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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 11.09.2025 – 2 SLa 80/25

ECLI:DE:LAGRLP:2025:0911.2SLA80.25.00

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Mainz, 20. Februar 2025, 7 Ca 668/24, Urteil

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 20. Februar 2025 - 7 Ca 668/24 - wird als unzulässig verworfen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf betriebliche Altersversorgung.

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Der 1970 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 1. August 1987 bis zum 12. Juni 1989 seine Lehre zum Industriekaufmann bei der Beklagten und wurde von dieser ab 1990 als Mitarbeiter in der Finanzbuchhaltung beschäftigt. Am 30. September 1992 schied der Kläger aufgrund seiner Eigenkündigung zur Aufnahme des Studiums der Betriebswissenschaften bei der Beklagten aus.

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Unter dem 25. Februar/4. März 2010 schlossen die Parteien einen neuen Anstellungsvertrag (Bl. 91 bis 94 d. A. ArbG), auf dessen Grundlage der Kläger ab dem 1. Mai 2010 wieder bei der Beklagten beschäftigt war, seit 1. Juni 2011 als Leiter Finanzen und zuletzt seit Mai 2022 als Leiter des sog. Financial Export Service.

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Für den Betrieb der Beklagten in N. existiert eine Versorgungsordnung und ein Leistungsplan vom 3. November 2008 (Bl. 7 bis 18 d. A. ArbG), nach der ab Dezember 1989 allen Betriebsangehörigen unter den näher bezeichneten Voraussetzungen eine Invaliditäts- und Witwen- bzw. Witwerversorgung sowie eine betriebliche Altersversorgung gewährt wurde. Dieses Versorgungswerk ist von der Beklagten im Jahr 2009 für Neuaufnahmen geschlossen worden. Im Arbeitsvertrag der Parteien ist demgemäß in § 6 zur "Altersversorgung" geregelt, dass die betriebliche Altersversorgung nach der Betriebsvereinbarung über die Z. Lebensversicherungs-AG geregelt wird (Mischfinanzierung).

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Auf den Entgeltabrechnungen des Klägers war bis einschließlich 2013 der 1. Mai 2010 als Eintrittsdatum angegeben. Ab 2014 ist in den von der Beklagten erteilten Abrechnungen der 28. Februar 2005 als Eintrittsdatum ausgewiesen.

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Mit Schreiben vom 28. Februar 2015 (Bl. 35 d. A. ArbG) bedankte sich die Beklagte beim Kläger für seine 10-jährige Betriebszugehörigkeit.

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Unter dem 23. März 2020 erteilte die Beklagte - ohne nähere Zweckbestimmung und ohne Bezug auf eine gesetzliche Anforderung - dem Kläger eine "Allgemeine Arbeitsbescheinigung" (Bl. 26 d. A. ArbG), in der eine Betriebszugehörigkeit seit dem 28. Februar 2005 bescheinigt war.

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Im Sommer 2024 verhandelten die Parteien über eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Verhandlungen über eine nachträgliche Aufnahme in das Sozialwerk bzw. eine Anwendung der Versorgungsordnung 2008 auf den Kläger hatten die Parteien bis zum Zeitpunkt der Aufnahme der Gespräche über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht geführt. Dabei war der Kläger seit Ende 2014 (ehrenamtlicher) Geschäftsführer des C. Sozialwerks (vgl. Bl. 118 d. A. ArbG).

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Mit Schreiben vom 4. September 2024 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus. In dem daraufhin vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - unter dem Aktenzeichen 7 Ca 548/24 geführten Kündigungsschutzverfahren ist das Arbeitsverhältnis auf den Auflösungsantrag des Klägers - inzwischen rechtskräftig - zum 28. Februar 2025 aufgelöst worden.

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Die Beklagte erteilte dem Kläger nach Ausspruch der Kündigung eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III vom 8. Oktober 2024 (Bl. 27 bis 32 d. A. ArbG), in der eine Beschäftigungszeit vom 28. Februar 2005 bis 5. September 2024 angegeben ist.

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Mit seiner am 8. November 2024 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - eingegangenen Klage hat der Kläger einen Anspruch auf Betriebsrente auf der Grundlage der Versorgungsordnung bzw. des Leistungsplans vom 3. November 2008 wegen seiner von der Beklagten anerkannten Beschäftigungszeit ab 28. Februar 2005 geltend gemacht. Zur Klagebegründung hat er angeführt, dass die Beklagte mit den monatlichen Gehaltsabrechnungen ab 2014, den ihm erteilten Arbeitsbescheinigungen vom 23. März 2020 und 8. Oktober 2024 sowie dem Jubiläumsschreiben vom 28. Februar 2015 seine Beschäftigungszeit ab 28. Februar 2005 urkundlich bestätigt bzw. anerkannt habe, so dass er ab diesem Zeitpunkt in das Versorgungswerk der Beklagten aufzunehmen sei.

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Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 20. Februar 2025 - 7 Ca 668/24 - Bezug genommen.

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Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Betriebsrente aus der Versorgungsordnung der Beklagten vom 3. November 2008, entsprechend dem Leistungsplan zur Versorgungsordnung der Beklagten vom 3. November 2008, für seinen Beschäftigungszeitraum bei der Beklagten vom 28. Februar 2005 bis zum 28. Februar 2025 zu berechnen und die berechnete Betriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalls an ihn oder rechtlich Anspruchsberechtigte auszuzahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Urteil vom 20. Februar 2025 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

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Gegen das ihm am 4. März 2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2. April 2025, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 2. Mai 2025, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 3. Mai 2025 eingegangen, begründet.

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Der Kläger trägt vor, das erstinstanzliche Urteil habe sich mit seinem Vortrag zu dem geltend gemachten vertraglichen Anspruch aus der Versorgungsordnung der Beklagten nicht auseinandergesetzt. Auf diesem Mangel beruhe das erstinstanzliche Urteil. Insbesondere sei das Arbeitsgericht auch nicht auf die Rechtsausführungen zur rückwirkenden Wirkung einer Annahmeerklärung mit der zitierten Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts München eingegangen. Das Arbeitsgericht habe nicht gewürdigt, dass die Beklagte gegenüber der Agentur für Arbeit eine amtliche Urkunde erstellt habe, aus der sich ergebe, dass sein Beschäftigungsverhältnis seit 28. Februar 2005 bestehe. Das Arbeitsgericht habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass die Erklärung der Beklagten an die Agentur für Arbeit mit amtlicher Arbeitsbescheinigung zumindest als Änderungsangebot zum Arbeitsvertrag der Parteien zu werten und deshalb von ihm mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. Januar 2025 angenommen worden sei, so dass eine Vertragsänderung dahingehend erfolgt sei, dass als Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien mit allen arbeits- und sozialrechtlichen Folgen sowie Verpflichtungen der 28. Februar 2005 als vereinbart gelte und damit Bindungswirkung entfalten solle. Damit sei aus seiner Sicht ein wirksamer Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag der Parteien abgeschlossen worden, so dass auch die Versorgungsordnung der Beklagten als vertraglich vereinbart gelte. Zur Begründung werde auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts München - 3 Sa 817/10 - verwiesen. Unter Berücksichtigung seines erstinstanzlichen Vortrags sei der gestellte erstinstanzliche Klageantrag begründet und das Urteil des Arbeitsgerichts wie beantragt abzuändern. Im Übrigen seien auch die im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge sachdienlich und begründet. Nach der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts entfalte zwischen den Parteien nur der Arbeitsvertrag vom 25. Februar 2010 Bindungswirkung. Auf der Grundlage von § 6 des Arbeitsvertrags sei die Beklagte verpflichtet, den nach der Betriebsvereinbarung zu berücksichtigenden Arbeitgeberanteil zur betrieblichen Altersversorgung für seinen Beschäftigungszeitraum bei der Beklagten von Mai 2010 bis Februar 2025 bei der Z. Lebensversicherung einzurichten. Dieser Anspruch bestehe neben seinem Anspruch aus der Versorgungsordnung der Beklagten.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 20. Februar 2025 - 7 Ca 668/24 - abzuändern und

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1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Betriebsrente aus der Versorgungsordnung der Beklagten vom 3. November 2008, entsprechend dem Leistungsplan zur Versorgungsordnung der Beklagten vom 3. November 2008, für seinen Beschäftigungszeitraum bei der Beklagten vom 28. Februar 2005 bis zum 28. Februar 2025 zu berechnen und die berechnete Betriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalls an ihn oder rechtlich Anspruchsberechtigte auszuzahlen,

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2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über den Stand der von der Beklagten gemäß Arbeitsvertrag vom 25. Februar 2010 vertraglich vereinbarten und für ihn eingerichteten betrieblichen Altersversorgung bei der Z. Lebensversicherung,

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3. äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrags vom 25. Februar 2010 verpflichtet ist, zu seinen Gunsten auf Grundlage der Betriebsvereinbarung der Beklagten eine betriebliche Altersversorgung unter Berücksichtigung vereinbarter Mischfinanzierung bei der Z. Lebensversicherung einzurichten, unter Berücksichtigung seiner Beschäftigungszeit im Zeitraum von Mai 2010 bis Februar 2025.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie erwidert, die Berufung sei bereits unzulässig, weil der Kläger nicht dem Mindestmaß an eigenem Begründungsaufwand nachgekommen sei. Die Berufungsbegründung des Klägers genüge nicht den Anforderungen von § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO. Der Kläger begnüge sich im Ergebnis lediglich damit, den eigenen Vortrag erster Instanz zusammengefasst in einem Schriftsatz zu wiederholen bzw. auf den eigenen Vortrag erster Instanz zu verweisen, ohne sich über einen ersten Anschein hinweg eingehend mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts zu befassen. Die pauschale und in der Sache schlicht falsche Behauptung des Klägers, das Arbeitsgericht habe "sich mit dem Vortrag des Klägers zu dem geltend gemachten vertraglichen Anspruch des Klägers aus der Versorgungsordnung der Beklagten nicht auseinandergesetzt" und es sei "auch nicht auf die Rechtsausführungen des Klägers zur rückwirkenden Wirkung einer Annahmeerklärung mit der zitierten Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts München eingegangen", sei hierbei nur ein Beispiel für die Aneinanderreihung formelhafter und inhaltsleerer "Rügen", mit denen der Kläger versuche, seine Berufung zu begründen. Anstatt sich tatsächlich mit den Entscheidungsgründen inhaltlich auseinanderzusetzen, bemühe der Kläger einen bloßen Verweis auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München und stelle lapidar fest, dass unter Berücksichtigung seines erstinstanzlichen Vortrags der gestellte erstinstanzliche Klageantrag begründet und das Urteil des Arbeitsgerichts wie beantragt abzuändern sei. Im Übrigen sei die unzulässige Berufung auch unbegründet; wegen der diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten wird auf ihre Berufungsbeantwortung vom 10. Juli 2025 verwiesen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist mangels einer den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG entsprechenden Berufungsbegründung unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

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1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Jedoch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 14; BAG 5. September 2019 - 6 AZR 455/18 - Rn. 13). Der pauschale Hinweis auf die Entscheidung eines anderen Gerichts kann eine eigene Auseinandersetzung des Berufungsklägers mit der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich selbst dann nicht ersetzen, wenn dieses Gericht zu dem vom Berufungskläger mit der Berufung angestrebten Ergebnis gekommen ist. Aus einer solchen Bezugnahme lässt sich ohne eigenständige Würdigung dieser Entscheidung durch den Berufungskläger und ihrer Anwendung auf die anzufechtende Entscheidung nicht entnehmen, welche rechtlichen Argumente das Gericht in der herangezogenen Entscheidung für tragend erachtet hat. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, ob und inwieweit sich die Argumentation der in Bezug genommenen Entscheidung auf die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung bezieht und damit überhaupt geeignet ist, diese infrage zu stellen (BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 15; BAG 5. September 2019 - 6 AZR 455/18 - Rn. 14).

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2. Diesen Begründungsanforderungen genügt die Berufungsbegründung nicht. Es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Berufungsbegründung des Klägers beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags mit der - unzutreffenden - Rüge, das Arbeitsgericht habe sich hiermit nicht auseinandergesetzt.

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Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Betriebsrente nach der Versorgungsordnung 2008 habe. Ausgangspunkt der Betrachtung sei der Arbeitsvertrag der Parteien aus dem Jahr 2010. Dort sei in § 6 ausdrücklich geregelt, dass die betriebliche Altersversorgung im Wege der Mischfinanzierung über die Z. Versicherungs-AG erfolge. Eine Änderung dieser Vereinbarung hätten die Parteien zu keinem Zeitpunkt vorgenommen. Sodann hat das Arbeitsgericht das Vorbringen des Klägers im Einzelnen gewürdigt und jeweils ausgeführt, aus welchen Gründen die Erklärungen der Beklagten bzw. das von ihr angegebene Betriebszugehörigkeitsdatum in den vom Kläger angeführten Entgeltabrechnungen ab 2014, im Jubiläumsschreiben aus dem Jahr 2015, in der Arbeitsbescheinigung von 2020 und in der zuletzt gegenüber der Agentur für Arbeit erteilten Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III jeweils nicht als rechtlich verbindliche (Willens-)Erklärung bzw. als Vertragsangebot angesehen werden könne. Soweit der Kläger beanstandet hat, dass das Arbeitsgericht nicht auf seine Rechtsausführungen "zur rückwirkenden Wirkung einer Annahmeerklärung" mit der zitierten Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts München eingegangen sei, hat er damit nicht aufgezeigt, warum die Würdigung des Arbeitsgerichts unrichtig sein soll, dass es bereits an einer rechtlich verbindlichen (Willens-)Erklärung der Beklagten fehle, die als - annahmefähiges - Vertragsangebot verstanden werden könne. Im Übrigen kann der pauschale Hinweis auf das angeführte Urteil des Landesarbeitsgerichts München - 3 Sa 817/10 - eine eigene Auseinandersetzung des Klägers mit der angefochtenen Entscheidung nicht ersetzen.

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Soweit der Kläger formelhaft gerügt hat, dass das Arbeitsgericht nicht gewürdigt habe, dass die Beklagte gegenüber der Agentur für Arbeit eine amtliche Urkunde erstellt habe, aus der sich das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses seit 28. Februar 2005 ergebe und die Erklärung der Beklagten an die Agentur für Arbeit mit amtlicher Arbeitsbescheinigung zumindest als Änderungsangebot zum Arbeitsvertrag der Parteien zu werten sei, geht er auf die diesbezügliche Argumentation des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen seines Urteils überhaupt nicht ein. Im Rahmen seiner Argumentation hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass wenn dem Kläger im Zusammenhang mit den Verhandlungen über die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Höhe einer Abfindung deutlich erklärt werde, dass die Beklagte betriebsrentenrechtlich vom Datum des Anstellungsvertrages ausgehe, dann könne unter Heranziehung des Empfängerhorizonts die Erklärung in der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III jedenfalls nicht als Vertragsangebot verstanden werden, dass dies nunmehr doch anders zu betrachten wäre. Damit habe der Kläger infolge seines tatsächlichen rentenrechtlich zu berücksichtigenden Eintrittsdatums vom 1. Mai 2010 keinen Anspruch auf Aufnahme in das Versorgungswerk der Beklagten, da dieses zwischenzeitlich geschlossen gewesen sei. Mit dieser Würdigung des Arbeitsgerichts hat sich der Kläger nicht befasst und nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen er die Argumentation für unrichtig hält. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Rechtsansicht, dass ein wirksamer Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag der Parteien abgeschlossen worden sei, pauschal auf das angeführte Urteil des Landesarbeitsgerichts München verwiesen hat, reicht dies gemäß den obigen Ausführungen nicht aus. Gleiches gilt für den pauschalen Verweis darauf, dass unter Berücksichtigung seines erstinstanzlichen Vortrags der gestellte erstinstanzliche Klageantrag begründet sei. Mithin sind die (Mindest-)Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht erfüllt.

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3. Schließlich vermögen auch die erstmalig in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge die Zulässigkeit der Berufung nicht zu begründen. Eine solche Erweiterung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittelführers sein. Vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Berufung voraus (BAG 1. August 2024 - 6 AZR 271/23 - Rn. 19). Im Hinblick darauf, dass eine Klageerweiterung im Berufungsverfahren eine zulässige Berufung voraussetzt, kann eine Entscheidung über die erstmals mit der Berufungsbegründung im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge nicht erfolgen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.