Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 31.01.2024 – 3 Sa 143/23
ECLI:DE:LAGRLP:2024:0131.3SA143.23.00
Orientierungssatz
Einzelfallentscheidung zur Zulässigkeit einer Berufung.(Rn.31)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 207/24)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Ludwigshafen, 11. Mai 2023, 8 Ca 1378/22, Urteil
nachgehend BAG, 28. Mai 2024, 4 AZN 207/24, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 11. Mai 2023 - 8 Ca 1378/22 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger, der eine dreieinhalbjährige Ausbildung zum Elektroinstallateur abgeschlossen hat, ist seit Mai 2017 bei der beklagten Stadt als Hausmeister beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund vertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung (TVöD/VKA) sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Anwendung.
In seiner Funktion als Hausmeister hat der Kläger den ordnungsgemäßen Zustand der ihm überantworteten Gebäude und Parkplätze der beklagten Stadt sicherzustellen. Dabei hat er seine Tätigkeit, die überwiegend handwerklich/technisch im Sinne des Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) - zum TVöD/VKA geprägt ist, je nach Bedarf in einem Gebäude bzw. auf einem Parkplatz zu erbringen, wobei der Kläger stets damit rechnen muss, Tätigkeiten in einem anderen Gebäude bzw. auf einem anderen Parkplatz erbringen zu müssen.
Für die Stelle des Klägers liegt eine von diesem unterschriebene Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Mai 2018 vor. In dieser heißt es auszugsweise:
…
1.2 Arbeitsbeschreibung/Tätigkeiten
Lfd.
Nr.
Beschreibung der am Arbeitsplatz auszuführenden wesentlichen Tätigkeiten (Was wird getan?)
Anteilsverhältnis
in Prozent
(Zeitanteil)
Übersicht aller zu betreuenden Gebäude der Hausmeister
Rathaus 1, Rathaus 2 (N.), K. 3, S. 6, Museum, H. 20, öffentliche Toilettenanlage Rathausplatz, Bücherei, W. R. 25-27, W. R. 30, Parkplätze W. R. 25-27, Parkplätze M. (F.-E.-S. 10)
Technische Tätigkeiten
- Elektro
Überprüfung der Beleuchtung, Auswechseln defekter Leuchtmittel
Überprüfung Unterverteilungen (FI Auslösung über Testtaste)
Überprüfung Sicherheitsbeleuchtung
Überprüfung Brandmeldeanlagen
Überprüfung Einbruchmeldeanlagen
Überprüfung Heizungssteuerungen
Überprüfung Klimaanlagen
Überprüfung Löschanlagen
Überprüfung Brandschutztüren
Überprüfung Automatiktüren
Überprüfung Rolltore
Überprüfung Befeuchtungs-, Entfeuchtungsanlagen
Überprüfung der Personenaufzüge
Überprüfung RWA Anlage
Auf-/Abbau Mikrofonanlage
Ein-/Ausprogrammieren einzelner Brandmeldelinien bei handwerklichen Tätigkeiten
Störungsbeseitigung technischer Anlagen, Rufbereitschaft
- Arbeiten die nur von Elektrofachkräften ausgeführt werden dürfen
Austausch von vor Schaltgeräten und EVG
Austausch von Zeitschaltuhren in Unterverteilern
Fehlersuche Steuerungen der Rolltore
Fehlersuche an Unterverteilern
Fehlersuche Elektroinstallation allgemein
Austausch defekter Steckdosen und Schalter
- Heizung, Klima, Lüftung, Sanitär
Entlüften der Heizungsanlagen
Wasserdruck prüfen, füllen
Kontrolle der Pumpen, Schieber, Manometer
Umprogrammierung der Steuerungen (Sommer-/Winterbetrieb, Veranstaltungen)
Kontrolle Wasserenthärtungsanlage (Salz nachfüllen)
Austausch defekter Thermostate an Heizkörpern
Heizräume und Anlagen sauber halten
Kleinreparaturen Sanitär (Syphon wechseln)
55%
Allgemeine handwerkliche Tätigkeiten
Einstellungen von Zimmertüren, Schranktüren, Fenstern
Einstellungen von Schreibtischen (Höhenverstellung)
Aufbau Regale, Garderoben, Weihnachtsdekoration
Bei Bedarf Aufbau von Ausstellungen, Sonderausstellungen
Schließzylinder wechseln, Türgriffe und Schließbleche wechseln
Rollladen reparieren (sofern möglich)
Aufhängen von Bildern, Wandregister
Erhaltungsarbeiten (Kleinreparaturen)
5%
Allgemeine Hausmeistertätigkeiten
Beflaggung laut Kalender bzw. Anordnung Rathaus 1, Rathaus 2, Bücherei, H.
Personenbefreiung Aufzüge, Rufbereitschaft
Müllentsorgung, Daten Müllentsorgung, Kehrdienst
Bereitstellen der Müllbehälter
Schließdienste, Schlüsselausgabe Reinigungskräfte
Objektüberwachung
Zählerstandsmitteilungen
Briefkästen leeren
Fraktionssitzungen (Verlängerung der Öffnungszeit, Heizung einstellen)
Trauungen am Samstag (Aufsichtsdienst, Schließdienst)
Unterstützung bei städt. Veranstaltungen (Strohhutfest, Weihnachtsmarkt
usw., Stromanschlüsse, Wasserversorgung Schlüssel, Reinigungsmaterial)
Reinigungsarbeiten Außenbereich
Winterdienst
Anwesenheit bei TÜV und Wartungsarbeiten
15%
Bürotätigkeiten (umfassende PC Kenntnisse erforderlich)
Schlüsseldokumentation Schließanlagen, Schlüsselverwaltung
Stundenerfassung Hausmeister
E-Mail-Verkehr
Materialauflistung und Bestellung (Verbrauchsmaterialien, z. B.: Leuchtmittel)
20%
Reinigung
Überwachung der Reinigungsqualität
Überwachung der Reinigungskräfte
Stundenerfassung und Urlaubsverwaltung Reinigungskräfte
Materialbestellungen Reinigungskräfte, Ein-/Ausgangsdokumentation
5%
2. Seit wann werden die oben dargestellten Tätigkeiten in dieser Form und in diesem Ausmaß wahrgenommen?
…: 01.01.1991
A. …: 18.04.2017
3. Haben sich nach der letzten Stellenbewertung Änderungen in der Tätigkeit ergeben? Wenn ja, welche?
Es sind mehr Gebäude und Parkflächen vorhanden (die zu betreuende Fläche hat sich erheblich erhöht)
Es fallen umfassende Büro und PC-Arbeiten an (gute PC-Kenntnisse erforderlich)
Es sind deutlich höhere techn. Anforderungen erforderlich (Alarmanlagen, Brandmeldeanlagen, Klima-/Lüftungsanlagen)
…
Nach der auf der Grundlage der Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Mai 2018 erfolgten Stellenbewertung vergütet die beklagte Stadt den Kläger derzeit nach der Entgeltgruppe 5 TVöD/VKA.
Mit Schreiben vom 28. November 2017 hat der Kläger bzw. die Bereichsleitung des Bereichs Gebäude und Grundstücke die Überprüfung der Wertigkeit seiner Stelle bzw. der Stelle des Klägers beantragt.
Der Kläger hat zusammengefasst erstinstanzlich vorgetragen: Er sei nach der Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA zu vergüten. Seine Tätigkeit stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Die Bedienung der elektronischen Schließanlage, der elektronisch zu steuernden Einbruchmeldeanlagen, der elektronisch zu steuernden Brandmeldeanlagen und der elektronischen Anlagen zur Steuerung der Heizung und des Klimas erforderten neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit und rechtfertigten eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 Teil A Abschnitt I Ziffer 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA. Dies lasse sich auch der Wertung der für Schulhausmeister geltenden Tätigkeitsmerkmale im Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA entnehmen. Eine erhebliche Heraushebung aufgrund erhöhter technischer Anforderungen, die eine Eingruppierung in die dortige Entgeltgruppe 7 rechtfertige, liege vor, wenn die Schulhausmeisterin oder der Schulhausmeister elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihn seit dem 1. Juli 2021 nach Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA zu vergüten und die jeweiligen monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 7 und 5 TVöD/VKA ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die beklagte Stadt hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die beklagte Stadt hat zusammengefasst erstinstanzlich vorgetragen: Der Kläger sei nach der Entgeltgruppe 5 TVöD/VKA zu vergüten. Auf der Grundlage des Vortrags des Klägers ließen sich schon keine Arbeitsvorgänge bilden. Auch habe dieser keine Tatsachen dargelegt, die eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 Teil A Abschnitt I Ziffer 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA rechtfertigten. Insbesondere fehle jeglicher Vortrag dazu, weshalb sich die Tätigkeit als hochwertige bzw. als besonders hochwertige Arbeiten aus der Entgeltgruppe 5 bzw. Entgeltgruppe 6 Teil A Abschnitt I Ziffer 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA herausheben.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat mit Urteil vom 11. Mai 2023 - 8 Ca 1378/22 - die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils und die diesbezüglichen Ausführungen in den hiesigen Entscheidungsgründen verwiesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 22. Mai 2023 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 11. Mai 2023 - 8 Ca 1378/22 - am 22. Juni 2023 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist zur Begründung der Berufung am 24. August 2023 begründet.
Hinsichtlich der Begründung der Berufung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 24. August 2023 und die diesbezüglichen Ausführungen in den hiesigen Entscheidungsgründen verwiesen.
Der Kläger beantragt,
auf seine Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 11. Mai 2023 - 8 Ca 1378/22 - abzuändern und festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihn seit dem 1. Juli 2021 nach Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA zu vergüten und die jeweiligen monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen 7 und 5 TVöD/VKA ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen sind.
Die beklagte Stadt beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die beklagte Stadt verteidigt in ihrem Schriftsatz vom 21. September 2023, auf den ergänzend Bezug genommen wird, das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung unzulässig und daher zu verwerfen.
1. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich hierzu ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, 27. Januar 2021 - 10 AZR 512/18 - Rn. 15) eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen.
2. Diesen Grundsätzen genügt die Begründung der Berufung des Klägers im Schriftsatz vom 24. August 2023 nicht.
a. Das Arbeitsgericht hat die Abweisung der Klage in den Entscheidungsgründen unter II. des angegriffenen Urteils unter anderem wie folgt begründet:
…
4. Der Kläger hat es trotz des Hinweises der Beklagten versäumt, Arbeitsvorgänge zu bilden und die auf die einzelnen Arbeitsvorgänge entfallenden Zeitanteile darzustellen.
…
5. Der Kläger hat in seinem Vortrag auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass er sich zunächst zum Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Entgeltgruppen 5 und 6 einzulassen hat.
a) Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 5, 6 und 7 bauen aufeinander auf. Entgeltgruppe 5 erfordert das Verrichten von Arbeiten in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren bzw. von Arbeiten in einem diesem verwandten Beruf. Entgeltgruppe 6 erfordert das Verrichten von hochwertigen Arbeiten und Entgeltgruppe 7 das Verrichten von besonders hochwertigen Arbeiten. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG, der sich die erkennende Kammer anschließt, zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen (BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 292/10 - juris, Rn. 18 m.w.N.). Danach muss ein Arbeitnehmer in einer dem Streitfall entsprechenden Lage zunächst die allgemeinen Voraussetzungen der Entgeltgruppen 5 und 6 und sodann das Erfüllen der darauf aufbauenden Entgeltgruppe 7 nachweisen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der Entgeltgruppen 5 und 6 entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus (st. Rspr., BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN, aaO; 20. Oktober 1993 - 4 AZR 47/93 - zu B II 3 b der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 173). Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., etwa BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN, aaO; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27, aaO; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321).
b) Nach diesen Maßstäben erfüllt die Tätigkeit des Klägers auf der Grundlage seines Vortrages die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der besonders hochwertigen Arbeiten in der Entgeltgruppe 7 nicht. Der Kläger hat nicht dargetan, dass sich die von ihm auszuübende Tätigkeit hinsichtlich der Anforderungen an hochwertige und besonders hochwertige Arbeiten aus den Anforderungen an eine Grundtätigkeit nach der Entgeltgruppe 5 heraushebt. Die Beklagte hat zurecht darauf hingewiesen, dass auch bei ständig wiederkehrenden Wartungs-, Kontroll-, Justierungs- und Inspektionsarbeiten an (auch komplizierten, besonders wertvollen oder empfindlichen) Geräten und Maschinen noch keine Heraushebung im Sinne von „besonders hochwertig“ gegeben ist, wenn sie zu der sog. Normaltätigkeit gehören. Hierzu fehlt substantiierter Klagevortrag.
…
b. In Bezug auf diese Begründung im angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger in seinem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 24. August 2023 das Folgende ausgeführt:
…
h)
Es ist auch nicht zutreffend, dass der Kläger es versäumt habe, Arbeitsvorgänge zu bilden und die auf die einzelnen Arbeitsvorgänge entfallenden Zeitanteile darzustellen.
Der Kläger hat in Bezug auf diesen Streitpunkt unter Ziffer 6. des Schriftsatzes vom 12.02.2023 spezifiziert vorgetragen, s.o. Seiten 21 bis 33.
Unter Ziffer 6.5. heißt es diesbezüglich zusammenfassend:
6.5
Der Kläger hat für die Instandhaltung, Ordnung, Sicherheit, Reinigung, Heizung und Lüftung der Verwaltungsgebäude der Beklagten nebst Außenanlagen zu sorgen. Alle weiteren dem Kläger zugewiesenen Aufgaben dienen diesem Zweck. Es handelt sich daher um einen einheitlichen Arbeitsvorgang, der überdies das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 der Entgeltordnung VKA (besonders hochwertige Arbeiten) erfüllt.
Dabei ist es ausreichend, wenn besonders hochwertige Tätigkeiten in rechtserheblichem Ausmaß anfallen. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass sie mindestens die Hälfte der Arbeitszeit des einheitlichen Arbeitsvorgangs ausmachen. Ausreichend ist es vielmehr, wenn, wie im Streitfall, ein sinnvolles Arbeitsergebnis ohne das Erfüllen des betroffenen Tätigkeitsmerkmals „besonders hochwertige Arbeiten“ nicht erzielt werden kann.
Die im Streitfall betroffenen besonders hochwertigen Tätigkeiten gehören zur Kategorie „Technische Tätigkeiten“, die einen Zeitanteil von 55%, mithin mehr als die Hälfte, ausmachen, siehe oben unter Ziffer 6.3.
i)
Es ist ferner nicht zutreffend, dass der Kläger nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass er sich zunächst zum Vorliegen der Voraussetzungen der Entgeltgruppen 5 und 6 einzulassen habe.
Der Kläger hat auch diesbezüglich spezifiziert vorgetragen, unter Ziffer 4 des Schriftsatzes vom 12.02.2023, s.o. Seiten 17 und 18:
4.
4.1
Hausmeister/innen sind überall dort im Einsatz, wo innerhalb oder außerhalb eines Gebäudes haustechnische Arbeiten zu erledigen sind: Sie montieren und warten z.B. sanitäre Einrichtungen, führen einfache Reparaturen im Metall- und Holzbereich durch oder bringen neue Beleuchtungskörper an. Angelieferte Waren, z.B. Büromöbel oder Reinigungsmittel, prüfen sie und transportieren sie in Lagerräume. Auch Streich-, Maler- oder Verlegearbeiten können zu ihren Aufgaben gehören. Darüber hinaus übernehmen sie Botendienste und führen kleinere Transportarbeiten durch. Hausmeister/innen sind zudem für die Außenanlagen von Gebäuden verantwortlich. Sie mähen den Rasen, schneiden Hecken, reparieren z.B. beschädigte Sitzbänke, reinigen den gesamten Außenbereich und halten ihn instand. Im Winter räumen sie Schnee und streuen Sand, Splitt oder ggf. Auftausalz. Hausmeister/innen sind auch für die fachgerechte Entsorgung von Wertstoffen, Müll und Sondermüll zuständig.
Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens
4.2
Das Berufsbild des Hausmeisters umfasst indes insbesondere nicht, wie im Streitfall, z.B. die eigenverantwortliche Bedienung, Überwachung und Konfiguration elektronischer Schließ-, Alarm- und Brandmeldeanlagen mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung.
Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens
j)
Es ist des Weiteren nicht zutreffend, dass der Kläger nicht dargetan habe, dass sich die von ihm auszuübenden Tätigkeit hinsichtlich der Anforderungen an hochwertige und besonders hochwertige Arbeiten aus den Anforderungen an die Grundtätigkeit nach der Entgeltgruppe 5 heraushebt.
Der Kläger hat auch hierzu spezifiziert vorgetragen, siehe hierzu oben Seite 43 unter h).
…
c. Soweit der Kläger in seinem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 24. August 2023 unter j) ausführt, es sei "nicht zutreffend, dass" er "nicht dargetan habe, dass sich die von ihm auszuübenden Tätigkeit hinsichtlich der Anforderungen an hochwertige und besonders hochwertige Arbeiten aus den Anforderungen an die Grundtätigkeit nach der Entgeltgruppe 5 heraushebt", wiederholt er lediglich die entsprechenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. 5. b) der Entscheidungsgründe und verneint diese, setzt sich aber mit diesen und der weiteren Begründung im arbeitsgerichtlichen Urteil, wonach "die Beklagte … zurecht darauf hingewiesen" habe, "dass auch bei ständig wiederkehrenden Wartungs-, Kontroll-, Justierungs- und Inspektionsarbeiten an (auch komplizierten, besonders wertvollen oder empfindlichen) Geräten und Maschinen noch keine Heraushebung im Sinne von 'besonders hochwertig' gegeben ist, wenn sie zu der sog. Normaltätigkeit gehören" und hierzu "substantiierter Klagevortrag" fehle, nicht auseinander.
d. Soweit der Kläger in seinem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 24. August 2023 unter j) weiter ausführt, er habe "hierzu spezifiziert vorgetragen" und hierzu auf "oben Seite 43 unter h)" verweist, geht diese Verweisung ins Leere und stellt auch diese daher keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. 5. b) der Entscheidungsgründe dar. Denn unter h) des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 24. August 2023 finden sich Ausführungen zur Bildung von Arbeitsvorgängen und zur Darstellung der auf die einzelnen Arbeitsvorgänge entfallenden Zeitanteile, nicht aber Ausführungen zu der seitens des Arbeitsgerichts unter II. 5. b) der Entscheidungsgründe angesprochenen Thematik, dass sich aus dem Vortrag des Klägers nicht ergibt, aufgrund welcher Tatsachen die von ihm auszuübende Tätigkeit hochwertig bzw. besonders hochwertig ist und sich deshalb aus der Entgeltgruppe 5 des Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) - zum TVöD/VKA heraushebt.
e. Soweit der Kläger in seinem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 24. August 2023 unter j) mit dem Verweis auf seine Ausführungen "oben Seite 43 unter h)" auf den dortigen Verweis auf "Ziffer 6. des Schriftsatzes vom 12.02.2023" hat verweisen wollen, würde auch dies keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. 5. b) der Entscheidungsgründe darstellen. Denn für eine hinreichende Auseinandersetzung des erstinstanzlichen Urteils reicht es gerade nicht aus, lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses - wie auf Seite 7 ff. des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 24. August 2023 geschehen - zu wiederholen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
III. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.