Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 07.11.2023 – 8 Sa 94/23

ECLI:DE:LAGRLP:2023:1107.8SA94.23.00

Orientierungssatz

Einzelfallentscheidung zu einer außerordentlichen Kündigung wegen Unterschlagung.(Rn.23)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Koblenz, 28. Februar 2023, 11 Ca 1138/22, Urteil

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.02.2023, Az. 11 Ca 1138/22, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

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Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.08.2018 in deren Erotikfachhandelsmarkt in O. zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von 1.700 EUR beschäftigt. Zu seinen Aufgaben als Mitarbeiter im Verkauf gehörte es, Kunden zu beraten und Bargeschäfte zu tätigen, sei es durch die Einnahme von Bargeld oder die Abwicklung bargeldloser Bezahlvorgänge. An der Kasse, die der Kläger während seiner Arbeitszeit alleinverantwortlich bediente, wurden in der Filiale erworbene Produkte wie auch Eintritte für den in der Filiale befindlichen Kinobereich abgerechnet. Die Kasse zeichnete sämtliche Bedienvorgänge elektronisch auf und speicherte sie im Kassenjournal unter sekundengenauer Angabe der Dauer für den jeweiligen Bedienvorgang. Gegen Schichtende hatte der Kläger einen Kassensturz durchzuführen, d. h. den in der Kasse befindlichen Bargeldbestand zu zählen, ihn mit dem auf dem CID-Bericht, der die seit dem letzten Kassensturz gebuchten Umsätze ausweist, aufgeführten Kassenbestand abzugleichen und das Ergebnis auf einem Formular zu vermerken. Abweichungen waren der Beklagten zu melden.

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Am 03.05.2022 war der Kläger in der Spätschicht von 15.00 bis 20.00 Uhr eingeteilt. Um 15.17 Uhr, 16.25 Uhr, 17.45 Uhr und 18.56 Uhr vereinnahmte er je einen Kinoeintritt über 17 EUR in bar und legte das Geld in die Kassenschublade. Für die Verkaufsvorgänge 16.25 Uhr, 17.45 Uhr und 18.56 Uhr gab er dabei händisch einen Warenwert von 0,00 EUR ein und führte kein Storno durch. Für den Vorgang 15.17 Uhr buchte er an der Kasse zunächst den Artikel "Kinoeintritt", stornierte die Buchung indes direkt wieder mit einem Zeilenstorno und betätigte anschließend die Kassentaste "Gesamt", um die Zahlung einzuleiten. Durch das Storno erhielt der Bon einen Wert von 0,00 EUR. Für alle vier Vorgänge vermerkte das Kassenjournal "Verkauf 0,00 EUR". Um 16.54 Uhr kassierte der Kläger zwei Kinoeintritte zu jeweils 17 EUR, nahm das ihm übergebene Bargeld entgegen, legte es in die Kassenschublade und händigte den Besuchern das Wechselgeld aus. Insoweit vermerkte das Kassenjournal "Lade öffnen 0,00 EUR". Keine der vorgenannten Einnahmen wurde als Einnahme verbucht. Gegen 19.00 Uhr führte der Kläger einen Kassensturz durch. Hierzu öffnete er die Kassenschublade und zählte das Geld. An der Kasse erstellte er den CID-Bericht. Über das entsprechende Formular meldete er der Beklagten, der auf dem CID-Bericht ausgewiesene Betrag stimme mit dem Barbestand in der Kassenschublade überein. Das Kassenjournal weist für die Schicht des Klägers fortlaufende, lückenlose Nummerierungen der Buchungsvorgänge aus. Etwaige Unterbrechungen der Stromzufuhr oder sonstige Störungen an der Kasse sind dort für seine Schicht nicht erfasst. Die in der Filiale zur Überwachung des Kassenbereichs angebrachte Videokamera zeichnete während der Schicht durchgehend auf. Am 09.05.2022 hörte die Beklagte den Kläger zu dem bei ihr aufgekommenen Verdacht der Unterschlagung obiger Bareinnahmen an. Mit Schreiben vom 10.05.2022 kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos wegen des Verdachts der veruntreuenden Unterschlagung.

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Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die Kündigung der Beklagten sei unwirksam. Hierzu hat er vorgetragen, keine Gelder privat vereinnahmt zu haben. Am 03.05.2022 habe sich die Kasse nicht elektronisch öffnen lassen, wohl in Folge von Stromschwankungen, welche in dem Gewerbegebiet, in dem die Filiale der Beklagten liege, häufiger aufträten. Daher habe er den Verkauf der Kinoeintrittskarten händisch verbuchen müssen und entsprechende Nachbuchungen an der Kasse vorgenommen, als diese sich später wieder elektronisch habe öffnen lassen. Die Eintritte für die Vorgänge 15.17 Uhr, 16.25 Uhr, 17.45 Uhr und 18.56 Uhr habe er kassiert und das Geld in die Kassenschublade gelegt. Während der Frühschicht seines Kollegen P. von 10.00 bis 15.00 Uhr habe es ebenfalls Stromschwankungen und Schwierigkeiten mit der elektronischen Öffnung der Kassenschublade gegeben. Herr P. habe insoweit 4 x 17 EUR bar vereinnahmt, das Geld aber nicht in die Kassenschublade gelegt, sondern auf die Rückseite der Theke. Die betreffenden Vorgänge habe Herr P. während seiner Frühschicht ins Kassensystem einbuchen können. Das Geld habe er, der Kläger, dann im Laufe seiner Spätschicht in die Kasse gelegt. Als er um 19.00 Uhr den Kassensturz gemacht, die Kassenschublade geöffnet und das Geld gezählt habe, habe sich derselbe Betrag ergeben wie er auf dem vom Kassensystem erstellten CID-Bericht ausgewiesen gewesen sei. Er habe dann einen Bargeldbestand von 800 EUR als Wechselgeld abgezogen und den Differenzbetrag in ein Safe-Bag gelegt, dieses beschriftet und es in den Tresor verbracht. Während seiner Beschäftigung bei der Beklagten habe er noch nie eine Kassendifferenz gehabt. Im Rahmen seiner Anhörung am 09.05.2022 habe ihm der Geschäftsführer der Beklagten, Herr S., vorgehalten, fünfmal Eintrittsgelder nicht gebucht und in die eigene Tasche gesteckt zu haben. Als er ihm daraufhin erklärt habe, so etwas habe er nicht nötig, wenn er einen Fehler gemacht habe, stehe er aber dafür gerade, habe Herr S. erklärt, dann gebe er es also zu, er solle ihm die (6 x 17 =) 102 EUR geben, damit sei die Sache dann erledigt. Dies habe er abgelehnt. Eine ordnungsgemäße Anhörung liege darin nicht. Zudem rüge er die Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.05.2022 nicht beendet worden ist;

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2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern dass es unverändert fortbesteht.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Auffassung vertreten, die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt, und hierzu vorgetragen, die Kasse habe am 03.05.2022 störungsfrei, insbesondere ohne Stromschwankungen, funktioniert und jede Aktivität elektronisch gespeichert. Weder sei die Kasse noch ein sonstiges elektronisches Gerät geschweige denn die gesamte Elektronik in der Filiale von Stromschwankungen betroffen gewesen. Es wäre auch nicht erklärbar, aus welchem Grund sich eine allgemeine Stromschwankung lediglich auf die vom Kläger bediente Kasse hätte beschränken sollen bzw. sogar ausschließlich auf deren Funktion, die Kassenschublade elektronisch zu öffnen. Die Überwachungskamera für den Kassenbereich habe den gesamten Tag über störungsfrei aufgezeichnet. Technische Störungen seien weder an diesem Tag noch in der Folgezeit für diesen Tag gemeldet worden. Für den Fall, dass er eingenommene Gelder nicht in die Kasse hätte einbuchen können, hätte er ein Formular für den manuellen Verkauf zum Nachweis der getätigten Umsätze ausfüllen und in den Unterlagen abheften müssen. Dies habe er nicht getan. Ebenso wenig sei aus dem Buchungsjournal ersichtlich, dass er Umsätze nachgebucht habe. Im Übrigen lasse sich die Kasse für den Fall elektronischer Probleme manuell mit dem Kassenschlüssel öffnen. So habe der Kläger denn auch nicht bestritten, das vereinnahmte Bargeld in die Kassenschublade gelegt zu haben. Da das Kassenjournal keine Ein- oder Nachbuchungen über die sechs Verkaufsvorgänge enthalte, hätte der beim Kassensturz in der Kasse befindliche Bargeldbestand über dem auf dem vom Kassensystem erstellten CID-Bericht ausgedruckten Betrag liegen müssen. Wenn der Kläger vortrage, beide Beträge hätten übereingestimmt, könne dies rechnerisch nicht stimmen. Die genannten Verkaufsvorgänge und die in diesem Rahmen erfolgte Vereinnahmung von Bargeld durch den Kläger seien auf dem Überwachungsvideo klar zu sehen. Bei der Anhörung am 09.05.2022 habe ihn Herr S. mit den hier streitgegenständlichen Vorwürfen konkret konfrontiert. Auf den Vorhalt, es hätten (6 x 17 =) 102 EUR zu viel in der Kasse gewesen sein müssen, und die Frage, was der Kläger mit dem Geld gemacht habe, habe dieser erklärt: "Dann finden wir doch eine Lösung. Ich gebe ihnen 102 EUR und gut ist die Sache." Auf Nachfrage, ob nicht noch weitere Gelder vereinnahmt worden seien, ohne gebucht worden zu sein, habe der Kläger gebrüllt, es seien nicht mehr als 102 EUR gewesen. Stromschwankungen oder sonstige technische Schwierigkeiten habe er nicht erwähnt. Vor diesem Hintergrund habe sie dann die außerordentliche Verdachtskündigung ausgesprochen.

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Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der beim Anhörungsgespräch ebenfalls anwesenden Bereichsleiterin der Beklagten, Frau T.. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 28.02.2023 (Bl. 183 ff. d.A.) verwiesen. Mit Urteil vom 28.02.2023 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

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Die Kündigung sei aufgrund der Veruntreuung von Bareinnahmen durch den Kläger als Tatkündigung wirksam. Die Unterschlagung der um 16.54 Uhr bar bezahlten beiden Kinoeintritte ohne Einbuchung sei unstreitig, diesbezüglich habe der Kläger keine Nachbuchung behauptet. Die Beträge seien nicht im CID-Bericht erfasst, den er bei Schichtende erstellt habe. Sein Vortrag, der Kassenstand bei Schichtende habe exakt mit dem im CID-Bericht ausgewiesenen Betrag übereingestimmt, sei nicht nachvollziehbar, da sich der vorgenannte Betrag von (2 x 17 =) 34 EUR unstreitig in der Kasse befunden habe, ohne dass eine Buchung erfolgt sei. Gleiches gelte für die vier weiteren von der Beklagten angeführten Bareinnahmen von 15.17 Uhr, 16.25 Uhr, 17.45 Uhr und 18.56 Uhr. Auch insoweit habe der Kläger die Bareinnahmen unstreitig in die Kassenschublade gelegt, ohne sie einzubuchen. Sein Vortrag, die Kasse habe sich zeitweise in Folge von Stromschwankungen nicht elektronisch öffnen lassen, er habe die Kassenschublade daher manuell mit dem Kassenschlüssel geöffnet, das Geld in die Schublade gelegt und später nachgebucht, sei in wesentlichen Teilen unsubstantiiert, in sich widersprüchlich und mit dem unstreitigen Sachverhalt unvereinbar. Daher sei er zur Überzeugung der Kammer unwahr und damit unbeachtlich. Ein zumindest zeitweiser Ausfall der Elektronik im Ladenlokal sei nicht ersichtlich, zumal das Videoüberwachungssystem durchgängig Videoaufzeichnungen gefertigt habe. Für einen lediglich punktuell die Be-dienfunktion beeinträchtigenden Stromausfall bestünden keine Anhaltspunkte. Das Kassenjournal habe an diesem Tag durchgängig Buchungen und sonstige Bedienvorgänge aufgezeichnet. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass der Kläger die vermeintlichen Probleme bei der Bedienung der Kasse nicht bereits im Rahmen seiner Anhörung erwähnt habe, obwohl ihn der Geschäftsführer der Beklagten eingehend zum Verbleib der Bareinnahmen befragt habe. Die vom Kläger behaupteten Nachbuchungsvorgänge wären im Kassenjournal erfasst worden, seien dies aber nicht. Manuelle Nachbuchungsvorgänge habe er nicht dargelegt. Damit sei der im CID-Bericht ausgewiesene Sollbestand vom tatsächlich in der Kasse vorhandenen Bestand in Höhe der in die Kassenschublade eingelegten Bareinnahmen abgewichen. Dem Kläger wäre es gemäß § 138 Abs. 2 ZPO zumutbar gewesen, eine nachvollziehbare Erklärung zum Verbleib des sich damit ergebenden Kassenüberschusses von 102 EUR abzugeben. Da er sich hierzu nicht geäußert habe, sei mit der Beklagten davon auszugehen, dass er sich die Bareinnahmen bei Schichtende zugeeignet habe. Dies sei ein an sich geeigneter wichtiger Grund iSv § 626 Abs. 1 BGB. Die fristlose Kündigung erweise sich auch als verhältnismäßig, insbesondere habe die Beklagte keine vorrangige Abmahnung aussprechen müssen. Sie müsse darauf vertrauen können, dass ihr Kassenpersonal nicht unbefugt auf Bareinnahmen zugreife. Der Kläger habe nicht annehmen können, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig gewesen oder werde von der Beklagten als nicht erheblich angesehen. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten. Der Umstand, dass die Beklagte keine Tat-, sondern eine Verdachtskündigung ausgesprochen habe, stehe dem nicht entgegen, denn entscheidend sei allein die objektive Rechtslage.

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Jedenfalls sei die Kündigung als außerordentliche Verdachtskündigung gerechtfertigt. Es stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs Verdachtsmomente vorgelegen hätten, die eine große Wahrscheinlichkeit für eine rechtswidrige Zueignung des in der Kassenschublade befindlichen überzähligen Bargeldbestandes durch den Kläger begründet hätten. Der Abgleich des Kassensoll- gegenüber dem Ist-Bestand hätte zwingend einen positiven Saldo ergeben müssen. Eine andere Erklärung, als dass der Kläger sich die überschüssigen Bareinnahmen zugeeignet habe, sei weder ersichtlich noch von ihm dargelegt. Die Beklagte habe alle zumutbaren Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts ergriffen, insbesondere das Überwachungsvideo gesichtet und den Kläger im Vorfeld der Kündigung zu den Vorwürfen angehört. Die glaubwürdige Zeugin T. habe zusammenhängend, detailliert und präzise den Verlauf des Anhörungsgesprächs geschildert und bekundet, der Kläger habe während des Gesprächs zunehmend verärgert auf Nachfragen reagiert und gegen Ende von sich aus angeboten, den Betrag von 102 EUR zu erstatten, um die Angelegenheit zu erledigen. Dies habe der Geschäftsführer der Beklagten abgelehnt. Die Verdachtskündigung sei verhältnismäßig, da es der Beklagten unzumutbar sei, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzuführen. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt. Der allgemeine Feststellungsantrag sei bereits mangels Feststellungsinteresses unzulässig, da der Kläger nicht behauptet habe, dass weitere Beendigungstatbestände absehbar zu erwarten stünden.

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Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 197 ff. d.A.).

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Gegen dieses ihm am 23.03.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger mit beim Landesarbeitsgericht am Montag, den 24.04.2023, eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt und diese mit beim Landesarbeitsgericht am 05.06.2023 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage innerhalb verlängerter Frist begründet. Zur Begründung führt er nach Maßgabe seines Berufungsschriftsatzes vom 05.06.2023 (Bl. 245 f.), auf den ergänzend verwiesen wird, aus, er habe die beiden Eintritte von 16.54 Uhr nicht in die Kasse einbuchen können, da diese sich nicht habe öffnen lassen, was wohl auf Stromschwankungen zurückzuführen sei. Ob sich diese auch auf andere elektronische Geräte hätten auswirken müssen, wisse er mangels entsprechender technischer Kenntnisse nicht. Er habe aber für den Umstand, dass das Kassensystem am 03.05.2022 einen Defekt aufgewiesen habe, Beweis durch Zeugnis der Arbeitnehmer P. und T. angetreten. Diesem Beweisantritt hätte das Arbeitsgericht nachgehen müssen, da es sich in seiner Entscheidung ausschließlich auf Indizien stütze, die sich aus den Schriftsätzen der Beklagten ergäben. Ebenso hätte es dem Beweisangebot der Beklagten nachgehen und die Videos aus der Überwachungskamera in Augenschein nehmen müssen. Auf diesen Videos müsste nach ihrem Vortrag zu sehen sein, wie er die nicht gebuchten Kinoeintritte an sich genommen hätte. Tatsächlich sei auf den Videoaufzeichnungen allerdings zu sehen, dass er dies nicht getan habe. Insoweit mache er sich das Beweisangebot der Beklagten zueigen.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.02.2023, Az. 11 Ca 1138/22, festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.05.2022 nicht beendet worden ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie trägt nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 19.06.2023 (Bl. 255 ff. d.A.), auf den ergänzend verwiesen wird, vor, eine Beweisaufnahme müsse nur erfolgen, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen streitig seien. Dazu müssten diese erst schlüssig vorgetragen werden. Daran fehle es hier. Der Kläger habe nicht erklären können, warum trotz der von ihm behaupteten Stromschwankungen gerade zu den Uhrzeiten, an denen sich die streitgegenständlichen Vorfälle zugetragen hätten, gleichwohl ein Kassenjournal habe erstellt werden können. Zudem habe er widersprüchlich vorgetragen, am 03.05.2022 hätte vormittags während der Schicht von Herrn P. die Kassenschublade nicht geöffnet, wohl aber eingebucht werden können, wohingegen nachmittags nicht hätte eingebucht, dafür aber die Kassenschublade geöffnet werden können. Damit solle der angebliche Defekt des Kassensystems am Vormittag ein anderer als am Nachmittag gewesen sein. Dies genüge nicht für den Eintritt in eine Beweisaufnahme, zumal die benannten Zeugen P. und T. aus eigener Wahrnehmung überhaupt keine Aussage hierzu treffen könnten. Beweis durch Inaugenscheinnahme der von ihr zur Akte gereichten Videoaufzeichnungen habe der Kläger erstinstanzlich nicht angetreten. Dies bleibe rechtlich zutreffend, denn eine Inaugenscheinnahme liefe auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. Der Kläger müsse sich vor einem solchen Beweisantritt erst schlüssig mit der Frage auseinandersetzen, warum das Kassenjournal zu den hier streitgegenständlichen Zeiten Buchungsvorgänge aufgezeichnet habe, die angeblich unmöglich gewesen seien. Unstreitig habe die Kasse ein lückenloses Journal erstellt und die Videokamera die Vorgänge im Kassenbereich durchgängig aufgezeichnet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

I.

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Die nach § 64 Abs. 2 lit. c) statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch im Übrigen als zulässig.

II.

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In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten wirksam ist und das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet hat.

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1. Die Prüfung der Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung erfolgt in zwei Stufen: Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt an sich, also ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls, geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung iSv § 626 Abs. 1 BGB abzugeben. Bejahendenfalls ist sodann auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht (BAG 16.07.2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 21; 19.01.2016 - 2 AZR 449/15 - Rn. 28; 29.06.2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 11; 14.12.2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 27; 23.08.2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 12; 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15, juris). Nicht erforderlich ist die Verletzung der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten, auch eine Nebenpflichtverletzung kann als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung genügen (BAG 27.01.2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 29; 08.05.2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 19; 23.08.2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 12, juris).

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2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht ausführlich, sorgfältig und schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen es die Kündigung der Beklagten sowohl als Tat- wie auch als Verdachtskündigung für wirksam hält. Hiergegen hat der Kläger mit der Berufung lediglich zwei Rügen erhoben, nämlich zum einen, dass die Zeugen P. und T. zu den von ihm behaupteten Stromschwankungen und dadurch aufgetretenen Problemen an der Kasse hätten gehört werden müssen, sowie zum anderen, dass das Gericht die von der Beklagten zur Akte gereichten Überwachungsvideos hätte sichten müssen. Beide Rügen gehen fehl.

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a) Eine Vernehmung der Zeugen P. und T. war weder erst- noch zweitinstanzlich veranlasst.

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aa) Die benannten Zeugen wären als Beweismittel untauglich gewesen. Sie waren am 03.05.2022 während der Nachmittagsschicht des Klägers unstreitig nicht in der Filiale anwesend, sondern lediglich in der Vormittagsschicht von 10.00 bis 15.00 Uhr. Woher sie Kenntnis von den klägerseits für die Nachmittagsschicht behaupteten Stromschwankungen und deren Auswirkungen auf die Filiale bzw. das Kassensystem hätten haben sollen, ist weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Ob sie generelle Aussagen zu Stromschwankungen treffen könnten, die in der Vergangenheit im Gewerbegebiet oder bei der Beklagten aufgetreten sind, spielt für die streitgegenständlichen Vorwürfe keine Rolle, da sich diese einzig und allein auf die Nachmittagsschicht des Klägers am 03.05.2022 beschränken. Für diesen Zeitraum können die benannten Zeugen keine Aussage treffen.

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bb) Der Vortrag des Klägers zu den Stromschwankungen ist überdies nicht nachvollziehbar sowie zumindest teilweise in sich widersprüchlich.

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Zum einen vermochte der Kläger nicht zu erklären, aus welchem Grunde sich die Stromschwankungen ausschließlich auf die Kasse und selbst bei dieser lediglich auf die elektronische Kassenschubladenöffnungsfunktion hätten beschränken sollen und können, ohne sonstige elektronische Geräte in der Filiale oder zumindest die Kassenelektronik insgesamt zu betreffen. Dass er in seiner Berufungsbegründung anführt, entsprechende technische Kenntnisse besitze er nicht, genügt nicht. Soweit er nach Rüge der Beklagten vorgetragen hat, die gesamte Elektronik der Filiale sei von den Stromschwankungen betroffen gewesen, weshalb "nichts mehr funktionierte" (Schriftsatz vom 28.10.2022 S. 2, Bl. 138 d.A.), steht dies im klaren Widerspruch zum unstreitigen Sachverhalt. Hierauf hat das Arbeitsgericht mehrfach deutlich und vollkommen zu Recht hingewiesen. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, das Buchungsjournal der Kasse habe während der gesamten Schicht des Klägers durchgängig und störungsfrei aufgezeichnet. Insoweit wurde das Buchungsjournal vom 03. und 04.05.2022 zur Akte gereicht (Anlage B1, Bl. 15 f. d.A.). Zudem hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass die den Kassenbereich überwachende Videokamera den gesamten Tag, insbesondere die gesamte Nachmittagsschicht des Klägers, lückenlos und störungsfrei habe aufzeichnen können (vor diesem Hintergrund hat der Kläger eine entsprechende Einsichtnahme in die Überwachungsvideos im Wege der Beweisaufnahme begehrt). Wie dies technisch möglich gewesen sein soll, wenn nach seinem Vorbringen "nichts mehr funktionierte", ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. Insoweit hat der Kläger keinerlei Darlegungen getätigt, obwohl die Beklagte wie auch das Arbeitsgericht entsprechende Bedenken geäußert haben.

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Weiter hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, ihr seien für die Nachmittagsschicht des Klägers keine Störungen / Stromschwankungen bekannt oder an sie herangetragen und noch nicht einmal vom Kläger selbst im Rahmen seiner Anhörung am 09.05.2022 – als naheliegendes Entlastungsvorbringen – angeführt worden. Auch dies hat das Arbeitsgericht ausdrücklich festgestellt. Gleichwohl hat der Kläger bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz diesbezüglich keinen erläuternden, substantiierenden Sachvortrag gehalten und – jenseits elektrotechnischer Erklärungen – zumindest im Tatsächlichen konkret dargelegt, welche Störungen an welchen Geräten zu welchen Zeitpunkten und für welche Dauer aufgetreten sein sollen. Vielmehr hat er die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe insoweit mit seiner Berufung gar nicht angegriffen.

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cc) Unabhängig hiervon waren die benannten Zeugen auch deswegen nicht zu vernehmen, weil die Stromschwankungen für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht entscheidungserheblich sind.

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Dass der Kläger bei allen von der Beklagten angeführten sechs Bezahlvorgängen die Bargeldbeträge eingenommen und in die Kassenschublade gelegt hat, ist unstreitig. Darauf, dass die elektronische Kassenschubladenöffnungsfunktion durchgehend störungsfrei funktionierte, war er nicht angewiesen, denn er konnte, wie er bereits in seiner Klageschrift (Seite 2, Bl. 2 d.A.) wie auch mit Schriftsatz vom 19.08.2022 (dort Seite 2, Bl. 74 d.A.) vorgetragen hat, die Schublade "mechanisch mittels des Schlüssels öffnen und das entsprechende Rückgeld an den jeweiligen Kunden herausgeben". So hat das Arbeitsgericht im unstreitigen Tatbestand festgestellt, dass er sämtliche vorgenannten Bareinnahmen in die Kassenschublade gelegt hat (Seite 3 f.). Hinsichtlich der beiden Bareinnahmen von 16.54 Uhr hat der Kläger nicht vorgetragen, diese später nachgebucht zu haben. Auch hierauf hat das Arbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründen (Seite 8) abgestellt. Dem ist der Kläger weder in der ersten noch in der zweiten Instanz entgegengetreten. Hinsichtlich der vier weiteren Vorgänge von 15.17 Uhr, 16.25 Uhr, 17.45 Uhr und 18.56 Uhr will er Nachbuchungen vorgenommen haben. Solche weist das Buchungsjournal indes unstreitig nicht aus. Aus welchen Gründen seine Nachbuchungen im lückenlos und durchgängig vom Kassensystem erstellten Buchungsjournal nicht auftauchen, hat der Kläger – trotz Rüge der Beklagten und des Arbeitsgerichts – nicht dargelegt.

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b) Eine Sichtung des Überwachungsvideos war nicht veranlasst.

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aa) Ob es sich dabei, wie die Beklagte meint, um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt, braucht an dieser Stelle nicht vertieft zu werden. Auch wenn man den zu Grunde gelegten Sachvortrag des Klägers, auf dem Video sei zu sehen, dass er keine Bargeldeinnahmen unbefugt aus der Kasse entnehme, als hinreichend substantiiert ansehen wollte, wäre dieser Vortrag nicht entscheidungserheblich und dem daran vom Kläger geknüpften Beweisantritt nicht nachzugehen.

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aaa) Nach dem Vortrag der Beklagten ist auf dem Video zu sehen, dass der Kläger die hier streitgegenständlichen sechs Bezahlvorgänge an der Kasse abgewickelt und das eingenommene Bargeld in die Kassenschublade gelegt hat. Dies ist indes zwischen den Parteien unstreitig und wurde vom Kläger ausdrücklich eingeräumt. Zum anderen soll das Video zeigen, dass der Kläger bei seinem Kassensturz die Bargeldbestände aus der Kassenschublade genommen hat. Auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Ein darüber hinaus gehender Beweiswert sollte dem Video nach dem Vortrag der Beklagten nicht zukommen. Insbesondere hat diese nicht behauptet, dass der Kläger den überzähligen Betrag von 102 EUR erst gar nicht in die Kassenschublade gelegt, sondern direkt beim Bezahlvorgang vom Kunden unbefugt für sich vereinnahmt hätte.

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bbb) Ebenso wenig hat die Beklagte behauptet, dass der Kläger die überzähligen 102 EUR noch im Kassenbereich vereinnahmt und unterschlagen hätte. Nach dem Vorbringen des Klägers selbst hat er nach seinem Kassensturz den dem CID-Bericht entsprechenden Bargeldbestand in ein Safe-Bag gelegt und dieses in den Tresor der Filiale verbracht. Dies geschah jedoch nicht im unmittelbaren Kassenbereich und wäre daher auf dem Überwachungsvideo ohnehin nicht zu sehen gewesen. Mithin lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass, wenn man auf dem Überwachungsvideo keine unmittelbare Unterschlagung des Bargeldbetrages sieht, eine solche auch nicht stattgefunden hätte. Der Kläger könnte das Geld ebenso nach Verlassen des Kassenbereichs auf dem Weg zum oder erst am Tresor eingesteckt bzw. sich zugeeignet haben. Mithin wäre das Überwachungsvideo, selbst wenn auf ihm keine Zueignungshandlung zu sehen sein sollte, unergiebig. Dies wurde in der Berufungsverhandlung ausdrücklich thematisiert und vom Kläger nicht in Abrede gestellt.

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bb) Daher war diesem Beweisantritt nicht weiter nachzugehen.

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c) Mithin gehen beide Berufungsrügen ins Leere.

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d) Damit hat der Kläger den Gesamtbetrag von 102 EUR in bar vereinnahmt und in die Kassenschublade gelegt. Hinsichtlich der beiden Bezahlvorgänge von 16.54 Uhr hat er keine Einbuchung vorgenommen. Die von ihm für die weiteren vier Bezahlvorgänge behaupteten Nachbuchungen hat er trotz Rüge der Beklagten und des Arbeitsgerichts nicht substantiiert dargelegt. Sein Vortrag, der bei Kassensturz in der Kassenschublade befindliche Bargeldbestand sei genau der auf dem CID-Bericht ausgewiesene gewesen, kann vor diesem Hintergrund schlichtweg nicht zutreffen. Eine Übereinstimmung ergibt sich erst nach Entnahme der tatsächlich in die Kassenschublade gelegten überzähligen 102 EUR.

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Die vom Kläger angeführten vier Verkaufsvorgänge von jeweils 17 EUR, die sein Kollege P. in der Vormittagsschicht des 03.05. nicht ordnungsgemäß habe abwickeln können, ändern daran nichts. Der Kläger hat insoweit vorgetragen (Schriftsatz vom 19.08.2022 Seite 2, Bl. 74 d.A.), Herr P. habe diese Vorgänge zwar einbuchen können, ihm die Barbeträge aber, da sich die Kassenschublade elektronisch nicht habe öffnen lassen, hinter die Theke gelegt, wo er (der Kläger) sie während seiner Spätschicht weggenommen und in die Kassenschublade gelegt habe. Damit waren im Zeitpunkt des Kassensturzes diese 4 x 17 EUR sowohl tatsächlich im Bargeldbestand der Kasse vorhanden wie auch im Kassenjournal eingebucht. Aus diesem "Nullsummenspiel" kann der Kläger mithin keinen wie auch immer gearteten Ausgleich für den in seiner Kasse befindlichen überschüssigen Betrag von 102 EUR ableiten. Zum Verbleib dieses Geldes hat sich der Kläger während des gesamten Rechtsstreits nicht erklärt.

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e) Die vorgenannten Feststellungen rechtfertigen nach den – von der Berufung im Übrigen nicht angegriffenen – ausführlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts die Annahme der rechtswidrigen Zueignung dieses Betrages durch den Kläger. Dies genügt als wichtiger Grund iSv § 626 Abs. 1 BGB im Rahmen der vom Arbeitsgericht angenommenen Tatkündigung wie auch für die von der Beklagten ausgesprochene und vom Arbeitsgericht ebenfalls als wirksam angesehene Verdachtskündigung. Soweit das Arbeitsgericht eine durch den Kläger erfolgte Unterschlagung des Betrages in tatsächlicher Hinsicht bejaht und vor diesem Hintergrund eine fristlose Tatkündigung für wirksam hält, hat es seine – von der Berufung nicht angegriffenen – erheblichen Erwägungen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt.

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f) Jedenfalls war die außerordentliche Kündigung als Verdachtskündigung gerechtfertigt.

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aa) Nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abgeben. Jedes Arbeitsverhältnis setzt als personenbezogenes Dauerschuldverhältnis ein gewisses gegenseitiges Vertrauen der Vertragspartner voraus. Daher kann eine Verdachtskündigung gerechtfertigt sein, wenn starke, auf objektive Tatsachen gründende Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, dieses für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss dabei auf konkrete, vom Kündigenden darzulegende und ggf. zu beweisende Tatsachen gestützt und dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine Kündigung nicht rechtfertigen könnte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus(BAG 18.06.2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 21 f.; 17.03.2016 – 2 AZR 110/15 – Rn. 39; 02.03.2017 - 2 AZR 698/15 - Rn. 22, juris).

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bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht in seinen von der Berufung nicht in rechtserheblicher Weise angegriffenen Entscheidungsgründen ausführlich und zutreffend festgestellt, dass für die Beklagte aus den oben dargelegten Gründen ein hinreichender Tatverdacht auf eine Unterschlagung durch den Kläger bestand. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (dort Seite 15 - 18) Bezug genommen. Spezifische Ausführungen zur Wirksamkeit der Verdachtskündigung wie auch zur Beweiswürdigung hat der Kläger in der Berufung nicht getätigt und insbesondere die Bekundungen der Zeugin T. und deren Bewertung durch das Arbeitsgericht nicht angegriffen. Dessen auch insoweit ausführliche und gut abgewogenen Ausführungen lassen keine Rechtsfehler erkennen.

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3. Daher erweist sich die außerordentliche Kündigung der Beklagten als gerechtfertigt. Die Berufung des Klägers war mithin zurückzuweisen.

B.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

C.

47

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).