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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.10.2025 – 6 SLa 172/24
ECLI:DE:LAGRLP:2025:1028.6SLA172.24.00
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Mainz, 26. Juni 2024, 4 Ca 621/24, Urteil
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26. Juni 2024 - 4 Ca 621/24 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf tarifliches Inflationsgeld.
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Der Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft IGBCE ist, ist kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 05. Juni 1991 bei der Beklagten, Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbands, am Standort Z als Berufskraftfahrer beschäftigt.
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Der Bezirks-Entgelttarifvertrag für die chemische, kautschukverarbeitende und mineralölverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz vom 18. Oktober 2022 (im Folgenden: Bezirks-Entgelttarifvertrag), gültig ab 01. November 2022, Anwendung, lautet in § 4 auszugsweise wie folgt:
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"§ 4 Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen (Tarifliches Inflationsgeld)
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a) Arbeitnehmer erhalten für die Laufzeit dieses Entgelttarifvertrages zwei tarifliche Inflationsgeldzahlungen in Höhe von jeweils 1.500 Euro, Auszubildende jeweils 500 Euro. Teilzeitbeschäftigte einschließlich Arbeitnehmer in Altersteilzeit erhalten die tariflichen Inflationsgeldzahlungen anteilig im Verhältnis ihrer individuellen zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit, mindestens jedoch in Höhe von jeweils 500 Euro.
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Die beiden Zahlungen sind spätestens zu den folgenden Zeitpunkten zu leisten:
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1. Zahlung: 31. Januar 2023 (Fälligkeit)
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2. Zahlung: 31. Januar 2024 (Fälligkeit).
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Die tariflichen Inflationsgeldzahlungen sind als steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse zur Unterstützung mit Blick auf die Belastungen der Inflation im Sinne von § 3 Nummer 11 c EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu zahlen.
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Unternehmen, die im Rahmen von Flexibilisierungsinstrumenten (z. B. firmenbezogener Verbandstarifvertrag) tarifliche Entgelterhöhungen sowie Einmalzahlungen abgesenkt bzw. ausgeschlossen haben, sollen mit Unterstützung der regionalen Tarifvertragsparteien mit Blick auf die besondere Zwecksetzung der tariflichen Inflationsgeldzahlungen und der Intention bei Nutzung des Flexibilisierungsinstruments jeweils betrieblich prüfen, in welcher Höhe die tariflichen Inflationsgeldzahlungen geleistet werden können.
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b) Der Anspruch auf das tarifliche Inflationsgeld setzt voraus, dass der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende im Kalendermonat vor dem jeweiligen Auszahlungsmonat für mindestens zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung oder Entgelt- bzw. Ausbildungsvergütungsfortzahlung aus einem ungekündigten Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis hat.
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Dem Anspruch auf Entgelt bzw. Ausbildungsvergütung stehen insoweit Elterngeld, Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V, Kurzarbeitergeld, Entschädigungsleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz und Krankengeld bzw. Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen gleich. Arbeitnehmer während der Unterbrechungsfreistellung nach § 8 Il Ziffer 1 1. Halbsatz TV Demo haben ebenfalls Anspruch auf das tarifliche Inflationsgeld.
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Der Anspruch wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer einvernehmlichen Gesamtregelung und durch eine betriebsbedingte Kündigung nicht berührt. Maßgeblich sind die jeweils am Ende des Kalendermonats vor dem jeweiligen Auszahlungsmonat bestehenden tariflichen Verhältnisse des Arbeitnehmers (Arbeitsverhältnis, tarifliche regelmäßige oder vertragliche Arbeitszeit, Ausbildungsverhältnis). Nach dem jeweiligen Stichtag eintretende Veränderungen dieser Verhältnisse werden nicht berücksichtigt.
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…"
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Die Beklagte leistete an den Kläger zum 31. Januar 2023 die erste Inflationsgeldzahlung nach § 4 a) Bezirks-Entgelttarifvertrag.
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Im Zeitraum vom 22. Oktober 2023 bis 14. Januar 2024 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt, ohne dass er einen Arbeitsunfall erlitten hätte. Er erhielt bis einschließlich 03. Dezember 2023 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezog danach Krankengeld.
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Eine weitere Inflationsgeldzahlung erbrachte die Beklagte nicht.
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Der Kläger hat am 30. April 2024 beim Arbeitsgericht Mainz Klage auf die zweite Inflationsgeldzahlung erhoben, die der Beklagten am 13. Mai 2024 zugestellt worden ist.
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Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgebracht, da ihm nicht bekannt sei, wann die Beklagte die streitgegenständliche Inflationsausgleichsprämie an die übrigen Mitarbeiter gezahlt habe, unterstelle er zunächst einmal, dass dies noch im Dezember 2023 gewesen sei. Da er im November 2023 zwölf Tage Entgeltfortzahlung nach dem EFZG erhalten habe, bestehe nach dem Wortlaut von § 4 b) Bezirks-Entgelttarifvertrag ein Anspruch. Auch wenn die Beklagte die Zahlung im Januar 2024 erbracht haben sollte, habe er den geltend gemachten Anspruch, da der Bezug von Krankengeld nach § 4 b) Bezirks-Entgelttarifvertrag einem Anspruch auf Entgeltzahlung gleichstehe. Dies ergebe die grammatikalische Auslegung, da die Formulierung "und" Krankengeld gerade zeige, dass dieses dem Elterngeld, dem Kinderkrankengeld, dem Kurzarbeitergeld und den Entschädigungsleistungen nach § 56 InfektionsschutzG gleichgestellt werden sollen und eben gerade nicht dem Bezug von Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen. Die Konjunktion und habe aufzählende und verbindende Funktion und die Konjunktion oder habe alternative Funktion. Diese Auslegung lese sich auch flüssiger und schlüssiger und entspreche Sinn und Zweck der Regelung. Ein Unterschied zwischen Kinderkrankengeld und Krankengeld ergebe sich nicht. Letzteres werde ohnehin bei Anerkennung von Arbeitsunfällen durch die Berufsgenossenschaft nicht gezahlt, sondern Verletztengeld. Die gegenteilige Auslegung führe dazu, dass ein ohnehin durch Krankheit stark belasteter Arbeitnehmer für seine unverschuldete Krankheit noch bestraft werde, was angesichts des Sinns und Zwecks der Prämie (hohe Belastungen durch Inflation abmildern) nicht gerechtfertigt sei. Es sei nicht Sinn und Zweck der Tarifregelung gewesen, Arbeitnehmer, deren Krankheit nicht auf einem Arbeitsunfall beruhe, auszunehmen (Zeugnis Y und X als Verhandlungsführer der IGBCE). Die IGBCE betreibe eine andere Auslegung als die Arbeitgeberseite (vgl. Fragen und Antworten zum Chemie-Tarifabschluss). Zudem handele es sich bei seiner Erkrankung - operativ zu entfernendender Abszess am Gesäß - zwar nicht um einen Arbeitsunfall, gleichwohl aber um eine typische Berufskrankheit im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Kraftfahrer, die durch ständiges oder langes Sitzen verursacht werde. Auch sei der Gleichheitssatz verletzt, da die Beklagte dem Kollegen W bei gleicher Sach- und Rechtslage die Prämie bezahlt habe, obwohl dieser Krankengeld bezogen habe. Da die Beklagte auch an alle anderen Arbeitnehmer das tarifvertragliche Inflationsgeld gezahlt habe, bestehe auch ein Anspruch aus betrieblicher Übung.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2024 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Auslegung der streitigen Tarifnorm ergebe, dass der Anspruch nur bei Bezug von Krankengeld "aufgrund von Arbeitsunfällen" im Vormonat bestehe. Grammatikalisch komme durch die "und"-Verknüpfung zwischen den anderen anspruchsbegründenden Leistungen und dem Krankengeld einschließlich der anderen mit "oder" verknüpften Sozialleistungen klar zum Ausdruck, dass sich die Voraussetzung eines Arbeitsunfalls einheitlich auf alle zuletzt genannten Sozialleistungen und damit auch auf das Krankengeld beziehe. Auch die Tarifsystematik spreche für dieses Ergebnis, da beispielsweise in § 9 Abs. 3 Ziff. 2 MTV Chemie - anders als vorliegend - unterschiedslos für Krankengeldbezieher, Bezieher von Verletztengeld oder Übergangsgeld ein Zuschuss zum Krankengeld-, Verletztengeld oder Übergangsgeldzuschuss geleistet werde und damit die Leistungen - anders als vorliegend - ausdrücklich von den Tarifvertragsparteien gleichgestellt worden seien. Auch der Sinn und Zweck spreche hierfür, da Bezieher von Krankengeld ohne Arbeitsunfall keine Leistung erhalten sollten, während solche mit Arbeitsunfall, der von der Berufsgenossenschaft nicht anerkannt worden sei, gleichgestellt bleiben sollten. Hierfür sprächen auch die Erläuterungen Tarifergebnis 2022 des Bundesarbeitgeberverbands Chemie Stand November 2022 (Bl. 75 d. A. ArbG). Der Gleichbehandlungsgrundsatz verschaffe dem Kläger keinen Anspruch, da die Beklagte nicht gestaltend handele, sondern lediglich den Tarifvertrag vollziehe. Der vom Kläger genannte Kollege habe die Zahlung aufgrund eines Versehens des Payroll-Dienstleisters erhalten, der den Krankengeldzuschuss irrtümlich als Krankengeld betrachtet habe; eine Rückforderung sei aufgrund von Ausschlussfristen ausgeschlossen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Juni 2024 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet, da der Kläger mit seinem Krankengeldbezug nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des Tarifvertrages erfülle. Da für die Auslegung eines Tarifvertrags der Wille der Tarifvertragsparteien nur zu berücksichtigen sei, soweit er in der Norm seinen Niederschlag gefunden habe, komme eine Vernehmung der Verhandlungsführer zu der Frage, was mit einer unklaren Regelung gewollt gewesen sei, ebenso wenig in Betracht wie die Vernehmung eines Bundestagsabgeordneten bei der Auslegung eines Gesetzes. Ausgehend vom Wortlaut sei darauf hinzuweisen, dass in § 4 b) Abs. 2 die verschiedenen gleichzustellenden Ersatzleistungen jeweils durch ein Komma getrennt würden, bevor es dann heiße „und Krankengeld oder Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen“. Die beiden Konjunktionen „oder“ sprächen dafür, die Einschränkung „aufgrund von Arbeitsunfällen“ auch auf das Krankengeld zu beziehen, weil es sonst nähergelegen habe, statt der Konjunktion „und“ ein Komma zu setzen und statt „oder“ zwischen Krankengeld und Verletztengeld ein „und“. Für dieses Auslegungsergebnis spreche auch die Systematik, denn wenn der Bezug von Krankengeld unabhängig von der Krankheitsursache für einen Anspruch auf das tarifliche Inflationsgeld hätte ausreichend sein sollen, hätten die Tarifvertragsparteien das Krankengeld vernünftigerweise in den ersten Absatz von § 4 b) des Bezirks-Entgelttarifvertrages aufgenommen. In dieser Auslegung erfülle die Differenzierung zwischen Abs. 1 und 2 auch einen vernünftigen Sinn und Zweck: Es sollten nur diejenigen Arbeitnehmer anspruchsberechtigt sein, die zumindest bis vor kurzem auch Arbeitsleistungen erbracht haben. Aus sozialen Erwägungen würden sodann im zweiten Absatz Ausnahmen von diesem Grundsatz gemacht. Dass diese Differenzierung auch in der Praxis ihren guten Sinn erfülle, zeige gerade das Beispiel des Klägers, welcher im Kammertermin wörtlich ausgeführt habe, wenn er „das Kleingedruckte“ gelesen hätte, wäre er nach sechs Wochen wieder arbeiten gegangen - statt Krankengeld zu beziehen. Ob die Erkrankung des Klägers eine typische Berufskrankheit darstellt, könne dahingestellt bleiben, da eine Berufskrankheit etwas grundlegend anderes als einen Arbeitsunfall (von außen her plötzlich auftretendes Ereignis) darstelle und die Tarifvertragsparteien diese Begrifflichkeit zur Genüge kennen würden. Der Kläger könne sich weder auf den Gleichbehandlungsgrundsatz noch auf eine betriebliche Übung berufen: Diese sei ohnehin ausgeschlossen, wenn - wie hier - ein Arbeitgeber aufgrund tariflicher Regelungen Zahlungen erbringe. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei keine Meistbegünstigungsklausel und vermittele auch keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hätte der von ihm benannte Kollege die Prämie nicht erhalten dürfen, weil er schon länger Krankengeld bezogen habe. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete jedoch generell nicht die Besserstellung einzelner Personen, sondern verbiete dem Arbeitgeber lediglich eine unsachliche Gruppenbildung (z. B. freiwilliges Weihnachtsgeld nur für Männer) bzw. die willkürliche Herausnahme einzelner aus einer Gruppe Anspruchsberechtigter (z. B. freiwillige Leistung an alle außer an Personen, die dem Arbeitgeber unsympathisch seien). Auf den Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich der Kläger deshalb nur dann berufen, wenn die Beklagte mehreren nicht anspruchsberechtigten Personen freiwillig die Inflationsausgleichsprämie gezahlt hätte, ihn dagegen willkürlich ausgenommen. Doch selbst dann (und erst dann) könne es noch anspruchsausschließend sein, wenn die betreffenden Kollegen die Zahlung nur versehentlich - in Folge einer Fehleinschätzung des Lohnbüros - erhalten hätten und eine Rückforderung nach der tarifvertraglichen Ausschlussfrist nicht möglich sei, wie die Beklagte bezüglich des einen vom Kläger benannten Mitarbeiters im Kammertermin ausgeführt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 4 ff. des Urteils (= Bl. 85 R ff. d. A. ArbG) verwiesen.
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Der Kläger hat gegen das am 12. Juli 2024 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 19. Juli 2024 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15. August 2024, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet.
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Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 15. August 2024 (Bl. 19 ff. d. A. LAG) und seiner Schriftsätze vom 09. September 2024 (Bl. 39 d. A. LAG) und vom 08. November 2024 (Bl. 80 ff. d. A. LAG), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens zweitinstanzlich geltend,
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das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft. Die Entscheidung beruhe auf einer Rechtsverletzung, da das Erstgericht den streitgegenständlichen Bezirks-Entgelttarifvertrag nicht richtig ausgelegt, in der Folge nicht richtig angewendet habe und die Entscheidung bei richtiger Anwendung für den Berufungskläger günstiger ausgefallen wäre. Das Urteil werde daher in Gänze zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Der streitgegenständliche Passus in § 4 b) Abs. 2 Bezirks-Entgelttarifvertrag sei nicht eindeutig formuliert und könne bzw. müsse daher ausgelegt werden. Es erschließe sich nämlich aus der Stellung des Begriffs „Krankengeld“ im Gesamtzusammenhang der Formulierung des § 4 b) Abs. 2 des Bezirks-Entgelttarifvertrags gerade nicht eindeutig und aus sich heraus, was gemeint und gewollt gewesen sei. Da der Tarifwortlaut vorliegend nicht eindeutig sei, sei der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu erforschen. Dieses Erforschen des wirklichen Willens hätte dadurch erfolgen können und müssen, dass das Erstgericht dem Beweisangebot des Klägers auf Zeugeneinvernahme der Verhandlungsführer nachkomme. Soweit das Erstgericht dem Beweisangebot nicht nachgegangen sei mit der Begründung, eine Vernehmung der Verhandlungsführer zur Frage, was mit einer unklaren Regelung gewollt gewesen sei, komme ebenso wenig in Betracht wie die Vernehmung eines Bundestagsabgeordneten bei der Auslegung eines Gesetzes, überzeuge dies nicht, denn ein Tarifvertrag sei eben kein Gesetz, nur weil er einen normativen Teil habe. Im Übrigen habe es auf Arbeitgeberseite wie auf Arbeitnehmerseite jeweils nur zwei Verhandlungsführer gegeben, die sehr wohl als Zeuge zu der Frage hätten vernommen werden können, was ihr wahrer Wille gewesen sei. Bei der Vielzahl von Bundestagsabgeordneten bezüglich der Auslegung eines Gesetzes möge dies dagegen anders sein. Mithin könne keine Rede davon sein, dass das Erstgericht den wahren Willen der Tarifvertragsparteien hinreichend erforscht habe. Der Berufungskläger sehe sich hierdurch in seinen Rechten verletzt. Nach Auffassung des Klägers habe das Erstgericht auch die gebotene grammatikalische Auslegung nicht vorgenommen und sich nicht mit dem Vorbringen des Klägers in der Replik vom 05. Juni 2024 auf Seite 3, II, 1. auseinandergesetzt. Das Erstgericht habe lediglich darauf abgestellt, dass die gleichzustellenden Ersatzleistungen jeweils durch ein Komma getrennt seien, bevor es dann heiße „und Krankengeld oder Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen“. Nach Auffassung des Klägers weise die Formulierung „und“ Krankengeld aber gerade daraufhin, dass das Krankengeld insoweit der ersten Gruppe, also dem „Elterngeld, dem Kinderkrankengeld, dem Kurzarbeitergeld und den Entschädigungsleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz" gleichgestellt werden solle und eben gerade nicht dem „Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen“. Alleine schon der Umstand, dass vor dem Begriff des Krankengeldes das Wort „und“ verwendet worden sei, erst danach aber das Wort „oder“ beim Verletztengeld oder Übergangsgeld zur Anwendung komme, zeige, dass es sich bei Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld nicht um eine zusammengefasste Gruppe von Leistungen handele oder habe handeln solle, für die der Zusatz „aufgrund von Arbeitsunfällen“ gleichermaßen und einheitlich gelten solle. Das Gegenteil sei der Fall, sonst hätte die Konjunktion "oder" vor das Krankengeld gesetzt werden müssen oder eine Abtrennung nur mit Kommata erfolgen. Das Arbeitsgericht habe die grammatikalischen Unterschiede von Konjunktionen nicht berücksichtigt. Auch der Sinn und Zweck sei nicht berücksichtigt worden, insbesondere, warum Kinderkrankengeld und Krankengeld nicht gleichbehandelt werden sollten. Dagegen bestehe zwischen Krankengeld auf der einen Seite und Verletztengeld bzw. Übergangsgeld auf der anderen Seite ein erheblicher systematischer Unterschied, denn Krankengeld werde nach Arbeitsunfällen nie gezahlt, sondern eben Verletztengeld. Das Arbeitsgericht habe sich mit keinem Wort mit dem Sachvortrag des Klägers auseinandergesetzt. Es habe sich - obwohl erstinstanzlich vorgetragen - auch nicht damit auseinandergesetzt, dass die Auslegung der Beklagten dazu führen würde, dass der durch die Krankheit ohnehin stark belastete und bestrafte Arbeitnehmer für seine unverschuldete Krankheit noch bestraft werde. Nach seiner Auffassung sei seine Erkrankung zwar nicht auf einen Arbeitsunfall, aber auf eine Berufskrankheit zurückzuführen. Auch hiermit habe sich das ArbG nicht auseinandergesetzt. Das Arbeitsgericht habe auch die lapidaren Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur versehentlichen Zahlung an seinen Kollegen bei gleicher Sachlage nicht als wahr unterstellen dürfen. Der Kläger könne das nur mit Nichtwissen bestreiten und gehe davon aus, dass es sich um eine prozessuale Schutzbehauptung handele, die das Erstgericht einfach als wahr unterstellt habe. Die Berufungsbegründung könne nicht als unzulässig erkannt werden, da er konkret dargelegt habe, mit welchen Punkten er formell (unterlassene Beweisaufnahme) und materiell (Auslegung) beschwert sei. Krankengeld aufgrund von Arbeitsunfällen gebe es im Übrigen mittlerweile unstreitig nicht. Im Übrigen habe er bereits erstinstanzlich Beweis angeboten für die Tatsache, dass er als Kraftfahrer viel sitzen müsse und dieser Umstand sein Krankheitsbild kausal verursacht bzw. begünstigt habe, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (ZV: behandelnder Arzt).
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Juli 2024 - 4 Ca 621/24 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.500,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2024 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte begründet ihre Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungschrift vom 30. Oktober 2024 (Bl. 66 ff. d. A. LAG), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten jeweils auf den Akteninhalt verwiesen wird, unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt:
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die Berufung sei unbegründet. Es bestünden bereits Bedenken, ob die Berufung mit der Berufungsbegründungsschrift ausreichend begründet worden sei, da der Kläger textbausteinartig seine bereits erstinstanzlich vorgetragene Rechtsauffassung vortrage und in großen Zügen Auszüge seiner bisherigen Schriftsätze in die Berufungsschrift übertragen zu haben scheine.Der Kläger habe sich mit dem Sachvortrag der Beklagten zu Tarifsystematik und Verständnis der Tarifparteien in erster Instanz unzureichend und in der Berufungsbegründung überhaupt nicht auseinandergesetzt. Der Angriff des Klägers zur grammatikalischen Auslegung des Arbeitsgerichts beschränke sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags des Klägers. Unabhängig von den bereits erstinstanzlich dargestellten und wiederholten Erwägungen sei auch ein sachliches Differenzierungsmerkmal zwischen den Arbeitnehmern im Krankengeldbezug und den Arbeitnehmern gegeben, die Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen beziehen. Bezogen auf diese Differenzierung sei zu berücksichtigen, dass der auf betrieblichen Ereignissen / Arbeitsunfällen beruhende Arbeitsausfall aus der Sphäre des Arbeitgebers stamme. Unabhängig davon, welche Person einen Arbeitsunfall im Einzelfall verursacht habe, begegne es im Rahmen der pauschalierenden Gruppenfestlegung keinen Bedenken, Arbeitnehmer nicht von der Zahlung des tariflichen Inflationsgeldes auszunehmen, die deswegen die geschuldete Arbeitsleistung nicht hätten erbringen können, weil sie im Zusammenhang mit ihrer Arbeitstätigkeit verunfallt seien. Der Kläger übersehe den Anwendungsbereich in den Fällen, in denen die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nach einem betrieblichen Unfallereignis zum Zeitpunkt der Auszahlung des Inflationsgeldes noch nicht feststehe und demnach - zunächst - nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums Krankengeld gezahlt werde. Hinsichtlich des Vortrags der Beklagten, dass es sich bei der Zahlung des Inflationsgeldes an den Mitarbeiter der Beklagten W, um eine irrtümliche Zahlung infolge eines Büroversehens des Lohnbüros gehandelt habe, biete die Beklagte Beweis an durch Zeugenvernehmung. Zahlten Arbeitgeber an einzelne Arbeitnehmer irrtümlich ohne Verpflichtung, müssten andere Arbeitnehmer nicht gleichbehandelt werden. Im Übrigen liege für die in Streit stehende tarifvertragliche Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vor, der dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sei. Insoweit der Kläger diesbezüglich vortrage, ohnehin an einer Berufserkrankung erkrankt gewesen zu sein, die dem Arbeitsunfall im Sinne der tarifvertraglichen Regelung entspreche, müsse dies mit Nichtwissen bestritten werden. Ein Beweisangebot bleibe der Kläger hier - wie bereits in der ersten Instanz - schuldig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 11. März 2025 Bezug genommen.
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Auf Antrag des Klägers vom 30. Juni 2025 im Einvernehmen mit der Beklagten aufgrund Schriftsatzes vom 30. Juli 2025 hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 15. September 2025 Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Entscheidungsgründe
A
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Mit Einverständnis der Parteien konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden, § 128 Abs. 2 ZPO.
B
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Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.
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I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 12. Juli 2024 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 19. Juli 2024, form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 222 Abs. 2 ZPO) und mit Schriftsatz vom 15. August 2024, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO). Die Berufung richtet sich - ungeachtet des ersichtlichen Schreibversehens im Berufungsantrag - gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26. Juni 2024 - 4 Ca 621/24 -. Soweit die Beklagte Bedenken zur Zulässigkeit der Berufung hinsichtlich ihrer ordnungsgemäßen Begründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO) geäußert hat, vermochte sich die Berufungskammer dem nicht anzuschließen. Auch wenn der Kläger seine erstinstanzlich vorgebrachten Argumente zur grammatikalischen Auslegung der streitigen Tarifnorm in der Berufungsbegründung teilweise wiederholt haben mag, nachdem das Arbeitsgericht diesen nicht gefolgt war, hat der Kläger jedenfalls gerügt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der - anders als im Bundestag - nur zwei Personen umfassenden Verhandlungsführer bei den Tarifvertragsverhandlungen unterlassen. Damit hat der Kläger sich in seiner Berufungsbegründung noch ausreichend mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt, das den Vergleich mit der Vernehmung von Bundestagsabgeordneten bei Gesetzesauslegung gewählt hatte.
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II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf tarifliches Inflationsgeld nicht zu. Die Berufung war zurückzuweisen.
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1. Der Kläger kann die Zahlung des geltend gemachten tariflichen Inflationsgeldes in Höhe von 1.500,00 Euro brutto nicht nach § 4 des kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien anwendbaren Bezirks-Entgelttarifvertrag verlangen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 4 b) Bezirks-Entgelttarifvertrag nicht vorliegen.
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1.1. Nach § 4 b) Abs. 1 Bezirks-Entgelttarifvertrag setzt der Anspruch auf Zahlung des gemäß § 4 a) Bezirks-Entgelttarifvertrags jeweils 1.500,00 Euro brutto betragenden tariflichen Inflationsgeldes voraus, dass der Arbeitnehmer im Kalendermonat vor dem Auszahlungsmonat für mindestens zwölf Arbeitstage Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis hat. Dem Anspruch auf Entgelt stehen Elterngeld, Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V, Kurzarbeitergeld, Entschädigungsleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz und Krankengeld bzw. Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen gleich (§ 4 b) Abs. 2 Bezirks-Entgelttarifvertrag).
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1.2. Dem Kläger steht der Anspruch nicht bereits deshalb zu, weil er im November 2023 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhalten hat und der Monat November 2023 der Kalendermonat vor dem Auszahlungsmonat des streitigen tariflichen Inflationsgeldes iSd. § 4 b) Abs. 1 Bezirks-Entgelttarifvertrag gewesen wäre. Das tarifliche Inflationsgeld ist gemäß § 4 a) Abs. 2 Bezirks-Entgelttarifvertrag in Höhe von jeweils 1.500,00 Euro zum 31. Januar 2023 und zum 31. Januar 2024 fällig. Dementsprechend hat der Kläger die erste Inflationsgeldzahlung unstreitig am 31. Januar 2023 erhalten und eine etwaige zweite Zahlung wäre am 31. Januar 2024 fällig gewesen. Der maßgebliche Monat gemäß § 4 b) Abs. 2 Bezirks-Entgelttarifvertrag ist damit der Monat Dezember 2023. Wenn der Kläger geltend macht, da ihm nicht bekannt sei, wann die Beklagte das streitgegenständliche Inflationsgeld an die übrigen Mitarbeiter gezahlt habe, unterstelle er zunächst einmal, dass dies noch im Dezember 2023 der Fall gewesen sei, geht dieser Vortrag angesichts des tariflichen Fälligkeitszeitpunkts der streitigen Zahlung ins Leere. Selbst wenn der Kläger auf eine Änderung des Fälligkeitszeitpunkts im Wege der betrieblichen Übung abheben wollte, änderte dies nichts. Der klägerische Vortrag zu einem vom Tarifvertrag abweichenden Auszahlungszeitpunkt ist prozessual unbeachtlich und die Beklagte musste sich zur Behauptung des Klägers nicht äußern. Stellt eine Partei, ohne dass greifbare Anhaltspunkte für einen bestimmten Sachverhalt vorliegen, willkürlich Behauptungen „ins Blaue hinein“ auf, ist dieses Vorgehen jedenfalls dann prozessual unbeachtlich, wenn jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte fehlen oder wenn die Partei selbst nicht an die Richtigkeit ihrer Behauptungen glaubt (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 19, vgl. BGH 25. September 2024 - VIa ZR 347/22 - Rn. 12; jeweils zitiert nach juris). Dies ist vorliegend der Fall. Angesichts der eindeutigen tariflichen Regelung zur Fälligkeit und der tatsächlichen Auszahlung der ersten Inflationsgeldzahlung an den Kläger sind keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für die ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung des Klägers zu einer Zahlung bereits im Dezember 2023 gegeben, zumal der Kläger, der sich in anderem Zusammenhang auf eine Zahlung an den Kollegen W beruft, offenbar in der Lage gewesen wäre, zum Zahlungszeitpunkt für andere Mitarbeiter konkret vorzutragen.
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1.3. Da der Kläger ab 04. Dezember 2023 Krankengeld bezogen hat, ohne dass ein Arbeitsunfall vorgelegen hätte, hatte der Kläger im Dezember 2023 als Kalendermonat vor dem Auszahlungsmonat Januar 2024 nicht mindestens zwölf Arbeitstage Anspruch auf Krankengeld iSd. § 4 b) Abs. 2 Bezirks-Entgelttarifvertrag.
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a) Der Kläger hat unstreitig ab 04. Dezember 2023 Krankengeld bezogen, ohne dass er einen Arbeitsunfall erlitten hätte. Entgegen der von der Berufung vertretenen Ansicht ist nicht deshalb vom Vorliegen eines Arbeitsunfalls iSd. tariflichen Regelung auszugehen, weil der Kläger Berufskraftfahrer ist und die dem Krankengeldbezug zugrundeliegende Erkrankung - die operative Entfernung eines Abszesses am Gesäß - eine Berufskrankheit und als solche einem Arbeitsunfall gleichzustellen wäre. Der Kläger hat schon nicht hinreichend dargelegt, dass vom Vorliegen einer Berufskrankheit nach der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) auszugehen ist. Gemäß § 1 Abs. 1 BKV sind Berufskrankheiten die in der Anlage 1 BKV bezeichneten Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Zwar können gemäß Ziff. 5101 der Anlage 1 BKV schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen als Berufskrankheit anerkannt werden. Dass es sich vorliegend um eine derartige Hauterkrankung gehandelt hätte, hat der Kläger jedoch bereits nicht schlüssig vorgetragen. Darüber hinaus hat er lediglich pauschal und ohne tatsächliche Anhaltspunkte behauptet, dass seine Erkrankung typischerweise im unmittelbaren Zusammenhang zu einer ständigen oder lange sitzenden Tätigkeit als LKW-Fahrer stehe, ohne eine derartige Kausalität im Einzelnen konkret zu belegen. Dass die sitzende Tätigkeit von Berufskraftfahrern nach medizinischen Leitlinien - unabhängig von sonstigen Ursachen - als typische Ursache für Abszesse wie den des Klägers betrachtet würde, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Damit fehlt es an den für die Einholung des vom Kläger angebotenen Sachverständigengutachtens erforderlichen Anknüpfungstatsachen, die daher als Ausforschungsbeweis nicht in Betracht kam (vgl. BAG 17. Dezember 2014 - 5 AZR 663/13 - Rn. 24, zitiert nach juris). Gleiches gilt für die Vernehmung des vom Kläger angebotenen, zudem nicht namentlich benannten behandelnden Arztes als sachverständigen Zeugen. Ob in Bezug auf den Tarifwortlaut, die Systematik und den Sinn und Zweck der Tarifnorm ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tarifvertragsparteien, die mit "Arbeitsunfall" einen feststehenden Rechtsbegriff gewählt haben, hierunter auch Berufskrankheiten hätten fassen wollen, kann dahinstehen (verneinend: LAG Rheinland-Pfalz 16. Juli 2025 - 7 Sa 16/24 -, zVv.).
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b) Der Bezug von Krankengeld, der nicht auf einen Arbeitsunfall zurückgeht, wie vorliegend, wird von § 4 b) Abs. 2 Bezirks-Entgelttarifvertrag nicht umfasst. Dies ergibt eine Auslegung der tariflichen Anspruchsnorm.
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aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rspr., vgl. BAG 12. Februar 2025 - 5 AZR 51/24 - Rn. 21; 23. Oktober 2024 - 5 AZR 110/24 - Rn. 14; jeweils zitiert nach juris).
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bb) Dies zugrunde gelegt, steht der Bezug von Krankengeld, wie der des Klägers, der nicht auf einen Arbeitsunfall zurückgeht, nach § 4 b) Abs. 2 Bezirks-Entgelttarifvertrag einem Anspruch auf Entgelt bzw. Ausbildungsvergütung iSd. § 4 b) Abs. 1 Bezirks-Entgelttarifvertrag nicht gleich.
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(1) Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die einzelnen Fallgruppen der verschiedenen gleichzustellenden Ersatzleistungen jeweils zunächst durch ein Komma voneinander getrennt sind (Elterngeld, Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V, Kurzarbeitergeld, Entschädigungsleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz) und sich dann - mit dem Wort "und" verbunden - wie eine weitere Fallgruppe "Krankengeld bzw. Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen" anschließt, was dafür spricht, dass sich der Grund des Bezugs der Leistungen in Form eines Arbeitsunfalls auf alle genannten Leistungen bezieht. Die Auffassung der Berufung, gerade die Tatsache, dass erst zuletzt das Wort "oder" beim Verletztengeld oder Übergangsgeld verwendet werde, spreche gegen die Wortlautauslegung, vermag die Berufungskammer nicht zu teilen, da sie übersieht, dass auch zwischen dem Wort "Krankengeld" und "Verletztengeld" mit "bzw." eine Konjunktion gewählt wurde, die gleichrangige Teile miteinander verbindet. Das spricht für die Gleichrangigkeit der Begriffe Krankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld und für die vom Arbeitsgericht zum Wortlaut vertretene Auslegung. Auch die Berufungskammer nimmt daher an, dass die Alternativen Krankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld mit der Bedingung verknüpft sind, dass diese aufgrund von Arbeitsunfällen entstanden sind.
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(2) Auch der Sinn und Zweck spricht für diese Auslegung. Übergangsgeld wird nach § 49 SGB VII gezahlt, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs.1 SGB VIl Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Durch den Hinweis auf Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen haben die Tarifvertragsparteien die Zahlung des Inflationsgeldes auf Arbeitsunfälle begrenzt. Verletztengeld wird nach § 49 SGB VII erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Auch hier wird das Inflationsgeld an die Arbeitnehmer gezahlt, die aufgrund eines Arbeitsunfalles Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben erhalten. Bei Arbeitsunfällen wird nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes von sechs Wochen nach § 45 SGB VII Verletztengeld gezahlt. Die Auszahlung erfolgt durch die Krankenkasse für die Berufsgenossenschaft. In der Praxis kommt es - worauf die Beklagte hingewiesen hat - häufig zu Streit darüber, ob die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist oder ob die Erkrankung nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird. Da die Krankenkasse die Auszahlung für die Berufsgenossenschaft übernimmt, kann der Fall auftreten, dass erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt geklärt wird, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelte oder nicht. Die Tarifvertragsparteien wollten offensichtlich verhindern, dass Arbeitnehmer rückwirkend noch mit der Rückzahlung des Inflationsgeldes belastet werden, zumal das Krankengeld nur 70% des Bruttoverdienstes beträgt und damit 10 % weniger als das Verletztengeld (so LAG Köln 01. März 2024 - 10 Sa 447/23 - Rn. 35 f. unter Verweis auf ArbG Ludwigshafen vom 17. Juli 2023 - 2 Ca 219/23 - nv.). Entgegen der Auffassung der Berufung gebietet der Sinn und Zweck der Regelung auch nicht, Kinderkrankengeld und Krankengeld gleich zu behandeln. Kinderkrankgeld nach § 45 SGB V als Leistung, die der betreuende Elternteil bei einem unerwarteten akuten Betreuungsbedarf für ein erkranktes Kind beanspruchen kann, ist mit der Zahlung von Krankengeld oä. im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall nicht vergleichbar. Soweit der Kläger der Auffassung ist, die vom Arbeitsgericht vertretene Auslegung führe zur "Bestrafung" des ohnehin durch seine unverschuldete Krankheit stark belasteten Arbeitnehmers, ändert dies an der von den Tarifvertragsparteien getroffenen Regelung, die diese Ansicht des Klägers offenbar nicht teilen, nichts.
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(3) Schließlich spricht für diese Auslegung auch die Tarifsystematik. Gemäß § 9 Abs. 3 Ziff. 2 MTV Chemie erhalten "Arbeitnehmer, die Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund gesetzlicher Bestimmungen beziehen, als Zuschuss den Unterschiedsbetrag zwischen dem Brutto-Krankengeld, Brutto-Verletztengeld oder -Übergangsgeld und 100 Prozent ihres Nettoarbeitsentgelts bzw. ihren laufenden Netto-Monatsbezüge". Dies zeigt, dass die Tarifvertragsparteien der chemischen Industrie eine einschränkungslose Gleichstellung des Krankengeldes mit Verletztengeld oder Übergangsgeld abweichend formulieren (vgl. LAG Köln 01. März 2024 - 10 Sa 447/23 - Rn. 35 f., aaO).
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(4) Einseitige Auslegungen einer Tarifvertragspartei wie zB Rundschreiben oder von ihr erstellte Merkblätter sind keine Hilfsmittel der Tarifauslegung, wenn ihr Inhalt in den Tarifnormen keinen Ausdruck findet (vgl. BAG 22. Februar 2024 - 6 AZR 133/23 - Rn. 14; 16. Juli 2020 - 6 AZR 321/19 - Rn. 43; jeweils zitiert nach juris). Ungeachtet dessen legen die "Erläuterungen Tarifergebnis 2022 Stand November 2022" des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie (vgl. Bl. 25, Bl. 25 R. d. A. ArbG) die tarifliche Regelung im vorliegend dargestellten Sinne aus. Dafür, dass auch die Gewerkschaft IGBCE dieses Auslegungsergebnis teilt, spricht, dass es in ihren "Fragen und Antworten zum Chemie-Tarifabschluss" vom 18. Oktober 2022 heißt (Bl. 25 R. d. A. ArbG), dass (auch) anspruchsberechtigt sind "alle Beschäftigten, die sich in dem Monat vor der Auszahlung im Kinderkrankengeldbezug, im Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeldbezug durch Arbeitsunfälle, in Kurzarbeit und/oder Elterngeldbezug waren". Ob damit von einem beiderseitigen Auslegungsergebnis auszugehen ist, kann dahinstehen. Das gefundene Auslegungsergebnis ergibt sich bereits aus den dargestellten Gründen.
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(5) Insgesamt erfüllt der Bezug von Krankengeld, der nicht auf einen Arbeitsunfall zurückgeht, wie dies beim Kläger der Fall war, damit nicht die Voraussetzungen von § 4 b) Abs. 2 Bezirks-Entgelttarifvertrag. Anders als die Berufung meint, hat das Arbeitsgericht auch zu Recht von einer Vernehmung der Verhandlungsführer der Tarifverhandlungen abgesehen. Die Einholung einer Tarifauskunft zum Verständnis der tariflichen Regelung war nicht geboten. Diese darf nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein; die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist vielmehr Sache der Gerichte für Arbeitssachen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 08. Dezember 2022 - 6 AZR 481/21 - Rn. 38; 16. August 2022 - 9 AZR 490/21 - Rn. 24 mwN; 24. Februar 2022 - 6 AZR 320/20 - Rn. 32 mwN, jeweils zitiert nach juris).
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2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des - in Auslegung seines Vortrags: hilfsweise - geltend gemachten Inflationsgeldes wegen Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
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2.1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Er gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Zahlung der Arbeitsvergütung anwendbar, wenn diese durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben wird oder der Arbeitgeber die Leistung nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt grundsätzlich beim anspruchstellenden Arbeitnehmer. Nach den allgemeinen Regeln der Normenbegünstigung hat er die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung darzulegen und daher vergleichbare Arbeitnehmer zu nennen, die ihm gegenüber vorteilhaft behandelt werden. Ist dies erfolgt, muss der Arbeitgeber - wenn er anderer Auffassung ist - darlegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazugehört. Der Arbeitgeber hat die nicht ohne Weiteres erkennbaren Gründe für die von ihm vorgenommene Differenzierung offenzulegen und jedenfalls im Rechtsstreit mit einem benachteiligten Arbeitnehmer so substantiiert darzutun, dass durch das Gericht beurteilt werden kann, ob die Gruppenbildung auf sachlichen Kriterien beruht (st. Rspr., vgl. BAG 26. April 2023 - 10 AZR 137/22 - Rn. 22 f. m.w.N.).
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2.2. Eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich. Die Beklagte gewährt das streitige Inflationsgeld nach den tariflichen Vorgaben. Damit liegt bloßer Normvollzug vor und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kommt - ebenso wie die vom Kläger zweitinstanzlich nicht mehr verfolgte betriebliche Übung - nicht zur Anwendung, weil die Beklagte insoweit keine eigene Gestaltungsmacht in Anspruch nimmt. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, dass die Beklagte an den Kollegen W trotz Krankengeldbezugs ohne Vorliegen eines Arbeitsunfalls Inflationsgeld gezahlt hat, liegt hierin bereits kein ausreichender Vortrag zu einer generell-abstrakten Regel der Beklagten, auch an solche Mitarbeiter, die Krankengeld beziehen, aber nicht die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, die Inflationsausgleichsprämie zu zahlen. Darüber hinaus hat die Beklagte im Einzelnen erläutert, dass es sich um eine irrtümliche Zahlung handelte, die infolge tariflicher Ausschlussfristen nicht mehr zurückgefordert werden konnte. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch beim bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug. Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Irrtum" besteht nicht (BAG 26. November 1998 - 6 AZR 335/97 - Rn. 37, zitiert nach juris). Dass der Vortrag der Beklagten unzutreffend ist und sie tatsächlich in gestaltender Art und Weise auch an Arbeitnehmer im Krankengeldbezug ohne Arbeitsunfall Inflationsgeld gezahlt hat, hat der die Darlegungs- und Beweislast tragende Kläger weder vorgetragen, noch unter Beweis gestellt. Seine Beschränkung auf ein Bestreiten mit Nichtwissen genügte hierzu nicht.
C
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Nach Rechtskraft der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln - 10 Sa 447/23 durch Revisionsrücknahme im Verfahren Bundesarbeitsgericht 10 AZR 145/24 ist eine Zulassung wegen (etwaiger) Divergenz nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG nicht länger veranlasst. Dass die vorliegende Rechtsfrage zur Auslegung von § 4 b) Bezirks-Entgelttarifvertrag für eine Vielzahl von Fällen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätte und deshalb die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG vorlägen, ist weder dargetan, noch ersichtlich. Darauf, dass die Geltung des streitgegenständlichen Tarifvertrages nur im Bezirk des Berufungsgerichts einer Zulassung wegen grundsätzlichen Bedeutung nicht entgegenstehen würde (vgl. BAG 26. September 2007 - 10 AZN 768/07 - Rn. 4, zitiert nach juris), kommt es nicht entscheidungserheblich an.