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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.01.2023 – 2 Sa 120/22

ECLI:DE:LAGRLP:2023:0112.2SA120.22.00

Orientierungssatz

Einzelfallentscheidung zur Auslegung des § 30 Abs 4 S 1 TV-Ärzte/VKA.(Rn.26)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Ludwigshafen, 8. April 2022, 3 Ca 880/21, Urteil

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.04.2022 - 3 Ca 880/21 - wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 1 des Tenors des vorbezeichneten Urteils wie folgt berichtigt wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.840,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2020 zu zahlen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für die Sitzungen der Kleinen Tarifkommission des Marburger Bundes gemäß § 30 Abs. 4 S. 1 TV-Ärzte/VKA unter Fortzahlung seiner Bezüge freizustellen.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten als Arzt am Klinikum A-Stadt beschäftigt. Er ist freigestelltes Betriebsratsmitglied und war vor seiner Freistellung als Facharzt bei der Beklagten beschäftigt.

3

In einem zuvor geführten Rechtsstreit haben die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einen Vergleich vom 23. April 2013 - 6 Sa 494/12 - (Bl. 86 - 88 d. A.) geschlossen, nach dem die bisher an den Kläger gezahlte Pauschale in Höhe von 1.435,00 EUR brutto pro Monat ab 01. Januar 2012 auf 2.150,00 EUR brutto pro Monat erhöht wird und ab diesem Zeitpunkt an den tariflichen Vergütungserhöhungen teilnimmt. Nach der Entgeltabrechnung des Klägers für den Monat August 2020 (Bl. 89 d. A.) belief sich diese Pauschale inzwischen auf 2.567,68 EUR brutto und seine Grundvergütung auf 7.801,61 EUR brutto (= Gesamtbrutto in Höhe von 10.369,29 EUR).

4

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) Anwendung, der folgende Regelungen in § 30 Abs. 4 enthält:

5

§ 30

Arbeitsbefreiung

(…)

6

(4) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der Bezirksvorstände, der Landesvorstände, des Bundesvorstandes sowie der Hauptversammlung auf Anfordern des Marburger Bundes Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts nach § 23 erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen. Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der VKA oder ihrer Mitgliedverbände kann auf Anfordern des Marburger Bundes Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 22 ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden."

7

Der Kläger ist seit Jahren gewählter Vertreter des Bezirksvorstands Pfalz (Vorsitzender) und des Landesvorstands des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz (stellvertretender Vorsitzender bis 2021 und 2. stellvertretender Vorsitzender seit 2021) des Marburger Bundes und wurde in der Vergangenheit für die Teilnahme an Sitzungen der Kleinen Tarifkommission des Marburger Bundes von der Beklagten bezahlt freigestellt, letztmalig in der Zeit vom 17. bis 18. Mai 2020 und 14. bis 15. Juni 2020.

8

Der Kläger beantragte bei der Beklagten unter Beifügung einer entsprechenden Bestätigung des Marburger Bundes für die jeweils zweitägigen Sitzungen der Kleinen Tarifkommission vom 09. bis 10. September und 21. bis 22. Oktober 2020 Arbeitsbefreiung gemäß § 30 Abs. 4 S. 1 TV-Ärzte/VKA. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger jeweils mit, dass die Voraussetzungen für eine bezahlte Arbeitsbefreiung gemäß § 30 Abs. 4 S. 1 TV-Ärzte/VKA nicht gegeben seien. Der Kläger wurde sodann zur Teilnahme an den beiden vorgenannten Sitzungen für die beantragten vier Tage zwar freigestellt. Allerdings brachte die Beklagte die an diesen Tagen insgesamt zu erbringenden 32 Stunden (vier Tage mit jeweils acht Stunden) von dem zuvor aufgebauten Arbeitszeitguthaben des Klägers in Abzug.

9

Nach mehrfacher fristgemäßer schriftlicher Geltendmachung des hierfür reklamierten Zahlungsanspruchs durch den Kläger hat die Beklagten zuletzt mit Schreiben vom 16. Februar 2021 die Zahlung abgelehnt. Mit seiner am 12. Juli 2021 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangenen Klage hat der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 1.840,00 EUR brutto für die von der Beklagten verrechneten 32 Stunden weiterverfolgt und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn für die Sitzungen der Kleinen Tarifkommission des Marburger Bundes gemäß § 30 Abs. 4 S. 1 TV-Ärzte/VKA unter Fortzahlung seiner Bezüge freizustellen.

10

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08. April 2022 - 3 Ca 880/21 - Bezug genommen.

11

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.840,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2020 zu zahlen,

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn für die Sitzungen der Kleinen Tarifkommission des Marburger Bundes nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 S. 1 TV-Ärzte/VKA unter Fortzahlung seiner Bezüge freizustellen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

16

Mit seinem am 08. April 2022 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

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Gegen das ihr am 19. April 2022 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 09. Mai 2022, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. Juli 2022 mit Schriftsatz vom 20. Juli 2022, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

18

Die Beklagte trägt vor, die Vorschrift des § 30 Abs. 4 S. 1 TV-Ärzte/VKA sei dahingehend auszulegen, dass eine Freistellung nur dann in Betracht komme, soweit es sich um eine Teilnahme an Tagungen der dort aufgezählten Vorstände handele. Hingegen sei die Kleine Tarifkommission in der tariflichen Regelung gerade nicht erwähnt. Bei der sog. Kleinen Tarifkommission des Marburger Bundes handele es sich um ein eigenständiges Gremium zur Koordination der gesamten Tarifarbeit des Marburger Bundes, welches von der Hauptversammlung gewählt werde. Eine Nennung dieses Gremiums im Tarifvertrag sei nicht erfolgt. Nach Sinn und Zweck der Freistellungstatbestände in § 30 Abs. 4 S. 1 TV-Ärzte/VKA sei Gegenstand der Regelung die Teilnahme eines gewählten Vertreters an einer Tagung der dort explizit aufgezählten Vorstände, d. h. es müsse sich um eine Tagung handeln, die durch eines dieser Gremien einberufen worden sei. Die Kleine Tarifkommission stelle kein Gremium i.S.d. § 30 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA dar. Diese Vorschrift sei identisch mit der entsprechenden Vorschrift in § 29 TVöD, dessen Vorgänger wiederum die Vorschrift des § 52 BAT sei. In den vorgelegten amtlichen Durchführungshinweisen des Ministeriums sei zu der Vorschrift des § 52 Abs. 4 BAT geregelt gewesen, dass beispielsweise zur Teilnahme an Tarifverhandlungen nicht die Teilnahme an vorbereitenden Sitzungen der Großen Tarifkommission zähle (Anlage 1 zur Berufungsbegründung vom 20. Juli 2022 = Bl. 159, 160 d. A.). Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts sei der Wortlaut des § 30 Abs. 4 S. 1 TV-Ärzte/VKA dahingehend zu verstehen, dass eine bezahlte Freistellung als absoluter Ausnahmetatbestand nur bei Tagungen der abschließend und explizit aufgezählten Gremien in Betracht komme. Hätten die Tarifvertragsparteien sämtliche Tagungen und gewerkschaftlichen Veranstaltungen von der Vorschrift als erfasst sehen wollen, stünde dies im Widerspruch zu den als Anlage 1 vorgelegten amtlichen Durchführungshinweisen. § 30 Abs. 4 S. 2 TV-Ärzte/VKA spreche auch lediglich von Freistellung zur Teilnahme an Tarifverhandlungen. Falls die Tarifvertragsparteien hier sämtliche gewerkschaftlich organisierten Zusammenkünfte hätten erfassen wollen, so wäre der in der Anlage 1 genannte Ausschluss von Vorbereitungsmaßnahmen auch der Großen Tarifkommission unnötig. Vielmehr zeige die Anlage 1, dass bestimmte Gremien bzw. Tätigkeiten entsprechender Gremien aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift explizit ausgenommen sein sollten. Vor diesem Hintergrund erscheine es nur folgerichtig, dass auch im Anwendungsbereich des §§ 30 Abs. 4 S. 1 TV-Ärzte/VKA nur eine bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Tagungen der explizit genannten Gremien stattfinden solle. Insbesondere werde deutlich, dass nicht sämtliche vorbereitende Maßnahmen im Rahmen einer gewerkschaftlichen Tätigkeit eine bezahlte Freistellung begründen sollten. Darüber hinaus komme auch keine umfassende Freistellung entsprechend dem Tenor des erstinstanzlichen Urteils nach dem Tarifvertrag überhaupt in Betracht, sondern allenfalls, sofern entsprechende Nachweise und Anfragen und Anzeigen gestellt würden. Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils lege eine unbedingte Freistellung in jedem Fall nahe, was auch nach den tariflichen Vorschriften nicht vorgesehen sei, nicht zuletzt auch wegen der Ablehnungsmöglichkeit des Arbeitgebers bei Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe. Da die Kleine Tarifkommission nicht vom Wortlaut und Sinn und Zweck des § 30 Abs. 4 S. 1 TV-Ärzte/VKA erfasst sei, bestehe kein Anspruch und somit habe es auch keiner Ermessensausübung bedurft. Im Übrigen lege das erstinstanzliche Urteil auch einen fehlerhaften Stundenlohn zugrunde. Wie das Arbeitsgericht auf eine Stundenvergütung in Höhe von 57,50 EUR als übliche zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung komme, erschließe sich nicht. Die Erhöhung der Pauschale habe auf der Gewährung eines höheren finanziellen Ausgleichs für entgangene Bereitschaftsdienstvergütungen beruht. Da der Kläger als Facharzt in die Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA eingruppiert sei und die darüber hinaus gezahlte monatliche Pauschale bei der Berechnung der Stundenvergütung außen vor zu bleiben habe, wäre somit eine Arbeitsstunde nicht mit dem vom Gericht festgelegten Betrag, sondern allenfalls mit einem Betrag in Höhe von 47,96 EUR anzusetzen. Die Annahme des Arbeitsgerichts, es liege eine anderweitige zwischen den Parteien vereinbarte übliche Vergütung nach § 612 BGB vor, gehe aufgrund der Tatsache, dass diese durch die Eingruppierungsregelungen im Tarifgefüge verdrängt werde, fehl.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08. April 2022 - 3 Ca 880/21 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

23

Er erwidert, sein Anspruch leite sich aus dem Wortlaut der einschlägigen Tarifregelung in § 30 Abs. 4 S. 1 TV-Ärzte/VKA ab. Die Tarifnorm unterteile sich wie jede Anspruchsgrundlage in den die Voraussetzungen regelnden Tatbestandsanteil und die daraus resultierende Rechtsfolge auf. Träger des Anspruchs könne damit ein gewählter Vertreter des Bezirksvorstandes, des Landesvorstandes, des Bundesvorstandes sowie der Hauptversammlung sein, wonach er unstreitig zu diesem anspruchsberechtigten Personenkreis zähle. Die daraus resultierende Rechtsfolge sei, dass der Anspruchsberechtigte "zur Teilnahme an Tagungen" freizustellen sei. Eine Beschränkung des Anspruchs z. B. auf Tagungen der anspruchsberechtigten Gremien ergebe sich aus dem Tarifwortlaut nicht. Die von der Beklagten zitierten Durchführungshinweise des Ministeriums würden sich auf eine andere Fallgestaltung beziehen, nämlich diejenige des Satzes 2 (seinerzeit Unterabsatz 2) der genannten Regelung. Der dort genannte zeitlich unbefristete Freistellungsanspruch habe die Gremienmitgliedschaft gerade nicht zur Voraussetzung, so dass es dafür schon auf die konkrete Teilnahme an Tarifverhandlungen angekommen sei. Hätten die Tarifpartner des Marburger Bundes einen inhaltlich anders ausgestalteten Freistellungsanspruch vereinbaren und ihn z. B. an weitere Voraussetzungen knüpfen wollen, so hätte man dies auf der Grundlage von Tarifverhandlungen im Tariftext regeln müssen, was nun einmal nicht geschehen sei. Der Tarifwortlaut sei eindeutig und es bedürfe insoweit keiner diesen abändernden Auslegung. Mit seinem Zahlungsanspruch mache er nur die entsprechende Vergütung für die streitigen 32 Stunden aus dem unstreitig zuvor aufgebauten Arbeitszeitguthaben in der geltend gemachten Höhe von 1.840,00 EUR brutto geltend.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

26

Die Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg.

27

Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Die Klage ist sowohl mit dem Zahlungsantrag zu 1. als auch mit dem (Zwischen-)Feststellungsantrag zu 2. zulässig und begründet. Die Beklagte hat zu Unrecht 32 Stunden für die Teilnahme des Klägers an den Tagungen der Kleinen Tarifkommission am 09. und 10. September 2020 sowie 21. und 22. Oktober 2020 von dessen Arbeitszeitguthaben in Abzug gebracht mit der Folge, dass der Kläger hierfür die entsprechende Vergütung in der geltend gemachten Höhe von 1.840,00 EUR brutto beanspruchen kann. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger für die Sitzungen der Kleinen Tarifkommission des Marburger Bundes nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 S. 1 TV-Ärzte/VKA unter Fortzahlung seiner Bezüge freizustellen.

28

I. Die Klage ist zulässig.

29

Bei dem Antrag zu 2. handelt es sich gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts um eine zulässige Zwischenfeststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 2 ZPO.

30

1. Eine Feststellungsklage i.S.v. § 256 ZPO kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage - (BAG 07. Februar 2019 - 6 AZR 84/18 - Rn. 13). Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann zugleich mit der Hauptklage auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, d. h. vorgreiflichen, Rechtsverhältnisses geklagt werden. Die Zwischenfeststellungsklage trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch, nicht aber auch über das ihn bedingende Rechtsverhältnis in Rechtskraft erwächst und demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Mit ihr wird ein Element aus der Gesamtentscheidung, das geeignet ist, über den konkreten Einzelfall hinaus Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen, verselbständigt und mit eigener Rechtskraft versehen. Das für eine solche Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn das inzidenter ohnehin zu klärende streitige Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung hat oder jedenfalls gewinnen kann. Diese Vorgreiflichkeit macht das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BAG 07. Februar 2019 - 6 AZR 84/18 - Rn. 18).

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2. Der Kläger war und ist auch weiterhin gewählter Vertreter des Bezirksvorstands Pfalz und des Landesvorstands des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz des Marburger Bundes und möchte auch zukünftig zur Teilnahme an den Sitzungen der Kleinen Tarifkommission bezahlt freigestellt werden. Vorliegend besteht zwischen den Parteien allein Streit über die Frage, ob der Kläger nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 S. 1 TV-Ärzte/VKA zur Teilnahme an Sitzungen dieses Gremiums freizustellen ist, während im Übrigen über die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen kein Streit besteht. Entgegen der Annahme der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung ist mithin der Feststellungsantrag zu 2. in Bezug auf seinen einschränkenden Zusatz "nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 S. 1 TV-Ärzte/VKA" ebenso wie der dementsprechend gefasste Tenor dahingehend zu verstehen, dass damit die Freistellungsverpflichtung der Beklagten in Bezug auf die streitigen Sitzungen der Kleinen Tarifkommission des Marburger Bundes nur nach Maßgabe der weiteren - im Übrigen nicht streitigen - Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 S. 1 TV-Ärzte/VKA festgestellt werden soll. Der Beklagten bleibt es danach unbenommen, in künftigen Fällen einzuwenden, dass eine der - hier nicht streitigen - sonstigen Voraussetzungen der tariflichen Regelung (wie etwa ein "Anfordern des Marburger Bundes") nicht vorliege oder - hier nicht angeführte - dringende dienstliche oder betriebliche Interessen einer Arbeitsbefreiung entgegenstehen würden. Die hier streitige Frage, ob der Umfang der nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 S. 1 TV-Ärzte/VKA bestehenden Freistellungsverpflichtung der Beklagten sich auch auf die Teilnahme des Klägers an Sitzungen der Kleinen Tarifkommission erstreckt, ist vorgreiflich für den mit dem Leistungsantrag zu 1. geltend gemachten Zahlungsanspruch. Auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, weil diese inzidenter ohnehin zu klärende Streitfrage noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung hat bzw. jedenfalls gewinnen kann.

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II. Die Klage ist auch begründet.

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1. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung der geltend gemachten Vergütung in Höhe von 1.840,00 EUR brutto für die zu Unrecht von seinem zuvor aufgebauten Arbeitszeitguthaben in Abzug gebrachten 32 Stunden verlangen.

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a) Zur Teilnahme an den Tagungen der Kleinen Tarifkommission vom 09. und 10. September sowie 21. und 22. Oktober 2020 war der Kläger unter Fortzahlung seines Entgelts nach § 30 Abs. 4 S. 1 TV-Ärzte/VKA, d. h. ohne einen entsprechenden Abzug von seinem Arbeitszeitguthaben freizustellen.

35

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der TV-Ärzte/VKA Anwendung.

36

Der Kläger war unstreitig bereits im damaligen Zeitraum (9. und 10. September 2020 sowie 21. und 22. Oktober 2020) gewählter Vertreter des betreffenden Bezirksvorstands und Landesvorstands des Marburger Bundes. Eine entsprechende Anforderung des Marburger Bundes in Bezug auf die beiden Tagungen der Kleinen Tarifkommission lag ebenfalls unstreitig vor. Die Grenze von bis zu acht Werktagen ist nicht überschritten. Dringende dienstliche oder betriebliche Interessen standen der Freistellung nicht entgegen. Vielmehr sollte dem Kläger seine Teilnahme - wenn auch entsprechend der Auffassung der Beklagten lediglich unter Verrechnung mit seinem Arbeitszeitguthaben - gerade ermöglicht werden. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei den Sitzungen der Kleinen Tarifkommission auch um "Tagungen" i.S.v. § 30 Abs. 4 S. 1 TV-Ärzte/VKA. Hierunter fallen nicht nur Tagungen der explizit aufgezählten Gremien (Bezirksvorstände, Landesvorstände, Bundesvorstand sowie Hauptversammlung). Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelung (vgl. zu den Grundsätzen der Tarifauslegung BAG 13. Oktober 2021 - 4 AZR 365/20 - Rn. 21).

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Nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 4 S. 1 TV-Ärzte/VKA muss es sich zwar um einen gewählten Vertreter "der Bezirksvorstände, der Landesvorstände, des Bundesvorstandes sowie der Hauptversammlung" handeln, nicht aber um eine Tagung, die gerade von einem dieser Gremien einberufen worden ist. Vielmehr sieht die Tarifregelung lediglich vor, dass den gewählten Vertretern der vorbezeichneten Gremien auf Anfordern des Marburger Bundes "zur Teilnahme an Tagungen" Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen erteilt werden kann, ohne dass vorgegeben ist, dass es sich gerade um eine von den bezeichneten Gremien selbst einberufene Tagung handeln muss. Tagungen können mithin alle Veranstaltungen zur Erledigung der satzungsgemäß vorgeschriebenen Aufgaben des Marburger Bundes sein. Bei der gemäß den Bestimmungen der Satzung des Marburger Bundes gebildeten sog. Kleinen Tarifkommission handelt es sich um ein Gremium zur Koordination der gesamten Tarifarbeit des Marburger Bundes Die Sitzungen dieses Gremiums sind Veranstaltungen zur Erledigung der satzungsgemäß vorgeschriebenen Aufgaben des Marburger Bundes, die nach dem Wortlaut der Tarifregelung unter den Begriff der "Tagungen" fallen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung keine einschränkende Auslegung dergestalt geboten, dass es sich gerade um eine von den bezeichneten Gremien einberufene Tagung handeln muss. Vielmehr erfolgt die Anspruchsbegrenzung zum einen aus der Beschränkung auf die bestimmten gewerkschaftlichen Funktionsträger, die auf Anfordern des Marburger Bundes an einer Veranstaltung zur Erledigung der satzungsgemäß vorgeschriebenen Aufgaben teilnehmen. Zum anderen ist der Freistellungsanspruch des § 30 Abs. 4 S. 1 TV-Ärzte/VKA in zeitlicher Hinsicht auf bis zu acht Werktage im Jahr beschränkt. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung darauf verwiesen hat, dass nach den vorgelegten Durchführungshinweisen des Ministeriums zu der entsprechenden Vorschrift des § 52 Abs. 4 BAT die Teilnahme an vorbereitenden Sitzungen der Großen Tarifkommission nicht zur "Teilnahme an Tarifverhandlungen" zählt, betrifft dies die in § 30 Abs. 4 S. 2 TV-Ärzte/VKA getroffene Regelung, die - anders als Satz 1 mit seiner Anspruchsbeschränkung auf die genannten Funktionsträger für bis zu acht Werktage im Jahr - eine bezahlte Arbeitsbefreiung "ohne zeitliche Begrenzung" zur "Teilnahme an Tarifverhandlungen" vorsieht. Die nach Satz 2 der Tarifregelung ohne zeitliche Begrenzung mögliche Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts ist ausdrücklich auf die "Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der VKA oder ihrer Mitgliedverbände" beschränkt, wozu nach den zitierten Durchführungshinweisen nicht die Teilnahme an lediglich vorbereitenden Sitzungen oder an Sitzungen der Großen Tarifkommission gehört. Hingegen ist der Freistellungsanspruch des Satzes 1 auf bis zu acht Werktage im Jahr nur für die bezeichneten Funktionsträger der Gewerkschaft beschränkt, ermöglicht dafür aber weitergehend eine "Teilnahme an Tagungen", ohne diese auf "Tarifverhandlungen" oder auf Tagungen zu beschränken, die von den bezeichneten Gremien selbst einberufen worden sind. Soweit § 30 Abs. 4 S. 1 TV-Ärzte/VKA vorsieht, dass unter den genannten Voraussetzungen Arbeitsbefreiung erteilt werden "kann", sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen, handelt es sich um ein gebundenes Ermessen. Mangels entgegenstehender dienstlicher oder betrieblicher Interessen der Beklagten war mithin dem Kläger die beantragte Arbeitsbefreiung für die beiden Sitzungen der Kleinen Tarifkommission am 09. und 10. September 2020 sowie 21. und 22. Oktober 2020 zu erteilen.

38

b) Der Zahlungsanspruch ist auch der Höhe nach begründet.

39

Die zu erteilende Arbeitsbefreiung hat "unter Fortzahlung des Entgelts nach § 23" zu erfolgen. Nach § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 22 S. 1 TV-Ärzte VKA werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Nach der Niederschriftserklärung Nr. 4 S. 2 zu § 22 TV-Ärzte/VKA werden arbeitsvertraglich für Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelte vereinbarte Pauschalen von § 22 S. 1 TV-Ärzte/VKA erfasst.

40

Dementsprechend hat die Beklagte in den betreffenden Monaten die Grundvergütung des Klägers in Höhe von 7.801,61 EUR nebst der Bereitschaftsdienstpauschale in Höhe von 2.567,68 EUR zwar gezahlt, aber zu Unrecht die auf die Sitzungstage entfallenden 32 Stunden von dem zuvor aufgebauten Arbeitszeitguthaben des Klägers in Abzug gebracht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger in Bezug auf das von ihm aufgebaute Arbeitszeitguthaben nicht nur Freistellung, sondern auch Auszahlung des entsprechenden Arbeitszeitguthabens in Geld verlangen kann. Dementsprechend hat die Beklagte im Termin vom 12. Januar 2023 bestätigt, dass der Kläger die Auszahlung des zuvor aufgebauten Arbeitszeitguthabens verlangen könne, soweit der Abzug der streitigen 32 Stunden entgegen ihrer Auffassung unberechtigt gewesen sein sollte. Das Arbeitszeitguthaben auf dem Zeitkonto drückt nur in anderer Form den Vergütungsanspruch aus. Danach ist die Beklagte verpflichtet, für die streitigen vier Tage wegen der von ihr zu Unrecht in Abzug gebrachten 32 Stunden die anteilige Monatsvergütung zu zahlen. Im Hinblick darauf, dass sich die Monatsvergütung des Klägers aus der Grundvergütung und der Bereitschaftsdienstpauschale zusammensetzt (insgesamt 10.369,29 EUR im streitgegenständlichen Zeitraum), ist zumindest die in Höhe von 1.840,00 EUR brutto geltend gemachte Vergütung (§ 308 Abs. 1 ZPO) gemäß der zutreffenden Berechnung des Arbeitsgerichts zu zahlen. Dabei war entsprechend dem Klageantrag im Tenor gemäß § 319 ZPO klarzustellen, dass der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 1.840,00 EUR brutto "an den Kläger" zu zahlen ist.

41

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

42

2. Der (Zwischen-)Feststellungsantrag zu 2. ist ebenfalls begründet.

43

Gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts hat der Kläger bei unveränderten Verhältnissen auch weiterhin einen Freistellungsanspruch für die Sitzungen der Kleinen Tarifkommission unter Fortzahlung seiner Bezüge nach Maßgabe der im Übrigen nicht streitigen Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 S. 1 TV-Ärzte/VKA.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

45

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.