Gesetze / Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.10.2025 – 6 SLa 222/24

ECLI:DE:LAGRLP:2025:1014.6SLA222.24.00

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Koblenz, 15. August 2024, 2 Ca 3476/23, Urteil

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. August 2024 - 2 Ca 3476/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf weiteres variables Entgelt.

2

Die Beklagte ist Trägerin eines Krankenhauses, in dem bis zum Jahr 2013 eine urologische Belegabteilung existierte. Im Zuge einer Umstrukturierung im Jahr 2013 wurde die urologische Belegabteilung in eine Hauptabteilung umgewandelt, die mit einer geplanten Größe von zunächst 13 Betten von zwei Chefärzten - damals Dr. Z und Dr. Y - betrieben wurde.

3

Der Kläger wurde seit dem 1. April 2020 - in Nachfolge von Dr. Y - von der Beklagten als Chefarzt in der urologischen Abteilung beschäftigt. Neben dieser Funktion war der Kläger als Facharzt für Urologie in freier Praxis tätig. § 8 des Dienstvertrags der Parteien vom 28. Mai 2019 (Bl. 5 ff. d. A. ArbG; im Folgenden: DV) lautet auszugsweise:

"§ 8

4

Vergütung

5

(1) Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich:

6

a. Ein jährliches Festgehalt in Höhe von (brutto) EUR 180.000 (in Worten …) zahlbar in zwölf gleichen Beträgen zu je EUR 15.000 jeweils zum Monatsende.

7

b. Als variables (nicht zusatzversorgungsfähiges) Entgelt für seine Tätigkeit erhält der Arzt zusätzlich eine Beteiligung an den Einnahmen des Krankenhauses seine Abteilung betreffend gemäß einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung (Anlage 1).

8

c. …"

9

Die zwischen den Parteien am 28. Mai 2019 vereinbarte "Anlage 1 Vereinbarung über das variable (nicht zusatzversorgungsfähiges) Entgelt … gemäß § 8 (1 b.) des Dienstvertrages …" (Bl. 19 ff. d. A. ArbG; im Folgenden: Anlage 1 DV) bestimmt - soweit vorliegend von Belang - Folgendes:

"§ 1

10

Ausgleichscharakter des variablen Entgelts

11

(1) Das variable Entgelt soll die Differenz zwischen dem aus der im Jahr 2013 vollzogenen Umwandlung von der B in einer A Abteilung (anzusetzender LBFW 3.250 EUR) sich ergebenden Mehrerlös des Krankenhauses nach Abzug aller dadurch bedingten Kosten zu Gunsten des Arztes ausgleichen.

12

(2) Dieser Betrag ist daher von Jahr zu Jahr neu zu ermitteln und ggfls. anzupassen.

§ 2

13

Ermittlung des variablen Entgelts

14

(1) Am Jahresende erfolgt eine Auflistung der entlassenen Patienten und eine Gegenüberstellung der Erlöse nach Beleg- und Hauptabteilungs-DRG um den Unterschiedsbetrag und damit den tatsächlichen Mehrerlös (bei einem LBFW von 3.250,00 EUR) des Krankenhauses gegenüber der Abrechnung bei einer Belegabteilung zu ermitteln.

15

(2) Von dem so ermittelten Mehrerlös werden abgezogen:

16

a. die Bruttopersonalkosten aller Ärzte (inklusive des Arztes) in der urologischen Abteilung

17

b. alle Kosten, die dem Krankenhaus für die Patientenbehandlung zusätzlich entstehen und darin ihre Ursache haben, dass die Patienten in einer Hauptabteilung und nicht in einer Belegabteilung versorgt werden. Es sind dies zum Beispiel die Kosten für die Erbringung der radiologischen Leistungen, Fortbildungskosten der Ärzte, höhere Haftpflichtprämien pp.

§ 3

18

Abrechnung

19

20

(2) Die Festvergütung nach § 8 Absatz (1 a) und die Abschläge auf die variable Vergütung gemäß § 8 Absatz (1 b) sind bei der Abrechnung am Jahresende zu berücksichtigen. ...".

21

Die Beklagte berechnete das variable Entgelt des Klägers jährlich nach dem statischen Landesbasisfallwert für Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2013 iHv. 3.250,00 EUR (vgl. Abrechnungen für die Jahre 2020 bis 2022, Bl. 24 ff. d. A. ArbG). Der statistische Landesbasisfallwert Rheinland-Pfalz betrug in den vorliegend streitgegenständlichen Jahren 2020 3.786,00 EUR, 2021 3.876,66 EUR und im Jahr 2022 3.945,00 EUR.

22

Der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich infolge seiner Eigenkündigung endete, hat am 27. Dezember 2023 beim Arbeitsgericht Koblenz gegen die Beklagte Zahlungsklage erhoben, mit der er für die Jahre 2020 bis 2022 weiteres variables Entgelt verlangt. Der Kläger verlangt - rechnerisch unstreitig - auf dem für das entsprechende Jahr jeweils festgesetzten (dynamischen) Landesbasisfallwert Rheinland-Pfalz für 2020 38.592,00 EUR, für 2021 42.612,88 EUR und für 2022 52.707,13 EUR. Die Klage ist der Beklagten am 02. Januar 2024 zugestellt worden.

23

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, bereits der von der Beklagten vorgegebene Vertragstext halte in der Überschrift des § 1 fest, dass es sich bei der vereinbarten variablen Vergütung um einen Ausgleich für die aufgrund der Strukturänderung deutlich höheren Einnahmen der Beklagten und den sich umgekehrt ergebenden niedrigeren Einkünften der Chefärzte handeln solle. Auch im sog. Einigungsprotokoll vom 15. November 2013 aus Anlass von Unklarheiten zwischen der Beklagten und den damaligen Chefärzten (Bl. 23 f. d. A. ArbG) für die ersten beiden Jahre sei ohne weiteres ersichtlich, dass der Landesbasisfallwert keineswegs auf das Jahr 2013 habe fixiert sein sollen. Dort werde bereits auf den Landesbasisfallwert 2014 Bezug genommen. Angesichts des Ziels der variablen Vergütung - Ausgleich des Mehrerlöses - sei es auch unerheblich, dass der Dienstvertrag an zwei Stellen den Landesbasisfallwert 2013 ausdrücklich nenne. Der Ausgleich könne nicht auf der Basis eines sechs Jahre zurückliegenden Basisfallwertes erfolgen, der 430,00 Euro niedriger sei als der bei Vertragsschluss aktuelle Wert. Schon die Begleit-E-Mail des seinerzeitigen Geschäftsführers der Beklagten an den Kläger anlässlich der Vertragsübersendung handele von diesem Zweck. Die Abrechnungsweise der Beklagten verwässere den Ausgleich immer weiter. Wenn die Beklagte behaupte, es sei damals darum gegangen, einen eigenen Assistenzärztestamm aufzubauen, könne dies bereits deshalb nicht zutreffen, weil Kosten des Krankenhauses bei der Berechnung der variablen Vergütung gerade abgezogen würden. Solche Ärzte seien in seiner Abteilung auch nicht eingestellt worden. Weder er, noch Dr Z hätten sich mit der Abrechnungspraxis einverstanden erklärt; dieser habe sich nur nicht mit der nötigen Vehemenz entgegengesetzt. Er habe sich bereits gegen die erste Abrechnung aus April 2020 zur Wehr gesetzt. Die weitere Auseinandersetzung sei dann lediglich "zurückgestellt" worden.

24

Der Kläger hat beantragt,

25

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 133.912,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 38.592,00 EUR seit dem 01. April 2021, aus weiteren 42.612,88 EUR seit dem 01. April 2022 und aus weiteren 52.707,13 EUR seit dem 01. April 2023 zu zahlen.

26

Die Beklagte hat beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, da man die Abteilung habe entwickeln wollen (Aufbau eines eigenen Assistenzärztestamms), habe man sich entschlossen, die Differenz für das variable Entgelt auf der Basis des Landesbasisfallwertes Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2013 zu berechnen und dies auch entsprechend durch ausdrückliche Aufnahme des Wertes in den Vertrag vereinbart. Auf dieser Grundlage seien die beiden Chefärzte Dr. Z und Dr. Y über zehn Jahre stets so abgerechnet worden und auch der Kläger habe dies zunächst (bis zum Jahr 2022) hingenommen. Zu beabsichtigten Gesprächen über eine Vertragsneugestaltung sei es nicht gekommen, der Kläger habe gekündigt und sich in einem benachbarten Klinikum anstellen lassen. Mit Schriftsatz vom 03. Juli 2024 hat die Beklagte vorgetragen, beim vom Kläger nur auszugsweise vorgelegten Einigungsprotokoll (vollständige Fassung: Bl. 89 ff. d. A. ArbG) handele es sich um die Niederschrift über Pflegesatzverhandlungen mit den Kostenträgern und es sei Grundlage für die Genehmigung des Jahresbudgets durch das Ministerium gewesen. Mit den streitgegenständlichen Entgeltforderungen habe es nichts zu tun.

29

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. August 2024 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die zulässige Klage bleibe ohne Erfolg. Es sei kein noch unerfüllter Anspruch aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 8 Abs. 1 Buchst. b DV mit Anlage 1 DV ersichtlich. Entgegen der klägerseitigen Annahme sei dem Berechnungsparameter "Landesbasisfallwert" keine Dynamik eigen, sondern es gelte vertragsgemäß nur der statische Wert aus 2013 iHv. 3.250,00 EUR. Dies folge aus der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB). § 8 Abs. 1 Buchst. b DV eröffne keine zwangsläufige Teilhabe an der Dynamik des Landesbasisfallwerts. Dieser in § 10 KHEntgG verankerte Wert ermögliche Krankenhausträgern - wie der Beklagten - die Höhe der sog. Fallpauschalen und damit die Vergütung für ihre Leistungen konkret zu berechnen und sei ein mit den maßgeblichen Stellen vereinbarter (oder durch die Schiedsstelle festgesetzter) zukunftsbeachtlicher Wert, der die Kostenentwicklungen im System der Fallpauschalenvergütung abbilde und den Krankenhäusern Planungssicherheit geben solle. In § 8 Abs. 1 Buchst. b DV werde dieser Wert allerdings überhaupt nicht erwähnt, erst recht nicht in irgendeiner Dynamik. Die Abrede handele nur von "eine[r] Beteiligung an den Einnahmen des Krankenhauses seine Abteilung betreffend", ohne sich zum individuellen Umfang, der näheren Ermittlung oder/und zur Relation in den konkreten Abteilungseinnahmen des Einrichtungsträgers irgendwie zu verhalten. Für das Nähere hierzu werde stattdessen auf die gesonderte Vertragsanlage verwiesen. § 8 DV erschließt das klägerische Begehren für sich besehen mithin nicht. Auch durch die Anlage 1 DV sei dem Kläger keine Teilhabe an etwaigen Einnahmedynamiken der Beklagten aufgrund fortentwickelten Landesbasisfallwerts vermittelt worden. Die Partizipation, die das variable Entgelt erschließe, gelte nach § 1 Abs. 1 der Anlage nur "dem aus der im Jahr 2013 vollzogenen Umwandlung von der B in eine A Abteilung … sich ergebenden Mehrerlös des Krankenhauses". Schon die Rückanknüpfung an das lang zurückliegende Ereignis erschließe einen gewissen Eindruck von bloßer Besitzstandsregelung, zumal angesichts des eigens genannten Jahresdatums. Wie indes der Mehrerlös betragsmäßig genau aufzufassen sein sollte, ob er beispielsweise im bloßen damaligen Umfang oder in einer - möglicherweise (mangels ja weiter vorhandener Belegabteilung) teils fiktiven - einnahmengemäßen Fortentwicklung zu gewähren wäre, und (wenn ja) mit welchen dann wie relevanten Einzelparametern, sei aus den gebrauchten Wendungen allein nicht belastbar abzuleiten. Auch in der vom Kläger pauschal erwähnten Begleit-E-Mail des seinerzeitigen Beklagtengeschäftsführers anlässlich der Vertragsübersendung dürfe hierüber nichts Konkretes verlautbart worden sein, andernfalls hätte der Kläger dieses Dokument wohl zur Akte gereicht und Ergänzendes näher ersichtlich gemacht. Mit § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 der Anlage DV werde die Partizipation als betragsgemäß "von Jahr zu Jahr neu zu ermitteln" bestimmt, und zwar "am Jahresende [unter] Auflistung der entlassenen Patienten und [unter] Gegenüberstellung der Erlöse nach Beleg- und Hauptabteilungs-DRG". Die binnen eines Jahres entlassenen (und zuvor kostenpflichtig behandelten) Patienten machten offensichtlich eine variable Größe aus. Gleiches gelte auch für die erlösträchtig gegenüberzustellenden Beleg- und Hauptabteilungs-DRG. Als DRG verstehe sich nämlich eine katalogisierte Gewichtsgröße für Krankenhausbehandlungsfälle bei 4 Dezimalstellen hinter dem Komma, um den Behandlungsfallwert gegenüber dem durchschnittlichen Krankenhausleistungfallgewicht darzustellen; in Multiplikation mit dem in Euro bestimmten [Landes-] Basisfallwert erschlössen sich hieraus dann die für konkrete Krankenhausleistungen anfallenden Entgelte. Mit den wechselnden Patienten wechselten auch die für ihre Behandlung beachtlichen DRG. Ob in die zwischen den Parteien beachtliche Berechnung dann allerdings ein statischer oder ein stetig fortentwickelter Landesbasisfallwert einzustellen gewesen sei, lasse die Vertragsregelung hier offen. Für die Bestimmung des "tatsächlichen Mehrerlöses des Krankenhauses" enthalte § 2 Abs. 1 der Anlage indes den erläuternden Klammerzusatz "bei einem LBFW von 3.250,00 EUR". Mit diesem solle das "Gegenüber [zur] Abrechnung bei einer Belegabteilung" ermittelt werden. In den eingereichten Abrechnungen drücke sich diese Abteilungsrelation als "CM-Differenz zwischen HA und BA" aus. Im sog. Casemix ("CM") werde die Summe aller effektiven (DRG-) Bewertungsrelationen ausgedrückt; diese Relation habe vor allem in den Pflegesatzverhandlungen nach § 4 KHEntgG Bedeutung, die alle im Rahmen des Versorgungsauftrags künftig voraussichtlich anfallenden Krankenhausleistungen fokussierten. Auch dieser Parameter sei typischerweise entsprechend den unterschiedlichsten Behandlungsfällen variabel. Fest fixiert und statisch bezeichnet sei indes hierbei der Berechnungsfaktor des Landesbasisfallwerts in Höhe von genau 3.250,00 EUR. Sämtliche Handhabungen des variablen Entgelts seien auch in Erläuterung, Abrechnung und Auszahlung des variablen Entgelts nur dieser Verständnisweise verpflichtet. Aus der taggleich vor der Kammer verhandelten "Parallelsache" des weiteren leitenden Arztes der Urologie habe sich eine, diesem wie auch dem Dienstvorgänger des Klägers gegenüber bereits seit 2013 durchgehend nur statisch mit 3.250,00 EUR Landesbasisfallwert vollzogene Ergebnisbeteiligung nach der Abteilungsumwandlung ergeben. Nur in diesen Besitzstand habe der Kläger anscheinend ab 2020 dann eintreten sollen. Da das (möglicherweise auch nur zwischen Beklagter und Kostenträgern niedergelegte) Einigungsprotokoll vom 15. November 2013 an keiner Stelle des mit einer Vollständigkeitsklausel abschließenden DV erwähnt sei (vgl. ebd. § 23 Abs. 2 Satz 1), ließen sich hieraus keine zusätzlichen oder gar noch abweichenden Rückschlüsse für das gebotene Verständnis zur variablen Vergütung der hiesigen Parteien ableiten. Die in § 1 Abs. 2 der Anlage DV ausgangs enthaltene Anpassungsklausel sei mit der Begleitwendung "ggfls." im "ob", "weshalb" und "wie" zu unspezifisch, um hieraus Abweichendes zu dem explizit und wiederholt statisch angeführten Landesbasisfallwert ("[anzusetzender LBFW 3.250 EUR]", § 1 Abs. 1; "[bei einem LBFW von 3.250,00 EUR]", § 2 Abs. 1) ableiten zu wollen. Soweit es sich - was angesichts der ja schon im Vorabsatz (§ 1 Abs. 1 der Anlage) bereits statisch fixierten LBFW naheliege - um eine Vertragsanpassungsklausel habe handeln sollen, hätte der Kläger daraus zwar einen Nachverhandlungs-, nicht aber schon unmittelbaren Zahlungsanspruch. Weitere Umstände, die zu Gunsten des Klägers einen erhöhten Ansatz erschließen könnten, seien nicht ersichtlich. Ob die starre Landesbasisfallwert-Orientierung auch gewählt worden sei, um die urologischen Abteilung zukunftssicher zu machen (wie die Beklagte annehmen wolle), könne dahinstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 5 ff. des Urteils (= Bl. 104 ff. d. A. ArbG) Bezug genommen.

30

Der Kläger hat gegen das am 03. September 2024 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 20. September 2024, eingegangen bei Gericht am 23. September 2024, Berufung eingelegt und diese mit innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 25. November 2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

31

Der Kläger macht zweitinstanzlich zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 25. November 2024, wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf Bl. 29 ff. d. A. LAG Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, anders als von der Beklagten behauptet und vom Arbeitsgericht in dem angefochten Urteil zugrunde gelegt, hätten die Parteien im Rahmen ihrer Verhandlungen über den Abschluss des Dienstvertrages im Jahr 2019 vereinbart, wie dies auch in dem Vertrag wörtlich festgehalten sei, dass die variable Vergütung den Mehrerlös, den das Krankenhaus durch die Umstellung der vorherigen Belegabteilung in einer Hauptabteilung des Krankenhauses erzielt, ausgleichen solle. Die Vertragsverhandlungen zum Abschluss des Dienstvertrages seien auf Seiten der Beklagten von deren damaligen Geschäftsführer X, dem Kläger selbst und dem von diesem beauftragten Rechtsanwalt Dr. W geführt worden. In diesen Gesprächen sei über die Berechnung der variablen Vergütung und deren Grundlage mehrfach diskutiert worden, wobei für den Kläger aufgrund der Formulierungen in dem Vertrag und der mündlichen Ausführungen des damaligen Geschäftsführers X außer Frage gestanden habe, dass die Berechnung der variablen Vergütung auf der Basis des jeweils für das betreffende Jahr aktuellen Landesbasisfallwert zu erfolgen hätte. Einen, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages mit dem Kläger bereits sechs Jahre alten Landesbasisfallwert der Berechnung zugrunde zu legen, hätte dem Ziel der Parteien, eine Ausgleich des Mehrerlöses, der dem Krankenhaus zufloss, nicht gerecht werden können. Dieses Ergebnis der Verhandlungen habe der Zeuge X in seiner E-Mail vom 14. Mai 2019, mit der er die ausformulierten Verträge übersandt habe, festgehalten, indem er wörtlich den Inhalt der Verhandlung wie folgt zusammengefasst habe: "Die Anlagen 1 und 2 sind neu gefasst und machen die Absicht deutlich Ihnen und dem anderen Arzt den Gesamtbetrag auszuschütten, der sich aus der Differenz zwischen der A und der B Pauschale ergibt." Nach Vorlage der Abrechnung der variablen Vergütung habe der Kläger dieser in einer Vielzahl von Gesprächen widersprochen. Die anderweitige Abrechnung der Beklagten seien vom Kläger zu keiner Zeit akzeptiert worden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergebe sich bereits aus dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, dass die Berechnung der variablen Vergütung nicht auf der Grundlage eines festgelegten, nicht anpassbaren Landesbasisfallwert zu erfolgen habe. Anders sei die Umsetzung des in dem Vertrag ausdrücklich und wörtlich benannten "Ausgleichscharakters" (Überschrift § 1 der Zusatzvereinbarung) der variablen Vergütung nicht zu erzielen. Eine entsprechende dynamische Betrachtung der dem Krankenhaus zusätzlich zufließenden Einnahmen ergebe sich daraus, dass, wie zwischen den Parteien unstreitig sei, auch die Kosten, die in der Berechnung den zusätzlichen Einnahmen gegenüber gestellt würden, nicht etwa auf der Basis eines fiktiven Wertes aus dem Jahr 2013 von den Überschüssen in Abzug gebracht würden. Vielmehr würden in den Berechnungen der Beklagten die konkret anfallenden zusätzlichen Kosten, die im Rahmen der in der vorherigen Belegabteilung nicht angefallen seien, beispielsweise für radiologische Untersuchungen, in Abzug gebracht. Diese Kosten unterlägen einer stetigen Steigerung für die jeweils erbrachten Leistungen. Auch das dürfe unstreitig sein. Wäre die Auffassung zutreffend, dass die Abrechnung der zusätzlichen Einnahmen lediglich auf der Basis des Landesbasisfallwertes für das Jahr 2013, der Abzug der Kosten sich aber anhand der in dem jeweiligen Jahr zu veranschlagenden Kostensätze zu erfolgen habe, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass nach entsprechender Kostensteigerung ein an den Kläger auszuschüttender Betrag nicht mehr verbleibe. Ein Ausgleich, wie ihn der Vertrag als Grundlage für die Vereinbarung ausdrücklich festhalte, würde also tatsächlich nicht mehr erfolgen. Die Benennung des Landesbasisfallwertes 2013 in dem Vertrag der Parteien sei deshalb aus Sicht des Klägers allenfalls als beispielhafte Benennung zu verstehen. Wollte man, entgegen der diesseitigen Auffassung, aus der Benennung in dem Vertrag den Schluss ziehen, dass dieser Landesbasisfallwert fest für alle Berechnungen zugrunde gelegt werden solle, wäre das nicht nur ein offener Widerspruch zum Inhalt der Vertragsverhandlungen der Parteien. Es würde vielmehr auch dazu führen, dass der Vertrag selbst widersprüchlich und damit unklar sei. Diese Unklarheit ginge zu Lasten der Beklagten, die den Vertrag insgesamt vorgegeben hat.

32

Der Kläger beantragt,

33

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Koblenz vom 15. August 2024 wird die Beklagte verurteilt an den Kläger 133.912,01 EUR (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 38.592,00 EUR seit dem 01. April 2021, aus weiteren 42.612,88 EUR seit dem 01. April 2022 und aus weiteren 52.707,13 EUR seit dem 01. April 2023 zu zahlen.

34

Die Beklagte beantragt,

35

die Berufung zurückzuweisen.

36

Sie verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 19. Dezember 2024 (Bl. 46 ff. d. A. LAG), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zweitinstanzlich wie folgt:

37

Sachverhalt und rechtliche Würdigung des angegriffenen Urteils seien frei von Fehlern. Der Kläger gebe den Sachverhalt insoweit falsch wieder, als er angebe, in den Vertragsverhandlungen zum Abschluss des Dienstvertrages sei auf Seiten der Beklagten die Berechnung der variablen Vergütung dergestalt beschrieben worden, dass für den Kläger außer Frage gestanden haben solle, dass der jeweilige aktuelle, das aktuelle Jahr betreffende, Landesbasisfallwert des Landes Rheinland-Pfalz herangezogen werden würde. Tatsächlich sei das Gegenteil der Fall. Sowohl mit dem weiteren Chefarzt als auch mit dem vorherigen Chefarzt der Urologie sei dies besprochen und es sei immer wieder klargestellt worden, dass es bei dem Landesbasisfallwert des Jahres 2013 bleiben werde. Die Vertragsverhandlungen mit dem Kläger seien sogar explizit mit diesem Hinweis, dass der Landesbasisfallwert des Landes Rheinland-Pfalz des Jahres 2013 heranzuziehen sei, geführt. So sei auch bei dem Kläger expressis verbis dieser Landesbasisfallwert in § 1 DV in den Vertrag aufgenommen worden. Vor diesem Hintergrund reiße der Kläger auch die Aussagen des ehemaligen Geschäftsführers X aus dem Zusammenhang, wenn er aus seiner E-Mail vom 14. Mai 2019 zitiere. Tatsächlich sei es hier um Vertragsverhandlungen mit dem Kläger gegangen, der von Rechtsanwalt Dr. W aus D vertreten worden sei. In der E-Mail habe der Zeuge X einen Vertragsentwurf mit neu gefasster Anlage überlassen, aus der hervorgegangen sei, dass die gesamte Differenz zwischen A- und B-Pauschale, bezogen auf den Landesbasisfallwert des Jahres 2013, ausgezahlt werden sollte. Hintergrund sei gewesen, dass vorher ein Vertrag kursiert sei, der ein höheres Festgehalt vorgesehen und dadurch ein verringertes variables Gehalt ausgewiesen habe. Von diesem Vertrag sei man dann abgerückt und sei dem Kläger mit der Anpassung entgegengekommen. Insgesamt habe der Kläger als Arbeitsgrundlage denselben Vertrag bekommen wie auch der weitere Chefarzt. Geändert habe sich für den Kläger lediglich, dass der Landesbasisfallwert 2013 ausdrücklich aufgenommen worden und dass die zu leistenden Abschlagszahlungen auf 10.000,00 Euro angestiegen seien. Alle weiteren Vertragsdetails entsprächen den Verträgen der anderen Chefärzte, die seit 2013 bei der Beklagten beschäftigt gewesen seien. Auch bei diesen Chefärzten sei immer in dieser Form, unter Heranziehung des Landesbasisfallwerts 2013 abgerechnet worden. Niemals habe jedoch anders abgerechnet werden sollen als mit dem Landesbasisfallwert des Landes Rheinland-Pfalz aus dem Jahre 2013. Sofern der Kläger behaupte, durch die Festlegung auf den Landesbasisfallwert 2013 sei dies kein Ausgleich mehr, so entbehre auch dies jeglicher Grundlage. Zwar sei korrekt, dass mit Veränderungen im Umfeld des Betriebs diese Vergütung ggf. niedriger werde. Allerdings habe der Kläger auch keinen Anspruch auf eine linear steigende variable Vergütung. Überdies habe die Beklagte die Entwicklungen der variablen Vergütung erkannt und sei bis zum letzten Jahr noch in - wegen des Ausscheidens des Klägers letztlich erfolglosen - Vertragsverhandlungen mit dem Kläger und dem weiteren Chefarzt der Urologie dahingehend gewesen, dass die Vergütung der beiden angepasst werde. Wie der Kläger darauf komme, dass die Nennung des Landesbasisfallwertes nur eine beispielhafte Nennung sein solle, bleibe sein Geheimnis. Der Vertrag sei hier eindeutig, wenn er festlege „anzusetzender LBFW 3.250,00 €“. Im Übrigen sei in dieser Weise sowohl mit dem Chefarzt Y als auch mit dem Chefarzt Z und eben auch mit dem Kläger über beinahe ein Jahrzehnt lang abgerechnet. Seit 2013 und der Umwandlung von einer A in eine B Abteilung sei stets der Landesbasisfallwert des Landes Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2013 für die Berechnung der variablen Vergütung herangezogen worden. Da hier zuletzt immer wieder Probleme entstanden seien und es immer wieder Gespräche hierzu gegeben habe, habe zunächst die konkrete Nennung des Landesbasisfallwertes aus dem Jahr 2013 Einzug in den Vertrag des Klägers gefunden, damit Klarheit geschaffen werde. Danach habe es die bereits angesprochenen erfolglosen Vergütungsverhandlungen gegeben. Wenn der Kläger behaupte, er habe diese Vergütung nie akzeptiert, so sei auch dies unrichtig. Jedenfalls für die Abrechnung der Jahre 2019 und 2020 habe der Kläger diese akzeptiert. Auch im Hinblick der weiteren Abrechnungsjahre habe es bis zum Arbeitsstellenwechsel und dieser Klage keinen ausdrücklichen Widerspruch gegeben. Der Ausgleichscharakter des variablen Entgelts sei auch bei der bisherigen Abrechnungsweise der Beklagten gegeben. Dass Kosten beispielsweise von radiologischen Leistungen einer stetigen Steigerung unterlägen, werde bestritten und treffe nicht zu. Die Abrechnungsweise von ambulant tätigen Ärzten sei seit Jahren unangetastet geblieben.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

39

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.

40

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 03. September 2024 mit am 23. September 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 20. September form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 25. November 2024, eingegangen bei Gericht innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO).

41

II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zurecht mit der Begründung abgewiesen, die vertraglichen Regelungen der Parteien ließen sich nicht dahingehend auslegen, dass der Kläger von der Beklagten ein variables Entgelt berechnet auf der Basis eines jährlich dynamischen Landesbasisfallwerts Rheinland-Pfalz verlangen kann. Auch die Einwendungen der Berufung rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Die Berufung unterlag der Zurückweisung. Der verkündete Urteilstenor war hierbei wegen eines offensichtlichen Schreibversehens infolge irrtümlicher Übernahme des Zustelldatums dahingehend zu berichtigen, dass das erstinstanzliche Urteil am 15. August 2024 verkündet worden ist.

42

1. Bei den die Höhe des variablen Entgelts des Klägers regelnden Bestimmungen des § 8 Abs. 1 b) DV iVm. der Anlage 1 DV handelt es sich um - als Entgeltregelung keiner allgemeinen Billigkeits- oder Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegende - Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies ergibt sich bereits aus dem Inhalt und dem äußeren Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers, sie habe den Inhalt des Vertrags vorgegeben, nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie insoweit - zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer - darauf abgehoben hat, die Regelungen in § 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 der Anlage 1 zur Dienstvereinbarung seien nach einem zuvor in Umlauf befindlichen anderweitigen Vertragstext im Rahmen der Verhandlungen abgeändert worden, vermag das an der Beurteilung nichts zu ändern. Nach dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten in der Berufungserwiderung wurde die letztliche Vertragsformulierung vom ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten X als neu gefasste Anlage zu einer E-Mail vom 14. Mai 2019 der Klägerseite überlassen, um dem Kläger entgegenzukommen. Damit hat die Beklagte die streitige Formulierung unverändert in den Vertrag eingeführt. Dass der Kläger auf deren Inhalt hätte Einfluss nehmen können (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Die Möglichkeit der Einflussnahme, die sich auf die konkrete Klausel beziehen muss, ist nur gegeben, wenn der Verwender einer Allgemeinen Geschäftsbedingung deren Kerninhalt ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt; dies setzt zumindest voraus, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dies dem Verwendungsgegner bei Abschluss des Vertrags bewusst war; ist die Möglichkeit der Einflussnahme streitig, muss der Verwender nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten, indem er konkret darlegt, wie er die Klausel zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die in Streit stehende Klausel freiwillig akzeptiert (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 23, zitiert nach juris). Derartige Umstände hat die Beklagte zur streitigen Vertragsformulierung nicht dargetan, sondern lediglich darauf abgestellt, dass sie eine vorherige Vertragsfassung abgeändert hat, um dem Kläger entgegenzukommen. Es bleibt jedoch dabei, dass die Beklagte die letztlich von ihr vorgegebene Formulierung gestellt hat.

43

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 15. Juli 2025 - 9 AZR 198/24 - Rn. 16, 21. November 2024 - 6 AZR 16/24 - Rn. 24; 12. Juni 2024 - 4 AZR 202/23 - Rn. 21; 28. Juni 2023 - 5 AZR 9/23 - Rn. 20 ff., jeweils zitiert nach juris).

44

3. Ausgehend hiervon ergibt die Auslegung der Bestimmungen in § 8 Abs. 1 b) DV iVm. der Anlage 1 DV, dass der Ermittlung des variablen Entgeltanspruchs des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum von 2020 bis 2022 nicht der sich jährlich ändernde Landesbasisfallwert Rheinland-Pfalz, sondern ein Landesbasisfallwert von 3.250,00 Euro zugrunde zu legen ist, was dem Landesbasisfallwert Rheinland-Pfalz von 2013 entspricht.

45

3.1. Während § 8 Abs. 1 b DV selbst keinerlei Anhaltspunkte für die Art und Weise der Ermittlung der Beteiligung des Klägers an den Einnahmen des Krankenhauses seine Abteilung betreffend enthält, bestimmt § 2 Abs. 1 Anlage 1 DV, dass am Jahresende eine Auflistung der entlassenen Patienten und eine Gegenüberstellung der Erlöse nach Beleg- und Hauptabteilungs-DRG erfolgt, um den Unterschiedsbetrag und damit den tatsächlichen Mehrerlös (bei einem LBFW von 3.250,00 Euro) des Krankenhauses gegenüber der Abrechnung bei einer Belegabteilung zu ermitteln. Damit ist unmissverständlich vom Vertragswortlaut her festgelegt, dass die Bezugsgröße für die Ermittlung des variablen Entgelts ein Landesbasisfallwert (LBFW) von 3.250,00 Euro ist. Aus welchen Gründen der Kläger meint, es handele sich lediglich um eine beispielhafte Benennung, ist für die Berufungskammer nicht nachvollziehbar.

46

3.2. Ein abweichendes Auslegungsergebnis ergibt sich nicht aus dem von den Vertragsparteien verfolgten Regelungszweck. Zwar haben die Vertragspartner ausweislich § 1 Abs. 1 DV festgelegt, dass das variable Entgelt einem Ausgleich des Mehrerlöses des Krankenhauses nach Abzug aller dadurch bedingten Kosten zugunsten des Arztes dienen solle. Das Arbeitsgericht hat jedoch zu Recht erkannt, dass eine Regelung zur Art und Weise und damit zur Höhe des Ausgleichs, die darauf schließen ließe, dass entgegen der ausdrücklichen Regelung eines zugrunde zu legenden LBFW von 3.250,00 Euro in § 2 Abs. 1 DV der Ausgleich auf der Basis des sich jährlich dynamisch entwickelnden Landesbasisfallwertes ermittelt werden soll, nicht getroffen worden ist. Soweit die Berufung geltend macht, ein Ausgleich, wie ihn der Vertrag als Grundlage für die Vereinbarung ausdrücklich festhalte, führe dazu, dass künftig ein Ausgleich tatsächlich nicht mehr erfolgen würde, mag dies - von der Beklagten erkannt und zum Anlass für (erfolglose) Vertragsverhandlungen mit dem Kläger genommen - für die Zukunft zutreffend sein. Unabhängig davon kann allein dies jedoch angesichts der eindeutigen und im Übrigen seit 2013 und auch im Streitzeitraum unstreitig jeweils Ausgleichszahlungen hervorrufende Regelung des § 2 Abs. 1 Anlage 1 DV nicht dazu führen, dass die Vorschrift im Interesse des Klägers auszulegen wäre. Davon, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweisen würde und daher Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung wäre (zu den Voraussetzungen vgl. BAG 21. Mai 2025 - 4 AZR 166/24 - Rn. 32, zitiert nach juris), vermag die Berufungskammer nicht auszugehen.

47

3.3. Die von der Berufung für richtig gehaltene Auslegung ist auch nicht aufgrund der jeweils der anderen Seite erkennbaren Interessenlage der Beteiligten gerechtfertigt. Soweit der Kläger sich insoweit auf tatsächliche Begleitumstände zu seinen Gunsten bei den Vertragsverhandlungen der Parteien beruft, scheidet die Berücksichtigung konkret-individueller Begleitumstände des Vertragsschlusses (§ 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB) bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Gegensatz zu Umständen, die typischerweise den Abschluss vergleichbarer Abreden begleiten, aus (vgl. BAG 27. April 2022 - 4 AZR 289/21 - Rn. 25, 20. Juni 2017 - 3 AZR 179/16 - Rn. 33; 15. Februar 2017 - 7 AZR 291/15 - Rn. 15, jeweils zitiert nach juris). Selbst wenn man diese dennoch berücksichtigen wollte, verhilft das dem Anliegen des Klägers nicht zum Erfolg. Zwar hat er in der Berufungsbegründungsschrift dargetan, dass für ihn aufgrund der Formulierungen im Vertrag und der mündlichen Ausführungen des damaligen Geschäftsführers X außer Frage gestanden habe, dass die Berechnung der variablen Vergütung auf der Basis des jeweils für das betreffende Jahr aktuellen Landesbasisfallwert zu erfolgen hätte. Welche konkreten Äußerungen dies gewesen sein sollen, lässt der Kläger indes unbeantwortet. Vor dem Hintergrund der eindeutigen Formulierung des § 2 Abs. 1 Anlage 1 DV zur Höhe des zugrunde zulegenden Landesbasisfallwertes erschließt sich diese Einschätzung des Klägers der Berufungskammer daher nicht. Auch aus der vom Kläger im Berufungsverfahren erstmals im Volltext vorgelegten E-Mail vom 14. Mai 2019, in der der Zeuge X dem Kläger mitteilte, dass mit der Neufassung der Anlagen 1 und 2 die Absicht deutlich gemacht werden solle, dem Kläger und seinem Kollegen den Gesamtbetrag auszuschütten, der sich aus der Differenz zwischen der A und der B Pauschale ergebe, resultiert nichts Anderes. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren erläutert, dass damit habe zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass man dem Kläger angesichts eines kursierenden Vertrages mit einem geringeren Festgehalt und einer entsprechend niedrigeren variablen Vergütung entgegengekommen sei. Dass ein derartiger Vertrag im Raum gestanden hat, hat der Kläger nicht in Abrede gestanden, so dass die Formulierung des Zeugen X nicht zwangsläufig im vom Kläger dargestellten Sinne zu verstehen ist. Auch das vom Kläger auszugsweise vorgelegte Einigungsprotokoll hat keine Bewandtnis für die von der Beklagten zu erkennende Interessenlage des Klägers. Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass der Vortrag der Beklagten zutrifft, dass das Einigungsprotokoll nicht die Entgeltverhandlungen der damaligen Chefärzte mit der Beklagten betraf, sondern die Entgeltverhandlungen der Beklagten mit den Kostenträgern (AOK Rheinland-Pfalz/ Saarland und BKK-SVLGF-KBS Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz) für das Jahr 2013 (mit Ausblick auf 2014).

48

3.4. Anders als die Berufung meint, kommt § 305c Abs. 2 BGB, nach dem Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, nicht zur Anwendung. Die Anwendung der Unklarheitenregel setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von ihnen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG 16. August 2023 - 7 AZR 300/22 - Rn. 24; 25. Januar 2023 - 10 AZR 109/22 - Rn. 21, jeweils zitiert nach juris). Solche erheblichen Zweifel bestehen vorliegend aus den dargelegten Gründen nicht.

B

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

50

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.