Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 06.03.2024 – 3 Sa 113/23

ECLI:DE:LAGRLP:2024:0306.3SA113.23.00

Orientierungssatz

Wird im Wesentlichen der erstinstanzliche Vortrag im Berufungsbegründungschriftsatz wiederholt, ohne sich damit auseinanderzusetzen, genügt dies den Anforderungen an die Begründung der Berufung nicht.(Rn.20)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Koblenz, 21. März 2023, 3 Ca 2410/22, Urteil

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. März 2023 - 3 Ca 2410/22 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer fristlosen Kündigung vom 28. September 2022.

2

Der am 26. Mai 1975 geborene Kläger ist zum 1. März 2022 als Servicetechniker zu einem monatlichen Bruttoverdienst in die Dienste der Beklagten eingetreten.

3

Vom 1. September 2022 bis zum 25. September 2022 ist der Kläger aufgrund eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig erkrankt gewesen.

4

Am 26. September 2022 hat zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten ein Gespräch stattgefunden. Der Inhalt dieses Gesprächs ist umstritten.

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Im Nachgang zu diesem Gespräch ist der Kläger nicht mehr zur Arbeit erschienen.

6

Mit Schreiben vom 28. September 2022 (vgl. Blatt 8 d. A.) hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Oktober 2022 gekündigt.

7

Mit seiner am 18. Oktober 2022 eingegangenen Klage hat sich der Kläger erstinstanzlich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten durch diese Kündigung gewehrt.

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Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 21. März 2023 - 3 Ca 2410/22 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die

außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 28. September 2022 aufgelöst worden ist und im Übrigen die Klage abgewiesen.

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Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien, der von den Parteien gestellten Anträge und der Begründung des vorgenannten Urteils wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils und die diesbezüglichen Ausführungen in den hiesigen Entscheidungsgründen verwiesen.

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Die Beklagte hat gegen das ihr am 13. April 2023 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. März 2023 - 3 Ca 2410/22 - am 12. Mai 2023 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist zur Begründung der Berufung am 30. Juni 2023 begründet.

11

Hinsichtlich der Begründung der Berufung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 30. Juni 2023 und die diesbezüglichen Ausführungen in den hiesigen Entscheidungsgründen verwiesen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. März 2023 - 3 Ca 2410/22 - teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger verteidigt in seinem Schriftsatz vom 31. August 2023, auf den ergänzend Bezug genommen wird, das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Berufung der Beklagten ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung unzulässig und daher zu verwerfen.

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1. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich hierzu ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, 27. Januar 2021 - 10 AZR 512/18 - Rn. 15) eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen.

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2. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Berufung der Beklagten im Schriftsatz vom 30. Juni 2023 nicht. Die Beklagte hat in ihrem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 30. Juni 2023 im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass nach dem angegriffenen Urteil die fristlose Kündigung auch mangels vorheriger einschlägiger Abmahnung unwirksam sei und substantiierter Vortrag zu den von ihr behaupteten Abmahnungen fehle.

21

a. Das Arbeitsgericht hat seine Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 28. September 2022 nicht aufgelöst worden ist, in den Entscheidungsgründen wie folgt begründet:

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Vorliegend fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung eines wichtigen Grundes. Den Vorwurf des unentschuldigten Fehlens des Klägers am 28.09.2022 und 29.09.2022 hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Nachdem der Kläger den Verlauf des Gesprächs zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Beklagten am 26.09.2022 geschildert und vorgetragen hat, dass die Beklagte dem Kläger ihre Trennungsabsicht deutlich mitgeteilt und die Arbeitsleistung nicht abgenommen hatte, war es an der Beklagten, diesem Vortrag ggfs. entgegenzutreten und ihren eigenen Vortrag zu ergänzen sowie Beweis anzubieten. Die Beklagte hat sich jedoch nicht geäußert. Somit gilt der Vortrag des Klägers als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.

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Im Übrigen wäre eine fristlose Kündigung mangels einer vorherigen einschlägigen Abmahnung unwirksam. Auch hier fehlte es an einem substantiierten Vortrag der Beklagtenseite, die lediglich behauptet hat, den Kläger wegen seines - streitig gebliebenen - Fehlens am 01.05.2022 (einem gesetzlichen Feiertag) und am 29.07.2022 und 30.07.2022 abgemahnt zu haben. Dieser pauschale Vortrag reicht in keinsterweise aus, zumal der Kläger die Abmahnungen sowie die Pflicht zur Arbeitsleistung bzw. sein Fehlen an den besagten Tagen bestritten hat.

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b. In Bezug auf diese Begründung im angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte in ihrem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 30. Juni 2023 das Folgende ausgeführt:

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… Die Beklagte hat dann am 28.09.2022 die fristlose Kündigung ausgesprochen.

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Dies war auch unter dem Hintergrund gerechtfertigt, dass der Kläger bereits zu früheren Zeitpunkten seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hatte.

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So ist er am 02.05.2022, am 29.07.2022 und am 30.07.2022 unentschuldigt, bzw. am 02.05.2022 mit einer nicht zu rechtfertigenden Begründung nicht zur Arbeit erschienen.

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Hinsichtlich des Fehlens am 02.05.2022 ist auszuführen, dass der Kläger am Vortag um 23.43 Uhr die Beklagte per WhatsApp angeschrieben hat und mitgeteilt, dass er am 02.05.2022 nicht zur Arbeit erscheinen werde, da dann Ramadan sei.

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Der Geschäftsführer der Beklagten hat den Kläger daraufhin abgemahnt, dass ein solches Verhalten nicht hinnehmbar ist.

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Auch nach den weiteren unentschuldigten Fehltagen am 29.07. und 30.07.2022 hat der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger mündlich abgemahnt.

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c. Mit diesem hier wiedergegebenen Vortrag hat die Beklagte im Wesentlichen ihren auf die Erteilung einer Abmahnung bezogenen Vortrag aus ihrem Schriftsatz vom 25. Januar 2023 wiederholt. In diesem heißt es insoweit:

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Der Kläger hatte am 01.05.2022, 29.07.2022 und 30.07.2022 unentschuldigt seine Arbeit nicht aufgenommen.

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Er ist ohne Mitteilung nicht zur Arbeit erschienen.

39

Der Geschäftsführer der Beklagten hat den Kläger daraufhin abgemahnt und ihm erklärt, dass sich ein solches Verhalten nicht wiederholen darf.

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41

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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III. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.