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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 03.09.2025 – 3 SLa 3/24

ECLI:DE:LAGRLP:2025:0903.3SLA3.24.00

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Kaiserslautern, 16. November 2023, 1 Ca 960/22, Urteil

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. November 2023 - 1 Ca 960/22 - abgeändert und die Klage endgültig abgewiesen.

II. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten trägt die Klägerin.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte im Zusammenhang mit zwei Bußgeldbescheiden vom 19. November 2018.

2

Die Klägerin unterhält die Verbandsgemeindewerke A-Stadt als Eigenbetrieb und verantwortete auf der Grundlage eines Betriebsführungsvertrags vom 23. April 1975 (vgl. Blatt 166 ff. der Akte) die Betriebsführung der als Eigenbetrieb der Gemeinde A-Stadt geführten Gemeindewerke A-Stadt.

3

Die 1964 geborene Beklagte ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 5. Juli 1983 (vgl. Blatt 1227 f. der Akte) mit Wirkung vom 1. Juli 1983 als Angestellte in die Dienste der Klägerin eingetreten. In dem vorgenannten Arbeitsvertrag heißt es unter anderem:

...

§ 2

4

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen Tarifverträge Anwendung.

...

5

Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 (vgl. Blatt 161 der Akte) ist die Beklagte mit Wirkung vom 15. Januar 2016 zur Werkleiterin der Eigenbetriebe der Klägerin und der Ortsgemeinde A-Stadt bestellt worden.

6

Nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vom 5. Oktober 1999 gilt unter anderem:

...

§ 4

7

Werkleitung

8

(1) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb im Rahmen dieser Verordnung, der Betriebssatzung, der Beschlüsse des Gemeinderats und des Werkausschusses sowie der gemäß § 6 Abs. 2 ergangenen Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in eigener Verantwortung. Der Werkleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Sie ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich; sie ist Vorgesetzter aller Bediensteten, die bei dem Eigenbetrieb beschäftigt sind.

9

(2) Die Werkleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Werkausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten und soweit notwendig, deren Entscheidung einzuholen. Sie hat ferner der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und des Lageberichts, den Zwischenbericht nach § 21, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Selbstkostenrechnungen vorzulegen und ihr oder ihm die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

10

(3) Die Werkleitung besteht aus einer Werkleiterin oder einem Werkleiter. Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass die Werkleitung aus zwei oder drei Mitgliedern besteht. ...

...

11

Nach der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Verbandsgemeindewerke A-Stadt" vom 9. Oktober 2014 (vgl. Blatt 198 ff. der Akte) gilt unter anderem:

...

§ 1

12

Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs

13

(1) Das Wasserwerk, das Elektrizitätswerk und die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde sind zu einem Eigenbetrieb verbunden und werden nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

...

...

§ 7

14

Werkleitung

15

(1) Es werden ein Werkleiter und bis zu zwei Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfalle) bestellt.

16

(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs, d.h. sie nimmt die selbständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr.

17

Laufende Geschäfte sind insbesondere

18

1. der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen,

19

2. die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts,

20

3. die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung sämtlichen Leistungsaustauschs,

21

4. der Einsatz des Personals,

22

5. die Beschaffung der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung erforderlichen Energiemengen,

23

6. der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden sowie der Grundversorgung und Ersatzversorgung,

24

7. die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten,

25

8. die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung,

26

9. die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September,

27

10. der Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall 30.000 EUR nicht übersteigt,

28

11. die Stundung von Forderungen bis zu 10.000 EUR,

29

12. der Erlass und die Niederschlagung von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen bis zu 5.000,00 EUR,

30

13. die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von bis zu 10.000 EUR,

31

14. die Vergabe von Kassenmitteln als Überbrückungskredite an die Verbandsgemeindekasse der A.

32

jeweils soweit nicht der Verbandsgemeinderat zuständig ist.

33

(3) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt die Werkleitung, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, die Verbandsgemeinde nach außen. Einzelheiten werden in einer durch den Bürgermeister zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.

...

34

Nach der Betriebssatzung für die Gemeindewerke A-Stadt vom 18. Mai 2006 (vgl. Blatt 162 ff. der Akte) gilt unter anderem:

...

§ 1

35

Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs

36

(1) Das Wasserwerk, das Elektrizitätswerk, die Wärmeversorgung und das Freibad sind zu einem Eigenbetrieb verbunden und werden nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt....

§ 6

37

Werkleitung

38

(1) Die Aufgaben der Werkleitung werden aufgrund des Betriebsführungsvertrages auf die A. übertragen.

39

Die Werkleitung besteht aus der Werkleiterin / dem Werkleiter bzw. im Vertretungsfall aus der stellvertretenden Werkleiterin / dem stellvertretenden Werkleiter der Verbandsgemeindewerke A-Stadt.

40

(2) Zur laufenden Betriebsführung, die der Werkleitung obliegt gehört insbesondere

41

1. die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschl. des

42

Leistungsaustauschs,

43

2. der Einsatz des Personals,

44

3. die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten,

45

4. die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung,

46

5. die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Lageberichts und des Beteiligungsberichts,

47

6. die Erstellung des Zwischenberichts zum 30.09. eines Jahres (§ 21 EigAnVO),

48

7. der Abschluss von Verträgen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 4,

49

8. der Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall 1.000,00 Euro nicht übersteigt,

50

9. die Stundung von Forderungen bis zu einem Jahr,

51

10. der Erlass und die Niederschlagung von Forderungen bis zu 300 Euro.

...

52

Mit weiterem Schreiben vom 11. Januar 2016 (vgl. Blatt 1230 der Akte) ist die Beklagte zudem zur Leiterin der Werksabteilung mit zwei Bauhöfen und zwei Fuhrparks der Klägerin bestellt worden.

53

Mit an die Verbandsgemeindewerke A-Stadt gerichtetem Beschluss vom 18. Juni 2018 (vgl. Blatt 25 ff. der erstinstanzlichen Akte) hat die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz unter anderem beschlossen:

...

54

1. Die Vorlage des vollständig ausgefüllten Erhebungsbogens zur Bestimmung des Ausgangsniveaus (E-Mail vom 01.06.2017) wird bis spätestens 05.07.2018 angeordnet.

55

2. Die Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zum Regulierungskonto (E-Mail vom 13.06.2017) wird bis spätestens 05.07.2018 angeordnet.

56

3. Die Vorlage des Tätigkeitsabschlusses des Jahres 2016 wird bis spätestens 05.07.2018 angeordnet.

57

4. Die Verbandsgemeindewerke A-Stadt tragen die Kosten dieses Verfahrens. Es wird eine Gebühr in Höhe von 500,- Euro festgesetzt.

Gründe

...

59

Eine Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann nach § 95 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a EnWG mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € belegt werden.

...

60

Mit an die Gemeindewerke A-Stadt gerichtetem Beschluss vom 18. Juni 2018 (vgl. Blatt 31 ff. der erstinstanzlichen Akte) hat die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz unter anderem beschlossen:

...

61

1. Die Vorlage des vollständig ausgefüllten Erhebungsbogens zur Bestimmung des Ausgangsniveaus (E-Mail vom 01.06.2017) wird bis spätestens 05.07.2018 angeordnet.

62

2. Die Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zum Regulierungskonto (E-Mail vom 13.06.2017) wird bis spätestens 05.07.2018 angeordnet.

63

3. Die Vorlage des Tätigkeitsabschlusses des Jahres 2016 wird bis spätestens 05.07.2018 angeordnet.

64

4. Die Gemeindewerke A-Stadt tragen die Kosten dieses Verfahrens. Es wird eine Gebühr in Höhe von 500,- Euro festgesetzt.

Gründe

...

66

Eine Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann nach § 95 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a EnWG mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € belegt werden.

...

67

Mit unter anderem an den damaligen Bürgermeister der Klägerin gerichteter, mit dem Betreff "Sofortige Besetzung der ausgeschriebenen Stellen des Stellenplanes 2018" überschriebener E-Mail vom 18. Juni 2018, 12.28 Uhr (vgl. Blatt 57 ff. der Akte) hat die Beklagte gegenüber diesem unter anderem erklärt:

...

68

Im Stellenplan 2018 wurden drei zusätzliche Stellen im Teilhaushalt/Produkt Werksverwaltung ausgewiesen.

...

69

Aus Sicht der Werkleitung sind die bisher zusätzlich geschaffenen Stellen nicht ausreichend um die bestehenden Rückstände zeitnah aufzuarbeiten und aktuelle Projekte fristgerecht abzuwickeln.

70

Begründung zur sofortigen Stellenbesetzung:

71

- Stand der Überstunden zum 31.05.2018: 2.786,45 h der Werksverwaltung (davon entfallen auf 10 Mitarbeiter 2.678,11 Überstunden

...

72

- Altlasten Bearbeitung (Jahresabschlussaufarbeitung)

...

73

Aktuell anstehende Konsequenzen aufgrund der vorhanden Rückstände und fehlender Jahresabschlüsse:

74

- Vorliegende Androhung der Einleitung eines Verfahrens gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz durch die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz für die Verbandsgemeindewerke A-Stadt und die Gemeindewerke A-Stadt mit Androhung einer Geldbuße bis zu 100.000 € und dem Hinweis, dass dem Netzbetreiber, sofern er die, personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des Energiewirtschaftsrechtes auf Dauer zu gewährleisten, der Netzbetrieb durch die Energieaufsicht des Landes Rheinland-Pfalz untersagt werden kann.

...

75

Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 22. Juni 2018 (vgl. Blatt 37 der Akte) hat der damalige Bürgermeister der Klägerin gegenüber der Beklagten unter anderem erklärt:

...

76

mir liegen die beiden Beschlüsse der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2018 an die Gemeindewerke und an die Verbandsgemeindewerke vor. In diesen wird auf ein Schreiben vom 30.04.2018 hingewiesen, in dem bereits zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen aufgefordert wurde. Eine Vorlage der Unterlagen ist bis dato nicht erfolgt. Es fallen deshalb Kosten in Höhe von 500,- € an. Die Regulierungskammer hat nun die Vorlage der Unterlagen bis zum 05.07.2018 angeordnet und bei Nichteinhaltung des Termins eine Geldbuße bis zu 100.000,- € angedroht.

77

Frau C., ich erwarte und fordere unbedingt die Einhaltung des Termins zur Vorlage der Unterlagen an die Regulierungskammer. Die Bearbeitung hat höchste Priorität !!

...

78

Mit an die Beklagte gerichteter E-Mail vom 25. Juni 2018, 19.07 Uhr (vgl. Blatt 39 der Akte) hat der damalige Bürgermeister der Klägerin gegenüber der Beklagten unter anderem erklärt:

...

79

ich möchte Dich an unser Gespräch vom 22.06.18 erinnern und auf mein Schreiben vom 22.06.18 verweisen. Hast Du alles in die Wege geleitet, damit die geforderten Unterlagen am 05.07.18 verschickt werden können? Wir waren uns bewusst, dass diese Aufgabe im Moment die höchste Priorität vor allem hat. Bitte lass Dich nicht vertrösten. Du musst "liefern".

...

80

Mit an den damaligen Bürgermeister der Klägerin gerichteter E-Mail vom 26. Juni 2018, 9.39 Uhr (vgl. Blatt 39 der Akte) hat die Beklagte gegenüber diesem erklärt:

...

81

Ich bin dabei!!

...

82

Mit an die Beklagte gerichteter E-Mail vom 26. Juni 2018, 11.57 Uhr (vgl. Blatt 39 der Akte) hat der damalige Bürgermeister der Klägerin gegenüber der Beklagten unter anderem erklärt:

...

83

Gut!

84

Entschuldige wenn ich so dränge, aber ich sehe da eine sehr sehr kritische Situation. Aus den beiden Beschlüssen lese ich, dass es mit einem mal Anrufen bei der Behörde m.d.B. um Nachsicht oder Aufschub nicht mehr getan ist. Die Kammer gibt sich nur mit der Vorlage der Ergebnisse zufrieden.

85

Also, wie Du bestätigst, bleib daran und schick die Unterlagen spätestens am 05.07.18 fort.

...

86

Mit an die Beklagte gerichteter E-Mail vom 13. Juli 2018, 9.24 Uhr (vgl. Blatt 38 der Akte) hat der damalige Bürgermeister der Klägerin gegenüber der Beklagten unter anderem erklärt:

...

87

diesbezüglich hatten wir vor der Frist mehre Kontakte, in denen die außerordentliche Dringlichkeit angesprochen wurde (Bearbeitung hatte die Erste Priorität). Du hast mir gesagt, dass alle beteiligten Personen mit der Beantwortung involviert sind, und der zeitliche Termin eingehalten werden kann. Kannst Du uns den aktuellen Stand mitteilen?

...

88

Mit an den damaligen Bürgermeister der Klägerin gerichteter E-Mail vom 13. Juli 2018, 9.48 Uhr (vgl. Blatt 38 der Akte) hat die Beklagte gegenüber diesem erklärt:

...

89

die Unterlagen wurden durch die WiPr G.& G., sowie Dr.H. fristgerecht zum 05.07.2018 der Regulierungskammer per Email übermittelt.

90

Diese sind der Email als Anhang beigefügt.

91

Dabei wurden von Dr. H. nochmal Berichtsdaten am 11.07.2018 übermittelt.

...

92

Mit an die Verbandsgemeindewerke A-Stadt gerichtetem, am 23. November 2018 zugestelltem Bußgeldbescheid vom 19. November 2018 (vgl. Blatt 8 ff. der erstinstanzlichen Akte) hat die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz unter anderem beschlossen:

...

93

1. Gegen die Betroffene wird wegen Zuwiderhandlung der vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 18.06.2018 eine Geldbuße in Höhe von 6.550,- Euro festgesetzt.

94

2. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens (§ 105 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)). Die Gebühr beträgt nach § 107 Abs. 1 OWiG 327,50 Euro. Zusätzlich sind Auslagen für die Zustellung in Höhe von 3,50 Euro zu erstatten.

...

Gründe

...

96

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

97

Mit E-Mail vom 01.06.2017 forderte die Landesregulierungsbehörde die Regulierungsbeauftragten der Stromnetzbetreiber auf, die aktuellen Daten, die zur Kostenprüfung nach § 6 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) erforderlich sind, zu übermitteln. Zur Durchführung der Kostenprüfung benötigt die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz insbesondere den aktuellen Erhebungsbogen sowie den testierten Jahres- und Tätigkeitsabschluss. Dieser wird auch zum Abschluss des Regulierungskontos für das Jahr 2016 benötigt. Die Verbandsgemeindewerke A-Stadt haben diese Unterlagen auch nach wiederholter telefonischer Aufforderung nicht vorgelegt.

98

Die Wirtschaftsprüfergesellschaft G. & G. teilte in einer E-Mail vom 26.02.2018 dazu lediglich mit, dass der Tätigkeitsabschluss 2016 Stromnetz noch ohne Steuerermittlung und daher vorläufig sei. Der finale Abschluss werde alsbald nachgereicht. Ebenso würden die konsolidierten Jahresabschlüsse 2016 nachgereicht. Frau I. von den Verbandsgemeindewerken A-Stadt teilte mit E-Mail vom 17.04.2018 in diesem Zusammenhang mit, dass sich krankheitsbedingt die Berechnung der Unternehmensteuer verzögert habe. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe eine weitere Frist bis Ende April für die Abgabe der Steuererklärungen erhalten.

99

Mit Schreiben vom 30.04.2018 hat die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz ein Verfahren nach § 66 EnWG i.V.m. § 65 Abs. 2 EnWG eingeleitet und die Vorlage der geforderten Unterlagen angeordnet.

100

Der Betroffenen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23.05.2018 gegeben. Daraufhin hat die Betroffene mit E-Mail vom 28.05.2018 den am 07.05.2018 testierten Jahresabschluss 2015 zugeleitet und als Schriftstück übersandt. Weitere Unterlagen bzw. eine darüber hinausgehende Äußerung ist nicht erfolgt.

101

Die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz hat die Vorlage des Tätigkeitsabschlusses des Jahres 2016 mit Beschluss vom 18.06.2018 i. S. d. § 6b Abs. 3 Satz 6 EnWG bis zum 05.07.2018 angeordnet. Die Anordnung ist vollziehbar. Der testierte Jahresabschluss wurde bisher nicht vorgelegt. Der Tätigkeitsabschluss liegt weiterhin in vorläufiger Form vor.

102

Eine schriftliche Stellungnahme der Beteiligten erging bisher nicht. In einem Telefonat zwischen der Werkleiterin Frau C., dem Vorsitzenden der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz Herrn J. und dem Beisitzer Herrn K. am 22.08.2018 wurde mitgeteilt, dass sich der testierte Jahresabschluss verzögere, weil zwei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften für verschiedene Werke bzw. den Konzernabschluss zuständig seien. Der testierte Jahresabschluss 2016 würde bis Ende September 2018 vorgelegt werden. Dies ist nicht erfolgt.

103

Mit Schreiben vom 29.10.2018 hat die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz das Bußgeldverfahren eingeleitet. Von der Möglichkeit hierzu bis zum 15.11.2018 Stellung zu nehmen hat die Betroffene keinen Gebrauch gemacht.

...

104

Mit an die Gemeindewerke A-Stadt gerichtetem, am 23. November 2018 zugestelltem Bußgeldbescheid vom 19. November 2018 (vgl. Blatt 16 ff. der erstinstanzlichen Akte) hat die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz unter anderem beschlossen:

...

105

1. Gegen die Betroffene wird wegen Zuwiderhandlung der vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 18.06.2018 eine Geldbuße in Höhe von 14.650,- Euro festgesetzt.

106

2. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens (§ 105 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)). Die Gebühr beträgt nach § 107 Abs. 1 OWiG 732,50 Euro. Zusätzlich sind Auslagen für die Zustellung in Höhe von 3,50 Euro zu erstatten.

...

Gründe

...

108

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

109

Mit E-Mail vom 01.06.2017 forderte die Landesregulierungsbehörde die Regulierungsbeauftragten der Stromnetzbetreiber auf, die aktuellen Daten, die zur Kostenprüfung nach § 6 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) erforderlich sind, zu übermitteln. Zur Durchführung der Kostenprüfung benötigt die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz insbesondere den aktuellen Erhebungsbogen sowie den testierten Jahres- und Tätigkeitsabschluss. Dieser wird auch zum Abschluss des Regulierungskontos für das Jahr 2016 benötigt. Die Gemeindewerke A-Stadt haben diese Unterlagen auch nach wiederholter telefonischer Aufforderung nicht vorgelegt.

110

Am 29.08.2017, 04.12.2017 und 16.04.2018 fanden Telefonate mit den Gemeindewerken A. bzgl. der Anforderung von verschiedenen noch fehlenden Unterlagen wie beispielsweise dem testierten Jahres- und Tätigkeitsabschlusses 2016 statt.

111

Mit Schreiben vom 30.04.2018 hat die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz ein Verfahren nach § 66 EnWG i.V.m. § 65 Abs. 2 EnWG eingeleitet und die Vorlage der geforderten Unterlagen angeordnet. Der Betroffenen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23.05.2018 gegeben. Die Gemeindewerke A. haben sich hierzu nicht geäußert.

112

Die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz hat die Vorlage des Tätigkeitsabschlusses des Jahres 2016 mit Beschluss vom 18.06.2018 i. S. d. § 6b Abs. 3 Satz 6 EnWG bis zum 05.07.2018 angeordnet. Die Anordnung ist vollziehbar. Der testierte Jahres- und Tätigkeitsabschluss 2016 wurde auch bis zum Erlass dieses Bescheides nicht vorgelegt.

113

Mit E-Mail vom 05.07. bzw. wortgleich vom 06.07.2018 an Frau C. und Cc an den Vorsitzenden der Landesregulierungskammer Rheinland-Pfalz und Frau M. als Mitglied der Kammer hat Herr N. von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Dr. H. GmbH u. a. einen "Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts zum 31.12.2016 an die Gemeindewerke A. (Elektrizitätswerk, Wasserwerk, Wärmeversorgung, Freibad und Photovoltaik)- Eigenbetrieb in Form einer PDF-Datei übersandt. Dieser Bericht liegt in nicht testierter Form vor. Anhand von gelbhinterlegten Textpassagen und insbesondere an fehlenden Vorlage-Daten (z. B. auf Seite 17: "Die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, der Anhang und der Lagebericht wurden von der Werkleitung gern. § 27 Abs. 1 EigAnVO am XX.XX.201X aufgestellt") wird deutlich, dass es sich hierbei nicht um einen abschließenden und von der Wirtschaftsprüfergesellschaft Dr. H. GmbH testierten Jahresabschluss 2016 handeln kann.

114

Eine schriftliche Stellungnahme der Beteiligten erging bisher nicht. In einem Telefonat zwischen der Werkleiterin Frau C., dem Vorsitzenden der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz Herrn J. und dem Beisitzer Herrn K. am 22.08.2018 wurde mitgeteilt, dass der testierte Jahresabschluss 2016 bis Ende September 2018 vorgelegt werde. Dies ist nicht erfolgt.

115

Mit Schreiben vom 29.10.2018 hat die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz das Bußgeldverfahren eingeleitet. Von der Möglichkeit hierzu bis zum 15.11.2018 Stellung zu nehmen hat die Betroffene keinen Gebrauch gemacht.

...

116

Am 14. Dezember 2018 hat die Beklagte die Bezahlung der Bußgelder angeordnet.

117

Mit an den damaligen Bürgermeister der Klägerin gerichtetem Schreiben vom 3. Januar 2019 (vgl. Blatt 122 der Akte) hat die Ortsgemeinde A-Stadt gegenüber der Klägerin Schadensersatz im Zusammenhang mit dem an die Gemeindewerke A-Stadt gerichtetem Bußgeldbescheid vom 19. November 2018 geltend gemacht.

118

In der Folgezeit hat die Klägerin den Schaden der Ortsgemeinde A-Stadt ausgeglichen.

119

Mit zwei Schreiben vom 7. Januar 2019 (vgl. Blatt 134 f. der Akte bzw. Blatt 175 f. der Akte) hat die Klägerin gegenüber der jeweils zuständigen Versicherung einen Schaden im Zusammenhang mit den Bußgeldbescheiden vom 19. November 2018 in Höhe von 15.386,00 Euro bzw. 6.881,00 Euro geltend gemacht.

120

In der Folgezeit hat die zuständige Versicherung einen Ausgleich des Schadens abgelehnt.

121

Mit der Beklagten am gleichen Tag zugegangenem Schreiben vom 16. Mai 2019 (vgl. Blatt 211 f. der Akte) hat die Klägerin gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit den Bußgeldbescheiden vom 19. November 2018 in Höhe von 22.267,00 Euro geltend gemacht.

122

Mit Anwaltsschreiben vom 17. Mai 2021 (vgl. Blatt 40 ff. der Akte) hat die Klägerin gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit den Bußgeldbescheiden vom 19. November 2018 einen Betrag in Höhe von 21.707,00 Euro geltend gemacht.

123

Mit ihrer am 29. Dezember 2022 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen, der Beklagten am 4. Januar 2023 zugestellten Klage vom 29. Dezember 2022 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten die Zahlung von 21.207,00 Euro nebst Zinsen geltend gemacht.

124

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 29. Dezember 2022 (Blatt 1 ff. der Akte), vom 21. Juli 2023 (Blatt 112 ff. der Akte) und vom 13. August 2023 (Blatt 223 ff. der Akte - Band II -) sowie auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. November 2023 - 1 Ca 960/22 - (vgl. insbesondere Blatt 535 der Akte) Bezug genommen.

125

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

126

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 21.207,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2021 zu zahlen.

127

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

128

die Klage abzuweisen.

129

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 4. August 2023 (Blatt 219 der Akte), vom 30. August 2023 (Blatt 223 ff. der Akte - Band I -) und vom 13. November 2023 (Blatt 507 f. der Akte) sowie auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. November 2023 - 1 Ca 960/22 - (vgl. insbesondere Blatt 535 der Akte) Bezug genommen.

130

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2023 (vgl. Blatt 112 ff. der Akte) hat die Klägerin erstinstanzlich die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen gerügt.

131

Mit Beschluss vom 17. August 2023 - 1 Ca 960/22 - hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17. August 2023 - 1 Ca 960/22 - (vgl. insbesondere Blatt 407 f. der Akte) Bezug genommen.

132

Mit Schriftsatz vom 13. August 2023 (vgl. Blatt 223 ff. der Akte) hat die Klägerin erstinstanzlich der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz den Streit verkündet.

133

Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2023 (vgl. Blatt 452 ff. der Akte) ist die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.

134

Mit Beschluss vom 16. November 2023 - 1 Ca 960/22 - hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern die Nebenintervention der Regulierungskammer Rheinland-Pfalz als unzulässig zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. November 2023 - 1 Ca 960/22 - (vgl. insbesondere Blatt 519 f. der Akte) Bezug genommen.

135

Mit Urteil vom 16. November 2023 - 1 Ca 960/22 - hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern die Klage - was sich aus den Entscheidungsgründen ergibt - als "derzeit unbegründet" abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. November 2023 - 1 Ca 960/22 - (vgl. insbesondere Blatt 536 ff. der Akte) Bezug genommen.

136

Die Klägerin und die Beklagte haben gegen das ihnen am 4. Dezember 2023 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. November 2023 - 1 Ca 960/22 - jeweils am 4. Januar 2024 Berufung eingelegt und diese jeweils innerhalb der bis dahin verlängerten Frist zur Begründung der Berufung am 4. März 2024 begründet.

137

Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2024 (vgl. Blatt 1118 ff. der Akte) hat die Klägerin dem Land Rheinland-Pfalz den Streit verkündet.

138

Mit Schriftsatz vom 22. August 2024 (vgl. Blatt 1160 ff. der Akte) ist das Land Rheinland-Pfalz dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.

139

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Anträge zusammengefasst vor: Die Bußgeldbescheide vom 19. November 2018 seien - dies zeige auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. April 2015 - W 000/00 Kart - (vgl. Blatt 629 ff. der Akte) - gegen sie bzw. gegen die Gemeinde A-Stadt gerichtet und damit nicht wegen Zweifeln an der Identität ihres Adressaten unwirksam. Sie dürfe die gegen sie bzw. die Gemeinde A-Stadt verhängten Geldbußen grundsätzlich an ihre Arbeitnehmer weitergeben und damit wegen der Geldbußen auch Regress gegenüber der Beklagten nehmen. Die Beklagte habe im Zusammenhang mit der Verhängung der Geldbußen jedenfalls grob fahrlässig eine Pflicht verletzt. Die Beklagte habe der Regulierungskammer die erforderlichen Jahresabschlüsse und Tätigkeitsabschlüsse für das Jahr 2016 bis zum 5. Juli 2018 nicht vollständig übermittelt, obwohl sie trotz ihrer Überlastungsanzeige die Übersendung der erforderlichen Unterlagen bis zum 5. Juli 2018 in Aussicht gestellt und auf Nachfrage auch bestätigt habe. Die Beklagte habe der Regulierungskammer auch in der Folgezeit die erforderlichen Jahresabschlüsse und Tätigkeitsabschlüsse für das Jahr 2016 nicht vollständig übermittelt. Die Beklagte habe gegen die Bußgeldbescheide vom 19. November 2018 auch keinen Einspruch eingelegt. Die Beklagte habe auch ihren damaligen Bürgermeister und den damaligen Ortsbürgermeister der Gemeinde A-Stadt nicht über den Eingang der Bußgeldbescheide vom 19. November 2018 informiert und dadurch verhindert, dass diese Einspruch gegen diese einlegen. Die Beklagte könne sich nicht auf ihre Überlastung berufen. Sie habe durch das Nichterstellen von Arbeitsplatzbeschreibungen und Stellenbeschreibungen die Personalsituation selbst herbeigeführt. Hierdurch habe sie in Konsequenz die Bußgeldbescheide selbst grob fahrlässig herbeigeführt. Sie - die Klägerin - habe die Verhängung der Geldbußen dagegen nicht zu vertreten.

140

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 4. März 2024 (Blatt 622 ff. der Akte), vom 28. März 2024 (Blatt 651 ff. der Akte), vom 7. Juni 2024 (Blatt 674 f. der Akte), vom 10. Juni 2024 (Blatt 678 ff. der Akte), vom 1. Juli 2024 (Blatt 919 der Akte), vom 1. Juli 2024 (vgl. Blatt 1118 ff. der Akte), vom 25. September 2024 (Blatt 1220 f. der Akte), vom 9. April 2025 (Blatt 1281 ff. der Akte) und vom 3. Juli 2025 (Blatt 1305 f. der Akte) Bezug genommen.

141

Die Streitverkündete trägt unterstützend vor: Die Bußgeldbescheide vom 19. November 2018 seien wirksam. Die Geldbußen seien - was die Auslegung der Bußgeldbescheide vom 19. November 2018 ergebe - gegen die Klägerin als Trägerin der Verbandsgemeindewerke A-Stadt bzw. die Gemeinde A-Stadt als Trägerin der Gemeindewerke A-Stadt verhängt worden.

142

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Streitverkündeten wird auf den Schriftsatz vom 22. August 2024 (Blatt 1160 ff. der Akte) Bezug genommen.

143

Die Klägerin beantragt,

144

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. November 2023 - 1 Ca 960/22 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.207,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2021 zu zahlen.

145

Die Beklagte beantragt,

146

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. November 2023 - 1 Ca 960/22 - teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

147

Die Klägerin beantragt,

148

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

149

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Anträge zusammengefasst vor: Die Bußgeldbescheide vom 19. November 2018 seien wegen Zweifeln an der Identität ihres Adressaten unwirksam. Die Klägerin dürfe die gegen sie bzw. die Verbandsgemeindewerke A-Stadt und gegen die Gemeinde A-Stadt bzw. die Gemeindewerke A-Stadt verhängten Geldbußen grundsätzlich nicht an ihre Arbeitnehmer weitergeben und damit wegen dieser Geldbußen auch keinen Regress gegenüber ihr nehmen. Sie habe im Zusammenhang mit der Verhängung der Geldbußen weder grob fahrlässig noch vorsätzlich eine Pflicht verletzt. Die Klägerin habe trotz ihrer Überlastungsanzeige eine ausreichende Ausstattung mit Personal unterlassen und damit die Verhängung der Geldbußen überwiegend verschuldet.

150

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 27. Februar 2024 (Blatt 611 ff. der Akte), vom 23. April 2024 (Blatt 665 ff. der Akte), vom 25. September 2024 (Blatt 1210 ff. der Akte), vom 4. Juni 2025 (Blatt 1298 ff. der Akte) und vom 3. September 2025 (Blatt 1309 ff. der Akte) Bezug genommen.

151

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

152

I. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind zulässig. Insbesondere ist die Beklagte durch das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. November 2023 - 1 Ca 960/22 - beschwert.

153

1. Das Rechtsmittel der Berufung setzt voraus, dass der Berufungskläger die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt (vgl. BAG, 12. Juni 2024 - 4 AZR 334/22 - Rn. 16). Die beklagte Partei ist durch ein Urteil beschwert, wenn es seinem Inhalt nach für sie nachteilig ist, sie also mit dem Rechtsmittel eine für sie günstigere Entscheidung herbeiführen kann (vgl. BGH, 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99 - Rn. 15 mwN). Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beispiel dann gegeben, wenn eine Klage mangels Fälligkeit der Forderung lediglich als derzeit unbegründet abgewiesen wird, die beklagte Partei jedoch eine endgültige Klageabweisung angestrebt hat. Denn die beklagte Partei will einen weitergehenden, für sie günstigeren Prozesserfolg. Anders als bei einer endgültigen Klageabweisung, verbleibt der klagenden Partei bei einer Abweisung der Klage als derzeit unbegründet die Möglichkeit, die Klage erneut zu erheben, wenn die Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen. Das beschwert die beklagte Partei ähnlich wie in dem Fall, dass eine Klage als unzulässig statt als unbegründet abgewiesen wird (vgl. BGH, 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99 - Rn. 16).

154

2. Unter Beachtung dieser Vorgaben ist die Beklagte durch das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. November 2023 - 1 Ca 960/22 - beschwert. Denn das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage, was sich aus den Entscheidungsgründen - insbesondere Seite 6 und Seite 17 - des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. November 2023 - 1 Ca 960/22 - ergibt, als "derzeit unbegründet" abgewiesen, obwohl die Beklagte eine endgültige Klageabweisung angestrebt hat.

155

II. Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Berufung der Beklagten ist dagegen begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist aber nicht begründet. Der Klägerin stehen die im Zusammenhang mit den Bußgeldbescheiden vom 19. November 2018 gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu.

156

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet.

157

a. Nach § 17a Abs. 5 GVG prüft ein Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, grundsätzlich nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Dies regelt für das arbeitsgerichtliche

158

Berufungsverfahren auch § 65 ArbGG.

159

b. § 17a Abs. 5 GVG und § 65 ArbGG sollen dazu beitragen, die Frage der Rechtswegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschließend zu klären und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtswegs zu belasten. Nur aus diesem Grund hat das Rechtsmittelgericht die ausdrücklich oder stillschweigend bejahende Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs als bindend hinzunehmen (vgl. BAG, 28. März 2019 - 8 AZR 366/16 - Rn. 24 unter Hinweis auf BT-Drs. 11/7030 S. 36 f. und 38; BAG, 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 32).

160

c. § 17a Abs. 5 GVG und § 65 ArbGG, die der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung der Rechtsmittelgerichte dienen, greifen im Anwendungsbereich des § 87 Satz 2 GWB - danach sind die Landgerichte ausschließlich zuständig, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 abhängt - nicht ein. Die Verfahrensverzögerung, die sich aus einer gegebenenfalls erst vom Berufungs- oder Revisionsgericht erfolgenden Verweisung an die Kartellgerichte ergibt, hat der Gesetzgeber bei der Schaffung von § 87 Satz 2 GWB bewusst in Kauf genommen (vgl. BAG, 28. März 2019 - 8 AZR 366/16 - Rn. 25; BAG, 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 32).

161

d. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob § 17a Abs. 5 GVG und § 65 ArbGG im Anwendungsbereich des § 102 Abs. 1 EnWG - danach sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung ergeben, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig und gilt dies auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung zu treffen ist - eingreifen. Denn im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern - anders als die Vorinstanzen in den vom Bundesarbeitsgericht zu § 87 Satz 2 GWB entschiedenen Fällen - mit Beschluss vom 17. August 2023 - 1 Ca 960/22 - im Wege der Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 GVG den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt und ist diese Entscheidung, da sie innerhalb der Beschwerdefrist nicht mit einer sofortigen Beschwerde angefochten worden ist, (formell) rechtskräftig (vgl. zur Rechtskraft eines Beschlusses, durch den der beschrittene Rechtsweg für zulässig erklärt wird, BAG, 1. März 1993 - 3 AZB 44/92 - Rn. 11; Münchner Kommentar zur ZPO/Pabst, 6. Auflage 2022, § 17a GVG, Rn. 29; Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 21. Auflage 2024, § 17a GVG, Rn. 3). Des Weiteren ist der Rechtsstreit im vorliegenden Fall - siehe dazu sogleich - auch aus nicht von dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung abhängigen Gründen entscheidungsreif (vgl. in diesem Zusammenhang BAG, 29. Juni 2017 - 8 AZR 189/15 - Rn. 50).

162

2. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist aber nicht begründet. Der Klägerin stehen die im Zusammenhang mit den Bußgeldbescheiden vom 19. November 2018 gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu.

163

a. Nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger, verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Ersatz des durch die Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schadens hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach § 619a BGB nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

164

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte setzt demnach voraus, dass die Beklagte eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat, der Klägerin ein Schaden entstanden ist, zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht und die Beklagte die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

165

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB und des § 619a BGB liegt beim Arbeitgeber (vgl. BAG, 21. Mai 2015 - 8 AZR 116/14 - Rn. 25) und damit bei der Klägerin.

166

b. Zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden besteht ein Kausalzusammenhang, wenn das Verhalten nicht hinweggedacht bzw. nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass damit der Schaden entfiele (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 18. August 2017 - 3 Sa 228/17 - Rn. 95). Adäquat Kausal ist das Verhalten, wenn es im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Schaden dieser Art herbeizuführen (vgl. BGH, 21. Januar 2025 - VI ZR 204/22 - Rn. 29).

167

c. Nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Nach § 3 Abs. 6 TVöD-VKA, der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags vom 5. Juli 1983 Anwendung findet, ist die Schadenshaftung der Beschäftigten, die - wie die Beklagte - in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

168

Vorsatz enthält ein "Wissens"- und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Die Annahme eines bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Die objektive Erkennbarkeit der Tatumstände reicht nicht aus. Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn der Handelnde darauf vertraut, der Schaden werde nicht eintreten (vgl. BAG, 20. Juni 2013 - 8 AZR 471/12 - Rn. 24).

169

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zum rein objektiven Maßstab bei einfacher Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Es kommt also nicht nur darauf an, was von einem den durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, wozu auch gehört, ob die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war; abzustellen ist auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (vgl. BAG, 4. Mai 2006 - 8 AZR 311/05 - Rn. 29).

170

d. Unter Beachtung dieser Vorgaben stehen der Klägerin die im Zusammenhang mit den Bußgeldbescheiden vom 19. November 2018 gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu.

171

aa. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf die Nichtbefolgung der Anordnung der Regulierungskammer in den Beschlüssen vom 18. Juni 2018, bis zum 5. Juli 2018 die Jahresabschlüsse und Tätigkeitsabschlüsse für das Jahr 2016 vorzulegen, stützt, hat die Klägerin - trotz der diesbezüglichen Hinweise in der öffentlichen Sitzung am 21. Februar 2025 und der mit Beschluss vom 25. Februar 2025 eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen - weder eine Pflichtverletzung der Beklagten begründende Tatsachen hinreichend konkret vorgetragen noch Umstände vorgetragen, aus denen sich ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten der Beklagten ergibt. Insbesondere hat die Klägerin nicht vorgetragen, welche Unterlagen die eingeschalteten Wirtschaftsprüfer an die Regulierungskammer übermittelt haben bzw. welche Unterlagen gefehlt haben und inwieweit dies auf ein Tun oder Unterlassen der Beklagten zurückzuführen ist und aufgrund welcher Umstände, die Beklagte die Unvollständigkeit der an die Wirtschaftsprüfer bzw. der von diesen an die Regulierungskammer übermittelten Unterlagen erkannt hat bzw. hätte erkennen müssen und sich nicht auf die Vollständigkeit der von den Wirtschaftsprüfern übermittelten Unterlagen verlassen hat bzw. hat verlassen können.

172

Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass die Beklagte trotz ihrer Überlastungsanzeige die Übersendung der erforderlichen Unterlagen bis zum 5. Juli 2018 in Aussicht gestellt und auf Nachfrage auch bestätigt hat, spricht dies nicht zwingend für eine Absicht der Beklagten, die Klägerin täuschen zu wollen. Vielmehr können diese Aussagen der Beklagten auch darauf zurückzuführen sein, dass sie gemeint hat, bis zum 5. Juli 2018 alles in die Wege leiten zu können bzw. alles in die Wege geleitet zu haben, damit die Wirtschaftsprüfer die erforderlichen Unterlagen an die Regulierungskammer übersenden können.

173

bb. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf die Nichtvorlage der Jahresabschlüsse und Tätigkeitsabschlüsse für das Jahr 2016 bis zum Erlass der Bußgeldbescheide am 19. November 2018 stützt, hat die Klägerin - trotz der diesbezüglichen Hinweise in der öffentlichen Sitzung am 21. Februar 2025 und der mit Beschluss vom 25. Februar 2025 eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen - Umstände, aus denen sich in Bezug auf eine etwaige Untätigkeit der Beklagten nach dem Telefonat mit der Regulierungskammer am 22. August 2018 bzw. dem Schreiben der Regulierungskammer vom 29. Oktober 2018 ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten der Beklagten ergibt, nicht hinreichend vorgetragen.

174

Die Beklagte hatte nach § 7 Abs. 2 der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Verbandsgemeindewerke A-Stadt" vom 9. Oktober 2014 als Werkleiterin der Verbandsgemeindewerke A-Stadt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs zu führen und damit die selbständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung des Eigenbetriebs wahrzunehmen. Zu diesen laufenden Geschäften gehörten - soweit nicht der Verbandsgemeinderat zuständig ist - insbesondere der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung sämtlichen Leistungsaustauschs, der Einsatz des Personals, die Beschaffung der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 der Betriebssatzung erforderlichen Energiemengen, der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden sowie der Grundversorgung und Ersatzversorgung, die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung, die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September, der Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall 30.000,00 Euro nicht übersteigt, die Stundung von Forderungen bis zu 10.000,00 Euro, der Erlass und die Niederschlagung von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen bis zu 5.000,00 Euro, die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von bis zu 10.000,00 Euro und die Vergabe von Kassenmitteln als Überbrückungskredite an die Verbandsgemeindekasse der A.

175

Die Beklagte hatte nach der Betriebssatzung für die Gemeindewerke A-Stadt vom 18. Mai 2006 als Werkleiterin der Gemeindewerke A-Stadt den Eigenbetrieb zu führen. Zu ihren Aufgaben gehörte insbesondere die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich des Leistungsaustauschs, der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Lageberichts und des Beteiligungsberichts, die Erstellung des Zwischenberichts zum 30.09. eines Jahres (§ 21 EigAnVO), der Abschluss von Verträgen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 4, der Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall 1.000,00 Euro nicht übersteigt, die Stundung von Forderungen bis zu einem Jahr und der Erlass und die Niederschlagung von Forderungen bis zu 300,00 Euro.

176

Die Beklagte hatte als Leiterin der Werksabteilung der Klägerin zwei Bauhöfe und zwei Fuhrparks zu leiten.

177

Zur Erfüllung dieser umfangreichen Aufgaben, von denen die Erstellung der Jahresabschlüsse und der Tätigkeitsabschlüsse sowie deren Übermittlung an die Regulierungskammer nur einen Teil ausmacht, sind der Beklagten von der Klägerin Mitarbeiter zur Verfügung gestellt worden und sind im Stellenplan der Klägerin für das Jahr 2018 weitere Stellen geschaffen worden.

178

Zum 31. Mai 2018 haben die in der Werksverwaltung beschäftigten Mitarbeiter zusammen 2.786,45 Überstunden - davon entfielen 2.678,11 Überstunden auf zehn Beschäftigte - angehäuft. Zudem haben bis zum 18. Juni 2018 drei Mitarbeiter ihre Überlastung bei der Beklagten angezeigt.

179

Mit unter anderem an den damaligen Bürgermeister der Klägerin gerichteter, mit dem Betreff "Sofortige Besetzung der ausgeschriebenen Stellen des Stellenplanes 2018" überschriebener E-Mail vom 18. Juni 2018, 12.28 Uhr hat die Beklagte unter Hinweis auf die vorstehenden Umstände im Hinblick auf die in den Beschlüssen der Regulierungskammer vom 18. Juni 2018 angedrohten Konsequenzen die sofortige Besetzung der neu geschaffenen Stellen gefordert und mitgeteilt, dass die bisher zusätzlich geschaffenen Stellen nicht ausreichend sind, um die bestehenden Rückstände zeitnah aufzuarbeiten und aktuelle Projekte fristgerecht abzuwickeln.

180

Im Hinblick auf die dargelegte, von der Klägerin nicht substantiiert bestrittene Überlastung der Beklagten und der ihr unterstellten Mitarbeiter ist nicht auszuschließen, dass eine etwaige Untätigkeit der Beklagten nach dem Telefonat mit der Regulierungskammer am 22. August 2018 bzw. dem Schreiben der Regulierungskammer vom 29. Oktober 2018 auf diese Überlastung zurückzuführen ist. Umstände, die dem entgegenstehen, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

181

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, dass die Beklagte durch das Nichterstellen von Arbeitsplatzbeschreibungen und Stellenbeschreibungen die Personalsituation selbst herbeigeführt habe und sich deshalb nicht auf ihre Überlastung berufen könne, kann dem nicht gefolgt werden. Auch nach dem Vortrag der Klägerin ist das Nichterstellen von Arbeitsplatzbeschreibungen und Stellenbeschreibungen für die Personalsituation ab Mitte des Jahres 2018 nicht mehr ursächlich gewesen. Vielmehr hat der dem Verbandsgemeinderat der Klägerin bereits im Februar 2018 zugeleitete Entwurf der Haushaltssatzung auch ohne Arbeitsplatzbeschreibungen und Stellenbeschreibungen die Schaffung weiterer Stellen vorgesehen und hat der Verbandsgemeinderat die Haushaltssatzung erst im September 2018 beschlossen.

182

Darüber hinaus ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, welche Unterlagen konkret gefehlt haben, in welcher Weise die Beklagte nach dem Telefonat mit der Regulierungskammer am 22. August 2018 bzw. dem Schreiben der Regulierungskammer vom 29. Oktober 2018 hätte tätig werden müssen und inwieweit die fehlenden Unterlagen bei einem Tätigwerden nach dem Telefonat mit der Regulierungskammer am 22. August 2018 bzw. dem Schreiben der Regulierungskammer vom 29. Oktober 2018 noch hätten rechtzeitig an die Regulierungsbehörde übermittelt werden können.

183

cc. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf die Nichterhebung eines fristgemäßen Einspruchs gegen die Bußgeldbescheide vom 19. November 2018 durch die Beklagte stützt, hat die Klägerin - trotz der diesbezüglichen Hinweise in der öffentlichen Sitzung am 21. Februar 2025 und der mit Beschluss vom 25. Februar 2025 eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen - weder eine Pflichtverletzung der Beklagten begründende Tatsachen hinreichend konkret vorgetragen noch Umstände vorgetragen, aus denen sich ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten der Beklagten ergibt. Insbesondere hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist ersichtlich, aus welchen Gründen die Bußgeldbescheide vom 19. November 2018 rechtswidrig gewesen sein sollen, sodass die Beklagte einen Einspruch gegen diese hätte einlegen müssen, und aufgrund welcher Umstände davon auszugehen ist, dass die Beklagte eine etwaige Rechtswidrigkeit der Bußgeldbescheide vom 19. November 2018 und eine entsprechende Verpflichtung zur Erhebung eines Einspruchs gegen diese erkannt hat bzw. hätte erkennen müssen.

184

dd. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf die Nichtvorlage der Bußgeldbescheide vom 19. November 2018 innerhalb der Einspruchsfrist stützt, hat die Klägerin - trotz der diesbezüglichen Hinweise in der öffentlichen Sitzung am 21. Februar 2025 und der mit Beschluss vom 25. Februar 2025 eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen - weder eine Kausalität begründende Tatsachen hinreichend konkret vorgetragen noch Umstände vorgetragen, aus denen sich ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten der Beklagten ergibt. Insbesondere hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist ersichtlich, aus welchen Gründen sie gegen die Bußgeldbescheide vom 19. November 2018 Einspruch eingelegt hätte, insbesondere, aus welchen Gründen diese rechtswidrig gewesen sein sollen, und aufgrund welcher Umstände davon auszugehen ist, dass die Beklagte eine etwaige Rechtswidrigkeit der Bußgeldbescheide vom 19. November 2018 und die Erhebung eines Einspruchs gegen diese durch die Klägerin erkannt hat bzw. hätte erkennen müssen.

185

ee. Soweit die Klägerin ihren Anspruch darauf stützt, dass die Beklagte die Personalsituation durch Nichterstellen von Arbeitsplatzbeschreibungen und Stellenbeschreibungen herbeigeführt habe, lässt sich der durch die Bußgeldbescheide vom 19. November 2018 entstandene Schaden nicht adäquat kausal darauf zurückführen. Auch nach dem Vortrag der Klägerin ist das Nichterstellen von Arbeitsplatzbeschreibungen und Stellenbeschreibungen für die Personalsituation ab Mitte des Jahres 2018 nicht mehr ursächlich gewesen. Vielmehr hat der dem Verbandsgemeinderat der Klägerin bereits im Februar 2018 zugeleitete Entwurf der Haushaltssatzung auch ohne Arbeitsplatzbeschreibungen und Stellenbeschreibungen die Schaffung weiterer Stellen vorgesehen und hat der Verbandsgemeinderat die Haushaltssatzung erst im September 2018 beschlossen.

186

e. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kommt es auf den Umfang eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin an dem durch die Bußgeldbescheide vom 19. November 2018 eingetretenen Schaden, auf die Wirksamkeit der Bußgeldbescheide vom 19. November 2018, die sich nach der gebotenen Auslegung hinreichend deutlich gegen die Klägerin bzw. gegen die Gemeinde A-Stadt richten dürften, und auf die Frage, ob die Klägerin die Erstattung von der Beklagten als Arbeitnehmerin gegen sie bzw. die Gemeinde A-Stadt verhängter Geldbußen grundsätzlich verlangen kann, nicht entscheidungserheblich an.

187

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und § 97 Abs. 1 ZPO.

188

IV. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.