Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 17.07.2023 – 3 Sa 23/23
ECLI:DE:LAGRLP:2023:0717.3SA23.23.00
Orientierungssatz
1. Einzelfallentscheidung zur Rechtmäßigkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist.(Rn.68)
2. Arbeitsvertraglich vorgesehene, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, Ausschlussfristen einerseits und die Verjährung von Ansprüchen andererseits nach Maßgabe der §§ 195 ff. BGB sind im Hinblick auf ihren Inhalt, ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen unterschiedliche Rechtsinstrumente, die im Arbeitsverhältnis nebeneinander zur Anwendung kommen. Dass dabei unterschiedliche Fristen verwendet werden, beeinträchtigt die Wirksamkeit nicht.(Rn.74)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Mainz, 16. September 2022, 9 Ca 1448/20, Urteil
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.09.2022 - 9 Ca 1448/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob dem Kläger im Insolvenzverfahren gegenüber der Insolvenzschuldnerin noch Entgeltzahlungsansprüche zustehen, sowie darüber, ob der Beklagte die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 4.165,- EUR nebst Zinsen im Wege der Widerklage verlangen kann.
Der Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin ab dem 14.04.2014 als Bau- und Projektleiter im Hochbau, Bausachverständiger und Bauplaner eingestellt für den Arbeitsort M. bei einer Bruttovergütung von zuletzt € 5.500,00 monatlich (Arbeitsvertrag in Kopie als nicht bezifferte Anlage zum Widerklageschriftsatz des Beklagten, Blatt 66 ff. d.A.).
Unter „11. Verfall von Ansprüchen, Verjährung“ heißt es:
a. Alle Ansprüche der Vertragsparteien aus oder in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatzes. Die Ausschlussfrist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Die Versäumung der Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.
b. Lehnt der Anspruchsgegner den Anspruch ab oder äußert er sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach schriftlicher Geltendmachung gemäß Abs. a, verfallen die Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Ablauf der Äußerungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden.
c. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche der Vertragsparteien aus oder in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis beträgt 1 Jahr. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatzes. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über den Eintritt der Verjährung unberührt.
Den Arbeitsvertrag unterzeichneten unter dem 19.03.2014 der seinerzeitige Geschäftsführer T. und der Kläger, im Januar 2015 übernahm die Geschäftsführung die Zeugin F. auf Bitte des Klägers. Sie erwarb neben der Ehefrau des Klägers auch die hälftigen Geschäftsanteile. Der einzige Angestellte war der Kläger. Seine Ehefrau kümmerte sich um die laufenden Geldangelegenheiten wie die Überweisung von Rechnungen und Auszahlungen - auch an den Kläger.
Geschäftszweck der Beklagten war es, Bauprojekte zu planen und zu realisieren. Aufgabe des Klägers war es, eben solche Projekte zu akquirieren und für die Kunden des Unternehmens zu betreuen und zu realisieren. Der Kläger betrieb ein eigenes Gewerbe, nämlich ein Büro für Bauplanung und Bauüberwachung. Im Arbeitsvertrag ist unter Ziffer 5. b die Erlaubnis zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung enthalten.
Das Arbeitsverhältnis endete mit dem 19.03.2018 aufgrund fristloser Arbeitgeberkündigung. Die Zeugin F. hatte zuvor unter dem 07.03.2008 erfahren, dass der Kläger den von ihr akquirierten Auftrag für die Eheleute L. auf eigene Rechnung abgewickelt und auch Reisekosten für dieses Projekt sich über seine Ehefrau hatte auszahlen lassen.
Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 01.04.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit seiner Klage macht der Kläger seine seitens der Insolvenzschuldnerin mit Abrechnung März 2018 abgerechneten Entgelt- und Urlaubsansprüche geltend zzgl. eines weiteren von ihm ermittelten Bruttobetrags an Urlaubsabgeltung. Hinsichtlich der nach dieser Abrechnung abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge hat er mit Schriftsatz vom 24.01.2021 in Höhe von € 3.552,77 für erledigt erklärt, darüber hinaus in Höhe eines weiteren Betrags von € 770,50 im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit der Parteien, in dessen Rahmen der Kläger die Aufrechnung mit der Nettomärzvergütung erklärt hatte. Wegen der Darstellung dieses Vorgangs wird auf den genannten Schriftsatz, Seite 2 bis 6, sowie das diesem Schriftsatz als Anlage K3 beigefügte Urteil des Amtsgerichts vom 27.11.2020 (Bl. 277 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung im Kammertermin am 30.06.2022 angeschlossen; die Parteien haben insoweit Kostenaufhebung vereinbart.
Unter dem 13.09.2019 (nicht gekennzeichnete Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 25.11.2020, Bl. 70 f. d .A.) hatte die Insolvenzschuldnerin die Abrechnung März 2018 übermittelt mit dem Hinweis darauf, dass es sich um die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zustehende Urlaubsabgeltung für 34 Urlaubstage handele. Steuern sowie Sozialabgaben seien ordnungsgemäß an die entsprechenden Stellen abgeführt. Sie machte Gegenansprüche als Schadensersatz geltend in Höhe von € 17.441,36 unter Verweis auf eine Anlage mit den vom Kläger für den Zeitraum 2015 bis 2017 der Insolvenzschuldnerin gegenüber abgerechneten Fahrtkosten in Höhe von € 17.441,36, die zu Unrecht vereinnahmt und als Schadensersatz zu erstatten seien. Bezüglich des Nettoentgelts aus der Abrechnung in Höhe von € 6.163,89 erklärte sie die Aufrechnung und behielt sich die Geltendmachung des überschießenden Betrags vor. Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren die Aufrechnung wiederholt.
Unter dem 17.06.2016 stellte die Firma W. & Company Immobilien (Kopie als nicht gekennzeichnete Anlage zum Schriftsatz des Beklagten, Bl. 62 d. A.) der Gemeinschuldnerin für „Vermittlungstätigkeiten“ einen Betrag von € 4.165,00 inkl. MwSt in Rechnung, den der Beklagte ebenfalls mit der Widerklage vom Kläger verlangt.
Nachdem zunächst der Kläger vorgetragen hatte, es sei um die Vermittlung eines Projekts an die Insolvenzschuldnerin gegangen, weshalb ja bezeichnenderweise auch die Rechnung an diese ausgestellt worden sei, stellte sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass der Rechnung keine Tätigkeit für die Gemeinschuldnerin zugrunde lag. Vielmehr ist es nach unstreitiger Auskunft der Rechnungstellerin um eine Vermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit einer Wohnung des Klägers bzw. seiner Ehefrau - Letzteres die Behauptung des Klägers - gegangen. Nach Angabe des Beklagten habe die Auskunft bei der Firma W. & Company Immobilien ergeben, dass Auftraggeber jedenfalls der Kläger gewesen sei, auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin die Rechnungstellung wie geschehen erfolgt sei.
In diesem Zusammenhang gibt es folgenden eMail-Auszug vom 21.06.2016 seitens des Klägers an die Zeugin F.:
... Dann brauche ich mal beiliegende Vollmacht für eine Rechnung. Die wird bar beglichen. Aber eine Rechnung bekommst du dann. Bitte unterschreibe die mir mal und maile sie mir wieder zurück.
Die Zeugin unterzeichnete sodann folgenden Text:
Hiermit erteile ich, S. F., als Geschäftsführerin der Projekte p. + f. UG ... Herrn A., ... Vollmacht vom Konto ... sich einen Betrag in Höhe von € 4.165 (in Worten: ...) in bar auszahlen zu lassen.
Kopien in den Anlagen zum Beklagtenschriftsatz vom 04.05.2022 (Bl. 573, 574 d.A.).
Im Jahr 2015 verfolgte der Kläger vor dem Landgericht Frankfurt Forderungen gegen die O.-Baudekoration GmbH & Co. KG. Diese bezogen sich auf zwei eigene Projekte des Klägers, die dieser zunächst in Höhe von € 17.959,55 für das Projekt E. und € 1.081,72 für das Projekt R. erhob. Die Beklagte des Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main machte gegen den Kläger und seine Ehefrau als Drittwiderbeklagte widerklagend € 9.583,43 geltend im Zusammenhang mit der Bestellung von Materialien für private Bauvorhaben.
Der Kläger verlangte in dem Verfahren darüber hinaus klageerweiternd einen Betrag von € 11.447,80. Insoweit handelt es sich um eine ihm seitens der Insolvenzschuldnerin abgetretene Forderung. Insoweit existiert als Anlage K9 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 07.06.2021 (Bl. 378 f. d. A.) folgender eMail-Schriftverkehr:
Sehr geehrter Herr A.,
wie ich schon mitgeteilt habe, ist die unten genannte Forderungsabtretung als Arbeitgeberdarlehen und zur Kostenminimierung sowie der schnelleren Durchsetzbarkeit ihrer Forderungen gegen die O. GmbH & Co. KG zu verstehen. Falls die Gegenseite diese Forderungsabtretung in dem von ihnen geführten Landgerichtsprozess nicht anerkennt ist die Forderungsabtretung mit sofortiger Wirkung nichtig und die p+f UG wird in eigenem Namen die Forderung geltend machen.
...
Sehr geehrte Frau F.,
im Hinblick auf die Forderungsabtretung p+f UG vs. O. GmbH & Co. KG über € 11.447,80 teile ich mit, dass nach gerichtlichem Zuspruch und Zahlungseingang der Forderung ich den Betrag dann an die p+f UG anweisen werde.
...
Das Verfahren wurde durch einen Vergleich beendet, nach dem die dortige Beklagte an den Kläger € 8.000,00 zu zahlen hatte.
Wegen der Berechnungen, die der Widerbeklagte, der vom Kläger insoweit € 11.447,80 fordert, zur Begründung dieser Forderung angesichts des Vergleichsabschlusses anstellt, wird auf Seite 19 bis 20 des Schriftsatzes vom 26.03.2021 nebst des nicht näher gekennzeichneten und mit Schriftsatz vom 31.03.2021 zur Akte gereichten Anlagenkonvoluts Blatt 325 ff. der Akte Bezug genommen.
Auf die Klage vom 28.09.2020 wurde zunächst Termin zur Güteverhandlung auf den 10.11.2020 bestimmt. Wegen Verhinderung und auf Antrag des Klägervertreters wurde dieser Termin sodann verlegt auf den 03.11.2020. Die Ladung wurde dem Klägervertreter laut seines Empfangsbekenntnisses am 27.10.2020 und dem Beklagten laut Empfangsbekenntnis am 28.10.2020 zugestellt. Im Termin am 03.11.2020 ist für den Kläger niemand erschienen und es erging antragsgemäß klageabweisendes Versäumnisurteil. Der Kläger legte gegen dieses Versäumnisurteil fristgerecht Einspruch ein.
Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, vorgetragen,
der Arbeitsvertrag sei nicht zwischen ihm und dem früheren Geschäftsführer ausgehandelt oder gar von ihm vorgegeben worden. Vielmehr sei es nach seiner Erinnerung so gewesen, dass der Geschäftsführer sich verschiedene Formulierungen aus dem Internet gesucht habe. Man sei von zukünftiger Expandierung ausgegangen; das Vertragsmuster habe auch für andere Fälle zum Einsatz kommen sollen. Die Regelung zur Ausschlussfrist und den Verjährungsfristen halte - so der Kläger mit näherer Begründung - einer Überprüfung nicht stand. Er habe durch Erkundigung erfahren, dass der Vortrag des Beklagten zur Abführung von Steuern und Sozialversicherung zutreffend sei, den früheren Ausführungen der Gemeinschuldnerin insoweit habe er nicht ohne Weiteres trauen können.
Über die Firma W. & Company sei der Verkauf der Wohnung seiner Frau abgewickelt worden, die auch den Maklerauftrag an diese erteilt habe. Die daraus resultierende Rechnung sei dann für die Insolvenzschuldnerin ausgestellt worden. Diese Vorgehensweise habe auf einem Vorschlag der Zeugin F. beruht. Sie habe darauf hingewiesen, dass so die Umsatzsteuer eingespart werden könne. Die seitens der Insolvenzschuldnerin ausgeführte Zahlung des Rechnungsnettobetrags habe dann bei der Gewinnverteilung am Ende des Jahres zu Lasten der Gesellschafterin G. berücksichtigt werden sollen. Dazu sei es dann aber nicht mehr gekommen, da anscheinend kein verwertbarer Gewinn vorhanden gewesen sei. Auch gegen die Forderung wegen des nicht erfolgreichen Prozesses gegen den Auftraggeber S. wendet sich der Kläger mit näherem Vorbringen. Insoweit wird auf Blatt 273, 368 bis 370, 411,429 sowie 602 und 623 der Akte Bezug genommen.
Es sei zutreffend, dass die Insolvenzschuldnerin ihm Forderungen zur gerichtlichen Geltendmachung abgetreten habe. Es könne auch sein, dass der Vergleich auf Zahlung von € 8.000,00 gelautet habe und eine Widerklage eingereicht worden sei. Nach dem Ergebnis des Verfahrens könne - so der Kläger mit näherer Begründung auf Seite 13 bis 15 seines Schriftsatzes vom 07.06.2021 - allenfalls ein Bruchteil der ursprünglichen Forderung, die zur Abtretung gelangte sei, dem Beklagten zustehen.
Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, beantragt,
das Versäumnisurteil vom 03.11.2021 aufzuheben und festzustellen, dass ihm die im Insolvenzverfahren 0 IN 00/20 über das Vermögen der Firma p+f Projekte p + f UG angemeldete Forderung in Höhe von € 9.036,86 zusteht und diese in Form eines Gläubigerrechts zur Anmeldung zu bringen ist.
Der Beklagte hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang, beantragt,
das Versäumnisurteil in Höhe des nunmehrigen Klageantrags aufrecht zu erhalten.
Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, des Weiteren im Wege der Widerklage beantragt,
1. ...
2. …
3. weitere € 4.165,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. …
5. weitere € 11.447,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
der Arbeitsvertrag sei vom Kläger erstellt und dem früheren Geschäftsführer, wie das Schreiben des Klägers vom 19.03.2014 zeige (in Kopie unter den Anlagen zum Beklagtenschriftsatz vom 04.05.2022, Blatt 565 der Akte) zur Verwendung übermittelt worden. Überdies sei, wie der Beklagte im Schriftsatz vom 26.03.2021 näher ausführt, die Klausel im Vertrag zu Ausschlussfrist und Verjährung auch bei einer Überprüfung nach §§ 305 ff. BGB nicht zu beanstanden. Sämtliche Ansprüche, wie sie mit der Widerklage geltend gemacht seien, ergäben sich aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, weshalb Verjährung auch im Hinblick auf § 852 BGB nicht eingetreten sei und die vorgenommene Aufrechnung nicht zu beanstanden sei.
Wegen des Vorbringens des Beklagten zur Widerklageforderung Ziffer 1 wird auf Ziffer III. 1. im Widerklageschriftsatz, Blatt 308 bis 312 der Akte sowie Seite 3 bis 8 des Schriftsatzes vom 04.05.2022 verwiesen.
Der Rechnungsbetrag für die Rechnung der Firma W. & Company sei entsprechend der Anfrage des Klägers nach einer Vollmacht an diesen ausgezahlt worden.
Den Vorschlag die Rechnung für die Vermittlung der Wohnung des Klägers oder seiner Ehefrau auf die Gemeinschuldnerin auszustellen, habe die Zeugin F. nicht gemacht.
Wegen des weiteren Vorbringens des Beklagten zum Widerklageantrag Ziffer 4 wird auf Blatt 315 ff., 391, 480, 559 der Akte Bezug genommen.
Hinsichtlich der dem Kläger abgetretenen Forderung der Gemeinschuldnerin gegen macht der Beklagte geltend, dass schon 2018 und 2020 vergeblich um Auskunft gebeten worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Urteil vom 16.09.2022 - 9 Ca 1448/20 - das Versäumnisurteil vom 03.11.2020 nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Klageforderung im Übrigen in Höhe einer Feststellung von 9.036,86 EUR aufrechterhalten und den Kläger auf die Widerklage des Beklagten hin verurteilt, an diesen 15.612,80 EUR (4.165,- EUR zuzüglich 11.447,80 EUR) nebst Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 650 - 659 d.A. Bezug genommen.
Gegen das ihm am 30.12.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 26.01.2023 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, beschränkt auf die Entscheidung zu Ziffer 1, mit der das Versäumnisurteil vom 03.11.2020 aufrechterhalten wurde und gegen die Entscheidung, soweit der Kläger aufgrund der Widerklage verurteilt wurde, einen Teilbetrag von 4.165,- EUR nebst Zinsen an den Beklagten zu zahlen (Bl. 664 d.A.). Er hat die Berufung durch am 27.02.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, dass die Klausel des § 11 des Arbeitsvertrages nicht hinreichend transparent sei. Es werde nicht hinreichend deutlich, wie die Fristen der Verjährung und des Verfalls zu berechnen seien, da die Klauseln inhaltlich widersprüchlich seien (Bl. 675 ff. d.A.). Ein blue-pencil-Test dahin, dass die Regelung ohne den Absatz C eine sinnvolle Regelung enthalte, sei nicht möglich. Vielmehr sei die gesamte Regelung in § 11 des Arbeitsvertrages in sich unschlüssig, widersprüchlich und verstoße gegen das Transparenzgebot. Die Regelung sei schon mit den Worten "Verfall von Ansprüchen, Verjährung" überschrieben, was bedeute, dass in der Klausel beider Rechtsinstitute geregelt werden sollten. Die Klausel sei somit einheitlich zu verstehen. Ein blue-pencil-Test bedeute insoweit nichts anderes, als eine geltungserhaltende Reduktion, was im Recht der AGB aber unzulässig sei. Folglich verstoße die Klausel in § 307 BGB.
Hinsichtlich der Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 4.165,- EUR treffe es nicht zu, dass er, der Kläger, keinen hinreichenden Sachvortrag geleistet habe (Bl. 679 ff. d.A.). Die Zeugin F. sei insoweit über die beabsichtigte Vorgehensweise nicht nur informiert gewesen, sondern vielmehr sei es sogar deren Idee gewesen. Die streitgegenständliche Forderung sei seitens der Zeugin F. erfasst worden. Eine Nachfrage der Zeugin habe es nicht gegeben. Diese sei nicht nur Geschäftsführerin, sondern auch für die Buchhaltung zuständig gewesen. Ihr Verhalten sei nur als stringent anzusehen, wenn sie von der Sache gewusst habe. Denn wie sonst habe sie in der Lage sein sollen, die Rechnung der W. ohne weitere Nachfrage verbuchen zu können? Anhaltspunkte für ein deliktisches Verhalten des Klägers bestünden demzufolge nicht. Die Beweislast dafür liege ohnehin in vollem Umfang bei dem Beklagten; ein Beweis sei aber nicht geführt worden.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 27.02.2023 (Bl. 675 - 681 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.09.2022 - 9 Ca 1448/20 - unter Nr. 1 aufzuheben und sodann wird beantragt,
das Versäumnisurteil vom 03.11.2021 aufzuheben und festzustellen, dass dem Kläger die im Insolvenzverfahren 0 IN 00/20 beim Amtsgericht über das Vermögen der Firma p+p Projekte p+f UG angemeldete Forderung in Höhe von 9.036,86 EUR zusteht und diese in Form eines Gläubigerrechts zur Anmeldung zur Insolvenztabelle zu bringen ist.
2. Das angegriffene Urteil wird unter Nr. 2 teilweise aufgehoben und die Widerklage wird in Höhe von weiteren 4.165,00 EUR abgewiesen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.09.2022 - 9 Ca 1448/20 - zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, bei dem streitbefangenen Arbeitsvertrag handele es sich nicht um AGB der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers (Bl. 687 d.A.). Selbst wenn es sich aber um AGB gehandelt haben sollte, seien diese nicht unwirksam. Auch das Vorbringen bezüglich der Widerklageforderung in Höhe von 4.165,- EUR des Klägers gehe fehl; insoweit folge der Beklagte der streitbefangenen arbeitsgerichtlichen Entscheidung vollumfänglich.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 14.03.2023 (Bl. 687 f. d.A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 17.7.2023.
Entscheidungsgründe
I.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist im Ergebnis sowohl zutreffend davon ausgegangen, dass das Versäumnisurteil vom 03.11.2020 nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Klageforderung im Übrigen in Höhe einer Feststellung von 9.036,86 EUR aufrechtzuerhalten ist, als auch hat es den Kläger auf die Widerklage, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, zu Recht verurteilt, 4.165,- EUR nebst Zinsen an den Beklagten zu zahlen.
Das Arbeitsgericht ist hinsichtlich der geltend gemachten weitergehenden Zahlungsansprüche des Klägers in der streitbefangenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Ansprüche nach § 11 a des Arbeitsvertrages der Parteien verfallen sind. Es hat die Regelungen in § 11 des Vertrages für wirksam erachtet. Auf die Frage, wer den Vertrag entworfen hat, insbesondere ob eine von dem Beklagten zitierten Email des Klägers wegen des Begriffs "verwenden" für dessen Urheberschaft spricht, kommt es danach nicht an (Bl. 656 d.A.). Dass der Kläger die Ausschlussfrist gewahrt und die mit der Klage zur Feststellung zur Tabelle zum Insolvenzverfahren geltend gemachten Entgeltansprüche innerhalb von sechs Monaten seit Fälligkeit schriftlich gegenüber den Insolvenzschuldnern geltend gemacht hätte, ist danach nicht ersichtlich. Insbesondere ging es ausweislich des Tatbestandes im Arbeitsrechtsstreit 8 Ca 517/18 vor dem Arbeitsgericht Mainz um die Abrechnung von Ansprüchen nach Ausspruch der Kündigung, also um solche, die vorliegend nicht streitgegenständlich betroffen sind.
Zwar bleibt nach dem Vorbringen des Klägers in beiden Rechtszügen vollumfänglich unklar, warum vorliegend der Arbeitsvertrag als AGB i.S.d. §§ 305 ff. BGB zu verstehen sein soll, weil es sich bei der Beklagten um einen Kleinstbetrieb handelt, in dem offenbar zuvor niemals ein schriftlicher Arbeitsvertrag überhaupt abgeschlossen worden ist und konkretes Vorbringen dazu, dass dies nach Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Kläger jemals erfolgt sein soll, in beiden Rechtszügen fehlt. Zwar genügt die Absicht des Arbeitgebers, zukünftig einen entsprechenden Vertrag als AGB für weitere Verträge zu verwenden, dass dies vorliegend aber der Fall gewesen sein könnte, erschließt sich aufgrund der besonderen Umstände der betrieblichen Situation der Beklagten ohne näheres tatsächliches substantiiertes Vorbringen des Klägers nicht. Selbst wenn aber mit dem Kläger davon auszugehen sein sollte, dass es sich um AGB i.S.d. §§ 305 ff. BGB handeln sollte, ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass entgegen der Auffassung des Klägers keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die arbeitsvertragliche Regelung des § 11 a, b rechtsunwirksam sein könnte.
Der Kläger (s. Bl. 676 ff. d. A.) stützt sich für die gegenteilige Auffassung darauf, dass sich aus der Regelung in § 11 a - c nicht hinreichend deutlich ergeben soll, wie die Fristen der Verjährung und des Verfalls zu berechnen sind, da die Klauseln sich inhaltlich widersprechen. Folglich sei die Regelung nicht transparent und halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht Stand. Ein Entfallen der Regelung zur Verjährung in § 11 c soll danach im Wege eines blue-pencil-Tests nicht möglich sein, weil die gesamte Regelung in § 10 in sich unschlüssig sein soll, widersprüchlich und gegen das Transparenzgebot verstößt. Da insgesamt zwei sich widersprechende Fristen geregelt sind, soll die Streichung nur einer Frist, um der anderen Frist zur Wirksamkeit zu verhelfen, nicht dem Sinn und Zweck des blue-pencil-Tests entsprechen. Schon aus der einheitlichen Überschrift "Verfall von Ansprüchen, Verjährung" soll sich ergeben, dass die Klausel einheitlich zu verstehen sein soll.
Dem folgt die Kammer nicht.
Arbeitsvertraglich vorgesehene, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, Ausschlussfristen einerseits und die Verjährung von Ansprüchen andererseits nach Maßgabe der §§ 195 ff. BGB sind im Hinblick auf ihren Inhalt, ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen unterschiedliche Rechtsinstrumente, die im Arbeitsverhältnis nebeneinander zur Anwendung kommen. Dass dabei unterschiedliche Fristen verwendet werden, beeinträchtigt die Wirksamkeit nicht. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb insoweit schon nicht vor, weil es sich um zwei verschiedene Rechtsinstitute handelt, die lediglich systematisch in einer einheitlichen Regelung zusammengefasst, aber inhaltlich deutlich unterscheidbar sind. Dass die Regelung der Ausschlussfristen in § 11 a, b des Arbeitsvertrages eine unangemessene Benachteiligung des Klägers bedeuten könnte, erschließt sich nicht und lässt sich auch nicht substantiiert seinem tatsächlichen Vorbringen in beiden Rechtszügen entnehmen. Einer Diskussion über einen blue-pencil-Test oder eine geltungserhaltende Reduktion bedarf es vorliegend nicht, weil es sich, wie dargelegt, um zwei in einer Regelung enthaltene unterschiedliche Rechtsinstitute handelt, die beide gleichermaßen im Arbeitsrecht Anwendung finden. Dass die Regelung über die Verjährung inhaltlich unwirksam sein könnte, behauptet der Kläger nicht, er sieht die Rechtsunwirksamkeit der Ausschlussfristenregelung allein in der Verbindung beider Regelungen in § 11 mit sich widersprechenden Fristen. Darauf kommt es, wie dargelegt, schon deshalb nicht an, weil es sich um zwei unterschiedliche Institute handelt, wobei z.B. Ausschlussfristen unter Umständen von Amts wegen zu berücksichtigen sind, die Verjährung von Ansprüchen dagegen lediglich eine Einrede begründet, die nur dann berücksichtigt wird, wenn sie ausdrücklich erhoben wird (§ 214 BGB, § 222 BGB a.F). Da es sich um unterschiedliche Rechtsinstitute handelt, die, wie dargelegt, im Arbeitsverhältnis nebeneinander Anwendung finden, handelt es sich nicht um widersprechende Fristen, sondern um unterschiedliche Fristen, die nach dem Willen der Vertragsparteien im jeweiligen unterschiedlichen, zu unterscheidendem Anwendungsbereich Ausschlussfristen einerseits, Verjährung andererseits nur anzuwenden sind, aufeinander aber keinen Bezug nehmen, der zu einer Intransparenz führen könnte.
Vor diesem Hintergrund ist die Berufung des Klägers insoweit unbegründet.
Nichts Anderes gilt letztlich hinsichtlich des sodann nur noch im Berufungsverfahren streitbefangenen Betrages von 4.165,- EUR, zu dessen Zahlung das Arbeitsgericht den Kläger auf die Widerklage der Beklagten verurteilt hat. Das Arbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, dass nach dem Email-Verkehr (Bl. 652 d.A. Rückseite) zwischen dem Kläger und der Zeugin F. den Betrag in dieser Höhe in bar hat auszahlen lassen mit dem Hinweis, dass die Geschäftsführerin eine Rechnung, d.h. eine solche, die die Geschäfte der Insolvenzschuldnerin betrifft, erhalten wird, was sodann mit der Rechnung der Firma W.-Company auch geschehen ist. Damit hat der Kläger die Insolvenzschuldnerin in Person ihrer Geschäftsführerin getäuscht und zu einer Vermögensverfügung veranlasst, die zu einem Schaden in Höhe von 4.165,- EUR geführt hat, der nicht dadurch gemindert wird, dass die Insolvenzschuldnerin den Betrag Steuern mindernd geltend machen konnte. Schließlich hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass es auf die Frage, wer durch die Zahlung des Betrages letztlich einen finanziellen Vorteil erlangt hat, oder gar die Frage, wem die vermittelte Wohnung gehört hat, angesichts der deliktischen Schädigung nicht ankommt.
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren (Bl. 679 ff. d.A.) besteht zunächst in der Behauptung, hinreichend substantiierten Sachvortrag geleistet zu haben. Welches tatsächliche Vorbringen der Kläger damit meint, erschließt sich nicht, weil es in der Berufungsbegründung nicht dargestellt wird. Der Rückschluss des Klägers, aufgrund der Ladung der angegebenen Zeugin habe er von einem substantiierten Sachvortrag ausgehen dürfen, ist nicht nachvollziehbar; spätestens nach Zugang der Entscheidungsgründe der streitbefangenen Entscheidung bestand ohnehin jedenfalls hinreichende Veranlassung, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierter Tatsachenbehauptungen unter vorsorglichem Beweisantritt vorzubringen. Die Auffassung des Klägers, die Ausführungen des Arbeitsgerichts bewegten sich im Bereich der Spekulation, teilt die Kammer nicht. Das Arbeitsgericht ist gemäß § 286 Abs. 1 ZPO gehalten, das tatsächliche Vorbringen der Parteien tatrichterlich zu würdigen; je weniger nachvollziehbares tatsächliches Vorbringen die Parteien leisten, desto ungenauer wird notwendigerweise eine entsprechende Würdigung ausfallen, ohne dass das Arbeitsgericht auf eine entsprechende Würdigung verzichten könnte. Statt einer derartigen Wertung des Klägers wäre auch insoweit substantiiertes tatsächliches Vorbringen angezeigt gewesen. Soweit der Kläger sodann auf das Zusammenwirken mit der Zeugin F., der Geschäftsführerin der Beklagten, - nicht nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert - hinweist und behauptet, dass die Vorgehensweise sogar deren Idee gewesen sei, fehlt jegliches tatsächliches Vorbringen des Klägers dazu, inwieweit eine derartige "Vorgehensweise" für die Beklagte von Vorteil hätte gewesen sein können, denn allein der Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin den Betrag Steuermindernd geltend machen konnte, reduziert zwar den Vermögensnachteil, schließt ihn aber keineswegs insgesamt aus. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht in der streitbefangenen Entscheidung hingewiesen, mit der mit substantiiertem Sachvortrag auseinanderzusetzen der Kläger jegliche Veranlassung gehabt hätte. Was der Kläger in diesem Zusammenhang mit dem Verweis auf die buchhalterische Erfassung der Rechnung durch die Zeugin F. zum Ausdruck bringen will, erschließt sich nicht. Denn auch wenn diese die Zahlung einem firmeninternen Vorgang zugeordnet hat, bleibt offen, inwieweit dies von Vorteil für die Beklagte hätte gewesen sein können; nachvollziehbares Vorbringen des Klägers dazu, mit der Zeugin F. als Geschäftsführerin kollusiv zum Nachteil der Beklagten gehandelt zu haben, fehlt, es ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil die Zeugin von dieser Vorgehensweise ihrerseits hätte gehabt haben können, und schließlich würde derartiges den Kläger im vorliegend maßgeblichen Zusammenhang hinsichtlich seiner Haftung nicht entlasten, sondern allenfalls zu einer vollumfänglichen Mithaftung der Zeugin führen. Auch nach dem Vorbringen im Berufungsverfahren bleibt also in jeder Hinsicht unklar, was Anderes diese "geschäftliche Transaktion" bewirkt haben könnte, als eine Vermögensschädigung der Beklagten. Damit werden entgegen der Auffassung des Klägers (Bl. 680 d.A.) keineswegs Anhaltspunkte für ein deliktisches Verhalten einfach unterstellt, vielmehr wird das weithin ungenügende tatsächliche Vorbringen insbesondere auch des Klägers angemessen gewürdigt. Denn auch wenn die Beweislast für ein deliktisches Verhalten in vollem Umfang bei dem Beklagten liegt, ist bereits auf der Ebene der Darlegungs- und Beweislast zu berücksichtigen, dass der Beklagte über die insoweit maßgeblichen Umstände tatsächlicher Art aus eigener Anschauung keine Kenntnis haben kann; damit obliegt dem Kläger zum einen ohnehin die Verpflichtung zu vollständigem und wahrheitsgemäßem tatsächlichen Vorbringen betreffend der streiterheblichen Umstände und zum anderen auch eine sekundäre Darlegungslast, nachdem er im Gegensatz zum Beklagten auch nach seinem eigenen Vorbringen unmittelbar und höchstpersönlich an den maßgeblichen Umständen beteiligt war. Diesen Anforderungen genügt das tatsächliche Vorbringen des Klägers, wie dargelegt, ersichtlich nicht. Rückschlüsse auf ein anderweitig zu würdigendes nicht deliktisches Verhalten des Klägers ergeben sich daraus nicht. Auch insoweit erweist sich das Berufungsvorbringen folglich als unbegründet.
Nach alledem war die Berufung des Klägers insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung gegeben.