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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 24.06.2025 – 6 TaBV 4/24

ECLI:DE:LAGRLP:2025:0624.6TABV4.24.00

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Trier, 7. Dezember 2023, 4 BV 5/23, Beschluss

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 07. Dezember 2023 - Az.: 4 BV 5/23 - abgeändert und die Beteiligte zu 2) dazu verpflichtet, dem Antragsteller zwei funktionsfähige, handelsübliche, dem gegenwärtigen technischen Standard entsprechende Tablets mit mindestens 10,1 Zoll Displaygröße mit Internetzugang und einem Account zur Durchführung von Videokonferenzen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

A

1

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung von Laptops, hilfsweise Tablets zur Durchführung von Videokonferenzen.

2

Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Textileinzelhandelsunternehmen, das ca. 70 Filialen mit insgesamt 3.500 Mitarbeitern in Deutschland betreibt. Antragsteller ist der in ihrer Filiale A-Stadt gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat), der neben dem Betriebsratsvorsitzenden, aus dem mit 30 Wochenstunden beschäftigten Betriebsratsmitglied Z und dem mit 20 Wochenstunden beschäftigten Betriebsratsmitglied Y besteht. Alle Betriebsratsmitglieder sind bei der Arbeitgeberin im Verkauf beschäftigt. Ersatzmitglieder sind nicht gewählt. In der Filiale A-Stadt sind insgesamt ca. 38 Arbeitnehmer beschäftigt. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 07. Dezember 2023 bestand für das schwangere Betriebsratsmitglied Z ein Vollbeschäftigungsverbot, da bei der Arbeit in der Filiale ein Kundenkontakt nicht zu vermeiden war. Das Betriebsratsmitglied Z, dessen Kind am XX geboren wurde, befindet sich zuletzt seit dem 13. Mai 2024 in Mutterschutz mit anschließender Elternzeit. Ab dem 4. Juli 2025 ist dem Betriebsratsmitglied Z bis zum 2. Mai 2026 (Ende der Elternzeit) Teilzeit mit einem Volumen von 15 Stunden pro Woche bewilligt.

3

Das Betriebsratsbüro A-Stadt der Arbeitgeberin befindet sich aus Platzgründen neben, dh. außerhalb der Filiale. Es ist ausgestattet mit einem Desktop-PC mit Internetanschluss, einem Drucker, sowie einem Telefon. Die Arbeitgeberin verfügt über ein System, mit dem Telefonkonferenzen abgehalten werden können, wobei sie dem Betriebsrat den Zugriff auf dieses System jederzeit zur Verfügung stellt. Die ordentlichen Sitzungen des Betriebsrats finden dreimal pro Woche, jeweils dienstags, mittwochs und freitags, in einem Zeitrahmen von 8.00 bis 16.00 Uhr, statt. Die Betriebsratsmitglieder werden an diesen Tagen im Arbeitsplan der Filiale üblicherweise gleichzeitig eingeplant, so dass sie während ihrer regulären Arbeitszeit im Betriebsratsbüro ihre Betriebsratssitzungen abhalten und nach deren Abschluss vor dem Ende der Arbeitszeit zu ihrer regulären Tätigkeit auf die Verkaufsfläche in der Filiale zurückkehren können.

4

Die Arbeitgeberin stellt den bei ihr beschäftigten Filialleitern Tablets mit einer Bildschirmgröße von 10,1 Zoll zur Verfügung. Mitarbeiter der Rechtsabteilung erhalten Laptops als tägliches Arbeitsmittel mit einer Bildschirmgröße von 14 Zoll.

5

Der Betriebsratsvorsitzende lud die Betriebsratsmitglieder mit Schreiben vom 05. Oktober 2022 (Bl. 102 d. A. ArbG), ausgehändigt am gleichen Tag, zur Sitzung vom 07. Oktober 2022 ein, auf der ausweislich der mitgeteilten Tagesordnung ua. eine neue Geschäftsordnung beschlossen werden sollte. Mit Beschluss vom 07. Oktober 2022 beschloss der Betriebsrat durch alle drei anwesenden Mitglieder einstimmig eine neue Geschäftsordnung mit einer Regelung zu Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz und deren Durchführung (Bl. 9 ff. d. A. ArbG), im Folgenden: GO Oktober 2022), wegen deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird.

6

Mit "Beschluss" vom 02. November 2022 (Bl. 12 f. d. A. ArbG) forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, ihm drei Laptops zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung zu stellen und teilte mit, die nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats beauftragen zu wollen. Der Betriebsrat begründete seine Forderung mit der Tatsache, dass der Betriebsratsvorsitzende aktuell Einladung und Vorbereitung der Betriebsratssitzung von Zuhause aus über seinen privaten Laptop erledige, was mit datenschutzwidrigen Risiken verbunden sei. Darüber hinaus teilte der Betriebsrat mit, gleichgestellte Mitarbeiter des Unternehmens verfügten über ein Diensthandy und ein iPad und es gehe viel Zeit durch die manuelle Bearbeitung bestimmter Aufgaben verloren, weshalb andere mitbestimmungspflichtige Rechte und Pflichten vernachlässigt werden müssten.

7

Am 21. März 2023 machte der Betriebsrat beim Arbeitsgericht A-Stadt gegen die Arbeitgeberin einen Antrag auf Zurverfügungstellung von drei funktionsfähigen, handelsüblichen, mit integriertem Kamera- sowie Audiosystem ausgestattete, dem gegenwärtigen technischen Stand entsprechenden Laptops mit einer Zollgröße von mindestens 15 anhängig. Der Antrag wurde der Arbeitgeberin am 29. März 2023 zugestellt.

8

In der Betriebsratssitzung vom 07. Juli 2023, bei der der Betriebsratsvorsitzende und das Betriebsratsmitglied Y anwesend und das Betriebsratsmitglied Z wegen Erkrankung abwesend war, beschloss der Betriebsrat nach einer einstimmig genehmigten Tagesordnung eine aktualisierte Geschäftsordnung (Bl. 144 d. A. ArbG; im Folgenden: GO Juli 2023), deren § 2 Abs. 1, § 2a und auszugsweise § 5 wie folgt lauten:

9

"§ 2 Betriebsratssitzung

1. Der Betriebsrat tritt regelmäßig auf unbestimmte Zeit dreimal in der Woche zusammen.

§ 2a Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz

1. Zulässigkeit von Sitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz

(1) Die Sitzungen des Betriebsrates finden grundsätzlich als Präsenzsitzungen statt. Der Betriebsrat räumt der Präsenzsitzung ausdrücklich den Vorrang ein. Nur so ist die Wahrnehmung von Körpersprache, Mimik oder Gestik gesichert und es besteht auch die Möglichkeit für einen vertraulichen Einzelaustausch von einzelnen Betriebsratsmitgliedern, welcher für die Meinungsbildung wichtig sein kann. Videokonferenzen haben Vorrang vor Telefonkonferenzen.

(2) Die Durchführung von Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz wird begrenzt auf maximal 30 Sitzungen im Kalenderjahr. Ausgehend von der derzeitigen Anzahl der regulären Sitzungen gemäß § 2 von drei Sitzungen in der Woche ist der Vorrang der Präsenzsitzung gewahrt. Bei einer Änderung der regelmäßigen Sitzungen gemäß § 2 wird die Begrenzung der Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz im gleichen Verhältnis angepasst.

(3) Die Betriebsratssitzung findet als Video- oder Telefonkonferenz statt, wenn es aufgrund einer Rechtsvorschrift oder aus sachlichen Gründen nicht möglich ist, im Betrieb zu einer Präsentsitzung zusammenzukommen. Zu den Sachgründen zählen zB.:

1. die Dringlichkeit der Angelegenheit, die kein Zuwarten bis zur nächsten regulären Betriebsratssitzung als Präsenzsitzung zulässt;

2. der Arbeits- und Gesundheitsschutz der Betriebsratsmitglieder, der die Durchführung der Betriebsratssitzung als Video- und/oder Telefonkonferenz erfordert. Dies kann insbesondere der Fall sein, soweit der Gesetzgeber aufgrund einer Pandemie eine grundsätzliche Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistung im Homeoffice anordnet.

Die Dauer der Anreisen zur Teilnahme an der Betriebsratssitzung stellt keinen Sachgrund für die Durchführung von Video- oder Telefonkonferenz dar.

(4) Voraussetzung für die Durchführung einer Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz ist, dass jedes Betriebsratsmitglied über die erforderliche technische Ausstattung verfügt, um an der Sitzung teilnehmen zu können.

(5) Für die Durchführung der Sitzung wird die Videokonferenzsoftware "Teams" eingesetzt.

(6) Bei Vorliegen der benannten Voraussetzungen, die für die Durchführung einer Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz erfüllt sein müssen, entscheidet der Betriebsratsvorsitzende nach pflichtgemäßen Ermessen, ob die Sitzung als Präsenzsitzung oder als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt wird.

§ 5 Ablauf der Betriebsratssitzung

1. Die Sitzung wird von dem/der Vorsitzenden - im Falle einer Verhinderung von der Stellvertretung geleitet.

6. Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt.

7. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen.

8. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.

9. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich.

10. Sie finden als Präsenzsitzung statt.

11. Abweichend von Abs. 1 Satz 10 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind, nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

12. Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.

13. Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich."

10

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Erforderlichkeit iSd. § 40 Abs. 2 BetrVG der unentgeltlichen Zurverfügungstellung von drei Laptops zur Durchführung von Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz ergebe sich aus § 30 Abs. 2 BetrVG, dessen Voraussetzungen durch die Geschäftsordnung des Betriebsrates erfüllt seien. Insbesondere beinhalte die Geschäftsordnung über die Begrenzung der Anzahl der mittels Video- oder Telefonkonferenz möglichen Betriebsratssitzungen einen Vorrang der Präsenzsitzung und lege zudem fest, dass Dritte keine Kenntnis vom Inhalt der Sitzung nehmen können dürfen. Durch die in der Geschäftsordnung festgelegte Höchstzahl von 60 - bzw. nach der neueren Geschäftsordnung 30 - Sitzungen per Telefon- oder Videokonferenzen im Kalenderjahr sei im Hinblick auf die derzeit dreimal wöchentlich durchgeführten Betriebsratssitzungen der Vorrang der Präsenzsitzung ebenso gesichert wie durch das in der Geschäftsordnung niedergelegte Erfordernis der rechtlichen Unmöglichkeit einer Präsenzsitzung oder eines sachlichen Grundes für die Anberaumung einer Betriebsratssitzung im Wege der Videokonferenz und die dort niedergelegten Re-gelbeispiele. § 30 Abs. 2 BetrVG unterscheide nicht zwischen der Art der Betriebsratssitzung, so dass auch ordentliche Betriebsratssitzungen im Ausnahmefall in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden könnten, beispielsweise im Fall einer erneuten Pandemie, bei der Erkrankung eines Betriebsratsmitglieds (welche nicht zugleich zu einer Unmöglichkeit der Wahrnehmung der Betriebsratstätigkeit führe) oder beispielsweise im Falle der Elternzeit. Aktuell sei insoweit die Sonderkonstellation zu beachten, dass ein Betriebsratsmitglied ein Vollbeschäftigungsverbot habe und der Betriebsrat nicht über ein Ersatzmitglied verfüge. § 30 Abs. 2 BetrVG stelle eine weitere der zahlreichen Ausnahmekonstellationen dar, die von dem Grundsatz, Betriebsratsmitglieder müssten während ihrer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats anwesend sein, abweiche. Eine flexiblere Handhabung der geschuldeten Arbeitsleistung sei auch bezogen auf den Ort, an dem diese Leistung zu erbringen sei, im Zuge der Digitalisierung in allen Bereichen zu finden. Hätte der Gesetzgeber intendiert, eine solche Ausnahme nur aus pandemiebedingten Gründen zuzulassen, hätte er eine solche Voraussetzung in § 30 Abs. 2 BetrVG aufgenommen. Vielmehr bezwecke die Regelung generell eine stärkere Flexibilisierung der Betriebsratsarbeit. Die Möglichkeit, von zu Hause zu arbeiten, entspreche dem heutigen Zeitgeist, sowie einer effizienten Arbeits- und Lebensrealität. Durch die aktuelle mangelnde örtliche Flexibilität der Betriebsratsmitglieder könne auf unvorhergesehene Ereignisse nicht angemessen reagiert werden, beispielsweise bei kurzfristiger unplanmäßiger Abwesenheit eines Betriebsratsmitglieds oder mehrerer Betriebsratsmitglieder durch Krankheit, Bahnstreik oder ähnliches, wodurch die Teilnahme an einer ordentlichen Präsenzsitzung unter Umständen nicht möglich sei. Durch eine örtliche Flexibilität könnten auch kurzfristige und dringende Anfragen der Arbeitnehmerschaft oder der Filialdirektion außerhalb der regulären Arbeitszeit in der Filiale ohne nachteilhafte zeitliche Verzögerung bearbeitet werden. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die geforderte Display-größe sei notwendig um insbesondere auch die Textdokumente, welche über eine Videokonferenz geteilt werden könnten oder zur Erstellung von Protokollen benötigt würden, vernünftig wahrnehmen zu können. Auf einem kleineren Bildschirm könnten Dokumente auf Dauer nur unter einer gesundheitlich bedenklich geringen Distanz zum Bildschirm oder einer massiven Vergrößerung der jeweiligen Dokumente angesehen werden. Darüber hinaus sei es bei einer Videokonferenz von essenzieller Bedeutung, dass man die Teilnehmer deutlich sehe, um noch eine Wahrnehmung von Körpersprache, Mimik oder Gestik zu ermöglichen, insbesondere, wenn gleichzeitig ein Dokument über den Bildschirm geteilt werde. Die Laptops bzw. Tablets seien neben der Durchführung von Videokonferenzen auch zur Texterstellung und -bearbeitung, etwa zur Erstellung der jeweiligen Sitzungsprotokolle, erforderlich, wobei die gewöhnliche Betriebsratsarbeit bereits jetzt teilweise von zu Hause aus erledigt werde. Bei einem Tablet wären gegebenenfalls noch eine portable Tastatur und Maus sowie ein Ständer für ein ergonomisches Aufstellen des Bildschirmes notwendig, was den Kostenvorteil der Tablets reduziere. Zudem entspreche die begehrte Mindestgröße der Tablets von 10,1 Zoll der Größe derjenigen Geräte, welche zum Beispiel an die Filialleiter herausgegeben würden, so dass aus Gründen der Gleichbehandlung diese Größe auch für den Betriebsrat zu wählen sei. Das Interesse der Arbeitgeberin sei vom Betriebsrat beachtet, da dieser die Wahl des konkreten Modells in deren Ermessen stelle.

11

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,

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1.die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1) drei funktionsfähige, handelsübliche, dem gegenwärtigen technischen Standard entsprechende Notebooks mit mindestens 14 Zoll Displaygröße mit Internetzugang und einem Account zur Durchführung von Videokonferenzen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;

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2. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1) drei funktionsfähige, handelsübliche, dem gegenwärtigen technischen Standard entsprechende Tablets mit mindestens 10,1 Zoll Displaygröße mit Internetzugang und einem Account zur Durchführung von Videokonferenzen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

14

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

16

Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Überlassung der vom Betriebsrat beantragten Laptops bzw. Tablets sei zur Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben nicht erforderlich. Allein aus der Existenz des § 30 Abs. 2 BetrVG und der Möglichkeit der Durchführung einer Online-Konferenz lasse sich nicht die Erforderlichkeit der Zurverfügungstellung technischer Geräte für eine Videokonferenz ableiten. Es sei nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen, jegliche Betriebsräte landesweit mit technischen Endgeräten auszustatten, da dies ansonsten gesondert geregelt worden wäre. § 30 BetrVG solle lediglich dazu dienen, dass die Betriebsräte an der Nutzung vorhandener Ressourcen nicht gehindert seien. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei allein die eventuelle Möglichkeit, dass zu einem unbestimmten Zeitpunkt eine Betriebsratssitzung im Wege der Videokonferenz durchgeführt werden solle, die Erforderlichkeit nicht begründen könne. Es sei kein Fall ersichtlich, für den der Betriebsrat die technischen Geräte benötigen würde im Hinblick auf die hohe Anzahl ordentlicher Sitzungen, welche in der Arbeitszeit der Betriebsratsmitglieder stattfänden, die als Verkäufer in der Filiale und gerade nicht im Home-Office tätig seien. Außerordentliche Sitzungen seien daher nicht erforderlich. Zudem gelte der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellte allgemeine Grundsatz, dass Betriebsratsmitglieder ihre Tätigkeit im Betrieb erbringen müssten, was auch für Betriebsratsarbeit außerhalb der üblichen Arbeitszeit gelte. § 30 BetrVG beinhalte kein pauschales Recht auf Home-Office für die Betriebsratsmitglieder, zumal es auch keinen gesetzlichen Anspruch von Arbeitnehmern auf Home-Office gebe. Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, der Betriebsrat nenne keinen konkreten, denkbaren Anwendungsfall für die Durchführung einer Betriebsratssitzung im Wege der Telefon- oder Videokonferenz. Für den Fall des Ausfalls einzelner Betriebsratsmitglieder sei das Einspringen eines Ersatzmitglieds vorgesehen. Im Fall von Krankheit solle das Betriebsratsmitglied genesen und nicht seiner Betriebsratsarbeit nachgehen. Im Falle eines Bahnstreiks sei die Anreise in den Betrieb für Betriebsratsmitglieder ebenso zumutbar wie für alle anderen Arbeitnehmer. Im Übrigen bleibe immer noch die Möglichkeit der Telefonkonferenz. Zudem sei zurzeit nicht ersichtlich, dass aufgrund einer Pandemie die Pflicht zum Arbeiten im Home-Office verhängt würde. Die beiden Geschäftsordnungen des Betriebsrats erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG, da sie keine Voraussetzungen aufstellten, die zur Durchführung einer Betriebsratssitzung mittels Telefon- oder Videokonferenz erfüllt sein müssten, sondern pauschal vorsähen, dass im Jahr eine bestimmte Anzahl von Sitzungen als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden könne. Die genaue Anzahl der erforderlichen Sitzungen könne jedoch nicht pauschal im Voraus festgelegt werden. Der GO Oktober 2022 fehle es an konkreten Beispielen für einen sachlichen Grund für die Abhaltung einer Sitzung im Wege der Videokonferenz, da lediglich allgemein auf die Corona-Pandemie bzw. auf "dringliche Angelegenheiten" abgestellt werde. Die Arbeitgeberin hat gerügt, dass auch die neue GO Juli 2023 die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG nicht erfülle, da die Voraussetzungen für die Durchführung einer virtuellen Sitzung nicht hinreichend konkret bestimmt seien. Der Vorrang der Präsenzsitzung sei nicht hinreichend gesichert. Das Beispiel des "Arbeits- und Gesundheitsschutzes" könne in zahlreichen und alltäglichen Fällen vorliegen, wie etwa pauschal während des gesamten Herbstes/ Winters in der Erkältungssaison. Das Regelbeispiel einer Pandemie dürfe auf absehbare Zeit leerlaufen. Es fehle an einem Kontrollmechanismus, um sicher zu gehen, dass im jeweiligen Einzelfall der Vorrang der Präsenzsitzung gewahrt werden könne, da die Möglichkeit vorgesehen sei, dass die Begrenzung der Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz auf maximal 30 Sitzungen im Kalenderjahr bei einer Änderung der regelmäßigen Sitzungsanzahl angepasst werde. Jedenfalls sei eine Telefonkonferenz ausreichend für die seltenen Ausnahmefälle, in denen eine außerordentliche Betriebsratssitzung durchgeführt werden müsse und wegen anderweitiger Verpflichtungen der Betriebsratsmitglieder eine Präsenzsitzung nicht in Betracht komme. Dies sei eine ohne Kostenaufwand gut praktikable Lösung. Die Notwendigkeit der vom Betriebsrat geforderten "flexiblen allgemeinen Betriebsratstätigkeit" sei nicht ersichtlich, da der Mehrwert der Arbeit aus dem Home-Office für die Arbeitnehmer des Betriebs und den Betriebsrat nicht erkennbar sei. Im Gegenteil seien die Betriebsratsmitglieder im Home-Office von den als Verkäufer tätigen Arbeitnehmern abgeschnitten und nicht erreichbar. Soweit die Kommunikation mit den Mitarbeitern der Filiale per E-Mail erfolge, sei dieser Kommunikationsweg durch den im Betriebsratsbüro installierten Computer möglich. Die Ermöglichung einer Tätigkeit im Home-Office für die Betriebsratsmitglieder im Gegensatz zu allen anderen Mitarbeitern aufgrund deren Tätigkeit als Verkäufer stelle eine unzulässige Bevorzugung der Betriebsratsmitglieder nach § 78 BetrVG dar. § 37 Abs. 3 BetrVG erlaube es Betriebsratsmitgliedern zwar ausnahmsweise, außerhalb ihrer Arbeitszeit Betriebsratsarbeit zu erbringen, beinhalte jedoch keine Regelung, wonach die Tätigkeit an einem anderen Ort als im Betrieb verrichtet werden könne. Die Arbeitgeberin hat gerügt, dass nicht dargelegt sei, dass der Betriebsrat einen neuen ordnungsgemäßen Beschluss hinsichtlich der Erforderlichkeit von mobilen Endgeräten auf Basis der neuen Geschäftsordnung gefasst habe. Diese stelle eine neue Sach- und Entscheidungslage dar, wobei allein die Änderung der Geschäftsordnung keinen Beschluss hinsichtlich der Erforderlichkeit von Sachmitteln beinhalte. Der Betriebsrat begründe nicht, weshalb es sich bei dem zur Verfügung zu stellenden Gerät um ein Laptop handeln müsse, dessen Anschaffung für sie deutlich teurer sei, als die eines Tablets.

17

Das Arbeitsgericht hat die nach seiner Auffassung zulässigen Anträge mit Beschluss vom 07. Dezember 2023 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es liege auch dann ein Beschluss hinsichtlich der Erforderlichkeit der mobilen Endgeräte vor, wenn zwischenzeitlich die Geschäftsordnung des Betriebsrats geändert worden sei, da Art oder Beschaffenheit der begehrten Sachmittel und die Sach- und Entscheidungslage unverändert seien. Zudem habe der Betriebsrat die Einschaltung seines Verfahrensbevollmächtigten auch anlässlich der neuen Geschäftsordnung beschlossen. Der Betriebsrat habe jedoch gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG iVm. § 30 Abs. 2 BetrVG keinen Anspruch auf die Überlassung der beantragten Sachmittel, da diese keine Informations- und Kommunikationstechnik darstellten, die für seine Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung erforderlich seien. Vorliegend genüge bereits die GO Juli 2023 nicht den Vorgaben des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, so dass es an der gesetzlichen Voraussetzung einer solchen Geschäftsordnung für Videokonferenzen des Betriebsrats fehle. Zudem liege die in Sachgrund Nr. 2 als Regelbeispiel genannte Pandemie nicht mehr vor und es sei insoweit auch nicht ersichtlich, dass im Falle einer erneuten Pandemie die Wahrnehmung einer Betriebsratssitzung in Präsenz durch die drei Betriebsratsmitglieder des Betriebsrats in dem außerhalb der Filiale liegenden, aus zwei Räumen bestehenden Betriebsratsbüro nicht möglich wäre. Soweit der Betriebsrat zum Regelbeispiel Nr. 2 auf das Betriebsratsmitglied mit Vollbeschäftigungsverbot wegen Vermeidung von Kundenkontakt hinweise, wäre für dieses Betriebsratsmitglied die Wahrnehmung einer Präsenzsitzung in dem außerhalb der Filiale liegenden Büro des Betriebsrats mangels Kundenkontakts ebenfalls möglich. Bei Arbeitsunfähigkeit eines Betriebsratsmitglieds dürfe hingegen auch eine Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit im Wege der Durchführung einer Videokonferenz unzumutbar sein. Soweit die Geschäftsordnung in § 2a Abs. 3 Satz 3 vorsehe, dass die Anzahl der maximal möglichen Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz bei einer Änderung der Anzahl der in § 2 a Abs. 2 GO Juli 2023 für das Kalenderjahr vorgesehenen Sitzungen im Verhältnis beschränkt werde, bleibe unklar offen, zu welchem Zeitpunkt dies zu beurteilen sei und ob automatisch eine Veränderung der Anzahl der maximal durchführbaren Telefon- und Videokonferenzen erfolge oder ob dies vom Betriebsrat bzw. dem Vorsitzenden festzustellen sei. Darüber hinaus fehle es an der Erforderlichkeit. Da die Arbeitnehmer als Verkäufer im Betrieb tätig seien und selbst keine Möglichkeit hätten, im Home-Office zu arbeiten, sei der Hinweis der Arbeitgeberin auf eine unzulässige Bevorzugung der Betriebsratsmitglieder nach § 78 BetrVG bei der Eröffnung einer Möglichkeit der Tätigkeit im Home-Office ausschließlich für die Betriebsratsmitglieder gerechtfertigt, zumal bei der Durchführung von Betriebsratssitzungen im Betriebsratsbüro in A-Stadt aufgrund der Nähe zur Filiale tatsächlich noch eher die Möglichkeit vor oder nach der Sitzung oder sonstigen Betriebsratstätigkeit den persönlichen Kontakt zu den Mitarbeitern der Filiale zu pflegen, bestehe. Letztlich sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Überlassung von Notebooks von mindestens 14 Zoll Displaygröße (Hauptantrag) notwendig sein solle, obwohl die Arbeitgeberin den Filialleitern lediglich Tablets mit einer Displaygröße von 10,1 Zoll (Hilfsantrag) zur Verfügung stelle. Angesichts des vorliegend sehr kleinen Betriebsrats mit persönlicher Kenntnis erscheine die eingeschränkte Wahrnehmbarkeit von Mimik und Gestik hinnehmbar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf Bl. 201 ff. d. A. ArbG Bezug genommen.

18

Der Betriebsrat hat gegen den ihm am 01. März 2024 zugestellten Beschluss mit am 20. März 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 19. März 2024 Beschwerde eingelegt und diese mit innerhalb verlängerter Beschwerdebegründungsfrist am 29. Mai 2024 bei Gericht eingegangener Beschwerdebegründungsschrift vom gleichen Tag begründet.

19

Der Betriebsrat macht zur Begründung seiner Beschwerde nach Maßgabe seiner Beschwerdebegründungsschrift vom 29. Mai 2024 und seiner Schriftsätze vom 06. Januar 2025, vom 25. Februar 2025 und vom 14. März 2025, hinsichtlich deren Inhaltes auf Bl. 37 ff. d. A. LAG, Bl. 129 ff. d. A. LAG, Bl. 201 f. d. A. LAG und Bl. 207 ff. d. A. LAG ergänzend Bezug genommen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens zweitinstanzlich geltend,

20

der Beschluss des Arbeitsgerichts sei rechtsfehlerhaft ergangen und daher abzuändern. Die GO Juli 2023 genüge den Anforderungen des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrVG. Der als Sachgrund Nr. 1 benannte Umstand, nämlich die Dringlichkeit der Angelegenheit, die kein Zuwarten bis zur nächsten regulären Betriebsratssitzung als Präsenzsitzung zulasse, stehe keineswegs im Widerspruch zu dem geregelten Vorrang der Präsenzsitzung, da er sich auf diejenigen Fälle beziehe, in welchen eine - auch außerordentliche - Betriebsratssitzung in Präsenz zeitlich nicht mehr zu realisieren sei. Dies könne bei personellen Einzelmaßnahmen - auch als Tagesgeschäft - der Fall sein. Möglich sei eine solche Konstellation mit drohender Beschlussunfähigkeit bei personellen Einzelmaßnahmen beispielsweise, wenn ein Mitglied des kleinen Dreier-Gremiums sich auf der regelmäßig stattfindenden mehrtägigen Sitzung des Gesamtbetriebsrates befinde, ein Mitglied erkrankt sei und ein weiteres Betriebsratsmitglied sich in der Filiale in A-Stadt befinde. Auch eine künftige Pandemie mit unklaren konkreten Umständen sei als Sachgrund leider realistisch und biete Maßstab für die Schwere des Gesundheitsschutzes. Das Betriebsratsmitglied im Mutterschutz mit Vollbeschäftigungsverbot biete einen Anwendungsfall, da eine Kontaktreduzierung auch stattfinde, wenn die Anreise zum Betriebsratsbüro hinfällig würde. § 2a Abs. 2 GO Juli 2023 enthalte einen Automatismus für den Fall, dass die Zahl ordentlicher Betriebsratssitzungen pro Woche nicht drei Sitzungen betrage. Bereits eine wirksame Geschäftsordnungsregelung begründe die Erforderlichkeit iSd. § 30 Abs. 2 BetrVG. Unabhängig davon sei diese jedoch auch tatsächlich gegeben. Der Betriebsratsvorsitzende sei regelmäßig zu Tagungen des Gesamtbetriebsrats unterwegs. Kurzfristige Änderungen in Schichtplänen oder personelle Einzelmaßnahmen könnten im Rahmen einer virtuellen Betriebsratssitzung beschieden werden, ohne dass der Betriebsrat auf private Sachmittel verwiesen werden könne. Über ein digitales Endgerät wären die Betriebsratsmitglieder auch außerhalb des Betriebsratsbüros dazu in der Lage, bei dringenden Anfragen auf die entsprechende E-Mail-Kommunikation und andere Unterlagen datenschutzkonform zurückzugreifen. Die fehlende Existenz von Ersatzmitgliedern stelle eine Besonderheit hinsichtlich der Erforderlichkeit bei dem hiesigen Betriebsrat dar. Eine Beschlussunfähigkeit drohe ziemlich schnell, sodass die Möglichkeit einer virtuellen Betriebsratssitzung deutliche Vorteile bringen würde, zumal zwei der Betriebsratsmitglieder in Teilzeit arbeiteten. Faktisch werde der Betriebsratsvorsitzende bereits jetzt regelmäßig auch in seiner Freizeit angerufen oder per WhatsApp von der Filialleitung kontaktiert und es erfolgten Anfragen zur Zustimmung von Schichtänderungen etc. In diesen Situationen bestehe für den Betriebsratsvorsitzenden, aber auch für die anderen Mitglieder, regelmäßig keine Möglichkeit, die entsprechenden Dokumente oder den Schichtplan einsehen zu können. Mit Schriftsatz vom 06. Januar 2025 hat der Betriebsrat mitgeteilt, er habe im Hinblick auf die arbeitgeberseitige Kritik an seiner bisherigen Geschäftsordnung zur Überprüfung des Vorrangs der Präsenssitzung und zur Wahrung der Nichtöffentlichkeit unter dem 31. Dezember 2024 die Änderung der GO Juli 2023 beschlossen. Mit Schriftsatz vom 14. März 2025 hat der Betriebsrat - anders als im Termin zur mündlichen Anhörung vor der Beschwerdekammer vom 14. Januar 2025 - vorgetragen, zwar sei das zwischenzeitlich seit 13. Mai 2024 in Elternzeit befindliche Betriebsratsmitglied Z für den Betriebsrat ansprechbar, sei teilweise auch zur Mitarbeit vor Ort im Betriebsratsbüro anwesend gewesen, dies allerdings nicht zu den regulären Betriebsratssitzungen, auch wenn sie regelmäßig vom Betriebsratsvorsitzenden telefonisch kontaktiert worden sei, um eine Teilnahme an den Betriebsratssitzungen abzufragen. Oft habe sich bei dem Betriebsratsmitglied Z aufgrund der Betreuungssituation und einer Erkrankung des Kindes keine Möglichkeit zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung in Präsenz ergeben, was anders gewesen wäre, wenn ein Endgerät zur Teilnahme an einer virtuellen Sitzung vorhanden gewesen wäre. Jedenfalls zutreffend sei weiterhin, dass die Möglichkeit einer virtuellen Teilnahme des Betriebsratsmitgliedes Z in der Vergangenheit hilfreich gewesen wäre, um rechtswirksame Beschlüsse des Gremiums herbeizuführen bzw. das Gremium überhaupt handlungsfähig zu machen. Folgende Beispiele seien hierzu bekannt: Der Betriebsrat erhalte regelmäßig kurzfristige Anhörungen hinsichtlich des Einsatzes von Leiharbeitnehmern, die oft verbunden seien mit einem Antrag nach § 100 BetrVG, sodass der Betriebsrat unverzüglich reagieren müsse (vgl. Beispiele vom 28. November 2024 und 29. November 2024, Bl. 211 ff. d. A. LAG). Dies sei für den Betriebsrat schwierig zu realisieren, es reiche an dieser Stelle bereits aus, wenn der Vorsitzende des Betriebsrats beispielsweise an den monatlich stattfindenden und idR. drei Tage dauernden Sitzungen des Gesamtbetriebsrats in Fulda teilnehme oder aber Urlaub habe oder eine Erkrankung eintrete. Zumindest bei den Fällen, bei denen die Erkrankung die Ausübung einer Betriebsratstätigkeit noch ermögliche, könne hier die Teilnahme bzw. die Durchführung einer Betriebsratssitzung per Videokonferenz die Handlungsfähigkeit des Gremiums aufrechterhalten. Eine Handlungsunfähigkeit des Gremiums liege derzeit bereits vor, sobald neben dem in Elternzeit befindlichen Betriebsratsmitglied Z ein weiteres Betriebsratsmitglied beispielsweise aufgrund von Urlaub oder Krankheit verhindert sei. Gleiches gelte für Zeiten der Teilnahme an Seminaren. Auch hier ermögliche eine virtuelle Teilnahmemöglichkeit weiterhin die Handlungsfähigkeit, da bei Verbleiben nur eines Betriebsratsmitglieds vor Ort Beschlussunfähigkeit gegeben sei. Erforderlich für die Erhaltung der Handlungsfähigkeit und zur Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen sei wegen der geschilderten Abwesenheiten (auch der Betreuungssituation des Betriebsratsmitglieds Z), in denen nicht auf den fest installierten PC im Büro zurückgegriffen werden könne, die Zurverfügungstellung von drei Endgeräten, da schwer planbar sei, wer welches Endgerät mit nach Hause nehme. Aufgrund der aktuellen Situation würde zudem ein Endgerät dauerhaft dem in Elternzeit befindlichen Betriebsratsmitglied Z übergeben werden.

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Der Betriebsrat hat infolge urlaubsbedingter Verhinderung des weiteren Mitglieds Z durch seinen Vorsitzenden und das Betriebsratsmitglied Y am 31. Dezember 2024 eine Änderung von § 2a GO Juli 2023 beschlossen (Bl. 135 f. d. A. LAG) und zugleich beschlossen, die Nr. 10 bis 13 des § 5 GO Juli 2023 zu streichen. § 2a GO Juli 2023 idF. vom 31. Dezember 2024 lautet:

22

"§ Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz;

Beschlussfassung in virtueller Sitzung

(1) Vorrang der Präsenzsitzung: Der Betriebsrat räumt der Präsenzsitzung grundsätzlich Vorrang ein. Nur so ist die Wahrnehmung von Körpersprache, Mimik oder Gestik gesichert und es besteht auch die Möglichkeit für einen vertraulichen Einzelaustausch von einzelnen Betriebsratsmitgliedern, der für die Meinungsbildung wichtig sein kann.

(2) Definition: Die Betriebsratsmitglieder sind sich bewusst, dass als Präsenzsitzungen nur solche Sitzungen gelten, bei denen alle Teilnehmer vor Ort gleichzeitig physisch anwesend sind. Sobald nur ein Betriebsratsmitglied virtuell dazu geschaltet ist, handelt es sich um eine virtuelle Sitzung. Der Vorrang der Präsenzsitzung wird durch die nachfolgenden Voraussetzungen sichergestellt;

(3) Ausnahme vom Grundsatz der Präsenzsitzung, insbesondere wenn

a.) schneller Beschluss erforderlich: Der Betriebsratsvorsitzende darf ausnahmsweise zu einer virtuellen Sitzung einladen, wenn für eine Beschlussfassung kurze Fristen zu wahren sind und eine schnelle Beschlussfassung erforderlich ist, die in der regelmäßigen Sitzung nicht (mehr) möglich ist (z.B.: Anhörungen Im Rahmen Personeller Einzelmaßnahmen; PEP-Änderungen; usw.)

und / oder

b.) Arbeits- und Gesundheitsschutz erfordert Meidung Präsenz: Der Betriebsratsvorsitzende darf ausnahmsweise zu einer virtuellen Sitzung einladen, wenn bei Durchführung einer Präsenzsitzung die Gesundheit der Betriebsratsmitglieder gefährdet wäre (insbesondere bei pandemischer Lage; aber z.B. auch bei Erkrankungen welche zu einer Arbeitsunfähigkeit, aber nicht zu einer Unfähigkeit zur Ausübung der Betriebsratstätigkeit führen).

Unabhängig von a.) und / oder b.)

c.) Zahlenmäßiges Überwiegen: Zu einer virtuellen Sitzung darf nur eingeladen werden, solange sichergestellt ist, dass die Präsenzsitzungen gegenüber den virtuellen Sitzungen zahlenmäßig deutlich überwiegen (Verhältnis mind. 2/3 Präsenz zu 1/3 virtuell).

Stichtag zur Überprüfung: Zur Einhaltung dokumentiert der Betriebsratsvorsitzende fortlaufend die Anzahl der Präsenz- und virtuellen Sitzungen. Einmal im Quartal prüft der Vorsitzende, ob die Gefahr besteht, dass gegen den Grundsatz des Vorrangs der Präsenzsitzung verstoßen wird. Sollte dies der Fall sein, darf der Betriebsratsvorsitzende nur noch zu virtuellen Sitzungen einladen, wenn eine pandemische Lage vorliegt.

(4) Einladung und Widerspruch: Der Betriebsratsvorsitzende weist mit der Einladung darauf hin, dass und in welcher Weise die Nutzung von Video- und Telefonkonferenz beabsichtigt ist. In jeder Sitzung teilt der Vorsitzende mit, in welcher Form die nächste Sitzung stattfinden wird, und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme (z.B. Teilnahmewunsch digital). Er setzt eine angemessene Frist. Der Widerspruch hat gegenüber dem Vorsitzenden zu erfolgen. Der Widerspruch ist nicht formgebunden. Wenn ein Viertel der BR-Mitglieder (aktuell also 1 BR-Mitglied bei insgesamt 3 Mitgliedern) der virtuellen Durchführung widerspricht, hat der Betriebsratsvorsitzende eine Präsenzsitzung einzuberufen.

(5) Verhalten der BR-Mitglieder bei virtuellen Sitzungen: Jedes Betriebsratsmitglied, das per Video oder Telefonkonferenz an der Betriebsratssitzung teilnimmt, bestätigt vor der Sitzung gegenüber dem Vorsitzenden in Textform (in der Regel per E-Mail):

a.) dass es die Nichtöffentlichkeit wahrt, dass also niemand in dem von ihm genutzten Raum anwesend ist. Sobald nicht teilnahmeberechtigte Personen den Raum betreten, ist hierüber unverzüglich zu informieren,

b.) dass es keine Bild-/Tonaufzeichnungen vornimmt und

c.) dass es unverzüglich aktiv auf gegenüber dem Beginn/Ende der Betriebsratssitzung abweichende Anwesenheiten bzw.- Anwesenheitsunterbrechungen hinweist.

(6) Dokumentation der Anwesenheiten: Auf der Anwesenheitsliste wird bei einer virtuellen Teilnahme die Art der Teilnahme (per Video/Telefon) vermerkt. Nach der Sitzung bestätigen die virtuell teilnehmenden Mitglieder dem Vorsitzenden in Textform (per E-Mail oder im Chat) ihre Anwesenheitszeiten. Der Protokollführer ist verpflichtet, diese Bestätigungen als Anlage zum Protokoll zu nehmen (beim Chat zum Beispiel per Kopie dieses Teils des Chatverlaufs). Bei persönlicher Teilnahme erfolgt die Unterzeichnung auf der Anwesenheitsliste.

(7) Beschlussfassung bei virtuellen Sitzungen: Der Vorsitzende stellt bei Teilnahme von Mitgliedern per Video- oder Telefonkonferenz zum Nachweis der Anwesenheiten und der Beschlussfähigkeit vor jeder Beschlussfassung die Teilnehmer namentlich fest. Die Abfrage, wie die per Video- oder Telefonkonferenz teilnehmenden Betriebsratsmitglieder abstimmen, erfolgt ebenfalls namentlich. Ein Betriebsratsmitglied, das die Sitzung (vorübergehend) verlässt, gibt dies ausdrücklich zu Protokoll.

(8) Beschlussfassung bei hybriden Sitzungen: Bei hybriden Sitzungen, also bei Sitzungen, die aus anwesenden und virtuell zugeschalteten Mitgliedern bestehen, sorgt der Vorsitzende dafür, dass alle Betriebsratsmitglieder während der gesamten Sitzung in Bild und Ton zu sehen sind. Im Fall der Telefonzuschaltung muss eine gleichzeitige Hörbarkeit gesichert sein. Existiert keine Konferenzanlage, nehmen auch die anwesenden Betriebsratsmitglieder mit ihren Bildschirmen an der Sitzung teil. Die Beschlussfassung erfolgt bei hybriden Sitzungen wie folgt: Alle anwesenden und zugeschalteten Mitglieder stimmen, sofern möglich, per Handzeichen ab oder der Vorsitzende befragt die BR-Mitglieder der Reihe nach. Diese antworten mit Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung."

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Der Betriebsrat beantragt,

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1. der Beschluss des Arbeitsgerichtes Trier vom 07. Dezember 2023, Az.: 4 BV 5/23 wird abgeändert;

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2. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1) drei funktionsfähige, handelsübliche, dem gegenwärtigen technischen Standard entsprechende Notebooks mit mindestens 14 Zoll Displaygröße mit Internetzugang und einem Account zur Durchführung von Videokonferenzen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

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3. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2., die Beteiligte zu 2) dazu zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1) drei funktionsfähige, handelsübliche, dem gegenwärtigen technischen Standard entsprechende Tablets mit mindestens 10,1 Zoll Displaygröße mit Internetzugang und einem Account zur Durchführung von Videokonferenzen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

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Die Arbeitgeberin beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderung vom 27. Juni 2024 (Bl. 59 ff. d. A. LAG) und ihrer Schriftsätze vom 10. Januar 2025 (Bl. 139 ff. d. A. LAG) und 16. April 2025 (Bl. 219 ff. d. A. LAG), wegen deren Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt:

30

sie bezweifele, dass es häufig zu außerordentlichen Betriebsratssitzungen gekommen sei oder komme, die der Betriebsrat konkret vortragen möge. Das Betriebsratsmitglied Z wohne lediglich 5 km von der Filiale entfernt und sei zur Anreise nicht auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Deren am 28. Juni 2024 mit dem Entbindungstermin endende Kontaktreduzierung führe danach nicht mehr zu Einschränkungen bei der Betriebsratstätigkeit. Die Überlassung von drei mobilen Endgeräten sei nicht erforderlich. Dies sei erst dann der Fall, wenn ohne Einsatz des Sachmittels die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten des Betriebsrats vernachlässigt werden müsste. Allein aus der Existenz von § 30 Abs. 2 BetrVG könne nicht abgeleitet werden, dass es immer erforderlich sei, dass jedes Betriebsratsmitglied über ein mobiles Endgerät verfüge. Jegliche Betriebsräte landesweit mit technischen Endgeräten auszustatten, obwohl diese nicht als Arbeitsmittel benötigt würden, könne nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein, denn dies hätte zur Konsequenz, dass in jeglichen Kindergärten, Handwerksbetrieben oder Einzelhandelsfilialen mobile Endgeräte für die Betriebsräte angeschafft werden müssten. § 30 Abs. 2 BetrVG solle vielmehr dazu dienen, dass Betriebsräte nicht daran gehindert seien, vorhandene Ressourcen zu nutzen, begründe aber keinen generellen Überlassungsanspruch. Ein solcher Anspruch stehe auch im Gegensatz zu der nach § 40 BetrVG vorzunehmenden Interessensabwägung. Vorliegend habe der Betriebsrat keine Umstände vorgetragen, die zu seinen Gunsten im Rahmen einer Abwägung im Einzelfall zu berücksichtigen wären. Allein die eventuelle Möglichkeit, dass zu einem unbestimmten Zeitpunkt eine Betriebsratssitzung im Wege einer Videokonferenz durchgeführt werden solle, sei nicht ausreichend, um eine Erforderlichkeit zu begründen. Es sei völlig unerheblich, ob die Möglichkeit bestehe, Online- Konferenzen durchzuführen, da durch die gelebte Praxis in der Filiale der Arbeitgeberin ohnehin alle Betriebsratsmitglieder im Rahmen ihrer Arbeitszeit persönlich an den Sitzungen teilnehmen könnten. Die vom Betriebsrat angeführte Gesamtbetriebsratssitzung sei nicht geeignet, die Erforderlichkeit zu begründen. Sie finde einmal im Monat statt, verteilt auf drei Wochentage, so dass der Gesamtbetriebsratsentsandte tatsächlich an drei Tagen im Monat aufgrund der Gesamtbetriebsratstätigkeit verhindert sei und an diesen drei Tagen aber auch Gesamtbetriebsratsarbeit leiste und daher ohnehin keine Zeit habe, Betriebsratsarbeit nachzukommen. Da die Betriebsratsmitglieder - aufgrund des Schichtsystems auch bei Teilzeit - an fünf Tagen pro Woche in der Filiale zur Arbeit eingeteilt seien, könnten sie auch keine virtuellen Sitzungen vom Home-Office durchführen. Betriebsratsarbeit sei grundsätzlich im Betrieb zu erbringen. Die Laptops würden die überwiegende Zeit ungenutzt ohne Verwendungszweck bei den Betriebsratsmitgliedern herumliegen. Unabhängig davon erfülle die Geschäftsordnung, die sich der Betriebsrat gegeben habe, nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG und könne daher nicht als Grundlage für die Durchführung einer Online-Betriebsratssitzung herangezogen werden. Die sachlichen Gründe für eine virtuelle Sitzung würden nur beispielhaft in der Geschäftsordnung aufgelistet, wie z. B. „die Dringlichkeit der Angelegenheit`. Es werde nicht weiter eingeschränkt, wann abstrakt ein sachlicher Grund vorliegen solle und nach welchen Voraussetzungen sich dieser bestimme. Insoweit handele es sich um eine sehr niedrigschwellige Bedingung, die nicht als das Festlegen von Voraussetzungen für das Durchführen einer virtuellen Sitzung im Wege von § 30 BetrVG angesehen werden könne. Mit der Beschwerdebegründung beschreibe der Betriebsrat eine Konstellation, in der ein Betriebsratsmitglied verreist sei und eins erkrankt und sich eins in der Filiale aufhalten würde, schildere hier jedoch nur eine Konstellation, in der ein Zusammentreffen in Präsenz nicht möglich sein könne, aber keine Angelegenheit, die so dringlich sei, dass eine außerordentliche virtuelle Sitzung stattzufinden habe. Gleichzeitig erfordere schon diese Konstellation die Häufung vieler hypothetischer Situation. Der Betriebsrat trage weiterhin keine konkreten Anlassfälle vor, in denen eine außerordentliche (virtuelle) Sitzung neben den ohnehin drei Mal die Woche stattfindenden Betriebsratssitzungen erforderlich werden könne. Folglich scheine es zu solchen Situationen in der Praxis schlicht nicht zu kommen. Der Betriebsrat könne keine Ausstattung mit mobilen Endgeräten verlangen, für den Fall, dass eine erneute Pandemie ausbreche und für den Fall, dass keine Pandemie ausbreche, kämen diese Geräte niemals zum Einsatz. Ein Kontrollmechanismus, um sicherzugehen, dass im jeweiligen Einzelfall der Vorrang der Präsenzsitzung hinsichtlich der Anzahl der Sitzungen gewahrt werden könne, sei nicht vorgesehen. Hierdurch und die damit verbundene Unbestimmtheit werde letztlich die Möglichkeit der unkontrollierten Anordnung von virtuellen Sitzungen durch den Betriebsratsvorsitzenden eröffnet. Ausreichend wäre jedenfalls ein Tablet, auf welchem die Videokonferenzen abgehalten werden könnten. Der Betriebsrat habe keinen möglichen Anwendungsfall für den Laptop vorgetragen, der nicht gleichermaßen mit einem Tablet erledigt werden könnte. Die Anschaffung eines Laptops würde aber deutlich mehr Kosten - etwa 1.000,00 Euro - verursachen als die Anschaffung eines Tablets. Mit Blick auf die beantragten drei Geräte wären dies Mehrkosten von 3.000,00 Euro. Aber auch solche Tablets seien nicht erforderlich, da jedenfalls ausreichend wäre, eine Telefonkonferenz abzuhalten und für diese würden keine mobilen Endgeräte benötigt. Auch nach der Änderung der Geschäftsordnung durch den Betriebsrat und den weiteren Ausführungen des Betriebsrats sei dessen Beschwerde nicht begründet. Bei § 30 BetrVG handele es sich um eine Verfahrensvorschrift, die Betriebsratsinterna regele, aber keine eigenständigen Ansprüche des Betriebsrats begründe. Soweit der Betriebsrat ausnahmsweise ein mobiles Endgerät benötige, zB. für einen Besprechungstermin mit der Arbeitgeberin oä., stelle sie ihm vorübergehend ein mobiles Endgerät zur Verfügung, so beispielsweise bei zwei Terminen am 11. und 13. Dezember 2024. Auch die neue Geschäftsordnung des Betriebsrats entspreche nicht den Vorgaben des § 30 BetrVG. Es werde vorsorglich mit Nichtwissen bestritten, dass der neuen Geschäftsordnung ein wirksamer Betriebsratsbeschluss zugrunde liege. Die Geschäftsordnung stelle angesichts der bloßen Informationspflicht für den Fall, dass ein Dritter den Raum betrete, nicht iSd. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrVG sicher, dass Dritte keine Kenntnis vom Inhalt der erlangen könnten. Wie in diesem Fall zu verfahren sei, regele die Geschäftsordnung nicht. Die Arbeitgeberin macht mit Schriftsatz vom 16. April 2025 geltend, der Betriebsrat behaupte noch nicht einmal, dass das Betriebsratsmitglied Z überhaupt bereit wäre, während ihrer Elternzeit virtuell an Betriebsratssitzungen teilzunehmen; es werde bestritten, dass dies der Fall sei. Daneben sei für die Arbeitgeberin nicht ersichtlich, wie der in § 30 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Vorrang der Präsenzsitzung gewahrt werden solle, wenn das Betriebsratsmitglied ausschließlich virtuell an den Betriebsratssitzungen teilnehmen könne, da in diesem Fall jede Sitzung zumindest als hybride Sitzung abgehalten werden müsse. Zudem habe sie mittlerweile einen Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit gestellt, nach dessen Genehmigung sie ab dem 4. Juli 2025 bis zum 2. Mai 2026 (Ende Elternzeit) mit einem Volumen von 15 Stunden pro Woche arbeiten werde. Spätestens ab dem 4. Juli 2025 könne sie also wieder regelmäßig an Betriebsratssitzungen in Präsenz während ihrer Arbeitszeit teilnehmen. Dies zeige, dass auch deswegen für das Betriebsratsmitglied Z kein mobiles Endgerät erforderlich sei, um an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Hinsichtlich des vom Betriebsrat angeführten Verhinderungsgrundes der Teilnahme an den idR von Dienstag bis Donnerstag stattfindenden Sitzungen des Gesamtbetriebsrats sei festzuhalten, dass der Betriebsratsvorsitzende nicht an jeder der Sitzungen teilnehme; in 2023 und 2024 habe er jeweils an acht Gesamtbetriebsratssitzungen teilgenommen und sei folglich nicht jeden Monat verhindert. Angesichts der Tatsache, dass in der Filiale A-Stadt an drei Tagen (Dienstag, Mittwoch und Freitag) Betriebsratssitzungen stattfänden, sei zu bestreiten, dass es der Regelfall sei, dass an den Tagen der Abwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden das andere Betriebsratsmitglied immer erkrankt oder im Urlaub sei, sodass niemand auf die E-Mails des Betriebsrats zugreifen könne, nachdem auch in den Wochen mit Gesamtbetriebsratssitzung immer noch eine Präsenzsitzung möglich sei. Da der Betriebsratsvorsitzende seine Reisen immer mit einem Vorlauf von zwei Wochen anmelde, sei es - für den Fall, dass ausnahmsweise absehbar sei, dass wegen Urlaub der anderen Mitglieder ein Endgerät für den Vorsitzenden erforderlich sei - auch ohne weiteres möglich, ein solches zur Verfügung zu stellen, zumal auch der Gesamtbetriebsrat über drei mobile Endgeräte verfüge, die der Betriebsratsvorsitzende nutzen könne, um sich in seinen Account einzuloggen. Sie bestreite, dass die Betriebsratsmitglieder gewillt seien, während einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Erkrankung oder eines Urlaubs (außerhalb von A-Stadt) an virtuellen Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Unabhängig davon handele es sich bei der Verfügbarkeit von Betriebsratsmitgliedern um Betriebsratsinterna und nicht um eine betriebliche Situation, die allein die Erforderlichkeit nach § 40 BetrVG begründen könne. Soweit sich der Betriebsrat auf kurzfristige Anhörungsschreiben aus November 2024 berufen habe, habe er in einem der Fälle noch freitags in der regulären Präsenzsitzung entscheiden können und für andere seltene Ausnahmefälle, in denen neben der drei Mal die Woche stattfindenden ordentlichen Sitzungen ausnahmsweise eine weitere Sitzung erforderlich werde, könne von den Betriebsratsmitgliedern erwartet werden, dass diese für eine präsente Sitzung im Betrieb zusammenkämen bzw. eine Telefonkonferenz nutzten.

31

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschriften zu den mündlichen Anhörungsterminen Bezug genommen.

B

32

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

33

I. Die Beschwerde ist zulässig. Der Betriebsrat hat die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde nach Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses am 01. März 2024 mit am 20. März 2024 beim Landesarbeitsgericht eingehendem Schriftsatz vom 19. März 2024 form- und fristgerecht eingelegt (§ 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und sie innerhalb verlängerter Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 29. Mai 2024, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). Der Betriebsrat hat geltend gemacht, das Arbeitsgericht habe in der ihn beschwerenden Entscheidung die GO Juli 2023 zu Unrecht für unwirksam gehalten, obwohl sie den Vorrang der Präsenzsitzung wahre und auch der Eintritt einer künftigen Pandemie leider realistisch sei. Zudem habe es verkannt, dass bereits eine wirksame Geschäftsordnungsregelung wie vorliegend die Erforderlichkeit iSd. § 30 Abs. 2 BetrVG begründe. Weiter hat er ausgeführt, selbst wenn man dies anders sehen wolle, habe das Arbeitsgericht im Hinblick auf die Erforderlichkeit des Einsatzes der begehrten technischen Ausstattung für virtuelle Betriebsratssitzungen übersehen, dass mangels Wahl eines Ersatzmitglieds im Betrieb A-Stadt schnell die Beschlussunfähigkeit drohe. Damit hat der Betriebsrat sich in seiner Beschwerdebegründung ausreichend mit der Entscheidungsbegründung durch das Arbeitsgericht auseinandergesetzt. Nachdem die GO Juli 2023 trotz Änderung ihres § 2a durch den vom Betriebsrat im Beschwerdeverfahren eingeführten Beschluss vom 31. Dezember 2024 weiterhin Gegenstand des Verfahrens ist, liegt auch der erforderliche Fortbestand der Beschwer des Betriebsrats durch die erstinstanzliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren vor.

34

II. In der Sache hat die Beschwerde des Betriebsrats im Hinblick auf den Hilfsantrag überwiegend Erfolg. Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zwar nicht die mit dem Hauptantrag verfolgte Zurverfügungstellung von drei Notebooks, jedoch die Überlassung von zwei der hilfsweise geltend gemachten Tablets verlangen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war insoweit (teilweise) abzuändern. Die Zurückweisung der Beschwerde des Betriebsrates im Übrigen - im Hinblick auf die Zurückweisung des Hauptantrags und des weitergehenden Hilfsantrags - ist im Ausspruch der Beschwerdekammer zu Ziff. I des Beschlusses versehentlich unterblieben.

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1. Die Anträge des Betriebsrats sind zulässig.

36

1.1. Haupt- und Hilfsantrag sind hinreichend bestimmt iSd. §§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

37

1.1.1. Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 -, Rn. 14, LAG B-Stadt 24. Juni 2022 - 9 TaBV 52/21 - Rn. 135, jeweils zitiert nach juris). Einen bestimmten Gerätetyp kann der Betriebsrat bei der Zurverfügungstellung von Sachmitteln nach § 40 Abs. 2 BetrVG regelmäßig nicht verlangen (vgl. Hessisches LAG 14. März 2022 - 16 TaBV 143/21 - Rn. 19, zitiert nach juris).

38

1.1.2. Ausgehend hiervon sind die vom Betriebsrat in ein Eventualverhältnis gestellten Anträge nicht zu beanstanden. Der Betriebsrat hat allgemein umschrieben, welche Geräte er verlangt (drei funktionsfähige Notebooks mit mindestens 14 Zoll Displaygröße bzw. Tablets mit mindestens 10,1 Zoll Displaygröße) und der Arbeitgeberin die nähere Auswahl überlassen. Mit „handelsüblich“ ist gemeint, dass das Gerät am Markt erhältlich ist; „dem gegenwärtigen technischen Standard entsprechend“ bedeutet, dass das Gerät die aktuellen Anforderungen für die Durchführung von Videokonferenzen aufweisen muss, wozu insbesondere das Vorhandensein einer Kamera gehört (vgl. Hessisches LAG 14. März 2022 - 16 TaBV 143/21 - Rn. 19, aaO), was sich auch aus der Ergänzung "mit Internetzugang und einem Account zur Durchführung von Videokonferenzen" ergibt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Betriebsrat insgesamt drei Notebooks bzw. Tablets begehrt, die die technische Eignung für die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz nach § 30 Abs. 2 BetrVG bieten.

39

1.2. Die Beteiligten streiten nicht darüber, dass der für die Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates als Zulässigkeitserfordernis nötige Beschluss des Betriebsrats vorliegt (vgl. Bl. 12 f. d. A. ArbG). Für die Prüfung, ob der Verfahrenseinleitung ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats zugrunde liegt, bestand daher kein Anlass (vgl. BAG 29. September 2020 - 1 ABR 23/19 - Rn. 13, zitiert nach juris).

40

1.3. Eine unzulässige Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz ist nicht deshalb gegeben, weil der Betriebsrat seine Ansprüche zuletzt auf die in § 2a geänderte GO Juli 2023 idF. vom 31. Dezember 2024 stützt.

41

1.3.1. Nach § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 ArbGG kann ein Antrag im Beschlussverfahren (auch) noch in der Beschwerdeinstanz geändert werden. Gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 ArbGG ist eine Änderung des Antrags zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen, die Zustimmung wegen rügeloser Einlassung der Beteiligten als erteilt gilt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (vgl. BAG 15. März 2011 - 1 ABR 112/09 - Rn. 29, juris, 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 26, vgl. LAG Schleswig-Holstein 26. März 2025 - 3 TaBV 1/25 - Rn. 62. jeweils zitiert nach juris). Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt (BAG 25. Oktober 2023 - 7 ABR 25/22 - Rn. 25; 27. Juli 2016 - 7 ABR 16/14 - Rn. 24; jeweils mwN, jeweils zitiert nach juris). Der Verfahrensgegenstand ändert sich dementsprechend iSv. § 263 ZPO auch dann, wenn zwar nicht der gestellte Antrag als solcher, aber der ihm zugrundeliegende Lebenssachverhalt ein anderer geworden ist (BAG 25. Oktober 2023 - 7 ABR 25/22 - Rn. 25; 27. Juli 2016 - 7 ABR 16/14 - Rn. 24, jeweils mwN, aaO).

42

1.3.2. Selbst wenn man davon ausgeht, dass trotz gleichbleibender Anträge aufgrund der Änderung der Voraussetzungen der GO Juli 2023 in § 2a durch den Beschluss des Betriebsrats vom 31. Dezember 2024 - bei fortbestehender Beschwer - der dem Anliegen des Betriebsrats zugrundeliegende Lebenssachverhalt ein anderer geworden ist und daher eine Änderung des Verfahrensgegenstandes vorliegt, ist die Antragsänderung zulässig. Die Arbeitgeberin hat sich sowohl schriftsätzlich, als auch in den Anhörungsterminen auf den geänderten Antrag eingelassen, ohne der Antragsänderung zu widersprechen. Damit wird ihre Einwilligung vermutet (§ 267 ZPO). Im Übrigen wäre die etwaige Antragsänderung jedenfalls sachdienlich, da der erst- und zweitinstanzliche Streitstoff im Wesentlichen unverändert bleibt und ein weiteres Verfahren vermieden werden kann. Dies gilt umso mehr, als die geänderten Regelungen sich nur teilweise von der ursprünglichen Fassung des § 2a GO Juli 2023 unterscheiden.

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2. Der auf Zurverfügungstellung von drei Notebooks gerichtete Hauptantrag des Betriebsrats ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG iVm. § 30 Abs. 2 BetrVG unbegründet; allerdings hat der Betriebsrat danach einen Anspruch auf Überlassung von zwei der mit dem Hilfsantrag verlangten Tablets. Im Übrigen ist auch der Hilfsantrag unbegründet.

44

2.1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang ua. sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört auch das Internet (BAG 20. April 2016 - 7 ABR 50/14 - Rn. 15, zitiert nach juris).

45

2.1.1. Die Prüfung, ob ein Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Betriebsrat. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (vgl. BAG 20. April 2016 - 7 ABR 50/14 - Rn. 16, aaO).

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2.1.2. Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG 20. April 2016 - 7 ABR 50/14 - Rn. 17, mwN, aaO; 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11 - Rn. 20; 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 19 mwN, jeweils zitiert nach juris).

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2.2. Der Betriebsrat hat nach diesen Grundsätzen gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG iVm. § 30 Abs. 2 BetrVG dem Grunde nach zur Durchführung von Videokonferenzen im Zusammenhang mit seiner Betriebsratsarbeit einen Anspruch auf Zurverfügungstellung sachlicher Mittel und Informations- und Kommunikationstechnik, wie sie die verlangten Notebooks bzw. Tablets darstellen.

48

2.2.1. Der Betriebsrat verfügt mit der GO Juli 2023 idF. des Beschlusses vom 31. Dezember 2024 über die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrVG für seinen geltend gemachten Anspruch grundsätzlich erforderliche Geschäftsordnung.

49

a) Nach dem durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14. Juni 2021 geschaffenen § 30 Abs. 2 Satz 1 BetrVG darf die Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen hierfür in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind (Nr. 1), nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht (Nr. 2) und sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können (Nr. 3). Der Anspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber auf Zurverfügungstellung der notwendigen Technik und Ausstattung zur Durchführung von Betriebsratssitzungen mittels Video- bzw. Telefonkonferenz setzt deshalb in jedem Fall voraus, dass sich der Betriebsrat eine Geschäftsordnung iSd. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrVG gegeben hat (LAG München - 2 TaBV 31/23 - Rn. 93, vgl. LAG B-Stadt vom 24. Juni 2022 - 9 TaBV 52/21 - Rn. 126, juris; LAG Hessen vom 14. März 2022 - 16 TaBV 143/21 - Rn. 25 ff., jeweils zitiert nach juris).

50

b) Entgegen der zuletzt von der Arbeitgeberin vorsorglich erhobenen Rüge liegt der GO Juli 2023 idF. des Beschlusses vom 31. Dezember 2024 eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zugrunde. Dies gilt zum einen für den Ausgangsbeschluss des Betriebsrats zur GO Juli 2023 (Bl. 143 ff. d. A. ArbG), bei dem die Arbeitgeberin den Vortrag des Betriebsrats nicht in Abrede gestellt hat, dass das Betriebsratsmitglied Z krankheitsbedingt verhindert war und der Beschluss vor diesem Hintergrund lediglich vom Betriebsratsvorsitzenden und dem Betriebsratsmitglied Y getroffen worden ist. Selbst wenn eine ordnungsgemäße Einladung zur Sitzung unter Beifügung der Tagesordnung nicht erfolgt sei sollte, wäre dieser Mangel jedenfalls durch die einstimmige Beschlussfassung des Gremiums geheilt (vgl. BAG - 16. Juli 2024 - 1 ABR 24/23 - Rn. 14, 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 (B) Rn. 30 ff., jeweils zitiert nach juris). Es bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die Wirksamkeit des Ergänzungsbeschlusses vom 31. Dezember 2024. Unstreitig war das Betriebsratsmitglied Z zum Zeitpunkt der Beschlussfassung urlaubsbedingt ortsabwesend verhindert. Dass ein Betriebsratsmitglied während der Elternzeit ohne besondere Anhaltspunkte grundsätzlich nicht an der Ausübung seines Betriebsratsamts iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert ist (vgl. BAG 30. Juni 2021 - 7 ABR 24/20 - Rn. 22, 25. Mai 2005 - 7 ABR 45/04 - Rn. 17, jeweils zitiert nach juris), kann dahinstehen.

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c) Die GO Juli 2023 idF. des Beschlusses vom 31. Dezember 2024 stellt eine Geschäftsordnung iSd. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dar, da sie die Voraussetzungen für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung hinreichend festlegt. Der Betriebsrat hat in § 2a Abs. 1 GO Juli 2023 idF. vom 31. Dezember 2024 ausdrücklich den Vorrang der Präsenzsitzung vor virtuellen Sitzungen iSd. § 2a Abs. 2 der Vorschrift geregelt. Welche Anforderungen an Ausnahmen von diesem Grundsatz zu stellen sind, ergibt sich aus § 2a Abs. 3 a) (schneller Beschluss erforderlich, zB Änderungen bei Personaleinsatzplanungen (PEP)) und/oder b) (Arbeits- und Gesundheitsschutz der Betriebsratsmitglieder bei pandemischer Lage oder bei Erkrankung ohne Beeinträchtigung der Ausübung des Betriebsratsamtes) GO Juli 2023 idF. vom 31. Dezember 2024. Auch wenn die Geschäftsordnung davon spricht, dass diese Ausnahmen "insbesondere" eine virtuelle Sitzung rechtfertigen können, wird der Vorrang der Präsenzsitzung durch § 2a Abs. 3 c) GO Juli 2023 idF. vom 31. Dezember 2024 sichergestellt, wo festlegt ist, dass die Präsenzsitzungen zahlenmäßig deutlich (im Verhältnis von mindestens 2/3 Präsenz zu 1/3 virtuell) überwiegen müssen, was einmal im Quartal vom Vorsitzenden - bei fortlaufender Dokumentation - überprüft wird. Hierdurch wird das Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Präsenzsitzungen ausreichend verdeutlicht (vgl. LAG München 07. Dezember 2023 - 2 TaBV 31/23 - Rn. 97, aaO; aA LAG Berlin-Brandenburg 22. November 2024 - 6 TaBV 494/24 - nv.). Durch die Nennung von dringlichen Beispielen und die Betonung von Grundsatz und Ausnahme ist bestimmbar, in welchen Fällen eine virtuelle Sitzung angeordnet werden darf, beispielsweise, weil eine - auch außerordentliche - Sitzung in Präsenz nicht (mehr) rechtzeitig möglich ist oder aber wenn - im vorliegend sehr kleinen Gremium von nur drei Betriebsratsmitgliedern - ein Mitglied des Betriebsrats zwar arbeitsunfähig, aber zur Ausübung seines Ehrenamts als Betriebsrats in der Lage und damit nicht verhindert ist (vgl. zum nicht freigestellten Betriebsratsmitglied: BAG 28. Juli 2020 - 1 ABR 5/19 - Rn. 29, zitiert nach juris) seine Teilnahme an einer Präsenzsitzung jedoch die Gesundheit der anderen Betriebsratsmitglieder gefährden würde. Angesichts dieser von der GO Juli 2023 idF. vom 31. Dezember 2024 vorgesehenen Voraussetzungen für virtuelle Betriebsratssitzungen liegt entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin auch keine ungerechtfertigte Besserstellung der Betriebsratsmitglieder gegenüber dem sonstigen Verkaufspersonal der Arbeitgeberin vor. Einen Anspruch auf "Home-Office zum Zwecke der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben" sieht die Geschäftsordnung nicht vor.

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d) Es kann dahinstehen, dass auch die Wahrung der weiteren Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie Nr. 3 BetrVG durch die Bestimmungen der GO Juli 2023 idF. vom 31. Dezember 2024 hinreichend sichergestellt werden. Dies gilt zum einen, soweit § 2a Abs. 4 der Regelung bestimmt, dass der Betriebsratsvorsitzende eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu einer geplanten virtuellen Sitzung zur Ermittlung eines etwaigen Widerspruchsquorums zu setzen hat (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrVG). Darüber hinaus sieht § 2a Abs. 5 der Regelung eine Verpflichtung zur Selbsterklärung der Betriebsratsmitglieder in Bezug auf die Wahrung der Nichtöffentlichkeit (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrVG) vor, einschließlich einer Anzeigepflicht, wenn nicht teilnahmeberechtigte Personen den Raum betreten. Die Einhaltung dieser Pflichten ermöglicht dem Betriebsratsvorsitzenden die Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BetrVG. Auf diese Geschäftsordnungsregelungen zu den näheren Modalitäten kommt es jedoch - anders als auf diejenigen zur Sicherung des Präsenzvorrangs - für die Wirksamkeit der GO Juli 2023 idF. vom 31. Dezember 2024 nicht entscheidend an (vgl. Fitting/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/Schmidt BetrVG 32. Auflage 2024 § 30 Rn. 29, mwN; aA: LAG Berlin-Brandenburg 22. November 2024 - 6 TaBV 494/24 - nv).

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2.2.2. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob eine wirksame Geschäftsordnungsregelung nach § 30 Abs. 2 BetrVG allein ausreicht, um die grundsätzliche Erforderlichkeit der Zurverfügungstellung von Technik für Videokonferenzen für den Betriebsrat bejahen zu können. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wären die erforderlichen Voraussetzungen für das "Ob" der Zurverfügungstellung vorliegend gegeben.

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a) Nach der Gesetzesbegründung zu § 30 Abs. 2 BetrVG Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 22. April 2021 war das Ziel der Einführung von § 30 Abs. 2 BetrVG die Schaffung einer für die Betriebsratsarbeit sachgerechten und dauerhaften Regelung, die zugleich einen wesentlichen Beitrag zur Digitalisierung der Betriebsratsarbeit leistet (vgl. BT-Drs. 19/28899, Seite 2). Weiterhin diente die Einräumung von Rechten für Betriebsräte bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit nach der Gesetzesbegründung dem als wichtig erachteten arbeits-, familien- und gleichstellungspolitischen Anliegen der Bundesregierung, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ortsflexibles Arbeiten zu ermöglichen und dies auch in Betrieben zu fördern (vgl. BT-Drs. 19/28899, Seite 2). Hieraus wird teilweise abgeleitet, dass - über die Regelung in § 30 Abs. 2 BetrVG hinaus - keine weiteren Anforderungen hinsichtlich des Obs der Zurverfügungstellung von entsprechender IT-Ausstattung gestellt werden (so LAG München 07. Dezember 2023 - 2 TaBV 31/23 - Rn. 108, aaO, vgl. Hessisches LAG 14. März 2022 - 16 TaBV 143/21 - Rn. 32, 37, zitiert nach juris).

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b) Da dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG ua. sachliche Mittel und Informationstechnik lediglich für die laufende Geschäftsführung im erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen sind, spricht nach Auffassung der Beschwerdekammer einiges dafür, dass das bloße Vorliegen einer den Anforderungen des § 30 Abs. 2 BetrVG entsprechenden Geschäftsordnung - ungeachtet der Erforderlichkeit der verlangten Sachmittel und Informationstechnik ihrer Art nach - nicht reflexartig einen Anspruch des Betriebsrats dem Grunde nach auf Überlassung sachlicher Mittel und Informationstechnik für virtuelle Betriebsratssitzungen auslöst. Erforderlich, jedoch auch ausreichend erscheint vielmehr, dass der Betriebsrat darlegt, dass nach den in der Geschäftsordnung hierzu geregelten Voraussetzungen virtuelle Sitzungen zu seiner laufenden Geschäftsführung zählen können, ohne dass er konkret aktuell anstehende Situationen schildern müsste, in denen betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben lediglich virtuell wahrgenommen werden könnten, weil der Betriebsrat ansonsten seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen müsste (vgl. zur Erforderlichkeit eines Internetzugangs: BAG 20. April 2016 - 7 ABR 50/14 Rn. 21, 18. Juli 2012 7 ABR 23/11 - Rn. 23, 14. Juli 2010 - 7 ABR 80/08 - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris). Hierbei obliegt es dem Beurteilungsspielraum des Betriebsrats, ob er - im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen der Geschäftsordnung - eine virtuelle Sitzung durchführt. Die Arbeitgeberin kann den Betriebsrat - anders als die Arbeitgeberin meint - insbesondere nicht auf eine Telefonkonferenz verweisen oder darauf, im Einzelfall um vorübergehende Zurverfügungstellung von sachlichen Mitteln zur Durchführung einzelner virtueller Betriebsratssitzungen zu bitten. Der Betriebsrat kann - wenn nach den Voraussetzungen seiner Geschäftsordnung die Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen in seiner laufenden Geschäftsführung im Rahmen verantwortlicher Betriebsratsarbeit denkbar ist - von der Arbeitgeberin verlangen, dass ihm die entsprechenden Sachmittel und Informationstechnik grundsätzlich zur Verfügung gestellt werden.

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c) Die unter B II. 2.2.2. b) geschilderten Anforderungen für die grundsätzliche Überlassung von Sachmitteln und Informationstechnik sind vorliegend gegeben, da nach den in der GO Juli 2023 idF. vom 31. Dezember 2024 hierzu geregelten Voraussetzungen nach dem Vorbringen des Betriebsrats virtuelle Sitzungen entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin zu seiner laufenden Geschäftsführung zählen können. Auch wenn der Betriebsrat vorliegend dreimal pro Woche (Dienstag, Mittwoch und Freitag) Sitzungen in Präsenz abhält, ist beispielsweise denkbar, dass ein Fall des § 2a Abs. 3 a) GO Juli 2023 idF. vom 31. Dezember 2024 auftritt, weil die Arbeitgeberin - wie am Freitag, den 29. November 2024 um 21.35 Uhr für den 30. November 2024 geschehen - den Betriebsrat so spät zu einer Maßnahme nach §§ 99, 100 BetrVG anhört, dass eine Sitzung in Präsenz schlechterdings ausgeschlossen ist. Dies gilt umso mehr, als der Betriebsrat - selbst wenn das Betriebsratsmitglied Z nunmehr wieder in Teilzeit im Rahmen der Elternzeit tätig ist - mangels Ersatzmitglieds nur aus drei Personen besteht und daher durch urlaubs- und krankheitsbedingte Abwesenheiten eher Beschlussunfähigkeit droht als in größeren Gremien. Darüber hinaus ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Betriebsratsvorsitzende - sofern er nicht wie teilweise in den Jahren 2023 und 2024 verhindert ist - einmal monatlich für drei Tage (idR von Dienstag bis Donnerstag) als Mitglied des Gesamtbetriebsrats an dessen Sitzung in Fulda teilnehmen muss und während dieser Zeit für Präsenzsitzungen nicht zur Verfügung steht. Es ist dem Betriebsrat nicht abzuverlangen, erforderliche Abstimmungen im Falle der Abwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden auf freitags zu verlegen, zumal die Anhörung des Betriebsrats ersichtlich teilweise auch kurzfristig erfolgt und diese Vorgehensweise in einem Teil der Fälle daher bereits ausscheidet. Ebenso wenig kann die Arbeitgeberin den Betriebsratsvorsitzenden darauf verweisen, auf eines der dem Gesamtbetriebsrat zur Wahrnehmung seiner eigenen Aufgaben überlassenen drei mobilen Endgeräte zuzugreifen, erst recht nicht bei einem entsprechenden Bedarf von in den Gesamtbetriebsrat entsandten Mitgliedern aus insgesamt 70 Filialen bundesweit. Inwieweit der Betriebsratsvorsitzende trotz Teilnahme an der Sitzung des Gesamtbetriebsrats in den in der GO Juli 2023 idF. vom 31. Dezember 2024 vorgesehenen dringenden Fällen zur Abhaltung einer kurzfristigen virtuellen Betriebsratssitzung in der Lage ist, obliegt der Entscheidung des Betriebsrats. Zusammenfassend vermochte die Beschwerdekammer daher die Bedenken der Arbeitgeberin, es gebe vorliegend keinen Anlassfall für die Nutzung von Endgeräten für virtuelle Betriebsratssitzungen, die bei Überlassung ungenutzt blieben, nicht zu teilen.

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2.3. Ungeachtet der Frage des grundsätzlichen Anspruchs auf Überlassung entsprechender Sachmittel und Kommunikationstechnik für virtuelle Betriebsratssitzungen kann der Betriebsrat auch hinsichtlich Art und Umfang lediglich die Sachmittel verlangen, die er nach den betrieblichen Verhältnissen und den sich ihm stellenden Aufgaben unter Abwägung der Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und der berechtigten (auch Kosten-) Interessen des Arbeitgebers für erforderlich halten darf. Dies führt vorliegend dazu, dass der Betriebsrat keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung der mit dem Hauptantrag verlangten Notebooks hat, sondern lediglich Tablets beanspruchen kann, da in den Filialen auch Filialleitern lediglich Tablets mit einer Bildschirmgröße von 10.1 Zoll zur Verfügung stehen und zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass diese im Vergleich zu Notebooks (ca. 1.300,00 Euro pro Gerät) weniger als ein Viertel der Anschaffungskosten (ca. 300,00 Euro pro Gerät) ausweisen. Soweit die Arbeitgeberin ihre Mitarbeiter der Rechtsabteilung mit Notebooks ausstattet, ist die Situation nicht vergleichbar, da diese auch Aufgaben der Textverarbeitung wahrnehmen müssen, der Betriebsrat seinen Anspruch jedoch auf die Durchführung von virtuellen Betriebsratssitzungen stützt und im Übrigen für weitere Aufgaben auf einen Desktop-PC mit Internetanschluss im Betriebsratsbüro zugreifen kann. Es ist dem Betriebsrat - wie den Filialleitern auch - zumutbar, ihm überlassene Dokumente auch auf den hilfsweise verlangten Tablets einzusehen. Schließlich ist nach Auffassung der Beschwerdekammer angesichts der ohnehin nicht geringen Zahl von Präsenzsitzungen pro Woche und der Tatsache, dass es unwahrscheinlich ist, dass sich nicht zumindest ein Betriebsratsmitglied vor Ort im Betriebsratsbüro aufhält, die Überlassung von zwei Tablets ausreichend. Dass die Überlassung von drei Geräten subjektiv vorteilhaft wäre, genügt angesichts der für die Arbeitgeberin entstehenden Kosten zur Bejahung der Erforderlichkeit nicht. Ähnlich hat sich - ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich angekommen wäre - der Betriebsrat im Rahmen von Vergleichsverhandlungen im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer vom 14. Januar 2025 geäußert und erklärt, zumindest zwei Tablets für erforderlich zu halten.

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III. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG.

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Die im Beschlusstenor uneingeschränkt aufgenommene Rechtsbeschwerdezulassung nach § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG eröffnet die Rechtsbeschwerde für beide Beteiligten (vgl. BAG 17. März 2015 - 1 ABR 48/13 - Rn. 9; zur Revisionszulassung: 19. März 2003 - 5 AZN 751/02 - Rn. 6; jeweils zitiert nach juris).