossen worden. Der Darlehensvertrag sei ihm von Y. mit E-Mail vom 11.05.2015 zugesandt worden. Dort heiße es u.a.: „Hallo, anbei der Kreditvertrag … Nächster Schritt: Evaluierung, was als Bonus für Vergangenheit/Zukunft ausgezahlt werden soll. Zudem: Nach Auslaufen des Pfändungsbeschlusses im Sommer neuer AV mit Gehalt und Bonus.“ Ihm sei also bereits bei Übersendung des Entwurfs zugesagt worden, dass evaluiert werden solle, was als Bonus für Vergangenheit/Zukunft ausgezahlt werde. Nachdem er sich mit seiner E-Mail vom 4. September 2015 darüber beschwert habe, dass der Darlehensbetrag erst mit zukünftigen Provisionen verrechnet werden solle, also bis zum 4. September 2015 noch nicht als getilgt betrachtet werde, habe ihm R., wie dargestellt, geantwortet, dass er auf seiner Seite stehe und mit dem Geschäftsführer und der für Personalangelegenheiten zuständigen Mitarbeiterin die Angelegenheit klären werde. Bei diesem Gespräch habe Einigkeit darüber bestanden, ihm zu „signalisieren“, dass die gewährten Darlehen als getilgt betrachtet werden. Nach Beendigung seiner Tätigkeit habe er R. und Y. nun kontaktiert. Beide hätten die von ihm geschilderte Vorgehensweise und das stattgefundene Gespräch mit dem Geschäftsführer unter dem 20. Juli 2020 schriftlich bestätigt. Wäre ihm im Jahre 2015 nicht erklärt worden, dass das Darlehen gemäß dem schriftlichen Darlehensvertrag vom 19. Mai 2015 als getilgt angesehen werde, hätte er das Unternehmen verlassen und eine anderweitige Tätigkeit begonnen, bei der er bedeutend mehr Gehalt bekommen hätte. Um seine Eigenkündigung zu verhindern, sei ihm erklärt worden, das Darlehen werde als getilgt betrachtet.

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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11. Mai 2021 der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 50.000,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Gegen das am 4. Oktober 2021 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 6. Oktober 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 3. Januar 2022 verlängerten Begründungsfrist mit einem am 30. Dezember 2021 eingegangenen Schriftsatz begründet.

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Der Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht habe den Inhalt des als Darlehensvertrag bezeichneten Vertrags vom 19. Mai 2015 verkannt, denn zwischen ihm und der Schuldnerin sei von Beginn an vereinbart worden, dass er nicht verpflichtet sei, den ihm gewährten Geldbetrag iSv. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zurückzuzahlen. Vielmehr sei schon bei Abschluss des Vertrags - dies ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut - vorgesehen worden, dass er den Gesamtbetrag über Boni und ein neu ausgehandeltes Gehalt zurückzahle. In diesem Punkt sei die Rechtsfolge des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vertraglich abbedungen worden. Zu einer Rückzahlung des Gesamtbetrags durch Erbringung einer Geldzahlung sei er also nicht verpflichtet gewesen. Das Arbeitsgericht hätte der Schuldnerin entgegengehalten, dass die Geltendmachung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs abweichend von Ziff. 1 des Vertrags als venire contra factum proprium treuwidrig sei. Etwas anderes könne nicht allein deshalb gelten, weil der Insolvenzverwalter den Anspruch geltend mache. Er habe erstinstanzlich die E-Mail des als Zeugen benannten Vorgesetzten Y. vorgelegt, die ihm am 11. Mai 2015 zugegangen sei und der der letztlich am 19. Mai 2015 unterzeichnete Darlehensvertrag beigefügt gewesen sei. Aus dem klaren Wortlaut dieser E-Mail ergebe sich, dass zur teilweisen Darlehensrückzahlung im Sinne von Boni auch der dem Darlehensvertrag vorangegangene Zeitraum Berücksichtigung finden sollte. Diese E-Mail sei der Schuldnerin zuzurechnen. Der Wortlaut des Darlehensvertrags stamme nicht von ihm. Er sei vielmehr von einem Rechtsanwalt formuliert worden, den seine Arbeitgeberin beauftragt habe und ihm inhaltlich nicht zur Disposition gestellt worden. Auch wenn es nicht darauf ankomme, handele es sich bei dem Darlehensvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Es sei unverständlich, dass das Arbeitsgericht seine E-Mail vom 4. September 2015 als nicht nachvollziehbar bezeichne. Die E-Mail sei inhaltlich verständlich und nachvollziehbar. Zunächst habe er sich darüber beschwert, dass abweichend vom Inhalt der E-Mail vom 11. Mai 2015 offensichtlich zur Debatte stehe, dass der Betrag von 50.000,00 EUR erst mit zukünftigen Provisionen verrechnet werden solle. Ferner habe er eine Vergütung verlangt, die es ihm ermögliche, das Darlehen zügig zurückzuzahlen. Bereits in dieser E-Mail habe er den Begriff Darlehen in Anführungszeichen gesetzt. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Vereinbarung nicht um ein Darlehen handele, welches zu der Rechtsfolge iSd. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB führen sollte. Die Richtigkeit dieser Sichtweise sei durch seine vormalige Arbeitgeberin in der E-Mail des Vertriebsdirektors R. bestätigt worden, indem ihm dieser mitgeteilt habe: „C., ich bin auf deiner Seite. Lass mich bitte mit S. und J. zusammensitzen, so dass ich das klären kann“. Ergänzend hierzu habe er vorgetragen, dass R. gemäß seiner Ankündigung mit dem vormaligen Geschäftsführer sowie mit der ebenfalls als Zeugin benannten Mitarbeiterin J. K. das Thema besprochen und Einigkeit darüber bestanden habe, ihm zu signalisieren, dass die ihm gewährten Darlehen als getilgt betrachtet werden. Hierfür habe er zum Beweis die Zeugen R., Y. und K. benannt. An diesem Beweisangebot halte er ausdrücklich fest. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts handele es sich bei der Tilgung unter Verrechnung mit Boni und Gehaltserhöhungen nicht um eine vom Wortlaut des Vertrags abweichende Vorgehensweise. Er habe in erster Instanz die Bestätigungen der Zeugen vom 20. Juli 2020 vorgelegt, denen das Arbeitsgericht keinen Beweiswert beigemessen habe, weil die vorgelegten Kopien keine nach der ZPO zulässigen Beweismittel darstellten. Da hiernach das Arbeitsgericht seinen Sachvortrag für beweiserheblich gehalten, die vorgelegten Kopien aber nicht als zulässiges Beweismittel betrachtete habe, hätte es die von ihm benannten Zeugen laden müssen. Das Urteil beruhe letztlich auf diesem formellen Fehler, denn das Arbeitsgericht habe der Klage ohne Beweisaufnahme stattgegeben. Wie von Beginn an vorgesehen, sei er vertraglich nicht verpflichtet gewesen, durch Bezahlung eines Geldbetrags das gewährte Darlehen zu tilgen, es habe durch Boni und Gehaltserhöhungen abgelöst werden sollen. Für die Schuldnerin sei von Beginn an klar gewesen, keine Geldzahlungen von ihm zu erhalten. Da keine Absprache getroffen worden sei, dass er Boni auf von ihm getätigten Umsatz erhalte, habe letztlich daran gelegen, dass die Schuldnerin ihm dann Zahlungen hätte erbringen müssen, die weit über den getilgten Betrag hinausgegangen seien. Letztlich sei es reines Entgegenkommen gewesen, dass er sich mit seiner ihm später gewährten Gehaltserhöhung zufriedengegeben habe, verbunden mit der Erklärung, dass seine Verbindlichkeit aus dem Vertrag vom 19. Mai 2015 getilgt und erledigt sei.

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Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. Mai 2021, Az. 1 Ca 775/20, abzuändern und die Klage abzuweisen,

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

30

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klage ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Beklagte nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. dem Darlehensvertrag vom 19. Mai 2015 verpflichtet ist, an den Kläger 50.000,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

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1. Die im Darlehensvertrag vom 19. Mai 2015 vereinbarte Darlehenssumme von 50.000,00 EUR wurde bereits am 30. März 2015 von der Schuldnerin ausgezahlt. Der Rückzahlungsanspruch war laut Ziff. 4 des Darlehensvertrags am 1. Januar 2018 fällig. Laut Ziff. 2 des Vertrags war das Darlehen mit jährlich 1,5 % zu verzinsen. Für den Zeitraum vom 30. März 2015 bis zum 30. April 2020 (1.831 Zinstage) sind bei einem Zinssatz von 1,5 % daher 3.814,58 EUR an Darlehenszinsen angefallen. Der ab dem 1. Mai 2020 geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB), nachdem der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 9. April 2020 vergeblich zur Rückzahlung bis zum 30. April 2020 aufgefordert hat.

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2. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht durch Erfüllung untergegangen ist. Der Beklagte als Darlehensnehmer trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Darlehensbetrag, der ihm von der Schuldnerin zu Händen von Rechtsanwalt Z. unstreitig am 30. März 2015 überwiesen worden ist, zuzüglich Zinsen zurückgezahlt hat. Das gilt sowohl für die Tatsache der Leistung als auch für den konkreten Befriedigungstatbestand. Der Beklagte hat den Darlehensbetrag zuzüglich der vereinbarten Zinsen unstreitig nicht in Geld zurückgezahlt. Er behauptet, die Rückzahlungsforderung sei durch Verrechnung mit Gegenansprüchen erloschen. Das Arbeitsgericht hat fehlerfrei festgestellt, dass der Beklagte keine Umstände dargelegt hat, die den Schluss darauf zulassen, dass der Darlehensbetrag nebst Zinsen durch Aufrechnung mit Gegenforderungen abgelöst worden ist. Die Berufungskammer schließt sich dem an.

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a) Der Vortrag des Beklagten, er sei bei Vertragsschluss im Mai 2015 davon ausgegangen, dass ihm der Darlehensbetrag von 50.000,00 EUR als Gegenleistung für seine bereits in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werde, weil er zwischen 2012 und 2014 Umsätze von über 8 Mio. EUR bei „sehr geringem Entgelt“ erwirtschaftet habe, vermag die Klageforderung nicht zu Fall zu bringen. Die Schuldnerin zahlte dem Beklagten ausweislich des vorgelegten Darlehensvertrags kein rückständiges Arbeitsentgelt oder Umsatzboni, sondern gewährte ihm ein (mit einem Darlehenszinssatz von 1,5 % am 1. Januar 2018 zurückzuzahlendes) Arbeitgeberdarlehen. Der Wortlaut ist eindeutig und lässt keine abweichende Auslegung zu.

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Der Formulierung in Ziff. 1 Satz 2 des Darlehensvertrags, es sei „vorgesehen“, dass der Darlehensnehmer „den Gesamtbetrag über Boni und ein neu ausgehandeltes Gehalt zurückzahlt“, lässt sich nicht entnehmen, dass die Schuldnerin von vornherein auf eine Rückzahlung der 50.000,00 EUR verzichtet hätte, wie der Beklagte meint. Es handelt sich erkennbar um eine Absichtserklärung. “Vorsehen” bedeutet vom Wortsinn her “in Aussicht nehmen” (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.), “beabsichtigen” (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.). Es ist fernliegend anzunehmen, dass die Schuldnerin und der Kläger mit der von ihnen bekundeten Absicht, dass der Darlehensbetrag über Boni und Gehaltserhöhungen zurückgeführt werden soll, schon im Darlehensvertrag eine Rückzahlungsverpflichtung abbedungen hätten. Daher kann offenbleiben, ob es sich bei der Formulierung in Ziff. 1 Satz 2 des Darlehensvertrags um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, eine Einmalklausel iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB oder um eine individuelle Vertragsabrede und damit eine nichttypische Willenserklärung handelt. Der Wortlaut des Vertrags ist klar und verständlich. Die Auslegung der Vereinbarung, die mit „Darlehensvertrag“ überschrieben ist, führt zu einem eindeutigen Ergebnis. Er gibt keinen Raum für eine Interpretation im Sinne des Beklagten.

35

Die Verpflichtung zur Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Darlehensbetrags ist die Hauptpflicht des Darlehensnehmers. Wenn die Schuldnerin dem Kläger für seine Arbeitsleistung und die von ihm generierten Umsätze in den Jahren von 2012 bis 2014 noch ein zusätzliches Nettoentgelt von 50.000,00 EUR hätte gewähren wollen, wäre kein Darlehensvertrag abgeschlossen worden, sondern eine entsprechende Gehaltsnachzahlung (unter Heranziehung der persönlichen Sozialversicherungs- und Steuermerkmale zu einem Bruttobetrag hochgerechnet) erfolgt.

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b) Entgegen der Ansicht der Berufung führt der Wortlaut der E-Mail vom 11. Mai 2015, die der kaufmännische Leiter Y. (mit angefügtem Vertragstext) an den Kläger gerichtet hat, zu keinem anderen Befund. Die E-Mail lautet:

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„Hallo, anbei der Kreditvertrag zwischen …

38

Nächster Schritt: Evaluierung, was als Bonus für Vergangenheit/Zukunft ausgezahlt werden soll.

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Zudem: Nach Auslaufen des Pfändungsbeschlusses im Sommer neuer AV mit Gehalt und Bonus.

40

Bei Rückfragen einfach melden.“

41

Dieser E-Mail ist zu entnehmen, dass erst im „Sommer“ (2015) ein neuer Arbeitsvertrag mit höherem „Gehalt und Bonus“ abgeschlossen werden sollte, weil offenbar Lohnpfändungen vorlagen. Erst im „nächste(n) Schritt“ sollte evaluiert werden, was als Bonus für Vergangenheit und Zukunft ausgezahlt werden soll. Entgegen der Ansicht des Beklagten gibt der Wortlaut der E-Mail nicht ansatzweise her, dass bereits bei Vertragsschluss vereinbart worden wäre, dass er den Darlehensbetrag von 50.000,00 EUR, der von der Schuldnerin am 30. März 2015 an den Treuhänder ausgezahlt worden ist, nicht zurückzahlen muss.

42

c) Auch aus dem Wortlaut der E-Mail, die der Beklagte am 4. September 2015 an den Vertriebsdirektor R. versandt hat, lässt sich nicht herleiten, dass er den Darlehensbetrag nicht zurückzahlen muss. Die E-Mail lautet auszugsweise:

43

„… Wie gewünscht habe ich meine sehr moderate Gehaltsvorstellung noch vor meinem Urlaub eingereicht, weil ich der Meinung war, dass das nun wirklich kein Thema sein sollte. Mir gegenüber wurde immer bekräftigt, dass man seitens [der Schuldnerin] endlich ein angemessenes Gehalt zahlen wolle,

44

sobald die Altsache erledigt ist und das man insbesondere meine bis dato erbrachte Verkaufsleistung zur einmaligen Tilgung der gewährten Darlehen verwenden würde.

45

Erst nach mehrmaligem Nachfragen habe ich in einem Gespräch mit J. am 27.8. erfahren, dass dies nun scheinbar ein steuerliches Problem darstellen würde, da die Firma hier ja auch Abgaben zahlen müsse. Das hat mir - mit Verlaub - einfach nur die Sprache verschlagen.

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Das nun jedoch offensichtlich zur Debatte steht, dass dieses Geld erst mit zukünftigen Provisionen verrechnet werden soll, macht mich gelinde gesagt sprachlos.

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49

Falls wir uns einigen, möchte ich eine Vereinbarung in meinem Vertrag, dass mein Jahresgehalt brutto ab dem 01.10.2015 immer mindestens 10 % über dem meines bestbezahlten Kollegen (Sales Manager…etc.) liegt. … Auch bezüglich Boni würde ich gerne mal ein paar Infos haben, damit ich das mal durchrechnen kann. Auch würde ich gerne wissen, wie man meine bisher erbrachte Leistung berücksichtigt. Auch hier haben ja meine Kollegen offensichtlich schon entsprechende Vereinbarungen in ihren Verträgen.

50

Hinzu kommt der aufwandsneutrale Dienstwagen (…) zur privaten Nutzung sowie die betriebliche Altersversorgung.

51

Hiermit sollte ich dann hoffentlich in der Lage sein, die „Darlehen“ zügig zurückzahlen zu können.

52

53

Bitte klärt das also in eurem nächsten Meeting. …“

54

Nach dem Wortlaut dieser E-Mail stellte sich der Beklagte, der nach seinem erstinstanzlichen Vortrag damals ein Insolvenzverfahren durchlief, vor, dass ihm die Schuldnerin ein „angemessenes Gehalt“ und Umsatzboni zahlt, sobald die „Altsache“ erledigt ist. Damit war offensichtlich gemeint, dass er zunächst eine Einigung mit seinen Gläubigern zur Bereinigung seiner Schulden erzielen wollte, wozu er Ende März 2015 den Darlehensbetrag von 50.000,00 EUR benötigte. Erst im Anschluss (nach Aufhebung der Pfändungsanordnung) wollte er von der Schuldnerin ein höheres Gehalt sowie Umsatzboni für seine in der Vergangenheit erbrachte Verkaufsleistung. Die Boni wollte er zur einmaligen Tilgung der gewährten Darlehen verwenden. Auch daraus wird deutlich, dass bei Abschluss des Darlehensvertrags am 19. Mai 2015 die Rückzahlungsverpflichtung nicht abbedungen worden ist.

55

d) Das Arbeitsgericht hat weiterhin zutreffend festgestellt, dass der Darlehensbetrag von 50.000,00 EUR nicht durch Gehaltserhöhungen und/oder Umsatzboni, die nach Abschluss des Darlehensvertrags am 19. Mai 2015 abgerechnet wurden, zurückgeführt worden ist. Dem Kläger wurde von der Schuldnerin zwar eine Gehaltserhöhung gewährt; es ist jedoch unstreitig, dass von keinem Bruttomonatsgehalt Teile des abgerechneten Nettoarbeitsentgelts zur Tilgung der Darlehensschuld abgezogen worden sind. Die Schuldnerin hat dem Beklagten ab dem Jahr 2015 keine Umsatzboni gezahlt und abgerechnet, so dass der Darlehensbetrag auch nicht durch Aufrechnung getilgt sein kann.

56

Die Ansicht des Beklagten, die Schuldnerin sei verpflichtet gewesen, ihm Boni iHv. 3 % des durch seine Vertriebstätigkeit erzielten Umsatzes zu gewähren, ist unerheblich. Das Arbeitsgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass eine irgendwie geartete fiktive Berücksichtigung einer nicht realisierten Vergütungserwartung keine Erfüllungswirkung iSd. § 362 Abs. 1 BGB hat. Der Beklagte hat auch zweitinstanzlich keine vertragliche Vereinbarung mit der Schuldnerin über eine Bonusvergütung substantiiert vorgetragen. Er wünschte sich ausweislich seiner E-Mail vom 4. September 2015 eine Gehaltserhöhung ab dem 1. Oktober 2015, Boni und einen Dienstwagen. Auch bei wohlwollenster Auslegung stellt die Antwort des Vertriebsdirektors R. auf diese E-Mail: „C., ich bin auf deiner Seite. Lass mich bitte mit S. und J. zusammensitzen, so dass ich das klären kann“, keine Annahmeerklärung dar. Der Vertriebsdirektor wollte die Angelegenheit mit dem Geschäftsführer (S.) und der für Personalangelegenheiten zuständigen Mitarbeiterin (J.) lediglich „klären“. Allein die Zusage, offene Fragen zu klären, stellt kein Vertragsschluss dar.

57

e) Der Vortrag des Beklagten, bei einem klärenden Gespräch zwischen Vertriebsdirektor R., dem Geschäftsführer und der für Personalangelegenheiten zuständigen Mitarbeiterin habe Einigkeit darüber bestanden, „ihm zu ‚signalisieren‘, dass die gewährten Darlehen als getilgt betrachtet“ werden, verhilft der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg. Es fehlt auch zweitinstanzlich an einem spezifischen Sachvortrag, welche konkrete Vereinbarung der Beklagte wann und mit wem getroffen hat.

58

Die zwei schriftlichen „Bestätigungen“, die R. und Y. mit Datum vom 20. Juli 2020 unterzeichnet haben, ersetzen keinen konkreten Sachvortrag, wann und mit welchem genauen Inhalt eine Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin zustande gekommen sein soll. Mangels substantiierten Sachvortrags war das Arbeitsgericht deshalb nicht verpflichtet, die vom Beklagten benannten Zeugen hierüber zu vernehmen. Die wortgleichen „Bestätigungen“ lauten:

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„Aufgrund der mir vorliegenden Emails vom 11.5.2015 (H. Y. an [Kläger]) und vom 4.9.2015 ([Kläger an H. R. u. umgekehrt) und aus meiner Erinnerung kann ich folgendes bestätigen:

60

Mit Email-Nachricht vom 11.5.2015 wurde [dem Kläger] zugesagt, dass nach Abschluss des Kreditvertrages evaluiert werden sollte, was ihm für Vergangenheit und Zukunft als Bonus zusteht.

61

Nachdem [der Kläger] sich mit seiner Nachricht vom 4.9.2015 darüber beschwert hatte, dass (buchhalterisch) die ihm gewährten Darlehen immer noch nicht mit Verkaufsleistungen, die er bis dahin erbracht hatte, als getilgt betrachtet wurden und er nach wie vor nur ein geringes Gehalt bekam, besprach ich das Thema mit dem Geschäftsführer, Herrn S. Kl. und mit Frau J. K..

62

Es bestand hierbei Einigkeit darüber, dass [dem Kläger] signalisiert wird, dass die ihm gewährten Darlehen als getilgt betrachtet werden. Wir alle waren uns hierbei der Wichtigkeit [des Klägers] für das Unternehmen der [Schuldnerin] bewusst und wollten keinesfalls, dass er das Unternehmen verlässt.

63

Wie die Darlehenstilgung bei der [Schuldnerin] buchhalterisch gehandhabt wird, blieb hierbei offen. [Der Kläger] konnte sich aber darauf verlassen, dass die ihm gewährten Darlehen durch Verrechnung mit Bonuszahlungen getilgt sind. Hierüber bestand auch mit dem Geschäftsführer S. Kl. Einigkeit.

64

[Dem Kläger] wurde aufgrund seiner Beschwerde in der Email vom 11.5.2015 auch eine Gehaltserhöhung gewährt und ausgezahlt.“

65

Wer dem Beklagten wann was genau „signalisiert“ haben soll, lässt sich diesen „Bestätigungen“ nicht entnehmen. Insbesondere bleibt unklar, wer dem Beklagten wann im Namen der Schuldnerin verbindlich mitgeteilt haben soll, dass die ihm gewährten Darlehen durch „Verrechnung mit Bonuszahlungen“ getilgt seien. Welche konkreten Bonusansprüche (Brutto) in welcher konkreten Höhe (Netto) verrechnet werden sollten, wird in den „Bestätigungen“ nicht erwähnt. Die „buchhalterische“ Handhabung soll „hierbei“ offengeblieben sein. Diese Handhabung musste aber zwingend geregelt werden, weil Arbeitsentgelt zu versteuern und zu verbeitragen ist. Es lag also ein offener Dissens vor, zumal die Schuldnerin (worüber sich der Beklagte in seiner E-Mail vom 4. September 2015 beim Vertriebsdirektor R. beschwerte) ein „steuerliches Problem“ sah und wusste, dass sie „auch Abgaben“ abzuführen hatte.

66

f) Entgegen der Ansicht der Berufung verstößt es nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das sich daraus ergebende Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“), wenn der Kläger vom Beklagten die Rückzahlung des ihm gewährten Darlehensbetrags verlangt. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten dahingehend, dass er das Darlehen mit der Verrechnung von vermeintlichen Bonusansprüchen tilgen kann, die weder abgerechnet noch versteuert und verbeitragt worden sind, bestand nicht. Das Arbeitsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass die Vorstellungen, die der Beklagte zur „Verrechnung“ entwickelt hat, mit seinen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nicht im Einklang stehen.

III.

67

Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

68

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.