Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.10.2025 – 4 SLa 108/25
ECLI:DE:LAGRLP:2025:1016.4SLA108.25.00
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Koblenz, 11. Februar 2025, 8 Ca 180/24, Urteil
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.02.2025 - 8 Ca 180/24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Kostenentscheidung 1. Instanz lautet: Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 68 %, die Beklagte 32 % zu tragen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung und über einen tariflichen Inflationsausgleich.
Der 1992 geborene und nicht weiter unterhaltsverpflichtete Kläger wurde zum 16. Februar 2015 als Dachdeckergeselle unter arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der jeweils im Dachdeckerhandwerk gültigen Tarifverträge in dem über 20 Mitarbeitende umfassenden Beklagtenbetrieb - bei zuletzt ca. 3.500,00 € Bruttomonatsverdienst - eingestellt.
Spannungen im Arbeitsverhältnis traten im Jahr 2023 auf. Hier nahm der Kläger zuletzt den für ihn vorgesehenen Notdienst während der Betriebsferien Weihnachten bis Neujahr 2023 nicht wahr. Zuvor hatte er mit zwei Schadensvorfällen am Betriebskranwagen und mit einer Beschädigung der Dachrehling am Betriebs-Lkw in Verbindung gestanden. Vor diesem Hintergrund erhielt der Kläger zwei Abmahnungsschreiben vom 2. Januar 2024, einmal wegen unentschuldigten Fehlens (Arbeitsverweigerung) und daneben wegen nicht fachgerechten Umgangs mit Arbeitsgerät (Beschädigung Firmeneigentum). Zudem behielt die Beklagte 500,00 EUR des Lohns für Dezember 2023 zum etwaigen Schadensausgleich ein. Weiter mahnte sie den Kläger unter dem 16. Januar 2024 noch wegen vermeintlichen Nachlässigkeiten im Krankmelde-/Nachweisgeschehen seit dem 27. Dezember 2023 ab. Sie hatte das Arbeitsverhältnis obendrein mit Schreiben vom 2. Januar 2024 auch fristgerecht zum 30. April 2024 gekündigt.
Gegen all dies erhob der Kläger mit Gerichtseingang vom 18. Januar 2024 Klage; zur Kündigung rügte er hierbei eine fehlende Betriebsratsanhörung und den sozialen Rechtfertigungsmangel. Im Anschluss an den arbeitsgerichtlichen Gütetermin erklärte die Beklagte, aus der streitgegenständlichen Kündigung keinerlei Rechte mehr herzuleiten. Auf Hinweis der Klägerseite, zumal wegen einer "Traktierung" mit kurzfristig auszufüllenden Schadens-Fragebögen könne die Klage nicht schon zurückgenommen werden, erkannte die Beklagte den Kündigungsschutzantrag mit Schriftsatz vom 22. Februar 2024 an. Die Klägerseite entgegnete am 29. Februar hierauf, das Ganze nehme allmählich schikanöse Züge an - das Anerkenntnis widerspiegele zwar die Grundlosigkeit der Kündigung, jedoch bleibe die Motivation im Dunkeln (anscheinend wolle man ihn weichkochen) -; das Gericht möge nunmehr streitigen Termin unter Auflagen bestimmen, sodass sich die Beklagte zu den streitgegenständlichen Maßnahmen erkläre, alsdann würden die Klageanträge aktualisiert.
Das Arbeitsgericht erließ daraufhin am 5. März 2024 ein der Kündigungsschutzklage stattgebendes Teilanerkenntnisurteil. Dieses wurde beiden Seiten am Nachmittag des 21. März 2024 übermittelt und zugestellt; es wurde nachgehend auch keiner Seite sachlich angegriffen.
Frühabends erreichte das Arbeitsgericht am 21. März 2024 allerdings ein taggleicher Klägerschriftsatz, dass nach Erhalt des Anerkenntnisurteils feststehe, die streitgegenständliche Kündigung ermangele der sozialen Rechtfertigung, und nunmehr sei das Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, zum 30.04.2024 aufzulösen. Diesen Schriftsatz übermittelte das Arbeitsgericht der Beklagten formlos.
Mit Schriftsätzen vom 3. und 11. April 2024 stellte die Klägerseite ihr Auflösungsbegehren nochmals dar und endete im erstgenannten Schriftsatz mit der Ausführung (Bl. 59 ArbG-Akte):
"Mit der Verdienstabrechnung für Februar 2024 erhielten die Arbeitnehmer der Beklagten, mit Ausnahme des Klägers, eine Inflationsausgleichsprämie i.H.v. 475 €. Sachliche Gründe für diese Sonderbehandlung sind nicht ersichtlich. Es passt ins Bild, dass nur der Kläger hierbei 'vergessen' wurde."
Zur (wetterwidrigkeitsbedingten) Samstagsarbeit des 6. April 2024 wurde der Kläger vortags (mit-) eingeteilt; an der innerbetrieblichen Abschlussbesprechung dieses Tages hatte er allerdings nicht teilgenommen. Auf die im betrieblichen WhatsApp-Austausch ersichtliche Einteilungs-PDF schrieb er in diesen Chat-Kanal: "Da wüsste ich was . Freitags abends über eine PDF-Datei?", beklagtenseits wurde hierauf erwidert: "Das ist unentschuldigtes Nichterscheinen zur Arbeit = Arbeitsverweigerung. Bitte pünktlich kommen. Danke", worauf der Kläger antwortete: "Montag Ja", und die Beklagte erwiderte: "Dann auch noch mit Vorsatz"; hierauf der Kläger: "Wurde nicht gefragt ob ich Zeit habe Samstag zu kommen", woraufhin die Beklagte: "Es wurde mit allen Mitarbeitern besprochen und denn den Tagen zuvor mir angekündigt", alsdann der Kläger: "Mit mir nicht", und die Beklagte: "Auch mit dir, vor der Arbeit", sowie abschließend der Kläger: "Definitiv nicht".
Der Kläger trat Anfang Juni 2024 eine andere Stelle im Dachdeckerhandwerk an. Er hatte auf Arbeitsaufforderungen sowie zwei Abmahnungen wegen unentschuldigten Fehlens und eine zusätzliche Mahnung wegen unerlaubter Konkurrenz nicht reagiert. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis hierauf mit Schreiben vom 11. Juni 2024 fristlos. Hierauf erweiterte der Kläger am 12./20. Juni 2025 die vorliegende Klage um einen neuerlichen Kündigungsschutzantrag (hilfsweise zum Auflösungsbegehren auf den 30. April 2024), sowie um Zahlungsanträge auf 475,00 € (Inflationsausgleich) und 1.794,00 € (Urlaubsabgeltung nebst Urlaubsgelds); die Abmahnungsentfernungsklage ließ er ersatzlos fallen.
Der Kläger hat erstinstanzlich - zusammengefasst - vorgetragen:
Vom 27. bis zum 30. Dezember 2023 seien Betriebsferien gewesen, außerdem sei er in diesem Zeitraum - wie auch anschließend - wegen Atemwegsinfektionen arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit habe er stets unverzüglich angezeigt gehabt, nur die Beklagte habe ihm bedeutet, ihr sei der eAU-Daten-Abruf nicht möglich. Der Auflösungsantrag beruhe auf der offensichtlich haltlosen Kündigung, den zeitgleichen bzw. zeitnahen Abmahnungen, und dem weiteren „Bombardement“ der Beklagten seit Januar 2024. Die mehrere Monate zurückliegenden Schadensvorfälle hätten auf hohem Zeitdruck und starker Arbeitsbelastung bei leichter Unaufmerksamkeit unter mehreren Mitarbeitenden beruht. Einen pauschalen Lohnabzug erlaubte dies nicht. Er erachte auch den betrieblichen WhatsApp-Austausch vom 5./6. April 2024 bloßstellend. Zur Kündigung vom 11.06.2024 sei beachtlich, dass er angesichts des Auflösungsantrags sowie der Fallumstände keine Fortbeschäftigung bei der Beklagten habe ertragen können.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zum 30.04.2024 aufzulösen,
hilfsweise hierzu: festzustellen, dass das Arbeitsergebnis der Parteien durch die fristlose hilfsweise ordentliche Kündigung vom 11.06.2024, dem Kläger am selben Tag zugegangen, weder mit sofortiger Wirkung, noch nach Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist nicht aufgelöst ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 500,00 € (netto) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2024 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 475,00 € (brutto gleich netto) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2024 zu zahlen,
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Urlaubsabgeltung für 7 Urlaubstage im Jahr 2024 i.H.v. 1.794,00 € (brutto) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2024 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich erstinstanzlich jeden Vorwurfs schikanösen Verhaltens verbeten und - zusammengefasst - ausgeführt:
Zwar habe der Kläger etwaige Schadensverursachungen mündlich eingeräumt, jedoch die mehrfach erbetenen Schadenschilderungen unterlassen, sodass ein Lohnanteil habe einbehalten werden müssen. Für den Notdienst Weihnachten bis Neujahr sei der Kläger 2023 nach Jahren eben wieder an der Reihe gewesen. Sie (die Beklagte) habe auch ein Interesse am störungsfreien Betriebsablauf. Wiederholt habe sie den Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass er sie über den Erhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu unterrichten habe. Folglich seien die erteilten Abmahnungen rechtens. Wegen Samstagsarbeiten gebe es eigens einen gestattenden Vertragsvorbehalt, und auch der WhatsApp-Austausch sei eine jahrelange betriebliche Praxis (die also keinerlei Bloßstellungen ergebe). Schließlich sei auch über die Urlaubsabgeltung bereits schon (probe-) abgerechnet (Bl. 138 ArbG-Akte). Einen Anspruch auf weiteren Inflationsausgleich habe der Kläger allerdings mangels gewahrter Verfallfrist nicht (mehr).
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger am 11. Februar 2025 schlussurteilsweise den einbehaltenen Dezemberlohn wie auch die Urlaubsabgeltung (nebst Urlaubsgelds) zugesprochen, die weitere Klage jedoch abgewiesen. Der Auflösungsantrag sei unzulässig, denn er sei zu keinem Zeitpunkt instanziell zusammen mit dem Kündigungsschutzantrag anhängig gewesen, was es jedoch nach dem Gesetz erforderlich sei. Ferner habe der Kläger die 2. tarifliche Inflationsausgleichsrate erst mittels Klage vom 12. Juni 2024 und damit verfristet geltend gemacht; der Thematisierung dieser Position im gerichtsadressierten Schriftsatz vom 3. April 2024 fehle hinreichendes Erfüllungsverlangen. Wegen der weiteren Begründung sowie des festgestellten Tatbestands wird auf den Urteilsinhalt nach Bl. 172-188 ArbG-Akte Bezug genommen; die Kosten wurden dem Kläger mit 11/13 zur Last gelegt.
Der Kläger hat gegen dieses Schlussurteil auf Zustellung vom 22. April 2025 am 6. Mai 2025 Berufung eingelegt und diese am 2. Juni 2025 begründet.
Der Kläger trägt - zusammengefasst - vor:
Das Auflösungsbegehren sei nicht präkludiert. Das Arbeitsgericht habe schon kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt (zumal keine prozessleitende Verfügung zu etwaiger Antragsanpassung). Daneben bildete der Schriftsatz vom 21. März 2024 unter Bestätigung des Anerkenntnisurteilserhalts und Formulierung des Auflösungsantrags eine Einheit. Rechtskräftig sei das Teilanerkenntnisurteil zudem noch nicht gewesen. Da - umgekehrt - keine Berufungsmöglichkeit gegen das begünstigende Teilanerkenntnisurteil habe stattfinden können, und der gesetzlichen Struktur des Auflösungsschutzes nicht entspreche, etwaige Anträge gewissermaßen routinemäßig und ins Blaue hinein zu stellen (zumal sich Auflösungsgründe erst während des Verfahrens ergäben), und nach der Rechtsprechung des LAG Köln (Urteil vom 09.07.2025 - 4 SLa 97/25 - ) eine Auflösungsantragsstellung durchaus noch nach ergangenem Teilanerkenntnisurteil über den Kündigungsschutzantrag vertreten ließe, verfange die arbeitsgerichtliche Begründung insgesamt nicht. Ferner werde auf die erstinstanzlich ausgeführten Auflösungsgründe Bezug genommen. Wegen der 2. Rate des tariflichen Inflationsausgleichs bedeute der Schriftsatz vom 3. April 2024 sehr wohl eine hinreichende Geltendmachung, zumal die Beklagte die Anspruchsgrundlage, den Zahlbetrag und den Fälligkeitstermin habe ersehen können und sich über die bewusste und absichtliche Herausnahme des Klägers aus dem Kreis der Empfangenden ja im Klaren gewesen sei (was nach Empfängerhorizont alles für eine Geltendmachung wesentliche umfasst habe). Letztlich sei auch die Kostenquotelung des arbeitsgerichtlichen Schlussurteils fraglich.
Der Kläger beantragt, das (Schluss-) Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.02.2025 - 8 Ca 180/24 - abzuändern und
1. das Arbeitsverhältnis der Parteien gegen die Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zum 30.04.2024 aufzulösen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 475,00 € brutto = netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2024 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und trägt namentlich vor, dass keine Gehörsverletzung zulasten des Klägers geschehen sei, zumal zwischen (auch außergerichtlich erfolgter) Kündigungsrücknahme, förmlichem Antragsanerkenntnis und schließlichem Teilanerkenntnisurteil ausreichend Zeiträume zur etwaigen Stellungnahme gelegen hätten. Der Entscheidungserlass sei in verständiger Prozesswürdigung auch keineswegs überraschend geschehen. Außerdem haben der Klägerseite freigestanden, Berufung einzulegen. Entgegen der Kläger-Einschätzung lasse sich im bloß schriftsätzlichen Hinweis auf etwaiges Inflationsausgleichsgeschehen (nach wie vor) noch keine unmissverständliche Zahlungsaufforderung erkennen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schrift-sätze und Anlagen erster wie zweiter Instanz, das Protokoll der Berufungsverhandlung sowie den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 1, 2 Buchst. b, c ArbGG), form- und fristgerecht eingelegt (§ 64 Abs. 6, 7, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet (§ 64 Abs. 6, 7, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 1, 3 ZPO).
B. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu den noch anhängigen Streitgegenständen rechtsfehlerfrei und zutreffend entschieden. Lediglich in der Kostenquote erlaubt sich die Berufungskammer auf die ausdrückliche Klägerrüge eine geringfügige Korrektur.
I. Der Auflösungsantrag des Klägers greift vorliegend nicht durch. Er ist - wie vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt - erst nach Abschluss des Kündigungsrechtsstreits in der letzten Tatsacheninstanz und damit verspätet erhoben worden. Ihm fehlt zudem - was die Berufungskammer noch ergänzt - auch die materielle Rechtfertigung.
1. Der Auflösungsantrag des Klägers war verspätet.
a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 KSchG setzen Auflösungsanträge voraus, dass etwaige Kündigungsschutzstreite, an die sie anknüpfen, noch anhängig sind (BAG, Urteil vom 29. Mai 1959 - 2 AZR 450/58 - zu I 2 der Gründe). § 9 Abs. 1 KSchG versteht sich als ein prozessuales Auflösungsinstitut, das einen unselbstständigen, zum kündigungsrechtlichen Streitgegenstand hinzutretenden Teil ausmacht; Auflösungsbegehren können deshalb nicht etwa in eigenständigen Klagen verfolgt werden (BAG, Urteil vom 26. Oktober 1979 - 7 AZR 752/77 - zu B II 2 a der Gründe). Erst recht unstatthaft sind antragslose gerichtliche Auflösungen "Amts wegen" (selbst wenn solches bisweilen zweckmäßig erschiene; Linck, in: Linck/Krause/Bayreuther, KSchG, 16. Aufl. 2019, § 9 Rn. 23). Zutreffend ist hierbei zwar, dass etwaige Auflösungsgründe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG typischerweise erst im Laufe Kündigungsschutzstreiten auftreten (BAG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 2 AZR 320/13 - Rn. 22; Eylert, in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2023, § 9 KSchG Rn. 16). Allerdings trägt dem der erweiterte Antragszeitraum "bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz" Rechnung; bis zu diesem Datum sollen und müssen wortlautgemäß beide Parteien abschließend und endgültig entschieden haben, ob sie die Gesamtumstände ausnahmsweise zum Anlass nehmen, den eigentlichen Bestandsschutzstreit in einen Streit über die (gerichtliche) Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zu überführen (was eben auf die letzte tatsacheninstanzliche Antragsmöglichkeit determiniert ist, und nicht etwa noch ein Rechtsmittel allein mit dem Ziel der Auflösungsantragsstellung eröffnet; vgl. BAG, Urteil vom 3. April 2008 - 2 AZR 720/06 - Rn. 10; Biebl, in: Ascheid/Preis/Schmidt, KSchR, 7. Aufl. 2024, § 9 KSchG Rn. 25; Linck, in: Linck/Krause/Bayreuther, KSchG, a.a.O., § 9 Rn. 29).
b) Vorliegend gab es bis zu dem - der Beendigung mündlicher Verhandlung in der Instanz (spätestens) gleichzusetzenden - Zeitpunkt der Teilanerkenntnisurteilszustellung nach § 310 Abs. 3 Satz 1 ZPO noch keinen auf den Kündigungsschutzantrag folgenden Auflösungsantrag.
aa) Dem Arbeitsgericht ist hierbei zuzugeben, dass im klägerseitigen Thematisieren etwaiger Schadens-Fragebogen-Traktierungen nebst Qualifizierung der erklärungslosen Kündigungsrücknahme als schikanös mit Tendenz zum Weichkochen noch kein Auflösungsantrag lag und liegt. Zwar sind Prozesserklärungen über den gewählten Ausdruck hinaus anhand des in der Erklärung verkörperten Willens und im Zweifel dahin auszulegen, dass gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist, der wohlverstandenen Interessenlage und ebenso auch den schutzwürdigen Belangen des Prozessgegenübers entspricht (BAG, Urteil vom 31. Juli 2025 - 6 AZR 270/24 - Rn. 19), und zwar auch im Zusammenhang des § 9 Abs. 1 KSchG (vgl. Eylert, in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, a.a.O., § 9 KSchG Rn. 10). Der wesentliche Willenswechsel vom Schutz des innegehabten Arbeitsplatzes zu dessen (vollständiger und endgültiger) Aufgabe (nebst allem sozialen Besitzstand) muss wegen Bedeutung und Tragweite dieser Gerichtsgestaltung, auch angesichts etwaiger Kosten, mehr umfassen als eine im schriftsätzlichen "Kampf ums Recht" nicht selten anzutreffende Desavouierung der Gegenseite unter mosaikartiger Zusammenfügung vermeintlich unrühmlicher Bildpartien; wenigstens ein Verlangen konkreter Entlassungsentschädigung erscheint nach der zutreffenden Kommentarliteratur insofern unverzichtbar (vgl. Biebl, in: Ascheid/Preis/Schmidt, KSchR, a.a.O., § 9 KSchG Rn. 23 f.; Kiel, in: Müller-Glöge/Preis/Gallner/Schmidt, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 25. Aufl. 2025, § 9 Rn. 3). Ein solches Verlangen hatte der Kläger jedoch bis zum Mittag des 21. März 2024 nicht ausgeführt. Es war zumal in der vagen Schlusswendung vom 29. Februar 2024 zur ggf. noch geschehenden Antragsaktualisierung nicht schon enthalten, zumal ebendies ja gerade erst der Zukunft vorbehalten blieb. Gegen die entsprechende Einschätzung erster Instanz bringt die Berufung auch nichts weiter vor.
bb) Der Antrag vom frühen Abend des 21. März 2024 war verspätet.
(1) Das Arbeitsgericht hat unangegriffen für die Zustellung des Teilanerkenntnisurteils gegenüber der Beklagten den Zeitpunkt des 21. März 2024, 15:22 Uhr, festgestellt; das entspricht genau der Uhrzeit auf dem elektronischen Empfangsbekenntnis ihres Bevollmächtigten. Für die Klägerseite fehlt ein elektronisches Empfangsbekenntnis. Auch hier ist angesichts der Umstände die in etwa gleiche Zeit für Übermittlung und Bevollmächtigten-Empfang in Ansatz zu bringen. Nach der erstinstanzlichen Systemerfassung wurde das Urteil am Morgen des 21. März um 08:14 Uhr elektronisch beglaubigt; es dürfte im Rahmen geschäftsstellengemäßer Gesamtvorgangsabwicklung alsdann zeitnah an beide Bevollmächtigte versandt gewesen sein, zumal die Versendungsanschreiben taggleich lauten und das an die Klägerseite gerichtete Dokument in der Sortierung sogar noch voransteht. Bis der Klägervertreter am 21.03.2024 unter Gerichtseingang um 18:30 Uhr seinen Anschlussschriftsatz einreichte, mit dem er zunächst Schlussfolgerungen aus dem Erhalt des Urteils zog und sodann die nunmehrige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung begehrte, musste auch er die gerichtliche Entscheidung nicht nur erhalten und zur Kenntnis genommen, sondern auch noch zum Gegenstand etwaiger Abstimmungen mit der Partei bezüglich der Folgeeinlassungen gemacht haben (und sei es auch nur wegen der Schriftsatzausgangs erwähnten Terminabstimmung mit der Partei); hinzukommt dass dieser Schriftsatz auch noch zu fertigen und (in der hier so gehandhabten Weise) handschriftlich zu zeichnen, einzuscannen und der elektronischen Anwaltssoftware zuzuführen und zu versenden war. Schon vor dem Hintergrund dieser denkgesetzlichen Abläufe ist der Klägerseite in deren Einschätzung nicht zu folgen, die bei fehlendem elektronischem Empfangsbekenntnis wenigstens den Tatbestand des § 189 ZPO erfüllen, das Schriftsatzgeschehen 18:30 Uhr sei gewissermaßen zugleich Empfangsbekenntnis und Auflösungsbegehren in einem und damit untrennbar und letztlich also fristwahrend anzusehen.
(2) Das Arbeitsgericht erkennt zutreffend, dass mit dem Anerkenntnisurteilserlass die kündigungsschutzrechtliche Instanz abgeschlossen war und ist. Zwar beenden nicht bereits Anerkenntniserklärungen die Prozesse (was sie Klagerücknahmen unterscheidet), wohl aber erledigt sich mit dem Ergehen des Anerkenntnisurteils die Hauptsache (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2021 - VI ZR 1173/20 - Rn. 16). Fortan ist über den Streitgegenstand instanziell nichts mehr zu beantragen und sachlich auch nicht mehr entscheiden; es bedarf insofern auch keiner mündlichen Verhandlung mehr. Soweit die Berufung anderes mit einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln jüngeren Datums verbindet (LAG Köln, Urteil vom 9. Juli 2025 - 4 SLa 97/25 -), erschließt sich das nicht. Nirgends ist im dortigen landesarbeitsgerichtlichen (oder auch im ausgangsgerichtlichen) Tatbestand ein Anhängigkeitsdatum des schlussendlich als gestellt referierten und beschiedenen Auflösungsantrags genannt. Dort wurde zur fehlenden sozialen Rechtfertigung nur mittels Teilanerkenntnisurteils befunden, jedoch geschah dies erst lange nach Abgabe des Anerkenntnisses (22. Mai gegenüber 6. August), was nahelegt, dass ein zwischenzeitlicher Auflösungsantrag angebracht war (vgl. ArbG Bonn, Urteil vom 14. November 2024 - 1 Ca 456/24 -).
(3) Ob das Arbeitsgericht rechtliches Gehör des Klägers vernachlässigt hat, muss hier dahinstehen. Dem Kläger mag zwar zuzugeben sein, dass gewisser Anlass bestand, die Teilurteilsabsicht bei zuletzt angedeuteter Antragsaktualisierung gegenüber dem Kläger vorweg anzuzeigen (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 37/03 - zur II 4 der Gründe). Angesichts vereinzelter Rechtsprechung zu kritischen Fällen solcher Art, musste der Kläger jedoch einerseits eine trotz fehlender materieller Beschwer ausnahmsweise Berufungsmöglichkeit erwägen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.04.2016 - 21 Sa 139/16 -); er hätte alternativ auch die naheliegende Gehörsrüge beim Ausgangsgericht in Betracht ziehen, mit der das Verfahren ggf. in den Stand vor Erlass des Teilurteils zurückzuversetzen war (§ 78a Abs. 5 Satz 2 ArbGG). Da jedoch noch vor Zustellung des hier angegriffenen Schlussurteils die Jahresfristen aus § 9 Abs. 5 Satz 4 und auch aus § 78a Abs. 2 Satz 2 ArbGG vollendet waren, und die Rüge verletzten Gehörs erst im noch späteren Berufungsbegründungsschriftsatz vom 2. Juni 2025 enthalten war, kann hierauf im vorliegenden Verfahren aus Gründen der Verfristung nicht mehr weiter eingegangen werden.
2. Der Auflösungsantrag des Klägers ist in der Sache auch nicht begründet.
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG kann ein durch sozialwidrige Kündigung nicht beendetes Arbeitsverhältnis - was vorliegend wegen des auch auf die Sozialwidrigkeitsrüge ergangenen Teilanerkenntnisurteils feststeht (BAG, Urteil vom 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 - zu II 2 der Gründe) - durch Urteil aufgelöst werden, wenn die Arbeitsverhältnisfortsetzung für die Arbeitnehmerseite unzumutbar erscheint. Hierfür genügt allerdings nicht schon die Sozialwidrigkeit der Kündigung für sich, sondern es bedarf noch zusätzlicher und Arbeitnehmerseite auch darzulegender Umstände, die solches im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozess nahelegen, sei es angesichts der Modalitäten der Kündigung, sei es wegen weiterer arbeitgeberseitiger Handlungen, die mit der Kündigung einhergingen (BAG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 2 AZR 241/12 - Rn. 15).
b) Dem Kläger ist zuzugeben, dass die ihm Anfang Januar 2024 grundlos erteilte Kündigung vertrauensbeeinträchtigend wirkte. Die Kündigung selbst geschah indes nicht unter irgendwie belastenden Modalitäten.
c) Soweit der Kläger wegen des Begleitgeschehens eine Unzumutbarkeit erkennen will, überinterpretiert er die dargelegten Vorkommnisse. Insbesondere blendet er aus, dass es für sämtliches Beklagtenverhalten durchaus rechtsbeachtliche Anknüpfungspunkte geben konnte.
aa) So war der Kläger zum Notdienst Ende des Jahres 2023 unentschuldigt ausgeblieben (allein der Pauschalhinweis sich stets rechtzeitig krankgemeldet zu haben nichts substantiell anderes), hatte vorangehend gewisse Mitverursachungen bei den Schäden an Kran und Lkw mündlich schon eingeräumt (auf dieses Beklagtenvorbringen war nichts konkret erwidert, § 138 Abs. 1, 3 ZPO), und es verblieben auch nach dem Jahreswechsel 2023/24 wegen (wohl) nachgetragener Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen noch gewisse Nachweisunstimmigkeiten zwischen den Parteien. Soweit die Beklagte dies jeweils zum Anlass für Abmahnungen nahm - auch zum Schutz ihrer innerbetrieblichen Abläufe -, war dies vor dem Hintergrund des Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO, ihres Anzeigenanspruchs nach § 5 Abs. 1 EFZG und ihres Integritätsinteresses nach § 241 Abs. 2 BGB plausibel.
bb) Weiter stand dem Kläger arbeitsvertraglich nicht jeder Samstag frei, sodass auch die hierzu geschehene Einteilung statthaft (§ 106 Satz 1 GewO) und die klägerseits via Betriebs-Chat artikulierte Unmutsäußerung hiergegen nicht etwa als arbeitgeberseitige Anprangerung (fehl) gedeutet werden kann.
cc) Auch zur erbetenen Schadendokumentation erschließen sich aufgrund der arbeitnehmerseitigen Rücksichtnahmepflicht für betriebliche Integritätsinteressen keine nachhaltigen Bedenken (vgl. Rinck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 21. Aufl. 2025, § 53 Rn. 31). Jedenfalls das allein aktenkundige Beklagtenanschreiben nach Anlage 7 deren Schriftsatzes vom 29. Juli 2024 ist in sachlich-unaufdringlichen Worten abgefasst (Bl. 128 ArbG-Akte). Zudem waren die kurzen Antwortfristen mit einem auf den anderen Tag erst mehrwöchig später erinnert und also nicht wortwörtlich zu verstehen, wie es zunächst klang.
dd) Der klägerseits noch vermisste Inflationsausgleich hatte tarifvertraglich spätestens mit einer "Lohnabrechnung … für … Februar 2024" zu erfolgen. Wie indes der Fall zu handhaben war, dass es gar keine solche gab oder jedenfalls keine umfängliche wegen einer Störung im Leistungsaustausch, mochte die Beklagte vorliegend zum Anlass genommen haben, die Leistung einstweilen nicht zu erbringen. Bei dem Kläger lagen seit Weihnachten 2023 ja mehrfache, wohl krankheitsbedingte Fehlzeiten vor, die einen solchen Zusammenhang nahelegten, ohne umgekehrt indes Zusammenhänge zur Kündigung und dem diesbezüglichen Streit aufzuzeigen (wie sie der Kläger indes meinte unterstellen zu können).
ee) Auch der die Pfändungsfreigrenzen unstreitig nicht tangierende Dezemberlohneinbehalt hatte seinen sachlichen Zusammenhang im beklagtenseitigen Aufklärungs- und Ausgleichsinteresse wegen der noch offenen Betriebsschadensfälle (s.o. bei cc). Auch wenn das Arbeitsgericht wegen der zuletzt noch beanspruchten 500,00 EUR keinen dauerhaft rechtshemmenden Einwand bestätigte und den Betrag zusprach, war ein Einbehalts- und Verrechnungswesen keineswegs gänzlich vertragsfremd; der Kläger selbst räumt einen zweistelligen Lohnabzug wegen Materialbezugs als statthaft ein. Jedenfalls als unerträgliche Belastung lässt sich der noch weitere Einbehalt weder nach Umfang noch nach den Umständen ansehen.
ff) In einer Gesamtschau waren acht Jahre effektiver betrieblicher Zusammenarbeit bei einem auch vom Kläger schriftsätzlich bestätigtem mitunter rauhem Umgangston im Gewerbe bereits verstrichen. Unter der vorherrschenden Betriebsgröße drohten nicht zwangsläufig auch Berührungs- und Konfliktsituationen, wie sie Anfang 2024 unter Verkettung der Umstände vorgekommen waren. Zumal über die Qualität der Klägerarbeit dokumentiert der Aktenstand keinerlei Vorbehalte. All das ließ mithin keine hinreichend überzeugende Annahme zu, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien beklagtenveranlasst zerrüttet und gerichtlich nunmehr aufzulösen sei.
II. Das Arbeitsgericht hat weiter auch zutreffend erkannt, dass die 2. Inflationsausgleichsrate hier verfallen war.
1. a) Soweit Klageforderungen einer Ausschlussfrist unterliegen, ist deren Einhaltung materiell-rechtliche Voraussetzung zum Anspruchsfortbestand im Rahmen der Schlüssigkeit zu prüfen (BAG, Urteil vom 19. November 2020 - 6 AZR 331/19 - Rn. 40).
b) Die hiesigen Parteien hatten sich an das Tarifwerk im Dachdeckerhandwerk gebunden; dieses galt zwischen ihnen zudem aufgrund der Allgemeinverbindlichkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG).
aa) Der zwischen dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks und der IG BAU abgeschlossene Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 27. November 1990 regelt ausgehend:
"§ 54 Ausschlussfristen
(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb 2 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden."
bb) Unter den Begriff "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" fallen alle gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben, soweit sich keine sachlichen Einschränkungen finden; nicht auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern auf den Entstehungsbereich des Anspruchs aufgrund enger Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis kommt es an (BAG, Urteil vom 16. April 2024 - 9 AZR 181/23 - Rn. 15).
c) Die Wahrung Ausschlussfristen erfordert eine Spezifizierung Ansprüchen, die der Gegenseite eine Prüfung der gegen sie erhobenen Forderungen erlaubt, und ein unmissverständlich deutliches Erfüllungsverlangen (BAG, Urteil vom 1. August 2024 - 6 AZR 38/24 - Rn. 43 f.; Urteil vom 23. November 2017 - 6 AZR 33/17 - Rn. 26).
2. Der verfallbare Anspruch auf Inflationsausgleichszahlung war vorliegend nicht rechtzeitig geltend gemacht.
a) Der zwischen dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks und der IG BAU am 6. März 2023 abgeschlossenen Tarifvertrags zur Regelung einer Inflationsprämie für die Beschäftigten im Dachdeckerhandwerk regelte:
"§ 2
(1) Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise und der damit bedingten zusätzlichen Belastungen erhalten Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsprämie gemäß § 3 Nr. 11c EStG und § 1 SvEV in Höhe insgesamt 950,00 €. Die Auszahlung der Prämie erfolgt in zwei Schritten in Höhe jeweils 475 € spätestens mit den Lohnabrechnungen für die Monate Mai 2023 und Februar 2024."
b) Ohne Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis verfingen diese Voraussetzungen nicht; das ergab die Verfallbarkeit i.S.d. Rahmentarifvertrags.
c) Vorliegend trat der Verfall einer 2. Rate des Inflationsausgleichs mit Ablauf des 15. Mai 2024 ein.
aa) Die Wendung "spätestens" bewirkte für die tariflichen Zahlungen abschließende Fälligkeitszeitpunkte (zur Tarifvertragsauslegung nach dem objektiven Normwortlaut etwa BAG, Urteil vom 12. Februar 2025 - 5 AZR 51/24 - Rn. 21, 23).
bb) Für Lohnabrechnungen bestimmen § 25 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Rahmentarifvertrags im Dachdeckerhandwerk:
"Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. [...] Die Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen."
cc) Nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB erfüllte sich die Frist zwei Monaten auf die zum 15. März zu erfüllende Februarabrechnungspflicht am zahlgleichen Kalendertag des übernächsten Monats.
d) Die erst am 12. Juni 2024 anhängig gemachte Klageerweiterung lag außerhalb der Frist und konnte nicht anspruchserhaltend wirken.
e) Wenn zum tariflich Anspruchstatbestand vorausgesetzt würde, dass zum Zahlungsmonat wegen der Formulierung "mit den Lohnabrechnungen für" tatsächlich auch ein abrechenbarer Verdienst vorausgesetzt war, wäre die Klage schon deshalb unschlüssig, weil der Kläger einen solchen Lohntatbestand bis zuletzt nicht dargetan hatte und dieser wegen krankheitsbedingten Fehlens des Klägers sowie Parteiunstimmigkeiten über hinreichende Nachweise i.S.v. §§ 5, 7 EFZG auch nicht per se schon auf der Hand lag.
f) Wäre indes - wie das Arbeitsgericht sinngemäß unterstellt und es aufgrund der primären Begünstigung für "Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages in einem Beschäftigungsverhältnis stehen" tarifwortlautgemäß auch näher liegt - § 2 Abs. 1 Satz 3 des Tarifvertrags zur Regelung einer Inflationsprämie als reine Fälligkeitsbestimmung zu lesen, bliebe die Klage gleichermaßen unschlüssig. Dem Arbeitsgericht ist in der Annahme zuzustimmen, dass in der schriftsatzausgehenden Erwähnung vom 3. April 2024, es füge sich gewissermaßen ins Schikanen-Bild, dass allein dem Kläger noch keine 2. Inflationsausgleichsrate mit der Februarabrechnung gezahlt sei, noch kein unmissverständliches und deutliches Erfüllungsverlangen lag. Der Beklagten wurde dieser Schriftsatz zwar umgehend auf den Gerichtserhalt noch zur Kenntnisnahme weitergeleitet; primäre Adressatin war jedoch nicht sie, sondern das Gericht - ihm gegenüber sollte ein Tatbestand des "Weichkochens" klägerseits (weiter) untermalt werden. Weder verhieß dies jedoch für das Gericht, dass schon eine Zahlungsauseinandersetzung der Parteien im thematisierten Zusammenhang zum Verfahrensgegenstand gemacht wurden, noch musste die nur kenntnisnehmende Beklagte dies für sich folgern. Schon die vorausgeführten Lesartunterschiede zur Tarifwendung "mit den Lohnabrechnungen für" entkräften die hiergegen angebrachte Klägermutmaßung, nach verständigem Empfängerhorizonts könne die Beklagen nur geschlussfolgert haben, ab jetzt in die persönliche Leistungspflicht genommen worden zu sein.
g) Da die Beklagte den Kläger auch nicht ergänzenden Geltendmachungen irgendwie abhielt, war ihr auch unter Berücksichtigung Treu und Glauben nicht verwehrt, sich entscheidungserheblich auf den tariflichen Verfall zu stützen (vgl. Schmidt, in: Küttner, Personalbuch, 32. Auflage 2025, Stichwort Ausschlussfrist Rn. 42 ff.)
III. Die Kostenentscheidung erster Instanz bedarf der arithmetischen Korrektur. In die Kostenentscheidung einzustellen war ein rechnerischer Gesamtwert 39.602,01 €, zusammengesetzt aus 3,0 Bruttomonatsverdiensten à 3.500,00 € für den Kündigungsstreit zum 30.04.2024, nochmals demselben Wert wegen der Auflösung zu selben Datum, 3,0 Bruttomonatsverdiensten für die Entfernung 3 Abmahnungen, Zahlungsforderungen über 583,01 €, 475,00 € sowie 1.794,00 €, sowie noch 1,5 Bruttomonatsverdienste für die Folgekündigung auf den 11.06.2024 des seit dem 30.04.2024 damit ggf. noch betroffenen Zahlungszeitraums. Der Kläger obsiegte mit 3,0 Bruttomonatsverdiensten im Kündigungsschutzstreit auf den 30.04.2024 durch das Teilanerkenntnisurteil und mit 500,00 € und 1.794,00 € durch das Schlussurteil; das sind anteilig 32 % (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
C. Die Kostenentscheidung zweiter Instanz folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
D. Gründe, die die Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst hätten, lagen nicht vor.